{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-07-16_1_StR_775_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-07-16","aktenzeichen":"1 StR 775/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n*\n\n-\n\nFür_das Nachschlagewerk!\n\n“r,\n\n=\n\nicht für die Amtliche Sammlung!\n\n«\n\nGesetze - RAbgO § 404\n\nRechtssetz: § 404 RAbgO in der Fassung des Gesetzes des\n“ Wirtschaftsrats vom.20. April 1949 (WiGBl.\n5 69) ist jedenfalls für Zölle und Verbrauchssteuern rechtsgültig und gilt im Bereich des\nehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiets weiter.\n\nu\n\n“\n-\n\n| Aktenzeichen: 1 StR 775/52\n4 Urt. des BGH v. 16. Juli 1953 . IG Aachen\n\nLi]\n\nmin nın\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) gen Dreher Josef B aus AGB, geboren am\n\n2.) den Feinmechaniker Hermann Sch ED aus AB;\ndort geboren am «ED u.\n\n3.) den Dreher Konrad EL aus AB\ndort geboren am W.\n\n4.) die Hausfrau Amalie Sch@B aus\nA, dort geboren Ei;\n\n5.) die Hausfrau Margarete Sch 3 2% Koi\n\naus AB dort geboren an®\n\n’\n\nwegen Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NEED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Josef DEEP, Kıi-ED, Anaiice DEE una Margarete Sch@B wird das Ur-\n\nteil des Lanägerichts in Aachen vom 1. Mai 1951 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n11.\n\nTes\n\n1.) soweit der Angeklagte. Josef BEP wegen Beihilfe\nzur Zollhinterziehung verurteilt ist,\n\n2.) soweit die Angeklagte Margarete _Sch@@P wegen Bandenschnuggels verurteilt ist sowie hinsichtlich\n\n'— ihrer Gesamtstrafe, .\n\n3.) im Strafausspruch, soweit die Angeklagten Kögg-GB und Ama1i® DEE verurteilt sind.\n\nIn diesem Umfange. wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückvef#iesen.\n\nL.}\n\nDie weitergehenden Revisionen der genannten Angeklagten\nwerden verworfen, die des Josef DEEERD mit der Massgabe,\ndass die ihm auferlegte Wertersatzstrafe 200 DM beträgt,\nan deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je\n50 DM ein Tag Gefängnis tritt.\n\nDie Revision des Angeklagten Hermann Sch@p wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Zur Revision _des_ Angeklagten, Josef, DOWWEB.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer\n\n'a) wegen fortgesetzter Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen das MilRegG 161 (began-\n) gen im Mai 1950) und\n\nb) wegen Bandenschmuggels (begangen am 24, Oktober\n1950)\n\nverurteilt ist, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der ihn benachteiligen könnte. Insbesondere beschwert\nes ihn nicht, dass die erste Tat nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Artt VIII, I Abs 2 MilRegG 55 gewürdigt worden ist, Zn\n\n2.) Dagegen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen Beihilfe zur Zollhinterziehung (§ 396 RAbgO, § 49\nStGB) rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Mitangeklagte Margsrete Sch hatte von Unbekannten 25 kg unverzollten Kaffee\nerworben und in ihrer Yohnung aufbewahrt. Als gegen ihren\nEhemann polizeiliche Ermittlungen stattfanden, brachte sie\nden Kaffee zu Josef DEP. Dieser verbarg ihn in seiner\nWohnung. Die Strafkammer nimmt an, er habe dadurch eine\nnoch nicht beendete Zollhinterziehung gefördert. Es hätte\nnäherer Begründung bedurft, weshalb die Zollhinterziehung\n| zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war (vgl RGSt 67,\n345, 348; 67, 356, 358; BGHSt 3, 40, 43 £). In dem ähnlich\nliezenden Falle vom 24. Oktober 1950 hat die Strafkammer\n- ebenfalls ohne nähere Begründung - hinsichtlich der Angeklagten Margarete Sch einen abweichenden Standpunkt\n\nu\n\nu\n\nSenke.\n\nZT ann... 1-2\n\nNE\n\nSr\n\nFi\n\n=,\n\n- Zee an -\n\nSom,\n\nie\n\na:\n\nPat\n\n=.\nEn\n\n„uf\n\neingenommen, War die Zollhinterziehung schon beendet, als\nJosef BED den Kaffee in Verwahrung nahm, so kann seine\nTat nur als Begünstigung nach § 257 StGB strafbar sein.\n\nMit dieser Verurteilung ist auch die gegen Josef Belten im Betrage von 700 DM ausgesprochene Wertersatzstrafe\nin Höhe von 500 DM aufgehoben. Der weitere Betrag der Wertersatzstrafe (200 DM) entfällt auf die Verurteilung wegen\nfortgesetzter Zollhinterziehung (oben 1 a) und bleibt daher bestehen, Das war in der Formel des Revisionsurteils\nklarzustellen, Die Strafkammer hätte beachten müssen, dass,\nwenn wegen mehrerer selbständiger Taten auf Wertersatz zu\nerkennen ist, dies für jede Tat besonders zu geschehen hat\n(§ 78 StGB; RG HRR 1939, 294).\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Hermann Sch.\n\n1.) Keinen .rechtlichen Bedenken unterliegt die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen das HilRegG 161 (Tat vom 19. Oktober 1950).\n\n2.) Die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel (Tat vom 24. Oktober 1950) enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Es besteht in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine völlige Klarheit, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zum Bandenschmuggel rechtlich möglich ist (vgl das Urteil vom 20.\nMai 1952. - 2 StR 69/52, NJW 1952. 945; BGHSt 3, 40, 455 4,\n32). Dazu braucht hier nicht grundsätzlich Stellung genonmen zu werden; denn das Verhalten des Hermann Sch erfüllte alle Merkmale des äusseren Tatbestandes des Banden-\n\n15\n\nschmurgels nach § 401 b Abs 1 Nr 1 RAbgO. Nachdem er die\nZuführung des Kaffees in die Wohnung DEE einerseits mit\nseinem ausländischen Lieferer, andererseits mit den Eheleuten BED vereinbart hatte, erschien er noch während der\nAusladung der Yare in dieser Wohnung, \"wo er Josef BEP\nFrau BED und den Belgier antraf und den letzten Teil der\nKaffeeanlieferung noch miterlebte\". Dem Urteil ist weiter\nzu entnehmen, dass auch der ebenfalls an der Ausladung beteiligte frühere Mitangeklagte Ko zu dieser Zeit noch\nzugegen war. Sch@@P hat also nicht nur das ganze Schmuggelunternehmen zustande gebracht, sondern auch en der\nDurchführung teilgenommen, bevor sie völlig abgeschlossen\nwar, und zwar in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken\nmit mindestens zwei weiteren Personen, mit denen er sich\nverbunden hatte. Dass er für diese Beteiligung an einen\nBandenschmuggel nicht als Täter, sondern nur als seines\nVorteils wegen handelnder Gehilfe bestraft wurde, beschwert\nihn keinesfalls. _\n\n3.) In beiden Fällen gereicht es dem Angeklagten nicht\nzum Nachteil, dass die Strafkammer nicht ausserdem die Anwendbarkeit der Artt VIII, I Abs 2 des MilRegG 53 geprüft\nhat. “\n\nIII. Zur_Revision_ des, Angeklagten, KOigugguumm.\n\nKOGEEEEEED ist wegen Bandenschmuggels im Rückfalle\nnach §§ 401 b Abs 2 Nr 1, 404 RAbgO zu drei Monaten Gefäüngnis und zu 20 DM Geldstrafe verurteilt worden,\n\n1.) Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels (§ 401 b Abs\n2 Nr 1 RAbgO) ist frei von Rechtsirrtum, Nach der Überzeugung der Strafkammer hat KOGilib gewusst, dass sich in\n\ndem Korb und dem Sack, die er trug, geschmuggelter Kaffee\n\nre\n\n=\nnen\n\npefand. Mit ihrer gegenteiligen Behauptung kann die Revision\nnach dem Gesetz nicht gehört werden.\n\n2,) § 404 RAbgO, gegen dessen Anwendung sich die Revision in besonderer Weise wendet, bedroht u.a. die Steuerhinterziehung mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit\nGeldstrafe, wenn sie im Rückfall begangen wird. Der Tatrichter hat hier auf die Mindeststrafe von drei Monaten Gefüngnis erkannt; sie war aber auch schon durch § 401 b RAbgO\nvorgeschrieben. Der Angeklagte ist also insoweit allein durch\nden Ausspruch beschwert, dass er des Bandenschmuggels im\nRückfall schuldig sei. Ausserdem besteht die entfernte Möglichkeit, dass die - schon nach § 396 RAbs0 gebotene - Geldstrafe mit Rücksicht auf den § 404 RAbgO erhöht wurde.\n\na) Zu Unrecht bestreitet die Revision die Rechtsgültigkeit des § 404 RAbgO in der vom Landgericht angewandten Fassung, die die Vorschrift durch § 9 Nr 3 des Zweiten Gesetzes\ndes Wirtschaftsrats zur vorläufigen Neuordnung von Steuern\nvom 20. April 1949 (WiGBl 69) erhalten hat.\n\naa) Nach Art III Nr 1 der VO Nr 126 der britischen Militärregierung für Deutschland (= Proklamation Nr 7 der\nemerikanischen Militärregierung für Deutschland; Beilage\n2 zum WiGBl) hatte der Wirtschaftsrat das Recht, Gesetze‘\nüber Zölle und Verbrauchsabgaben zu erlassen. Dazu gehören\nauch strafrechtliche Vorschriften auf diesem Gebiet. Der\nWirtschaftsrat war somit zuständig, den 8 404 RAbgO mindestens für das hier in Rede stehende Gebiet für Zölle\nund Verbrauchssteuern zu ändern. Er hatte schon durch § 1\ndes Gesetzes über Zölle und Verbrauchssteuern vom 13. März\n1949 (WiGBl 53) bestimmt, dass die Reichsabgabenordnung\n\n165\n\nals Steuergrundgesetz auf dem Gebiete der Zölle und Verbrauchssteuern anzuwenden sei (vgl dazu auch DOG NJW 1950,\n306, 382). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die\nÄnderung des $-404 ausser für Zölle und Verbrauchsabgaben\nauch für andere Steuern wirksam ist, für deren Verwaltung\ndie Reichsabgabenordnung gilt (§ 3 aa0; jetzt § 39 Abs 1\ndes Bundesgesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950, BGBl 448); doch spricht dafür immerhin der\nArt III Nr 5 der BritMilRegVO Nr 126 (AmMilRegProkl Nr 7),\nwonach der Wirtschaftsrat vorbehaltlich der Zustimmung des\nBipartite Board Gesetze auch \"über andere Angelegenheiten\"\nerlassen durfte,\n\nDas Gesetz des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 ist\nerst am 25. Mai 1949 verkündet’ worden, so dass nach § 11\nNr 3' daselbst die Änderung des § 404 RAgbO am 26. Mai 1949\nin Kraft trat. Inzwischen war mit dem Ablauf des 23. Mai.\n1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in\nKraft getreten (Art 145 Abs 2 daselbst). Dieser Umstand\nsteht der Gültigkeit des Gesetzes vom 20, April 1949 schon\ndeshalb nicht entgegen, weil die Gesetzgebungsbefugnis des\nWirtschaftsrats noch bis zum ersten Zusammentritt des Bundestages (7. September 1949) aufrechterhalten blieb, wie\naus den Artt 122 Abs 1, 123 Abs 1 GrundG hervorgeht.\n\nbb) Das Gesetz vom 20. April 1949 ist nach seinen einleitenden Worten vom Wirtschaftsrat beschlossen worden. Der\nPräsident des Wirtschaftsrates hat ferner bei der Verkündung unter dem Gesetz beurkundet, dass der Länderrat zugestimmt habe. Der Formvorschrift des Art XI der BritMilRegVO\nNr 126 (AmMilRegProkl Nr 7) ist damit genügt. Dass das Gesetz die Zustimmung des Bipartite Board gefunden hatte, ist\n\nun Zn nn nn\n\nmit Sicherheit daraus zu folgern, dass sonst der Präsident\ndes \"irtschaftsrates es nicht verkündet und die Besatzungsmächte seine Aufhebung verordnet oder veranlasst haben würden. Aus Art X Abs 1 der BritMilRegVO Nr 126 (AmlilRegProkl °\nNr 7) ergibt sich daher nichts gegen die Gültigkeit des Gesetzes.\n\ncc) Nach Artt 124, 125, 105 GrundG ist das Gesetz vom\n20. April 1949 inzwischen Bundesrecht geworden. Auf die Lönder ausserhalb der ehemaligen Doppelzone ist es nicht ausgedehnt worden; dort sind auch, ausser im Lande Rheinland-Pfalz\n(Gesetz vom 6. September 1949, @GVB1 472), gleiche Landesgesetze nicht ergangen. Das Gesetz vom 20. April 1949 stellt also\nnunmehr Bundesrecht dar, das nicht in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einheitlich gilt. Dennoch kann nicht, wie\ndie Revision meint, aus dem auch den Gesetzgeber bindenden\nGrundsatz der Gleichheit aller Menschen (Artt 3 Abs 1, 1\nAbs 3 GrundG)seine Ungültigkeit gefolgert werden. Das Grundgesetz bestimmt allerdings in Art 123 Abs 1, dass Recht aus\nder Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages nur insoweit\nfortgilt, als es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Aber\ndas Gesetz vom 20. April 1949 verstösst nicht gegen den Gleich®-\nheitssatz. In seinen Geltungsgebiet behandelt es gleiche Tatbestände gleich, und darauf allein kann es ankommen. Das\nGrundgesetz hat die Gesetzgebungszuständigkeit des Wirtschaftsrats bis zum Zusammentritt des ersten Bundestages\nfortbestehen lassen (sh oben aa); es hat überhaupt nach Art\n123 Recht, das nur in Teilen der Bundesrepublik galt, aufrechterhalten und hat es nach Artt 124, 125 zum grossen Teil\nzu Bundesrecht erklärt. Daraus ergibt sich, dass eine infolge dieser Regelung eintretende gebietliche Ungleichheit von\nBundesrecht nicht das Grunägesetz verletzt (vgl BGH 5 StR\n\nN\n\nN\n\n124/52 vom 29. Mai 1952). Nimmt man an, dass sich die Prüfungszuständigkeit der Gerichte darauf erstreckt, ob eine\nunmittelbar aus dem Grundgesetz selbst sich ergebende Regelung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 14. März 1951, VGHE .\nnF Bd A S II 51, 59), so ist auch diese Frage zu bejahen.\nDenn für die Fortgeltung gebietlich verschiedenen, aus der\nZeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages stammenden Rechtes waren sachliche, mit den Erfordernissen der Gerechtigkeit in Einklang stehende Gründe gegeben (vgl BVerfGE\n1, 14, 16 /Leitsatz 18/, 52; 1, 264, 275 f); es ging nicht\nan, durch die Beseitigung von nur in Teilen der Bundesrepublik bestehendem Recht Lücken eintreten zu lassen und die\nTätigkeit der vor dem Zusammentritt des Bundestages zustendigen Gesetzgeber lahmzulegen; willkürlich ist die Regelung\nkeineswegs. In Art 127 GrundG ist allerdings die Bundesregierung ermächtigt worden, Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in den übrigen Ländern der Bundesrepublik mit Zustimmung der beteiligten Landesregierungen\ninnerhalb eines Jehres nach der Verkündung des Grundgeset-\n‚zes in Kraft zu setzen. Von dieser Ermächtigung ist hier\nnicht Gebrauch gemacht worden. Es war aber in das Ermessen\nder Bundesregierung und der beteiligten Landesregierungen\ngestellt, in welchem Umfange dies geschehen sollte, Das\nGrundgesetz lässt es also ‚zu, dass trotz jener Ermächtigung .\nweiterhin in dem Gebiet des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiets anderes Bundesrecht gilt als in den übrigen\nLändern der Bundesrepublik. Auch dafür bestanden sachliche\nGründe. Ein Verstoss gegen Art 3 Abs 1 GrundG kann deshalb\nnicht daraus hergeleitet werden, dass von der Ermächtigung\ndes Art 1?7 nicht Gebrauch gemacht wurde.\n\nZum selben Ergebnis ist auch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln NJW 1952, 76 gelangt.\n\nb) Die bisherigen Feststellungen ergeben jedoch nicht,\ndass die Vorausretzungen des strafschärfenden Rückfalls nach\n§ 404 RAbgO bei dem Beschwerdeführer KO gegeben wären. Nach dieser Bestimmung begründen den Rückfall nur- Vorstrafen wegen solcher Taten, die nach dem Inkrafttreten des\nGesetzes vom 20. April 1949, also seit dem 26. Mai 1949, begangen wurden. Auch setzt die Vorschrift voraus, dass der\nTäter die frühere Strafe vor Begehung der neuen Tat wenigstens teilweise verbüsst hatte. Diese Voraussetzungen sind\ndem Urteil hinsichtlich des Anzeklagten Ki nicht\nzu entnehmen. Ausserdem verletzt das Urteil den § 79 StGB,\nweil der Angeklagte nach den Feststellungen am 7. März 1951\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die jetzt abgeur-.\nteilte Tat vor diesem Zeitpunkt begangen und die Strafe, als\ndas angefochtene Urteil erging, noch nicht vollständig verbüsst hatte. Nach § 79 StGB wäre daher eine Gesamtstrafe zu\nbilden gewesen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten ist daher im Strafausspruch aufzuheben.\nIV. Zur Revision der Angeklagten Amalie Bu».\n\nDiese Angeklagte ist wegen Bandenschmuggels im Rückfall\n\nnach §§ 401 b Abs 2 Nr 1, 404 RAbgO zu drei Nonaten Gefängnis\nund 50 DM Geldstrafe verurteilt.\n\n1.) Die Voraussetzungen des Bandenschmuggels (§ 401 b\nAbs 2 Nr 1 RAbgO) sind in dem Urteil ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Angeklagte hat sich bei der Durchführung des\n\n-f& ;\n\nSchmuggels nicht, wie die Revision .behauptet, untätig verhalten; sie hat vielmehr den Mitangeklagten KO veranlasst, sich an der Ausladung des Kaffees zu beteiligen.\nSchon dieser Umstand rechtfertigt zusammen mit den weiteren Feststellungen die Anwendung des § 401 b Abs 2 Nr 1\nRAbg0.\n\n2.) Soweit die Revision die Rechtsgültigkeit der Rückfallsvorechrift des § 404 RAhgO bestreitet, ist auf das\noben unter III 2 a Ausgeführte zu verweisen.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben aber auch bei der\nAngeklagten Amalie DW nicht, dass die Rückfallsvoraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift gegeben wären. Sie kann\ndadurch aus den gleichen Gründen wie der Angeklagte Kög-GE veschwert sein. Es lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, wenn die Angeklagte die ihrer früheren Steuerstrafe\nzugrunde liegende Tat begangen, und ob sie diese Strafe\nschon vor er Begehung der jetzt abgeurteilten Tat teilweise verbüsst hatte, Auch in diesem Falle muss deshalb der\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nV. Zur_Reyision der Angeklagten Margarete Sch.\n\nu ur de\n\n1.) Die Angeklagte erwarb im August 1950 von zwei Unbekannten 25 kg unverzollten Kaffee. Darin findet die Strafkammer ein Vergehen des Bandenschmuggels nech § 401 b Abs\n2 Nr 1 RAbgO. Dem wäre beizutreten, wenn die Zollhinterziehung zu jener Zeit noch nicht beendet war, Andernfalls\nkommt nur Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO in Betracht, Die\nUrteilsfeststellungen geben keinen Anhalt, diese Frage zu\nprüfen. Die Verurteilung kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.\n\n2.) Dagegen lässt die weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO (Tat vom\n24. Oktober 1950) keinen zu ihrem Nachteil wirkenden Rechttfehler erkennen. Sie hat die 12,5 kg Kaffee dadurch \"an sıch\ngebracht\", dass sie die Ware in den Kinderwagen \"einpackt\nDass sie sie vor dem Eintreffen der Zollbeamten nicht mehr\nwegführen konnte, steht der Vollendung der Hehlerei nicht\nentgegen. Rechtlich nicht zweifelsfrei ist allerdings die\nAnnahme des Landgerichts, der Kaffeeschmuggel sei schon beendet gewesen, als die Angeklagte tätig wurde. Andernfalls\nhätte sie sich aber des Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2 Nr\n1 RAbgO) schuldig gemacht. Sie ist keinesfalls dadurch beschwert, dass ihre Tat nur als Steuerhehlerei gewertet wurde,\n\nGroß Engels Glanzmann\nMartin Dr, Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-16/1-str-775-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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