{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-07-16_1_StR_788_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-07-16","aktenzeichen":"1 StR 788/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"yY |\n\nDE 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nrk.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Oberingenieur Willi (C aus u\nB Kr. VE, geboren am Wi. in\nbei LCD. \" “\n\n2. den Bauunternehmer Dr. Hans-Helmuth Ra > i\naus ed geboren an 9. ED in\nKIBD-Kö R . i\n\n” u\niR\n\nam\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,;- j R\n\nBundesrichter Dr. Engels :\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“\nSerie en\n\nfür Recht erkannt:\n\n..\nR\nvr .\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten EEE una\nRe wird das Urteil des Landgerichts in Trier\nvom 2. Februar 1952, soweit es diese Angeklagten. .\nverurteilt, mit den sie betreffenden Feststellungen _\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen’\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen -\n\n1\n\nGründe:\n\n‚au a0 eilt. mer Sr MER AUragEr ap men\n\nDer Angeklagte ) war als beratender Ingenieur,\nder Angeklagte Ra@B als zweiter Bauleiter bei dem Flugplatzbau der Firma Dr.ing. Joachim: Rodi> vei Bi peschäftigt.\nZum Transport von Zement wurde auf dem Baugelände eine 1,3 km\nlange Feldbahn betrieben. Führer der dabei benutzten Diesellokomotive war der Mitangeklagte BoD. Dieser beförderte am\n27. Juli 1951 ein mit Gerät beladenes Fahrzeug, den \"Hunt\", der\nneben der Gleisanlage aufgestellt war, zu einer Arbeitsstelle,\nan der das Gleis ausgebessert werden sollte, in der Weise, daß\nes en die Lokomotive gekuppelt und gezogen wurde. Entgegen den\nder Arbeiterschaft bekannt gemachten Unfallverhütungsvorschriften und einer besonderen, die Personenbeförderung verbietenden\nBekanntmachung der Betriebsleitung duldete Bol, daß sich\nmehrere Arbeiter auf das Fahrzeug setzten. Nachdem eine solche\nFahrt ohne Zwischenfall ausgeführt worden war, wollte sich der\nArbeitertrupp auf gleiche Weise zu einer zweiten Arbeitsstelle\nbegeben, wobei nunmehr der Geräteträger von der rückwärts fahrenden Lokomotive geschoben wurde. Infolge mangelhaften Unterbaus des Gleises entgleiste er, mehrere Arbeiter fielen herab\nvor die Lokomotive und wurden überfahren, wobei zwei Arbeiter\ngetötet, der Nebenkläger Ba schwer verletzt wurden. Die\nbeiden Beschwerdeführer wurden neben BoP, gegen den das\nUrteil rechtskräftig wurde, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung anstelle von verwirkten Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Ihre Revision\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nIn sachlicher Beziehung gibt das Urteil Anlaß zu Bedenken,\ndie zu seiner Aufhebung bezüglich beider Angeklagten führen müssen. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht zur Annahme der\nFahrlässigkeit 'und des ursächlichen Zusammenhanges einer Fahr-\n\nu yon\nFe\n\nze\n\n. \"Hunt\" neben den Gleisen und soll von den als Gleistrupp täti-.\n\nschoben worden ist. Ferner ist nicht festgestellt, daß entge-\n\nlässigkeit mit dem Unfall kommt, sind nicht ausreichend für ei.\nne Verurteilung. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Individu\nlisierung der Voraussetzungen der Fahrlässigkeit in jedem Einzelfalle geboten und zunächst die Vorfrage zu beantworten ist,\nob der konkrete Erfolg in seinen wesentlichen Zügen voraussehbag. .\nwar (RGSt 73, 370). Das Landgericht macht den Beschwerdeführem\nim wesentlichen die Auswahl BoD als Lokomotivführer zum\nVorwurf und legt ihnen zur last, daß sie die Benutzung des zum\nSchieben durch eine Lokomotive ungeeigneten Fahrzeugs in dieser\nWeise und insbesondere zur Personenbeförderung nicht verhindert\nhätten.\n\nWas die Anstellung BoD anlangt, von dem einmal gesagt wird, es könne ihm nicht widerlegt werden, daß er nicht\nausgebildet worden sei, während an anderer Stelle seine Nichtausbildung festgestellt wird, fehlt es an überzeugenden Darlegungen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Lokomotive von einem technisch besser ausgebildeten Manne geführt wor\nden wäre. Das Urteil erklärt auch nicht, welche mit ungenügendefl.-\nAusbildung eines Lokomotivführers zusammenhängenden und den Und\nfall verursachenden Umstände die Angeklagten hätten voraussehen\nmüssen.\n\nwie das Landgericht festgestellt hat, stand der sogenannte\n\ngen Arbeitern am Unfalltage auf die Schienen gehoben. „und hin;\nter der Lokomotive angekoppelt worden sein. Ob er früher. über.\nhaupt, ob nur im Handbetrieb oder auch unter Benutzung einer\n\nLokomotive als Beförderungsmittel benutzt worden ist, ist aus\ndem Urteil nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es an jeder\nFeststellung, daß er bereits früher von einer lokomotive ge-\n\n7130\n\ngen dem nach der Unterstellung des Landgerichts bekannt gemachten Verbot der Personenbeförderung der Hunt jemals zur Beförderung von Personen benutzt worden ist. Wenn nicht festgestellt\nwerden kann, daß er bereits früher von einer Lokomotive geschoben und von Personen als Beförderungsmittel benutzt worden ist,\nso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angeklagten eine solche\nmißbräuchlich sachwidrige Benutzung hätten voraussehen können,\nDabei ist die Annahme des Landgerichts, daß dieses Fahrzeug mangzels Vorhandenseins einer-Weiche und einer Drehscheibe nur durch\nSchieben von der Lokomotive zurückbefördert werden konnte, zweifellos unrichtig; denn ebenso, wie es vor Antritt der ersten\nReise von den Arbeitern auf das Gleis gehoben- ı worden ist, konnte es auch vor der Rückfahrt heruntergehoben und hinter der lokomotive auf das Gleis zurückgestellt werden.\n\nDa die erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt,\nbedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrüge.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch, sofern es darauf noch ankommen sollte, Gelegenheit gegeben sein, -\nauf die Anführungen der Beschwerdeführer über den Uufang und\ndie Begrenzungen ihres Arbeitsgebietes, insbesondere inwieweit\nsie nur technische oder auch organisatorische Aufgaben zu erfüllen hatten, einzugehen, .ES“wird erforderlichenfalls auch\nklarzustellen sein, um welche Art von Feldbahnlokomotive es\nsich vorliegend gehandelt hat, und ob und warum zu ihrer sachgemäßen Bedienung nach Auffassung der Angeklagten die Ausbildung als ZXaschinist, wie sie Borghardt besaß, der überdies in\nder Führung von Raupenschleppern und Kraftfahrzeugen Erfahrungen hatte, nicht genügte, obwohl sie ein gelernter Schuhmacher\nzwei Tage lang einwandfrei führen konnte und auch Borghardt sie,\nnachdem er sich die notwendigen Handgriffe, wie sie gerade diese\nMaschine erforderte, hatte erklären lassen, tagelang vor dem\n\nUnfall ordnungsmäßig bedient hat. Bezüglich der Anwendung der\nGewerbeordnung ist noch zu erwähnen, daß § 151 GewerbeO sich\nnur auf die Übertretung polizeilicher Vorschriften bezieht.\n\nGroß j Engels Glanzmann\nMartin Dr. Schalscha .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-16/1-str-788-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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