{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-07-07_1_StR_776_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-07-07","aktenzeichen":"1 StR 776/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\n\nnen +\ns\n\non\n\n2341 0858 76°\n\n1 StB_776/32\n\nun weh em\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Siegfried R NEED aus KB, zebovon an. ED ED in SEHE, |\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr; j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 19. September 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nB4 >\nPR\nDIES a\n\n[8\n._.\n\n2\nKr,\n\neuere ne ne\n\nI22\n\nVRR EN\n\nTs\n\nI. Zur Verurteilung, wegen Konkursvergehens.\n\nl. ) In der Annahne des Landgerichts, dass der Angeklagte Vollkaufmann und deshalb buchführungspflichtig (§ 38 HGB)\nwar, ist kein Rechtsfehler zu finden. Der Umsatz allein ist\nzwar für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb über den Umfang\ndes Kleingewerbes hinausgeht (§ 4 HGB in der bis zum Gesetz\nüber die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom 31. März\n\n1953, BGBl 1953 I S 106, geltenden Fassung), nicht schlecht-\n\nhin entscheidend (RGSt 34, 101, 103; 35, 288). Es kommt auch\n\nauf die Art des Betriebes an. Bei einem Gross- und Kleinhan-\n\ndel mit Spinnstoffwaren, wie ihn der Angeklagte betrieb, war\nder Tatrichter aber berechtigt, entscheidendes Gewicht auf\ndie Höhe des Umsatzes (133.082 DM im 2. Halbjahr 1948) zu\nlegen. Die damit nach der Natur der Sache gegebene Vielzahl\nvon Lieferern und Kunden ergibt die Notwendigkeit kaufmännischer Einrichtung des Betriebes. Aus § 2 HGB (in der bis zum\nGesetz vom 31. März 1953 geltenden Fassung) ergibt: sich,\ndass Unternehmen, die nach Art und Umfang kaufmännischer\nEinrichtung bedürfen, nach der Auffassung des Gesetzes nicht\ndem Kleingewerbe angehören können. Die Notwendigkeit einer\nsolchen Einrichtung des Betriebs geht für den hier gegebenen Fall auch aus der Peststellung hervor, dass nur eine\nordnungsmässige kaufmännische Buchführung die Möglichkeit\ngewährt haben würde, über die Vermögenslage des Angeklagten\njederzeit Klarheit zu gewinnen.\n\nAn dieser Rechtslage hat hier auch die während des Revisionsverfahrens eingetretene Neufassung der §§ 2, 4 HGB\ndurch das erwähnte Gesetz über dic Kaufmannseigenschaft _\n\na\nE.\n\n“ Bewertungsschwierigkeiten des Jahres 1948. Wegen der unor-\n\nvon Handwerkern vom 31. März 1953 nichts geändert. Eine Prüf\nfung unter dem Gesichtspunkt des § 2 a Abs 2 StGB und des\n§ 354 a StPO (vgl RGSt 33, 184 und 187) erübrigt sich deshalb. :\n\nDie Buchführung des Angeklagten war unordentlich; das A\nhat die Strafkammer im einzelnen dargelegt, ohne dass dabei j\nein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler zutage tritt.$\nDie Mängel, die sie der Verurteilung zugrunde gelegt hat, 73\nberuhen entgegen der Behauptung der Revision nicht auf den %\n\ndentlichen Führung der Bücher war der vom Gericht gehörte\nSachverständige \"erst nach mühevoller einwöchiger Prüfungs- #\narbeit\" imstande, die Vermögenslage des Angeklagten zu über-$\nblicken. Die Bücher gewährten also im Zeitpunkt der Zahlungs\neinstellung und der Konkurseröffnung keine Übersicht über a\nden Vermögensstand des Angeklagten (RGSt 47, 311).\n\nAuch im übrigen, insbesondere zur inneren Tatseite,\nrechtfertigen die Feststellungen des Tatrichters die Anwendung der Strafvorschrift des § 240 Abs 1 Nr 3 KO.\n\n2.) Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ist:\nauf diese Straftat nicht anwendbar. Selbst wenn die Mängel ;\nder Buchführung. nur geschäftliche Vorgänge betroffen haben\nsollten, die vor dem Stichtag des Gesetzes, dem 15. Septen-!\nber 1949, lagen, so dauerte doch die Rechtspflicht des Ange-:\nklagten, die Bücher in Ordnung zu bringen, nach diesem :\nZeitpunkt fort; dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Die zum Tatbestande des § 240 Abs 1 Nr 3 KO _gehörige Unübersichtlichkeit der Bücher hat schon insofern,\nals der Angeklagte seinen Betrieb bis zu der am 26. Januar\n1950 erfolgten Geschäftsschliessung weiterführte, nach\n\n165\n\ndem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes angedauert. Dass\nder Angeklagte die Zahlungen bereits im August 1949, also\nvor dem Stichtag, eingestellt hatte, das Konkursverfahren\njedoch erst im März 1950 eröffnet wurde, kann hiernach auf\nsich beruhen. Die einheitliche Straftat der unordentlichen\nBuchführung (vgl BGHSt 3, 23, 26) ist in jedem Falle‘ auch\nnach dem Stichtage begangen. Das steht der Straffreiheit\n\nentgegen (§ 1 des Gesetzes).\n\nAus demselben Grunde hat die Strafkammer mit Recht\ndavon abgesehen, die Strafe wegen des Konkursvergehens\nmit der Gefängnisstrafe, zu der der Angeklagte vor dem .\n1. Januar 1950 wegen Hehlerei verurteilt worden ist, zu\neiner Gesamtstrafe zu vereinigen (§ 79 StGB).\n\nII. Zur _Verufteilung wegen fortgesetzten, Betrugs.\n\n1.) Aus den Feststellungen geht hervor, dass der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 13 den\nVerkäufern ausdrücklich oder schlüssig versprach, die Waren innerhalb bestimmter Frist zu bezahlen. Dabei rechnete er damit, dass er wegen seiner Verschuldung hierzu nicht\nimstande sein werde, und nahm die Möglichkeit, dass er die\nZahlungsfrist nicht werde einhalten können, auch in Kauf,\nDemnach hat Ger Angeklagte seinen Vertragspartnern in doppelter Hinsicht Falsches vorgespiegelt: einmal, dass seine\ngegenwärtige Vermögenslage die pünktliche Erfüllung der\nübernommenen Verpflichtungen nicht in Frage stelle; zum\nanderen, dass er unter allen Umständen gewillt sei, pünktlich zu zahlen. Diese Täuschungshandlung bewirkte der Angeklagte vorsätzlich.\n\nSie führte zu einem Vermögensschaden der Verkäufer,\nweil diese im Vertrauen auf die Vorspiegelungen des Ange-\n\nvoen .\n. DE: N\nU 2 U RPSDNDTCPE EEE Paar\n\ns\nso\nre,\n\n6%\n\nI\nvon\nnn Aa\n\nklagten ihm Waren ohne sofortige Zahlung aushändigten und\nals Entgelt dafür nur Ansprüche erwarben, die ihren Leistung\ngen weder in Wirklichkeit noch in ihrer Vorstellung gleich-:\nwertig waren; in ihrem Wert waren die Ansprüche deshalb ge-:\nschmälert, weil ihre pünktliche Erfüllung infolge der\nschlechten Vermögenslage des Angeklagten von Anfang an\nzweifelhaft war und weil der Angeklagte auch nicht unter\nallen Umständen pünktlich zahlen wollte. Diesen Vermögensschaden hat der Angeklagte zuch erkannt und gewollt.\n\nEr handelte so, um in den Besitz von Waren zu gelan- %\ngen, auf die er unter diesen Umständen keinen Anspruch hat-;\nte. tr hatte also die Absicht, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. Die Behauptung der Revision, dieser Wille sei bei dem Angeklagten nur bedingt\nvorhanden gewesen, lässt sich mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters nicht vereinbaren.\n\nIn den angeführten fällen sind deher alle Merkmale des#\nBetrugs gegeben.\n\n2.) Die Fälle 5, 6, 11 und 12 liegen in tatsächlicher f\nHinsicht etwas anders als die oben genannten. In der recht-J\nlichen Würdigung der Strafkammer tritt aber auch hier, na- %\nmentlich im Hinblick auf den Urteilszusammenhang, kein |\nRechtsirrtum zutage; die Revision hat insoweit selbst nichtg\nbesonderes vorgetragen.\n\n3.) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schliesslich\nunter den hier festgestellten Umständen die Annahme des\nLandgerichts, dass die einzelnen Betrugsfälle eine fortge- |\nsetzte Tat des Angeklagten darstellen. Da diese erst nach\ndem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 5l. Dezember\n\n-\n\n1949 ihr Ende genommen hat, ist die Tat teilweise nach diesem Zeitpunkt begangen und wird deshalb im ganzen von der\nStraffreiheit nicht erfasst. Aus demselben Grunde schied\nauch die Möglichkeit aus, aus der Betrugsstrafe und der\nvor dem l. Januar 1950 erkannten Hehlereistrafe eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 79 StGB).\n\nIII. Da das Urteil auch im Strafausspruch, namentlich\nhinsichtlich der Gesamtstrafe, keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss das Rechtsmittel des Angeklagten ohne -Erfolg bleiben.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und des- °\nhalb an der Unterzeichrung verhindert.\nDr. Hörchner\n\nGlanznann Dr. Schalscha\n\ners we\n\n5\nNR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-07-07/1-str-776-52","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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