{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-07-07_1_StR_787_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-07-07","aktenzeichen":"1 StR 787/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tata\n\nmn.\n\nTEE EINREET ULe\n\nLOETTETTRRE ©\n\n7341 037 166\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n4\n\nden Friseurmeister Otto I EEE zus n@D-GEB, zeboren an @. EEE ED ir KEN\nB,\n\nwegen Anstiftung zum Jeineid u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Schalscha.\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ID wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. März\n1952, soweit es ihn betrifft, mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer hat den wegen Meineids verurteilten Franz RW, seine Ehefrau Thea ıEED\nund seine Stieftochter Huguette H@WEEB dazu bestimmt,\nin dem damals gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen Körperverletzung vor dem Antsgericht in Niederlahnstein am 13. Juni 1947 falsche Aussagen als Zeugen zu\nerstatten. RED und Thea ID haben ihre Aussagen beschworen; Huguette MB piieb unbeeidigt. Der\nBeschwerdeführer ist wegen Anstiftung zum Meineid in\nzwei fällen und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in einem Falle verurteilt worden. Seine\nauf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf\nder Annahme, dieser habe mit der Möglichkeit der Vereidigung der Zeugen gerechnet und sie in Kauf genommen. Es sei \"eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass\nsich laien geradezu wundern, wenn sie nach ihrer Aussage nicht vereidigt werden\". Der Gebrauch der Gegenwartsform legt den Verdacht nahe, dass das Landgericht\nhierbei die im Zeitpunkt seiner Entscheidung obwaltenden Auffassung von Personen, die als Zeugen vernommen\nwurden, zu Grunde gelegt hat, sich aber nicht bewusst _\ngeworden ist, dass nach den Verfahrensvorschriften des\nJahres 1947 die Vereidigung von Zeugen, vor allem in\nunbedeutenden Strafsachen, nicht die Regel war, Das\n\n\"alles hat in besonderem Masse für die Vereidigung der\n\nEhefrau eines Angeklagten zu gelten. Dass der Beschwerdeführer mit der Vereidigung rechnete, kann also einer\nzur Tatzeit gültigen allgemeinen Erfahrung nicht entnommen werden.\n\n2.) Anlass zu Bedenken gibt auch die Beurteilder Anstiftung der Ehefrau und der Stieftochter al\nrerer selbständiger Handlungen, Es liegt nahe, anzı\ndass\"die Überredung dieser beiden Personen im Fami:\nkreis erfolgte. Wenn der Angeklagte beide zugleich\nER eine einheitliche Handlung zu einer falschen Aussa,\nHl forderte oder wenn im Falle wiederholter Beeinflus:\nauch nur eine der Einwirkungen, durch die Frau und\nMon; tochter zur Falschaussage bestimmt wurden, zugleic:\nIn, beide ausgeübt wurde, so liegt Tateinheit vor (vgl\nu. 20 sowie Urt.vom 10. März 1953 - 1 StR 56/53). Die\n|“. me mehrerer selbständiger Handlungen würde vorauss«\nHi. dass der Angeklagte beide Personen stets getrennt |\n\nflusste.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mante_\nGlanzmann Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-07/1-str-787-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-07/1-str-787-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:56.477224+00:00"}}