{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-30_1_StR_799_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-30","aktenzeichen":"1 StR 799/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2344 077 19\n\n1 StR 799/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebsleiter Albert T emp aus\nACH LCD, geboren am EB. ED EB in\nLEEREN,\n\nwegen gewerbsmässiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\n“ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WB ir üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 24. Januar 1952 im\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nwegen gewerbsmässiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen Art I Abs 1 d, Abs 2, Art VIII des Gesetzes\nNr 53 der Militärregierung und mit einem Vergehen\ngegen § 113 StGB verurteilt wird. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Ver-\n\n: 15 7\n\n2°)\n#, \" > 2\nER\n\nAy\nrn\n\nR\nrap!\n\n.\nv\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Jedoch verbleibt es bei der Einziehung\ndes Kraftwagens Ford V 8 ®e Iuxe, des Kaffees und\nder Zigaretten.\n\nDie Revision des Nebenbeteiligten Mathias TREND\nwird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n” . RER)\nII\n! an\n\n. nr SE Er\n“.\\ Ku\n\non\n\n- 3.\n\nGründesz3z\n\nDer- Angeklagte wohnt in dem Hause seines Vaters\nunmittelbar an der belgischen Grenze, Er trat mit einem Belgier in Verbindung, der ihm am 27. Juli 1951\nauf deutschem Boden Rohkaffea und Zigaretten übergab,\ndie geschmuggelt waren. Der Angeklagte sollte die Waren am nächsten Morgen an einer ihm bezeichneten Stelle\ndem Fahrer eines dort wartenden Lastkraftwagens übergeben und für seine Mitwirkung eine Vergütung von 1.000 DM.\nerhalten. Er lud das Gut in einen seinem Vater gehörigen\nPersonenkraftwagen, den er über Nacht in die Garage stellte. Am nächsten Morgen fuhr er landeinwärts fort, wurde\njedoch alsbald von dem Zollobersekretär Leib angzehal- N\nten und aufgefordert, den Kofferraum des Wagens zu öff- BR\nnen. Der’ängeklagte erwiderte, dass er den Schlüssel =\nnicht bei ‘$ich habe und fuhr gleichzeitig an. Le, BB:\nder sich durch die geöffnete Tür gebeugt hatte, fiel in Bi:\ndas Wagenihnere. Der Angeklagte versuchte, ihn hinauszudrängen; das gelang ihm jedoch nicht. Erst nach etwa : ai\n200 m hielt er an und stieg aus.\n\n”\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung in\nTateinheit mit einem Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr 53 sowie wegen rechtlich selbständiger\nWiderstandsleistung verurteilt und den Kraftwagen, den\nKaffee und die Zigaretten eingezogen. Gegen das Urteil\nhaben der Angeklagte und sein Vater als Nebenbeteiligter Revision eingelegt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten kann nur zum Teil Erfolg haben.\n\nIE\n\n-4-\n\n1. Zu_ den Verfahrensrügen:\n\na) Nach dem Inhalt der gemäss § 274 StPO allein massgeblichen Sitzungsniederschrift ist nicht der Eröffnungsbeschluss, ‚sondern die Anklage verlesen worden, Dieser”, e 3\nVerstoss gegen § 243 Abs 2 StPO kann der Revision der ©\nnicht zum Erfolge verhelfen, weil das Urteil nicht auf\nder Gesetzesverletzung beruht,\n\nDie Verlesung des Eröffnungsbeschlusses soll zu dem\nZweck geschehen, die Grenzen der Urteilsfindung zu bezeich- :\n\nnen sowie den an der Hauptverhandlung Beteiligten, insbe-\n\nsondere den Schöffen, den Gegenstand der Verhandlung be- 4 .\nkannt zu geben und ihnen das Verständnis für die nachfolgen-'\nde Verhandlung zu ermöglichen (RGSt 10, 230, 2325 57, 7)»\nDiesen Erfordernissen ist jedoch in ausreichendem Masse\ndadurch Rechnung getragen, dass die Anklage verlesen worden ist, die eine Wiedergabe aller wesentlichen Umstände\nenthält und auch in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht\n\nvon der des Eröffnungsbeschlusses abweicht, Danach ist es\nausgeschlossen, dass der Verfahrensfehler auf das Urteil 8\nvon Einfluss gewesen ist (RG aa0 sowie JW 1933, S 1779\nNr 18). Auf die Frage, ob die Verlesung der Anklageschrift\neine Gesetzesverletzung darstellt, die geeignet sein könn- FE\nte, den Bestand des Urteils zu gefährden (vgl R6St 69, e3\n120), braucht nicht eingegangen zu werden, da insoweit\nkeine Rüge erhoben ist.. ei\n\nb) Die Revision rügt ferner, dass mehrere Urkunden\nverlesen worden seien, bevor die Vernehmung des Angeklag- ’\nten zur Sache erfolgte. >r\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. § 243 Abs 2 und 3\nStPO enthält insoweit nur eine Ordnungsvorschrift, auf\n\nI;\n2\nRN\n\n“ on - 1527\n\nderen Verletzung die Revision nicht gestütztwerden kann,\nwenn der Aufbau der Hauptverhandlung, wie es hier zutrifft, im ganzen gewahrt geblieben ist (BGH NW 1953\n\n3 515 Nr 20).\n\nc) Nach der Sitzungsniederschrift waren Ermittlungsakten des Hauptzollamts Aachen \"mit Gegenstand der Verhandlungt,\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass diese Ausdrucksweise zu Bedenken Anlass gibt (RGSt 64, 78). Gemäss § 249\nStPO sind Urkunden und andere als Beweismittel dienende\nSchriftstücke zu verlesen; die Sitzungsniederschrift muss\ndie Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke enthalten\n(§ 273 Abs 1 StPO). -Das Protokoll gibt zwar im vorliegenden Fall keine Auskunft darüber, welche in den angeführten Akten befindlichen Urkunden verlesen worden\nsind, Ihr Inhalt konnte aber auch bei der Vernehmung im\nWege des Vorhalts in die Verhandlung eingeführt und so\nmittelbar Grundlage der getroffenen Feststellungen werden (Urteil des Senats vom 31. März 1953 - 1 StR 110/53).\n\ns\n\nDann beruhen die Feststellungen nicht auf der unzulägsi-...\n\nle.\nEZ He\n\nDR\nsw.\n\n.. DrG\nin\n\n+\na\n|\nI\n|\nfi\n\n13\n\ni\n\nz\n\nDE NR A\ngen Verwertung nicht verlesener Urkunden, sondern an den, Sr\nvon den vernommenen Personen, insbesondere vom Angeklag-: 2.\n\nten auf die entsprechenden Vorhalte abgegebenen Erklärungeh. Das Urteil bietet.keinen Anhalt für die Annahme, -\n\ndass das Landgericht seine Überzeugung güs Schriftstlicken . ,\n\ngeschöpft hat, deren Inhalt nicht auf diese Weise erörtert worden ist. %\n\n’ R3\nNE r.\nLa\nTEC\n<\n\nd) Die Revision erblickt einen Verstoss gegen § 249\nStPO auch darin, dass die Strafkammer ein gegen den An-\"-\ngeklagten ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil verlesen und Schriftstücke aus einem schwebenden Ermittlungsverfahren berücksichtigt habe. x\n\ner nn\n“ x ı.\n\nun\n\nr\n\ngar\n”\n\nmr,\n\nAuch diese Rüge geht fehl. Die Strafprozessordnung\nenthält entgegen der von dem Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kein Verbot, Urkunden und Tatsachen zu verwerten, die sich auf ein noch schwebendes Verfahren beziehen, Allerdings wäre es ein Verstoss gegen das Sachliche Recht, wenn der Tatrichter blosse Verdachtsgründe\nzu Lasten des Angeklagten gewertet hätte, von deren Richtigkeit er nicht voll überzeugt war. Ein derartiger Fehler ist aber nicht zu erkennen; die Strafkammer hat vielmehr aus jenem Verfahren ersichtlich hur den äusseren Sachverhalt herangezogen, dessen Richtigkeit auch der Ange- 5\n\n\"klagte nicht in Abrede gestellt hat; im übrigen hat sie\n\nselbständig Schlussfolgerungen gezogen.\n\n«\n.\n\n2. Zur Sachrüge:\n\na) Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass\nsich der nicht ermittelte Belgier der gewerbsmässigen Zollhinterziehung schuldig gemacht hat; dem Angeklagten seien\ndie Umstände, aus denen sich die Gewerbsmässigkeit des Handelns bei dem Täter ergaben, bekannt gewesen; er selbst :\nhabe ebenfalls gewerbsmässig gehandelt, denn er sei bestrebt gewesen, sich durch die Begehung von derartigen\nStraftaten \"laufend Einnahmen zu verschaffen\",\n\nDie Revision macht geltend, dass die Feststellungen\ndes Landgerichts nicht genügten, die Annahme der Gewerbs-\n\n. mäßigkeit bei dem Belgier zu rechtfertigen. Sie übersieht,\n\ndass es hierauf nicht ankommt. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist im § 401 b Abs 1 RAbgO kein strafbegründender, sondern ein strafschärfender Umstand. Es ist daher\ngemäss § 50 Abs 2 StGB lediglich dem Teilnehmer zuzurechnen, bei dem es vorliegt. Nach den Feststellungen der Straf- ;\n\nfe\n\n155\n\nTr 5%\n\nKir]\n\n5‘\n\nCH\n\nkammer war der Angeklagte bestrebt, sich durch wiederhol- :\n\nte Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Die sich\nhiergegen richtenden Angriffe der Revision liegen auf\ntatsächlichem Gebiete und wenden sich in unzulässiger\nWeise gegen die rechtlich nicht zu beanstandende Beweis- \"°\nwürdigung des Tatrichters.\n\nDie Bestrafung des Angeklagten aus §§ 396, 398, 401 b\nAbs 1 RAbgO begegnet somit keinen Bedenken. Jedoch ist es\nnach dem Gesagten ungenau, wenn das Landgericht den Angeklagten wegen \"yYorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung\" anstatt wegen \"gewerbsmässiger Vorteilsbeihilfe zur zollhinterziehung\" verurteilt hat (vgl er\nRGSt 72, 225). Der Senat hat den Wortlaut des Urteilssatzes entsprechend berichtigt.\n\n7\n\nb) Auch der Tatbestand eines Devisenvergehens ist\nohne Rechtsirrtum festgestellt worden.\n\nc) Dagegen kann, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, die Auffassung der Strafkammer, dass\ndas Vergehen gegen § 113 StGB zu den übrigen Straftaten\nim Verhältnis der Tatmehrheit stehe, nicht gebilligt werden.\n\n, v, . ATZE, .\nFG 3 Pr 7 FE x erlen\nee,\n“ E27 ws x. ar N\n\nEEE TUR\n\n24\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Vorteilsbeihilfe bereits in dem Zeitpunkt vollendet war, als der Angeklagte den Wagen mit dem \"Schmuggelgut in seiner Garage\nabstellte; denn in keinem Falle war sie zu dieser Zeit\n„tatsächlich ‚beendet, Der Angeklagte beabsichtigte,. den\nKaffee und die Zigaretten dem Fahrer des Lastkraftwagens\nan der ihm bezeichneten Stelle zu übergeben. Alle Handlungen, die diesem Zwecke dienten, also auch die Beför-\n\na\n\n. a, F3 DH 1 . ’\n\n. . = En Wr ..\nBETEN\n[ze | 77° RR ver a BA ae\n\nderung zu dem Treffpunkt, stellt noch einen Teil der\nTatausführung dar. Mit diesem Geschehen fiel die Widerstandshandlung teilweise zusammen. Sämtliche Taten\nsind daher in Tateinheit begangen worden (BGH Verkehrsrechtssammlung Bd 4, S 44).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch demgemäss geändert.\nDie Bestimmung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, N\nda eine andere Verteidigung des Angeklagten in tatsäch- =:\nlicher oder rechtlicher Beziehung nach Lage des Falls |\nnicht in Betracht kommt. Es bedurfte jedoch der Zurückverweisung zur erneuten Straffestsetzung. Die Einziehung des Kaffees und der Zigaretten findet ihre ‚Rechtfertigung ir der zwingenden Vorschrift des § 401 RAbg0;\nsie wird durch den Fehler nicht berührt, Das gleiche\ngilt, wie noch darzulegen ist, von der Einziehung des\nKraftwagens., Be\n\nII. Gegen die Zulässigke+t der Revision des Nebenbe- - E\nteiligten bestehen keine Bedenken (RGSt 69, 32, 35 ff).\nDas Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.\n\nDer Nebenbeteiligte ist Inhaber des \"Schotterwerkes\nMathias Franssen\", Er hatte dem Angeklagten, seinem Sohn,\ndurch eine Generalvollmackt die Verfügungsgewalt über\ndas Unternehmen übertragen und ihn zum Betriebsleiter IR\nbestellt. Den zur Sclmuggelfahrt verwendeten Personen- E\nkraftwagen hatte der Angeklagte gekauft, ihn aber bald\ndarauf an das 'Schotterwerk veräussert. Der Wagen stand\nihm auch in der Folgezeit zur Verfügung; er benutzte ihn\nfast ständig, insbesondere bei seinen täglichen Fahrten\nvon der Wohnung zur Arbeitsstätte.\n\nK\n€\n\nu.\n\n-9-\n\ner\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, dass der Nebenbeteiligte die Einziehung gemäss §§ 401 Abs 1, 414 RAbgO\nzu dulden habe, weil er mit der Straftat seines Sohnes\nhabe rechnen müssen,\n\nTie Ausführungen der Strafkammer stehen mit den vom\nSenat in dem Urteil vom 9, Oktober 1951 (BGHSt 1, 351)\naufgestellten Grundsätzen im Einklang und lassen keinen\nRechtsirrtum erkennen, \"\n\nSoweit die Revision unter dem Vorwand, die §§ 244,\n261 StPO seien verletzt, die Peststellungen des Tatrichters angreift oder einen abweisenden Sachverhalt vorträgt, sind ihre Angriffe unzulässig. (§ 337 StPO). Das\nLandgericht hat mit Recht ein Verschulden des Nebenbeteiligten angenommen. Es handelte sich nicht um die erste\nderartige Verfehlung des Angeklagten. Dieser war vielmehr\nin den Jahren 1948 und 1949 schon dreimal rechtskräftig\nwegen Vergehens gegen die Reichsabgabenordnung bestraft;\nein weiteres Verfahren wegen eines Bandenschmuggels, bei\ndem er ebenfalls einen Personenkraftwagen eingesetzt hatte, lief gegen ihn. Davon hatte der Nebenbeteiligte Kemntnis. Auch er wohnte unmittelbar an der Grenze und war mit\nden dortigen Verhältnissen, \"insbesondere auch mit dem\nSchnuggel in allen seinen Erscheinungsformen vollständig\nvertraut.\" Ihm war ferner bekamnt, dass sich sein Sohn\ntrotz seiner günstigen wirtschaftlichen Lage die früheren Bestrafungen nicht hatte zur Warnung dienen lassen\nund die sich ihm ständig bietende Gelegenheit zum Schmuggel immer wieder ausgenutzt hatte, Unter diesen Umständen\nlag für ihn die Annahme nahe, dass der Angeklagte auch in\nZukunft von seinem Verhalten nicht ablassen und dabei den\nihm zur freien, nicht überwachten Verfügung überlassenen\nKraftwagen einsetzen werde. Der Nebenbeteiligte handelte\nfahrlässig, wenn er dagegen nicht einschritt, und kann somit gegen die Einziehung keine begründeten Einwendungen er- “\n\nun\n\nEr 22\n\n63\n\nnn\n\nKol, ee Eu Ze\nart\n\nRT N lau eur ae and an u\nPe ET j ü\n, <\n\n- 10 -\n\nheben. Offensichtlich fehl geht das Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Senat, es sei dem Nebenbeteiligten darauf\n\nangekommen, \"den gestrauchelten Sohn durch Aufbürdung von Verantwortung zu festigen\".\n\nBei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die\nFrage, ob die Einziehung auch in entsprechender Anwendung der\nAusführungen in dem Urteil des Senats vo 29. April 1952\n(BEHSt 2, 328, 330 £) zulässig wäre.\n\nDie Revision des Nebenbeteiligten muss also mit der sich\naus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge verworfen werden.\n\nDr. Hörchner an ‚„.. De. Peetz \"Mantel\ni Dr.Heimann-Trosien Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/1-str-799-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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