{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-30_1_StR_785_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-30","aktenzeichen":"1 StR 785/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A\n\n.>»\n\nBe 2344 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen ur\nen\n\n1, den Eisenbahnanwärter Wilhelm S ch EB aus Schweiiiik\ndort geboren an. & m, ’\n\n2. den Eisenbahnagenten Alfred MD aus IB: dort\ngeboren am I. EREEED ED, ’ |\n\nwegen fahrlässiger Bahnbetriebsgefährdung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: . |\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten ME wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 1. März 1952, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,und die Sache in diesem Umfang zu neuer verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts- R\n\n- mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. -—\n\n2. Die Revision des Angeklagten Sch> wirä verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. j\n\nx.\n\nVon Rechts wegen\n\nAIR\n\nGründe:\n\nen\n\nAm 1. November 1951 stießen auf der eingleisigen Moseltalbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Schw@@B-Süd und L@- .* |\nEB ein Güterzug, der von IB nach Schw fuhr, und ° &\nein in entgegengesetzter Richtung fahrender Triebwagenzug \"2\nzusammen. Durch den Zusammenstoß wurden 4 Menschen getötet,\nsowie 21 Personen schwer und 75 leicht verletzt.\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der\nAngeklagte Sch als Fahrdienstleiter des Bahnhofes .\nSChwW@B-Süd und der Angeklagte ME als Bahnagent des Bahn- “%\nhofes IB den Zugzusammenstoß und seine Folgen fahrlässig verschuldet haben. Es hat die beiden Angeklagten, die ”\nsonst dienstlich gut beurteilt sind, wegen fahrlässiger\nBahnbetriebsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger i- '\ntung und mit fahrlässiger Körperverletzung zu je einem Jahr\nGefängnis verurteilt.\n\nFACH TREE\nPESOE RE\nBAAR\n\nDie Angeklagten haben das Urteil im vollen Umfang an-\n.gefochten. er\n\nN\n.\nKö\nWS\nir\n5\nSS\n\\\n\nT\num\n.\net\n>\n”.\nB\n\n”\n\nSIR Ä\n\nEr\n\nv\n\nI. Die Revision des Angeklagten Sch.\n\nN\ns\n\nE%\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Ver- Sr\nfahrensrechts rügt, ist das Rechtsmittel unzulässig, da die «®\nTatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angegeben\nworden sind (§ 344 Abs 2 StPO). . N\n\noe,\n\n2, Die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet.\n\na) Der Güterzug und der. Triebwagenzug sollten sich\nnach der Festlegung durch die zuständigen Fahrdienstleiter |\n\na a\nN Dre\n\nauf dem Bahnhof SchvB-süaä \"kreuzen\", d.h. einander ausweichen. Die Zugführer der beiden Züge hatten die entsprechenden schriftlichen Kreuzungsbefehle erhalten. Nachdem\nder Güterzug auf dem Bahnhof IB eingetroffen war,\nvereinbarte der Angeklagte Sch® mit dem Angeklagten\nMW fernmündlich, daß die Kreuzung der Züge auf dem Bahnhof LI stattfinden solle. Sch war für die Verlegung der Kreuzung zuständig.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Verlegung der\nKreuzung nach Li in jenem Zeitpunkt noch zulässig\nwar. Jedenfalls durfte sie nicht mit dem Angeklagten Mes\nfestgelegt werden. Der Bahnhof L@WB ist eine abhängige °\nZugfolgestelle.. Für solche Dienststellen schreiben die Fahrdienstvorschriften vor, daß die Aufgaben des Fahrdienstleiters von dem jeweiligen Zugführer wahrgenommen werden. Ihm\nsind etwaige Kreuzungsverlegungen bekanntzugeben und er\nhat sie zu bestätigen. Diese Bestimmungen waren dem Angeklagten Schmitt nach den Feststellungen der Strafkammer bekannt.\n\nDer Zugführer St@P, der die Abfahrt des Güterzuges\nanzuordnen hatte, ließ seinem Zug abfahren, ohne von der\nKreuzungsverlegung Kenntnis erhalten zu haben. Der Angeklagte Sch unterrichtete den Zugführer des in Schg>-\nSüd angekommenen Triebwagenzuges von der Verlegung der Kreuzung nach LED und gab ihm dann das Abfahrtszeichen.\nDer Triebwagenzug war in Schweich-Süd abgefahren, bevor\nder Angeklagte Sch von ME verständigt werden konnte,\ndaß inzwischen der Güterzug in ID ebenfalls abgefahren war. In einer unübersichtlichen Biegung der Bahnstrecke\n\nAR\n\nbei der Ortschaft KW stießen die beiden Züge zusammen,\nohne daß das Zugpersonal nach den Feststellungen des Landgerichts den Zusammenstoß verhindern konnte.\n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte Sch Aurch die Verlegung der für den Bahnhof\nSchw@B-Süd festgelegten Kreuzung der Züge nach Li»\nund das Abfahrenlassen des Triebwagenzuges nach diesem Bahn-\n\nhof eine Bedingung gesetzt hat, die nicht hinweggedacht wer- .\nden kann, ohne daß der eingetretene Erfolg entfiele, ‚Hierge-\n\ngen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ebenso hat: das:\nLandgericht ohne Rechtsirrtum Fahrlässigkeit des Angeklagten Sch@B festgestellt. Die Tatsache, daß nach: der Über-\n\nzeugung der Strafkammer der Angeklagte ME durch sein Ver- - .\n\nhalten fahrlässig die eingetretenen Folgen mitverschuldet\nhat, kann die Fahrlässigkeit des Angeklagten Sch angesichts des festgestellten Verstoßes gegen bindende Fahrdienstvorschriften und besonders im Hinblick auf die er-\n\nhöhte Betriebsgefahr eingleisiger Bahnstrecken nicht be- Br\nE\n\nseitigen.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen nach alledem keine °\nrechtlichen Bedenken. Die Aufhebung des Urteils, soweit\nes gegen den Angeklagten ME ergangen ist (vgl unten),\nist nach Lage des Falles auf die Verurteilung des Ange-\n\nklagten Sch@P ohne Einfluß. PER.\n\nb) Auch der Strafausspruch läßt bezüglich des Angeklagten Sch keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht sagt zwar u.a. in den Strafzumessungsgründen: tDer\nBetrieb einer Eisenbahn birgt außerordentliche Gefahren,\ndie bei solchen oder Unglücksfällen weit größerer Art im-\n\nDa er\n\n\"rd\n\n”, “ re DE\nDU lie dB ui, Inder\nEr\n\nve\n\nBERND 34 {\n\nR\nw\n\nTE\n$\n\nmat mt Derure\nen Ir\nSn ze\n\nde\n\nNETTE\nSITE .\nRo\n\ner\nITIRe\n” or\n\nTER ESG Su Tee\n#e, Ro ee N\n\n‚reichen anderen Gründen als auf einem Verstoß gegen Fahr-\n. dienstvorschriften beruhen können, sind die Erwägungen des\n\nimer wieder erkennbar werden. Diese Gefahr einzuschränken\noder sogar auszuschließen, sind u.a. die Fahrdienstvorschriften bestimmt, so daß jede Verletzung einer solchen\n\n“ Vorschrift eben mit Rücksicht auf die dann möglich eintre-\n\ntenden ‚schweren Folgen als eine grobe Fahrlässigkeit angesehen werden muß.\" Damit verwendet das Landgericht aber\nkeine Gründe, die für die gesetzliche Strafdrohung bestinmend waren, nochmals straferschwerend. Es geht vielmehr\neinleitend davon aus, daß maßgebend für die Höhe der Strafe der von den Angeklagten zu vertretende Grad der Fahrlässigkeit sei. Diesen zieht es in Erwägung und kommt zu dem\nErgebnis, daß eine grobe Fahrlässigkeit gegeben sei, weil\ndie Angeklagten gegen Fahrdienstvorschriften verstoßen ha- E\nben. Da fahrlässige Bahnbetriebsgefährdungen auch auf zahl- €\n\nLandgerichts.rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n‘Die Revision des Angeklagten Schi> ist nach alledem\nzu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten MB.\n\nDas Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers hat Erfolg.\n\n1. Verfahrensbeschwerden:\n\na) Unbegründet ist - für sich betrachtet - die Rüge,\ndas Landgericht habe § 60 Nr 3 StPO verletzt, weil es den\nZugführer des Güterzuges, den Zeugen St@B, vereidigt habe,\nobwohl er der Beteiligung verdächtig sei.\n\nBei fahrlässigen Straftaten kommt eine Beteiligung im N\nSinne des § 60 Nr 3 StPO in Betracht, wenn jemand neben anderen Personen durch seine Fahrlässigkeit zur Herbeiführung &\n\ndesselben rechtsverletzenden Erfolges beigetragen hat (RGSt &\n\n#64, 377). Ob gegen den Zeugen StB ein solcher Verdacht be- &\nstand, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Insoweit ist ur\n\nkein Rechtsverstoß ersichtlich. Die Entschließung der Straf- RR}\nkammer kann indessen durch den unter c) erörterten Verfah- .\nrensverstoß beeinflußt sein.\n\nSy\n>»\n\n4\n\nb) Auf die Tatsache, daß der Zeuge St@P nicht gemäß\n§ 55 Abs 2 StPO belehrt worden ist, kann die Revision nicht\ngestützt werden (BGHSt 1, 39). \\\n\nc) Dagegen greift die Rüge durch, daß die Strafkammer\nüber den hilfsweise gestellten Beweisamtrag nicht entschieden habe, den Kriminalinspektor Sc als Zeugen zu vernehmen. RS\n\nLan\n\nDer Angeklagte MED hatte sich damit verteidigt, daß %\ner, als er mit Sch@P vereinbarte, die Kreuzung der Züge 2\nnach ICE zu verlegen, weder damit gerechnet habe noch %\ndamit habe rechnen müssen, daß der Zugführer St@&® inzwi- en\nschen die Abfahrt des Güterzuges veranlassen werdej;ı st» x\nhabe ihn auf dem Bahnsteig gefragt, wo sich der Personen- Br\nzug (die Strafkammer spricht an zwei Stellen des Urteils F\nversehentlich vom \"Güterzug\") zur Zeit befinde; er - MB - RM\nhabe geantwortet, er wolle nachfragen; dann sei er in den R\nDienstraum gegangen und habe das Gespräch mit dem Ange- u\nklagten Sch geführt; er habe nicht annehmen können, &\ndaß StB nit dem Güterzug abfahre, bevor er die Antwort un\n\nauf seine Frage erhalten habe. er\n\nRR\n\n15 St. PP\n“.. , u:\nI sr\n\nRR ae\n\n\"die als Zeugen vernommen wurden. Auf ihre Aussagen geht\n\nSt@EB bestritt, die erwähnte Frage gestellt zu haben;\ner habe nur beiläufig geäußert, der Personenzug habe wohl\nVerspätung. Was St@B, Aer mit seinem Güterzug den Triebwagenzug erst am Bahnhof Schw@B-Süd kreuzen sollte, zu\ndieser Bemerkung veranlaßt hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden.\n\nDer Angeklagte Mg stellte durch seinen Verteidiger\nden Beweisamtrag, den zunächst nicht mit Namen bezeichneten Kriminalbeamten als Zeugen darüber zu hören, \"daß der\nZeuge StB im Anschluß an die Vernehmungen in KW an\nUnfalltage in Gegenwart des Zeugen die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten ME bestätigt hat, St@B habe ihn\ngefragt; wo der Personenzug sei, er, MED hate darauf gesagt, er gehe sich mal erkundigen\",\n\nDas Landgericht verkündete in der Sitzung vom 20. Februar 1952 folgenden Beschluß: \"Auf den Antrag des Verteidigers &\nRA Dr. HD soll der angebotene Beweis erhoben und der betref .\nfende Kriminalbeamte von der Kripo in Trier für morgen Vormittag telf. geladen werden.\"\n\nKriminalinspektor SED, un den es sich bei dem\nbezeichneten Zeugen handelte, erschien am folgenden Verhandlungstag nicht. Der Grund seines Ausbleibens ist aus\nder Sitzungsniederschrift nicht zu ersehen. Dagegen meldeten sich die Kriminaloberassistenten Ei und Si,\n\ndas Landgericht im Urteil nicht ein.\n\nNach weiterer Beweiserhebung erklärte der Verteidiger des Angeklagten MP ausweislich der Sitzungsnieder-\n\nschrift, \"daß er den Beweisamtrag bezüglich des Zeugen\nKrim.Inspektor Sc Trier nur noch als Eventualantrag aufrecht erhalte\".\n\nDa der Antrag auf Vernehmung des Zeugen ScE>\nnur noch als Hilfsamtrag gestellt war, brauchte die Strafkammer erst in den Urteilsgründen über ihn zu befinden.\nEine solche Entscheidung hat sie aber auch dort nicht getroffen. Das ist fehlerhaft.\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen.\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen St@&® in einem dem Angeklagten Ne zünstigeren Sinne gewertet und den Zeugen insbesondere nicht beeidigt hätte, wenn es den Kriminalinspektor SclB sehört hätte. Da das Landgericht das Verschulden des Angeklag-\n\nten ME darin gefunden hat, daß er entgegen den Fahrdienst- N\n\nvorschriften den Triebwagenzug zur Kreuzung in IB annahm, ohne sich vorher seinen Einfluß auf die Abfahrt des\nGüterzuges zu sichern, kann der Schuldspruch auf dem Ver-\n“ fahrensfehler beruhen. Es ist immerhin möglich, daß das\nLandgericht die Frage, ob der Angeklagte bei dem Verstoß\ngegen die Fahrdienstvorschriften die Folgen seines Verhaltens voraussehen konnte, .anders beantwortet hätte, sofern\nes zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte Me»\nhabe davon ausgehen können, er erkundige sich im Auftrag\ndes Zugführers St@P nach dem Triebwagenzug, und habe daher damit rechnen können, St@P werde die Antwort abwarten und den Güterzug nicht vorher abfahren lassen.\n\n2\n’ı\n\nDas Urteil muß sonach bezüglich des Angeklagten Ne\nmit den Feststellungen in vollem Umfang aufgehoben werden.\n\n2. Sachrüge:\n\nmn\n\na) Auf die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision bedarf es keines Eingehens, da eine Verfahrensrüge durchgreift. Der Tatrichter wird in der neuen\nHauptverhandlung Gelegenheit haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Das gilt auch für die\nhiermit eng zusammenhängende Rüge einer Verletzung des\n§ 261 StPO.\n\n») Gegen den Strafausspruch bestehen rechtliche Beden- 7\n\nken.\n\nDas Landgericht hat bezüglich des Angeklagten Mi»\nstraferschwerend gewertet, \"daß er durch seinen Telefonanruf bei Sch die eigentliche Initiative ergriffen hat\nund damit den Geschehensablauf in einem bedeutenderem Maße\nals Sch@D mitverursacht hat\".\n\nOb der Angeklagte ME voraussehen konnte, wie sich\nder Angeklagte SchD auf den Anruf verhalten, insbeson-\n\ndere, daß er die Kreuzungsverlegung ohne Bestätigung durch 5\n\nden Zugführer St@D verfügen werde, ist dem Urteil nicht\n.zu entnehmen. Es besteht aber auch ein Widerspruch zwischen\n\nder Feststellung, daß M@B durch seinen Anruf \"die - eigent- \\\nliche Initiative\" ergriffen habe, und der Tatsache, daß der\n\nAngeklagte Sch pereits vor diesem Ferngespräch mit der .\nSchwester des MED ein Ferngespräch führte und sie fragte,\n\nws\n\n®,\n\n157\n\n- 10 -\n\nob der Güterzug schon in IB sei, weil er je nach dem\n\nStand des Güterzuges die Verlegung der planmäßigen Kreuzung\nvon SchweiD nach LED ins Auge gefaßt gehabt hatte. In\ndieser widerspruchsvollen Begründung liegt ein sachlichrecht- ::\nlicher Fehler und, wie die Revision mit Recht geltend macht,\n\nzugleich ein Verstoß gegen § 267 StPO.\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz\nund Dr. Heimann-Trosien sind\nbeurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\n- Dr. Schalscha\n\nMantel\n\n\\\nS\n\nB\n\nS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/1-str-785-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/1-str-785-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.924178+00:00"}}