{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-30_1_StR_889_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-30","aktenzeichen":"1 StR 889/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L\n2344 075\n\n1_StR 889/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Plattenlegermeister Albert H ED aus\nEEE (1 ; Zeboren am GW. u A in\nI)\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr, Schalscha,\nals beisitzende Richter,\n\nüberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Pundesanwaltachaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des, Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 22. Mai 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten\n\nRe St.\n\ndes Recktsmittels, an das Landgericht zurlückver®.,. a x\n\nFR ” $ u.\nwiesen. ‘ \" r 2\n\nVon Rechts wegen\n\nB te\nw 2 ‘\na s\nPARIS\n> N,\nTFT\noe\n\n‚Grü nd e :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von zwei Konaten verurteilt, n\n\nDer Angeklagte leistete im Januar .1950 den Offenbarungseid. Er hatte in dem Vermögensverzeichnis u.a.\neinen Anzug,und drei Strickwesten nicht angegeben.\n\n. Die, Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\n; „des. sachlichen. Rechts; sie. ist begründet.\n\nen 1.) Bezüglich des Anzuges verteidigte sich der\n. Angeklagte damit, er habe diesen nicht als ihm gehö-\n\n‚rig.betrachtet, da ihn der Schneidermeister als Teil-\n\nentgelt für Hausverputzarbeiten, die er - der Angeklagte - geleistet hatte, angefertigt habe und eine\n.brechnun, noch nicht erfolgt gewesen sei.\n\n‚Die Strafkammer hat dieses Vorbringen als nicht\nwiderlegt angesehen und deshalb eine vorsätzliche\nEidesverletzung verneint. Sie vertritt anderseits\n\ndie rechtlich bedenkenfreie Auffassung, der Ange-\n‚klagte sei verpflichtet gewesen, die Zweifel über\n\ndas Eigentum mit dem Richter vor der Eidesleistung\n\nzu erörtern. Die pflichtwidrige Unterlassung einer\n‚solchen Vergewisserung hat das Landgericht als fahrlässiges Verhalten gewürdigt. Es hat aber nach der\näusseren Tatseite keine Feststellung getroffen, obder Anzug im Zeitpunkt der Eidesleistung schon im Eigentum des Angeklagten stand. Eine solche Feststellung\nist aber nötig, um prüfen zu können, ob und unter welchem Gesichtspunkt das Vernmözensverzeichnis bezüglich\ndes Anzugs unrichtig War,\n\n...\n\nle ne er 2\n\naa ir\n\nzw\n\n\"nicht gedacht, da er sie seit längerer Zeit nicht mehr\n\n- Strickwesten in das Verzeichnis aufzunehmen waren.\n\n“ gehalten nat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die\n\n“denken im Termin zur Eidesleistung beruht,\n\n- 3 -\n\n2.) Der Angeklagte machte geltend, er habe bei der\nLeistung des Offenbarungseides an die drei Strickwesten\n\ngetragen habe.\n\nAuch hier hat das Landgericht eine fahrlässige Eidesverletzüng angenommen, weil der Angeklagte die Pflicht,\ngehabt habe; sich bei dem Richter zu erkundigen, ob die\n\nDass die Strafkammer das Verteidigungsvorbringen\ndes Ingeklagten, er habe sich an die Strickwesten bei\nder Eidesleistung nicht mehr erinnert, für widerlegt\n\nStrafkammer führt an einer anderen Stelle selbst aus;\nder Sachverständige habe \"die von dem Angeklagten behauptete Vergesslichkeit\" bestätigt. Sie legt anderseits dar, es Sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung es nicht vergessen habe, den Anzug und die Pullover anzugeben, son-\n\n\"dern lediglich geglaubt habe, er brauche diese Gegenstände nicht anzugeben. Damit setzt sich die Strafkam-\n\nmer zu ihrer früheren Stellungnahme zu dem Verteidigungsvorbringen hinsichtlich der Strickwesten in unlösbaren Widerspruch, Hatte der Angeklagte sie vergessen, so kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden,\ndass er sich bei dem Richter nicht über die Pflicht zu\n\nihrer Angabe erkundigt hat. Zu prüfen war dann ledig-\n\nlick, ob die Nichtangabe im Vermögensverzeichni® auf\neiner vorwerfbaren mangelhaften Vorbereitung euf die\nleistung des offenbarungseids oder ungenügendenm Nach-\n\n16>\n\n-&-\n\nDer Angeklagte machte ausserdem geltend, bei den\n\n. Strickwesten habe es sich um alte Wehrmachtstücke ge-\n\nhandelt, .die bereits einmal aufgezogen gewesen seien.\n\n. Später - gemeint ist wohl nach der Eidesleistung - ha-\n:be er eine nochmals aufziehen und neu stricken lassen,\n‚um sie überhaupt wieder tragen zu können.\n\nEs ist. dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen,\n:ob die Strickwesten in dem Zustand, in dem sie sich an\ndem Tag der Eidesleistung befanden, überhaupt noch wirtschaftlichen Wert hatten, Da völlig wertlose Gegenstände in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden brauchen (RGSt 45, 429, 4335: 60, 37; 60, 69 f; RG in\nIW 1934 S 2692 Nr 8 und in Goltd Arch 57, 200), musste\ndie Strafkammer eine klare Feststellung hierzu treffen.\n\n3.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\n\ndas Landgericht, wenn es die Voraussetzungen des § 51\nAbs 2 StGB bejaht, nähere Feststellungen hierzu im Urteil zu treffen haben. Bisher spricht die Strafkammer\nnur von einer Vergesslichkeit des Angeklagten, die der\nSachverständige bestätigt habe. Das ist kein Umstand,\nden § 51 StGB als Zurechnungsausschluss- oder -minderungszrund anerkennt, Das Landgericht spricht übrigens nur von einer \"Verminderung\" der Zurechnungs-\n\nFt en nee Amer -..\n\nen\n\nu un,\n\nnn\n\nur\n\nfähigkeit, des Angeklagten; die Anwendbarkeit des § 51\nAbs 2 SteB setzt voraus, dass die Einsichts- oder vilensfähläkeit \"erheblich\" vermindert war.\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nRE und Dr.Heimam-Trosieh sind\nbeurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung ‚verhin-I Zr Dr dert, Kae\ntt Dr. Hörchner ....... . Dr.Schalscha\n\nDIES,\n\"os go. NEUER\nune .. on . « KRESY; ER E 7\na : re . RENTE\nx PLN Pre >\nADERE ZuEE N\n. EN,\nw. “ x ers on\nmn en du de - Aa Te NIT\nu.\n‘ .... -\n. “\ns\nEee PL Pe\nnat e . “ D\nern damen” .\n- - ° . “\n-\nFE) Eo \\ . = x . ” ’\n\"a “A j q zunoen vun ‘ a\nf nn x\n. - - .\nr - ‘ 13 2\n„\n”+ R .\n.. „1! ..\n.\nBD\nee FE .r\nU ne Fl\n°\n.\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/1-str-889-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/1-str-889-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.995129+00:00"}}