{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-30_1_StR_801_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-30","aktenzeichen":"1 StR 801/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"on Ss}\n1 StR 801/52 . 2344 079\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich H e EEE zus Schi,\ngeboren an &. END WED in vB (Kreis AED),\n\nwegen Missbrauchs einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n:Bundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr: EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ner . rn\nA ei x 2 Pr L}r\nhe, wa eher en\n\nRZ\nIs\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 24. Juni 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon ‚Rechts wegen\n\nJS}\n\n%\n\n-2_\n\nGründe:\n\nIm Jahre vor der Eheschliessung des Angeklagten\nmit seiner jetzigen Ehefrau hatte diese die damals -\ndreijährige Gerlinde a als Pflegekind angenonmen. Das Kind wurde im Jahre 1951 wegen seiner aussergewöhnlichen geschlechtlichen Entwicklung, die sich\nauch bei späteren Pflegeeltern zeigte, der Fürsorgestelle zurückgegeben. Der Angeklagte ist wegen dreier\nmit dem damals sechsjährigen Kinde im Winter 1950/51\nvorgenommenen Verbrechen gegen § 174 Nr 1, § 176 Nr 3,\n73 StGB zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine\nRevision, die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Verfahrensrügen:\n\na) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne\ndes § 244 Abs 2 StPO liegt nicht vor. Zwar ist es richtig, dass der als Zeuge geladene Gendarmerie-Oberin-.\nspektor BD in der Hauptverhandlung nicht erschienen und dass eine -Beschlussfässung über danach etwa erforderliche Massnahmen unterblieben ist. Anträge sind\nin dieser Richtung von keinem Verfahrensbeteiligten\ngestellt worden. BEEED war als Zeuge für das vor der\nPolizei abgelegte Geständnis des Angeklagten benannt,\nDie Vernehmung des Angeklagten war von BED gemein”\nschaftlich mit dem Gendarmeriemeister WED und den Der\nGendarmeriehauptwachtmeister DEP vorgenommen worden, wobei nur WED während der ganzen Vernehmung zugegen war, während BED und Dep sich zeitweilig entfernt hatten. Da WWW und DiiD übereinstimmend die Richtigkeit der Niederschrift über die\nAussage des Angeklagten bestätigten, brauchte sich dem\nGericht nicht die Annahme aufzudrängen, dass die Vernehmung des BB weitere zur Aufklärung dienende Um-\n\n- 3 -\n\n.\n\nur nn\n\non\n\nstände ergeben werde, zumal da der Angeklagte selbst\nzwar die Wahrheit seines Geständnisses dem Inhalt nach\nbestritten, sich aber auf die Tatsache der Ablegung\neines Geständnisses nur mit Nichtwissen erklärt hat.\nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht\nsonach fehl.\n\nb) Dem Angeklagten ist zuzugeben, dass die Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung nicht auf § 253 Abs 2 StPO gestützt werden kann, da diese Vorschrift nur Widersprüche mit früheren Aussagen des Zeugen betrifft. Der erkennende Senat hat es aber wiederholt für zulässig erklärt, dass einem Polizeibeamten, der als Zeuge über\ndie Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vernommen wird, die von ihm aufgenommene Nieder-\n\n. schrift vorgehalten wird, sofern dies zur Unterstützung\n\nseines Gedächtnisses erforderlich ist, vorausgesetzt,\ndass nicht das verlesene Schriftstück, sondern die Erklärung des Zeugen in der Hauptverhandlung die Beweisgrundlage bildet (BGASt 1, 4, 8; 3, 281). Das Verfahren der Strafkammer steht mit dieser kechtsprechung, an\nder festgehalten wird, im Einklang.\n\nc) Eine Verletzung des § 69 StPÜ liegt nicht vor.\nDie Verhandlungsniederschrift ergibt, dass der Vorhalt\nund die auszugsweise durchgeführte Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten\nerst erfolgt sind, nachdem im Laufe der Aussagen der Zeugen WED und DW die Kiärung von Widersprüchen notwendig wurde.\n\nd) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung\ndes § 254 StPO, da die nichtrichterliche Niederschrift\nnicht im Wege des Urkundenbeweises für ein Geständnis,\n\n-4-\n\nas\n\nsondern nur im Wege des Vorhalts als Gedächtnisstütze\nauszugsweise verlesen und die Einlassung des Angeklagten hierzu bei der Beweiswürdigung verwertet wurde.\n\n2. Sachrüge:\n\na) Die Feststellungen zum Schuldspruch begeanen\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Ausführungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte sich stets als Pflegevater des Kindes betrachtet und wie ein Vater auf dessen Erziehung eingewirkt.\nEr war hiemach kraft seiner Stellung innerhalb der Familiengemeinschaft dem Mädchen in einer Weise übergeordnet, dass dieses seiner Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war. Diese Feststellungen entsprechen\nauch durchaus den natürlichen Lebensverhältnissen, die\nsich zu entwickeln pflegen, wenn ein Mann eine Frau heiratet, die ein Kind angenommen hat, und er dann mit\nFrau und Kind zusammenlebt, wie es im Kreise einer Fa-\n‘milie üblich ist. Die Annahme, dass der Angeklagte: zu\nder im $. 174 Nr 1 StGB bezeichneten Tätergruppe gehört,\nstimmt hiernach mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl RG DR 1945 S 20 Nr 8) überein und\nist nicht zu beanstanden. \\\n\nDas weitere Vorbringen der Revision ist gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts gerichtet und im Revisionsverfahren unbeachtlich. Unlösbare Widersprüche\nsind nicht erkennbar, da es durchaus denkbar ist, dass\nder Angeklagte das Kind, auch ohne dass es wund war,\nam Geschlechtsteil gepudert hat, um einen Vorwand zu\nhaben, das Kind zu entblössen.\n\nSa\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung. des ange: FAN X\n\nfochtenen Urteils keine den Angeklagten im Schuldspruch '.\n\n. > _\n\n_ FRE\n\nTEEN N\n\nmm un\n\nbeschwerenden Rechtsverletzungen. Insbesondere kann\nauch in dem dritten Falle, in dem der Angeklagte den\nGeschlechtsteil des Kindes nicht berührt hat, unbedenklich die Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit\ndem Kinde darin erblickt werden, dass der Angeklagte\naus wollüstigem Beweggrunde das Kind entblösst hat.\nDass er dem Kinde das Höschen nicht zu dem Zwecke heruntergezogen hat, um eine wunde Stelle zu pudern, hat\ndas Landgericht entgegen der Einlassung des Beschwerdeführers auf Grund der Aussage seiner Ehefrau ausdrücklich festgestellt.\n\nb) Auch der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei.\nSoweit der Beschwerdeführer die Nichtanrechnung\n\n‘der Untersuchungshaft rügt, ist darauf hinzuweisen,\n\ndass sich der Tatrickter im Rahmen seines Ermessens gehalten hat. Die Urteilsgründe, in denen das \"hartnäckige Leugnen\"'’des Angeklagten hervorgehoben wird, sind dahin auszulegen, dass die Strafkammer dem Verhalten des\nAngeklagten mangelnde Schuldeinsicht und Reue entnommen hat.\nHiernach war die Revision zu rerwerfen.\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr.Heimann-Trosier. Dr.Schaischa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/1-str-801-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/1-str-801-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.971689+00:00"}}