{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-07-07_1_StR_795_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-07-07","aktenzeichen":"1 StR 795/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EEEEEEEEEEEUEETEEEEEERIEEEREEEGRIEEERESRAEREENEEEEREEEEGEEERGE EEE TEE nn on om.\n\nTe\n\n1 StR 795/52 7341 039\n\nIm Nauen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Hans von B aus\n‚ geboren an @: & in ä a ‚\n\n2.) den Buchhändler Franz _W — aus Stun\n\ndort geboren am &.\nwegen schwerer Ungucht zwischen Kännern\n\nHat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\n_ Oberstsatsanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, '\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz von 6. März\n1952 werden verworfen mit der Hassgabe, dass\nder Angeklagte von Sp im Falle I 3\ndes Eröffnungsbeschlusses von der Anklage wegen Beleidigung unter Übernahme der insoweit\nerwachsenen, ausscheidbaren Verfahrenskosten\nauf die Staatskasse. freigesprochen wird.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\nVon Rechts wegen\n\nPac ui u se ee = >. Ze\n\nAy\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDurch das Urteil des Landgerichts sind verurteilt\nworden:\n1.) der Angeklagte von DEEP wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB in einem Falle\n(SED) und wegen eines versuchten Verbrechens gegen die\ngenannte Strafvorschrift in zwei FEllen (Schoe\n\n‚ und Sch) zu einer Gesamtstrafe von neun konaten,\n\n2.) der Angeklagte Wil wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB in einem Falle (sg)\nzu zwei Monaten Gefängnis.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten von BEEEEEm..\n\n1.) Fall sep.\n\na) Verfahrensrügen.\n\nIn seinem Schlussvortrag in der Hauptverhandlung hat\nder Verteidiger des Angeklagten hilfsweise beantragt, den\nWilli IE (den früheren Lehrherrn des SE) und den\nGewerbeoberlehrer Ste als Zeugen \"über die Glaubwürdigkeit des Zeugen SP\" zu hören. Die Strafkemmer hat den\nAntrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, weil\nsie die Glaubwürdigkeit des SEP in den für die Verurteilung der beiden Angeklagten massgebenden Punkten als er-\n\nwiesen ansah.\n\nDer Beschwerdeführer sieht in der Ablehnung des Antrags einen Verstoss gegen § 244 Abs 3 und 2 StPO. Er\nmacht geltend, ein gesetzlicher Grund zur iblehnung des\n\"Beweisamtrugs\" habe nicht vorgelegen; zudem sei das\nLandgericht schon von Amts wegen verpflichtet gewesen,\nüber die Glaubwürdigkeit des Zeugen Sg Beweis zu erheben.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen darf allerdings, anders als der An-\n\n- 3 -\n\ntrag auf Vernehmung eines Sachverständigen, nicht deshalb\nabgelehnt werden, weil das Gegenteil der behaupteten\nTatsache bereits erwiesen sei. Im vorliegenden falle\nhandelte es sich jedoch nicht um einen den \\nforderungen\nder Rechtsprechung genügenden 3eweisamtrag; denn es\nwaren nicht, wie erforderlich, bestimmte Tatsachen angegeben, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\nS@WB in Betracht kamen und von den benannten Zeugen bekundet werden sollten. Der Antrag war vielmehr lediglich\nein Beweisermittlungsamtrag. Zin solcher Antrag bedarf\nkeiner förmlichen Bescheidung; wird eber doch über ihn\nentschieden, so sind für seine Ablehnung nicht die Bestimmungen des § 244 Abs 3 und 4 StPO massgebend. Hiernach bedeutet es keinen Verfahrensverstoss, wenn die\nStrafkammer den Antrag aus einem nicht in § 244 Abs 3\nStPO vorgesehenen Grunde abgelehnt hat. Sie hat auch\nnicht dadurch, dass sie dem äntrag keine Folge gab,\n\nihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO). Zutreffend führt sie zun Beweise für die Glaubwürdigkeit\n\nF des Zeugen SEP und der übrigen jugendlichen Zeugen\n\nI aus, das von den Jugendlichen Geschilderte habe der\n\nie \"ganzen sexuellen Atmosphäre\" entsprochen und sei den\n\nR beiden Angeklagten bei ihrer zugegebenen gleichge-\n\nv schlechtlichen Veranlagung, dem Beschwerdeführer auch\n\n. mit Rücksicht auf seine einschlägigen Vorstrafen zuzuiu trauen; bei S@W®sei auch nicht anzunehmen, dass er\n\no seine Aussage gemacht hätte, wenn sie nicht der Wahrheit entspräche, da durch diese Aussage nur sein unrühmliches Verhalten offenbar geworden sei. -Die Glaubwürdigkeit des S@Pwiräd überdies durch die Bekundun-\n\n- gen der beteiligten Zeugen Scho@iP und Sch@B ge-\n\nö stützt. Ferner ist, was die Vorgänge im liotelzimmer\n\n-4-\n\nam ersten Tage betrifft, schon die Tatsache, dass die\nbeiden Angeklagten den Zeugen SB in das Zimmer mitnahmen, so eindeutig, dasr die Strafkammer den Bekundungen des SP über die unzüchtigen Handlungen mit dem\nBeschwerdeführer vollen Glauben schenken durfte.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen, mit denen die Verletzung des § 267 Abs 1 und 3 StPO geltend gemacht wird,\nhängen, soweit ihre Begründung nicht ohnedies sachlichrechtliche Angriffe enthält, so eng mit der Sachbeschwerde zusammen, dass sie keiner besonderen Frörterung\n\nbedürfen.\n\nb) Sachrüge.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ergriff der nach\nseiner eigenen Angabe von Jugend an ausgesprochen gleichgeschlechtlich veranlagte und wiederholt. wegen einschlägiger Verfehlungen bestrafte Beschwerdeführer bei einer\nKraftwagenfehrt, auf der er und der Nitangeklagte Wi»\nden 1936 geborenen Reiner SEP und den 1935 geborenen\nJürgen Sch mitgenommen hatten, plötzlich die\nHand des S@Bund hielt’ sie Über der “ose an seinen Geschlechtsteil; SP versuchte. seine Hand wegzuziehen.\n\nDer Beschwerdeführer griff sodann durch die Hose des\nSB an dessen Glied; SED forderte ihn auf, er solle\naufhören, und schob seine Hand mehrfach zurück. Der Beschwerdeführer versuchte aber immer wieder nach dem Geschlechtsteil des Sp zu greifen. Er zeigte SW und\nSch auch. ein Lichtbild, das. einen Keger bei\nAusübung des Geschlechtsverkehrs mit einer weissen Frau\nzeigte. Nach der iiückkehr in das Gasthaus nahmen die\nAngeklagten den Sg mit in das Zimmer des WB. Nachdem sie dem Seine Zigarette und etwas Zranntwein\nangeboten hatten und WERD vergeblich nach dem Ge-\n\nu——\n\n- 5.\n\nschlechtsteil des S@® zu greifen versucht hatte, legte\nsich von DD zu dem auf dem 3ett sitzenden SB,\nrieb zunächst an dessen Geschlechtsteil bis zum Samenerguss und liess sich dann euch selbst von S@B an Glied\nhin- und herreiben.\n\nNach der Annahme des-Lanägerichts hat sich der Beschwerdeführer durch seine Handlungen im Kraftwagen und\ndas spätere gegenseitige Reiben am Geschlechtsteil eines\nfortgesetzten Verbrechens gegen 8 175 a Nr 3 StGB\nschuldig gemacht. Das Landgericht hat dabei angenomanen,\ndass er schon durch sein Verhalten im Kraftwagen den\nS@Bverführt hebe, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen\nzu lassen, und daher auch insoweit den vollendeten Tatbestand eines Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 verwirklicht\nhabe.’ u\n\nDiese rechtliche Würdigung ist nicht frei von\nRechtsirrtum, soweit sie die Handlungen des Beschwerdeführers im Kraftwagen betrifft. Nicht zu beanstanden\nist zwar die Annahme, dass der Angeklagte schon hierbei in \"wollüstiger Absicht\", und zwar zur eigenen geschlechtlichen Erregung, gehandelt hat. Bei der gleichgescnlechtlichen Veranlagung des Beschwerdeführers, im\nFinblick auf die Hartnäckigkeit, mit der er nach dem\nvergeblichen Versuche, die Hand des S@ß in Berührung\nmit seinem Glied zu bringen, immer wieder nach dem Geschlechtsteil des Jungen zu greifen suchte, und angesichts der Tatsache, dass er den beiden Jugendlichen ein\nunzüchtiges Iichtbild zeigte, brauchte sich das Landgericht entgegen der Meinung der Revision mit der Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, etwaige Jerührungen\nnur aus Übermut, aber ohne jeden geschlechtlichen Beweggrund vorgenommen zu haben, nicht des näheren aus-\n\n-6 -\n\neinanderzusetzen. Es kann auch nicht davon gesprochen\nwerden, dass die Strafkammer nicht hinreichend geprüft\nhabe, ob SB mit Rücksicht auf seine gleichgeschlechtliche Betätigung mit einem gleichaltrigen (oder etwas\nälteren) Jugendlichen überhaupt noch zur Unzucht \"verführt\" zu werden brauchte (vgl hierzu u.a. RGSt 70, 199;\n71, 111; RG HRR 1940 Nr 185). Sie hat bei der Würdigung\ndes Sesamtverhaltens der beiden ängeklagten zutreffend\nerwogen, dass es ein \"grosser Unterrchied\" sei, ob Sb\nmit einem etwa Gleichaltrigen oder mit einem \"ihn an Al-\n\nter, Wissen, Lebenserfahrung und sozialer Stellung weit\n\nüberlegenen\" Manne derartige Handlungen’ vorgenommen habe.\nIm übrigen hat sich S@P nach den Urteilsfeststellungen\n\n“den Versuch des Beschwerdeführers, ihn zum Greifen an\n\nsein Glied zu veranlassen, und den folgenden Berührungsversuchen ständig widersetzt und bei einen vorübergehen-\n‘den Haltmachen sogar seinen Platz im Wagen gewechselt,\nweil \"ihm die Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers\nunerwünscht waren\". Inwiefern die Strafkamner im Urteil\nnoch weitere \"konkrete\" Feststellungen über die Köglichkeit der Verführung des SP hätte treffen sollen, ist\nunerfindlich. Bei dem jugendlichen Alter des SEP ist\n\n. 08. ’auch unbedenklich, dass das Landgericht keine aus-\n\ndrickliche Feststellung über die Kenntnis des Bescherdeführers von der Minderjährigkeit des. Se getroffen hat.\nDie rechtliche Würdigung der Handlungen des Beschwerdeführers im Kraftwagen gibt jedoch’ aus einem anderen Grun-.\nde zu Bedenken Anlass. Der Beschwerdeführer würde sich -\ninsoweit nur dann des vollendeten Verbrechens gegen .\n\n8 175 a Nr 3-StGB schuldig gemacht haben, wenn seine\nEinwirkungen auf S@ Erfolg gehabt hätten, wenn also\nSB unter üem Einfluss der Handlungen des Beschwerde-\n\nführers zur Erregung oder Befriedigung der eigenen Sinnenlust oder der des Täters (vgl U.ds. Rest 74, 77 und SCHSt 25\n\n40) freiwillig die, ihn angesomnenen \"Unzdiehtigkeiten\n\nbei dem Angeklagten vorgenommen. oder dessen Berührungei\nbei sich geduldet hätte, Das war jedoch, wie. die ab-\n\nlehnende Haltung. ‘es SB: :i:5t: nicht der Fall. “ller-\n\ndings waren äle als Terführungsmittel dienenden Hand-\n„lungen des Beschwerdeführers. gegenüber SB schon an\nsich unzüchtig; zur I Annahme einer vollendeten Verführung\nreicht dies jedoch 2 aus (vol u. ‚a. RG HRR 1937\nNr 136 und Nr. 487). er Angeklagte nat sich hiernach,\nenn man seine hauen im Kraftvagen für sich allein\n\nontet, nur der versuchten \\ Verführung nach 3 8.175 &\nGB. schuldig gemacht.\n\n= Was dagegen die Vorgänge im Hotelzimmer betrifft,\n50 rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass ihn das\nLandgericht insoweit des vollendeten Verbrechens gegen\n§ 175 a Nr 3 S+4CB schuldig erkannt hat. Die Strafkamner\nhat zuischen gen Handlungen des Angeklagten im Kraftwe-\n\ngen und. in Hotelzimmer gegenüber s@W: Hortsetzungszusammenhang angenommen. Sie ist also ersichtlich davon ausge-\n\ngangen; dass sich sg in Zimmer nicht ohne weiteres BUS\n\n. freien Stücken zUr Unzucht mit den Beschwerdeführer\nI preisgegeben, sondern das & dieser den Jugendlichen erst\na. durch weiter® Verführungsmittel in Verbindung mit den\nJorausgegange enen Beeinflussungsversuchen. im Kraftwagen\nb, zur gegenseitigen Befriedigung bewusst geneigt gemacht\nw | hat. Gegen äilese Annahme des Landgerichts bestehen keine\n& rechtlichen Bedenken. vi® findet ihre Rechtfertiguns in\nden Besonderheiten die den Werkmal des NTerführens\"\nDe als einer nach und nach gesteigerten Kinwirkung auf\nu das Yorstelluns®- und Gefühlsieben des ZU Yerleitenden\nmit dem Ziele; sittliche \"Hemmungen ZU beseitigen und\n\nToy\n\n-8-\n\nLustgefühle zu wecken, eigen sind (R6St 71, 47, 49).\n\nder Tat hat SED sich auch gegen die fortgesetzten Zu-\n“dringlichkeiten des 3eschwerdeführers im Kraftwagen bis\nzuletzt ablehnend verhalten und auch im Hotelzimmer zunächst noch den Griff des Mitangeklagten BE abzowehrt, bis er schliesslich dem Ansinnen des Angeklagten\n‚yon DOEREEEEEEEEED nachgab; dabei hat dieser ersichtlich\nfas Anbieten der Zigarette und des Branntweins als ein\nweiteres Kittel verwendet, S@P seinen sinnlichen Wünschen\ngefügig zu machen. Demgegenüber ist es entgegen der Meinung\nder Revision ohne ausschlaggebende Bedeutung, dass SB\nin das Hotelzimmer nitgegangen ist.\n\nOb es rechtlich zu billigen ist, dass das Landgericht\nzwischen den Handlungen des ıngeklagten im Kraftwagen\nund im Botelzimmer Fortsetzungszusammenhang angenommen\nhat, oder ob sich das gesamte Verhalten des Angeklagten\nbei der dichten Aufeinanderfolge der sreignisse und angesichts des allmählichen Gefügigmachens des Jugendlichen\nals eine natürliche Handlungseinheit darstellt (vgl RGSt\n71, 47, 49; BGH 4 StR 708/51 vom 3. April 1952), braucht\nnicht entschieden zu werden, da der ingeklagte im ärgebnis\nnicht beschwert ist. Der Schuldspruch wird auch nicht\ndadurch berührt, dass das Landgericht in den Urteilsgrinden das Verhalten des Beschwerdeführers im Kraftwagen\nals ein - im Rahmen der fortgesetzten Tat unselbständiges - vollendetes Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB gewürdigt hat, da der Versuch - sei es unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Tat oder dem der natürlichen Handlungseinheit - in jedem Falle in dem später vollendeten\nVerbrechen der Verführung aufgegangen ist (vgl u.a. RG JW\n1936 S 1677 Nr 16 und S 2232 Ar 27).\n\n-9\n\nWas die Strafzumesrung betrifft, so hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer trotz seiner einschlägigen Vorstrafen und trotz der Hartnäckigkeit, mit der\ner sein Ziel, den erst knam 15 Jahre alten S@® zur\nUnzucht zu verführen, verfolgt hat, unter Zubilligung\nmildernder Umstände nur eine Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten festgesetzt. Unter diesen Umständen ist es\nzweifelsfrei auszuschliessen, dass das landgericht, wenn\nes die Annäherungen im Kraftwagen - für sich - als versuchte Verführung und das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als ein in natürlicher Handlungseinheit begangenes vollendetes Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB gewertet haben würde, auf eine niedrigere Einzelstrafe in\nFalle S@@ erkannt hätte. Bei der Strafzumessung stand\ndem Tatrichter .das festgestellte Gesamtgeschehen vor\nAugen; die erörpterten „bweichungen in der rechtlichen\nBeurteilung sind für das Strafmass offensichtlich ohne\n3edeutung. \"uch im übrigen gibt die Strafzumessung keinen\ninlass zur Beanstandung. Was die Strafkammer unter den\n\"gesauten Umständen\" verstanden hat, auf Grund deren sie\nden Ausspruch einer \"empfindlichen\" Gefängnisstrafe für\nerforderlich hielt, ist im Zusammenhang mit den Urteilsausführungen zur Schuläfrage so klar, dass sich die Wiederholung dieser einzelnen Unstände erübrigte.\n\n2.) Fälle Sch und Sch@D.\n\nAuch in diesen beiden Fällen ist die Revision unbe-\n\n. gründet. Das Urteil enthält zwar weder in dem einen noch\n\nin dem anderen Falle ausdrückliche Feststellungen zur\ninneren Tatseite. Doch ist den Urteilsausführungen zum\näusseren Tatbestand zweifelsfrei die Überzeugung des\nLandgerichts zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer\nwusste, Jugendliche unter 21 Jahren vor sich zu haben,\n\nPu\n\n- 1% -\n\nund mit seinem Griffe nicht etwa nur - ohne unmittelbare\ngeschlechtliche. Absichten - prüfen wollte, ob sich die\nbeiden Jugendlichen von sich aus gefügig zeigen würden,\ndass er vielmehr mit seinen Verhalten die „.bsicht verfolgte, sie sinnlich zu erregen und zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt zu machen (vgl RGSt 67, 170, 172\nzu § 174 Abs 1 Nr 1 StGB aP). Da sich der deschwerdeführer ohne irgend ein vorausgegangenes entsprechendes\nVerhalten der. beiden Jugendlichen diesen näherte, um sie\nzur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlung zu bewegen, brauchte das Landgericht auch nicht ausdrücklich\nfestzustellen, dass er jeweils mindestens mit bedingten\nVorsatz gehandelt hat, einen nicht ohne weiteres zur Unzucht bereiten Jugendlichen zur Unzucht zu verführen\n(vgl u.a. RGSt 70, 199; RG HRR 1940 ir 1325).\n\nAuch in diesen beiden Fällen kann die Strafzumessung\nnicht beanstandet werden.\n\nHiernach ist die Revision des ängeklagten von Bib-EB in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.\n\n! Doch muss der erkennende Teil des angefochtenen Ur-\n. teils insoweit ergänzt werden, als das- Landgericht unterlassen hat, den Beschwerdeführer im Falle I 3 des Eröffnungsbeschlusses von der. Anklage wegen Beleidigung\nfreizusprechen. '\n\nII. Zur Revision des Angeklagten ve.\n1.) Verfahrensrüge.\n\nSoweit die Revision die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon, dass die Strafkammer den von dem Verteidi-\n\n:ger des Litangeklagten von Dip gestellten Hilfsbeweisanutrag nicht fehlerhaft behandelt hat, könnte der\n\nBeschwerdeführer aus der ichtbescheidung des von einem\nanderen ıngeklagten gestellten \\ntrags keine Rechte her-\n\n' leiten.\n\nKr TE pr a re re\n\nwu\n\n- 11 -\n\n2.) Sachrüge.\n\n„uch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.\nSie geht im wesentlichen von Tatsachen aus, die gegenüber den Urteilsfeststellungen neu sind und daher von\ndem Revisionsgericht nicht beachtet werden können.\n\nOffensichtlich unbegründet ist der Zinwand, der\nBeschwerdeführer sei sich des Unrechts seiner Eandlungsweise nicht bewusst gewesen. .\n\nAuch im übrigen wird die Verurteilung des Ange-\n-klagten wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a\nNr 3 StGB zur äusseren und inneren Tatseite durch die\nUrteilsfeststellungen getragen. Danach hat der Beschwerdeführer dem SB an den Unterschenkel und unter die Hose\ngegriffen und, obwohl sich SW zur Viehr setzte, noch\ndessen Hose geöffnet. Zum inneren Tatbestand der versuchten Verführung hat das Landgericht zwar nur festgestellt, vB habe in \"wollüstiger Absicht\" gehandelt. Doch ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang\nzweifelsfrei, dass er nach der ..nnahme des Landgerichts\nmit dem Griffe unter die Hose und mit deren Üffnung\nsowie mit dem anbieten der Zigarette und des Branntweins die Absicht verfolgt hat, den Jugendlichen zur\nfreiwilligen Verübung oder Duldung gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen geneigt zu machen. Darauf,\ndass SB in das Zimmer mitgegangen ist, kanr sich\nVomEED ent.egen der Meinurig der Revision schon deshalb nicht berufen, weil Sp, wie TEE nicht entgangen sein kann, gegen die Zuäringlichkeiten des kitangeklagten von SB im Kraftwagen Widerstand\ngeleistet hatte und auch gegen den Griff des Beschwerde-\n“ führers unter seine Hose sich sofort zur ehr setzte.\n\n”\n\neo.\nb\n\n. Ib\n- 12 -\n\nDie Strafzumessung lässt insoweit ebenfalls keinen\nRechtsfehler ersehen.\n\nauch die Revision des Beschwerdeführers „MD muss\nhiernach als unbegründet verworfen werden.\n\nDr. körchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-07/1-str-795-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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