{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-07-09_1_StR_539_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-07-09","aktenzeichen":"1 StR 539/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 539/53 | i 2542 083\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Mechaniker Georg H me aus ce EEE:\ngeboren am @. > > DE: -\n\n2, den Drucker Josef E EB aus TEE, zeboren an\n@D. au GEB :: DEE,\n\n- Sachbezeichnung: Hei u... -\n\n2\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, Dezember 1953, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr, Hörchner\n‘ als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEEEREn> in der Verhandlung\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE> bei der Ver-\n©. kündung\nals Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nSe . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n. für Recht erkannte\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 9. Juli 1953, soweit\ndiese Angeklagten. verurteilt sind, im Strafausspruch\nnit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem\nUnfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden\ndie Revisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte Josef HE hatte ein geschlechtliches\nVerhältnis mit der früheren Kitangeklagten Tin .\nAls diese sich schwanger glaubte, drang sie in Josef IB,\nihr zu einer Abtreibung behilflich zu sein, und drohte ihm,\n\nals er das Ansinnen ablehnte, mit Offenbarung ihrer Beziehun-:\ngen an seine Ehefrau. Unter diesem Druck wandte er sich mit\nder Bitte um Rat an seinen Bruder, den Angeklagten Georg j\nHD. Dieser hatte einige Zeit zuvor den Mitangeklagten\nHe kennen gelernt und von ihm erfahren, dass dieser sich\nauf Abtreibungen verstehe und gegebenenfalls dazu bereit sei.\nEr besprach die Angelegenheit mit He und führte diesem .\nFrau RB zu. He@P nahm, obwohl er des Bestehens\n\neiner Schwangerschaft nicht sicher war, einen Eingriff bei\nFrau DU vor, da diese darauf bestand. In der Folge\nging bei ihr eine blutigschleimige Flüssigkeit und ein Blut\ngerinsel ab, Die Strafkammer hat nicht feststellen können,\ndass Frau RB) tatsächlich schwanger war, und hat Henkel in diesem Falle wegen versuchter Abtreibung nach 88 218\nAbs 3%, 43 StGB, Frau TE wegen versuchter Abtreibung.\n| nach § 5 218 Abs 1, 43 StGB und die beiden Beschwerdeführer\nwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung nach 88 218 Abs 3,\n43, 49 StGB verurteilt. Als Strafe gegen Jusef EEM> wurden\nunter Berücksichtigung seiner schwierigen Lage im Hinblick au\nseine Ehe und mit Rücksicht auf seine bisherige Straffreiheit\ndrei Wochen Gefängnis, gegen Georg > unter entsprechende:\nGesichtspunkten und, weil er ohne eigenen Vorteil tätig wurde\nzwei Wochen Gefängnis festgesetzt.\n\nBeide Beschwerdeführer rügen mit ihren Revisionen die\nVerletzung sachlichen Rechts. |\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden, sind die\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet, \\Weder ist der Grund-\n\nsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" verletzt noch kann\nbei Josef WED. der sich durch eigenes Verschulden in\n\neine schwierige Lage gebracht hatte, von übergesetzlichen\nMotstand die Rede sein. Georg HMM pefand sich überhaupt\n\nnicht in einer Zwangslage.\n\nDagegen muss auf die Revisonen das angefochtene Urteil\nim Strafausspruch mit ‚Rüctsicht auf den durch das Dritte\nstrafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1953 neu geschaffenen § 23 StGB aufgehoben werden, Die Strafkammer war noch\nnicht in der Lage, nachzuprüfen, ob die Beschwerdeführer der\nstrafaussetzung zur Bewährung würdig sind. Nach 88 2 Abs 2\nStGB, 354 a StPO hat das Revisionsgericht, nachdem ein milderes Gesetz eingeführt worden ist, dieses zu berücksichtigen\n(Urt. des Senats 1StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) und muss\ndaher, da die äusseren Voraussetzungen für die Anwendung des\n§ 23 StGB bei beiden Angeklagten vorliegen, dem Landgericht\nGelegenheit zur Prüfung geben, ob von dieser Bestimmung Ge-\n\nbrauch gemacht werden soll.\n\nHiernach war das angefochtene Urteil im Strafausspruch\nbezüglich beider Beschwerdeführer unter Verwerfung der weitergehenden Revisionen aufzuheben.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz | Clanzmann\n= Jagusch Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-09/1-str-539-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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