{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-30_1_StR_769_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-30","aktenzeichen":"1 StR 769/52","doktyp":null,"leitsatz":"Auch wenn nach Begehung eines mit\nZuchthaug bis zu 10 Jahren bedrohten\nVerbrechens die Strafdrohung vor Ablauf der Verjährung erhöht wird, verbleibt es bei der zehnjährigen Ver-\n\n_\n\njährungsfrist (Aschn. 3 a des Urteils).","text_plain":"on BR ”\noo 2344 016 762\nFür das Nachschlagewerk !\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB §§ 2 a Abs 1, 67\n\nRechtssatz: Auch wenn nach Begehung eines mit\nZuchthaug bis zu 10 Jahren bedrohten\nVerbrechens die Strafdrohung vor Ablauf der Verjährung erhöht wird, verbleibt es bei der zehnjährigen Ver-\n\n_\n\njährungsfrist (Aschn. 3 a des Urteils).\n\nAktenzeichen? 1 StR 769/52\nUrteil des BGH vom 30. Juni 1953 - SchwG Aachen\n\nAr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Hubert S c ıh EEE ,\ngeboren am &. ED EB in St (TEE), zur\n\nZeit unbekannten Aufenthalts,\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der\nSitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Aachen vom\n12. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in\nAachen zurückverWiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nLER\n\n, a ze\n‘ eh\n\n.. .‘\nen ee an, >\n\n}\naa 000077.0\nNER Hr\n\n.\nnut ..\n\neu 2 R\n\n7 REDET DC 7\n\ngr uns\nER a ehe\n\n26\n\nB\n\n”\n\n“er um\n\n\"4\n.n\nPr\n\nSy 2 2\n\n.\non\n* wur uneunnne\n\n” ’ ’\nVa he wire A\n\nA6ı\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die\nüenschlichkeit in Tateinheit mit Vergehen gegen § 164\n„abs 1 StGB verurteilt worden. Seiner Revision ist im\nsrgebnis der Erfolg nicht zu versagen.\n\nDie deutschen Gerichte sind für die Aburteilung\nvon Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht mehr zuständig, nachdem ihnen durch Aufhebung der Verordnung\nNr 47 der Wilitärregierung (vgl VO Nrvom 31. August 1951 - ABl AHK S 1138-)die Gerichtsbarkeit hierüber entzogen worden ist. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen sind nunmehr nur nach\ndeutschen Strafvorschriften zu beurteilen (36H NIW\n1952, S 271 Kr 17). Die bisherigen Feststellungen des\nTatrichters gestatten jedoch insoweit keine endgültige\nStellungnahme, so dass es der Aufhebung des Urteils\nund der Zurückverweisung bedarf.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\nfolgendes zu beachten haben:\n\n1. In dem Fall CB nat dör Angeklagte eine\nwahre Anzeige erstattet, auf Grund deren dieser Zeuge. .\n\nCEEEEEEB zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt wurden **\n\nEine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung käme unter diesen Umständen in Betracht, wenn\ndas Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. Zärz 1937 etwa\nim Schuldspruch oder im Strafmass rechtswidrig war\n\nund der Angeklagte zum mindesten denit rechnete und\nauch für diesen Fall die Anzeige erstatten wollte\n(BGHSt 3, 110 ff; 4, 66 ff). Die bisherigen Feststellungen bieten in dieser Richtung keine ausreichenden Anhaltspunkte.\n\n.\neo gger\nRES\n\n“Amer\n\n-3-\n\n2. In den Falle vd LED - AB ist der\nangeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung\nverurteilt worden. Die Ausführungen des Landgerichts\nzum äusseren und inneren Tatbestand des § 164 Abs 1\nStGB lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Strafkammer hat aber übersehen, dass sich der\nAngeklagte auch der Freiheitsberaubung (§ 239, besonders\nAbs 2, StGB) schuldig gemacht hat (BGHSt 3, 4 ff).\n\nFerner wird zu prüfen sein, ob ve d@D I\nund AED während der Haft misshandelt worden sind\nund ob deswegen eine Bestrafung des Angeklagten, etwa\nwegen gefährlicher Körperverletzung, in Betracht kommt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils wiederholte\nder Angeklagte seine falsche Aussage in der Hauptverhandlung vom 6. Kärz 1937. Daraus ist zu entnehmen,\ndass er als Zeuge vernommen worden ist. Es wird zu\nermitteln sein, ob er seine Aussage beschworen hat.\nIn diesem Falle hätte er sich des Verbrechens gegen\n§ 154 StGB aF schuldig genacht. Diese Straftat wird\nzwar in der Anklage nicht erwähnt; sie würde aber von\n\nihr gemäss § 264 StPO umfasst werden.\n\n3, Die Strafverfolgung wegen dieser Verbrechen\nund Vergehen ist nur zulässig, wenn sie nicht verjährt ist. Die bisherigen Feststellungen lassen insoweit noch keine abschliessende Stellungnahme zu.\n\na) Gemäss § 67 Abs.1 und 2 StGB verjährt die Straf-\n\nverfolgung von Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht sind, in zehn Jahren\n\nund von Vergehen, bei denen die Höchststrafe mehr als\n\ndrei Monate beträgt, in fünf Jahren.\n\nREPRERSN\n\nTEE Eintr\n\nvum te Anne „man nn\n\nTe?\n\n- A -\n\nDie wissentlich falsche Anschuldigung ist in den\nJahren 1936 und 1937 begangen worden, so dass die Verjährungsfrist an sich im Jahre 1942 ablief. Wann die.\nVerjährung der Freiheitsberaubungen zu erwarten\nwar, ist nicht sicher zu erkennen; der lauf der Frist\nbegann spätestens mit der Entlassung der Betroffenen\naus der Strefhaft oder dem Konzentrationslager (vgl auch\nRG HRR 1935 Er 471); wann diese erfolgt: ist, lässt sich\ndem Urteil nicht entnehmen. Da die erste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Hsndlung in der em\n24. Januar 1950 verfügten Terminsanberaumung liegt, ist\ndie Köglichkeit nicht auszuschliessen, dass auch die insoweit massgebende zehnjährige Verjährungsfrist an sich\nverstrichen ist.\n\nDer etwaige leineid wäre in der Hauptverhandlung\nvom 6. Kärz 1957 geleistet worden. In den damals geltenden §§ 154-Abs 1, 153 Abs 1 StGB aF war eine Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus vorgesehen, so dass\ndie Verjährungsfrist gemäss § 67 Abs 1 StGB ebenfalls\nzehn J.ahre betrug. Durch die. 2. Durchf.VO vom 20. Januar\n1944 zur Strafrechtsangleichungsverordnung (RGBl 1944 I\n3 41), also vor Eintritt der Verjährung, ist die Höchststrafe für den Meineid auf fünfzehn Jahre Zuchthaus erhöht worden. Das von dem Angeklagten ‚möglicherweise\nbegangene Verbrechen blieb jedoch gemäss § 2 a abs 1\nStGB nach wie vor nur mit einer Höchstrafe von zehn\nJahren Zuchthaus bedroht. Daraus folgt, dass auch die\nVerjährungsfrist dementsprechend zehn und nicht fünfzahn Jahre beträgt. Der Fall liegt anders, als wenn\nvom Gesetzgeber ausdrücklich eine Verlängerung der\nWrist oder ein Ruhen der Verjährung angeordnet wird\n\"(RGSt 76, 1595 vgl BGHSt 2, 300, 305 ff).\n\nx\ns\nN\nB\n29\nRS\n.\n«\n”\nx\n$\nx.\n\nPr\nip\n\n-5 -\n\nb) Trotz ablaufs der Verjährun.sfristen bleibt die\nStrafverfolgung zulässig, wenn die Voraussetzungen der\n$§§ 1 und 3 der Verordnung vom 23. Mai 1947 (VOB1Br2\n1947 S 65) gegeben sind. Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit unzureichend.\n\nZwar gehen die ängriffe der Revision gegen die\nRechtsgültigkeit dieser Verordnung nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehl (vgl 2.3.\nNJW 1952 S 271 Er 17 und S 1386 Nr 24; ferner BVG J2 .\n1953 § 89). Es mangelt aber bisltier an dem gemäss § 1\n\nder angeführten Verordnung erforderlichen Nachweis,\n\ndass die 3estrafung aus politischen Gründen unterblie-\n\nben ist.\n\nDie Auslegung der Verordnung vom 23. Mai 1947 hat\nsich nach dem von ihr verfolgten Zweck zu richten. Danach\nist es allerdings nicht angängig, ihren Anwendungsbereich\nauf die Fälle zu beschränken, in denen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus unmittelbar in die\nRechtspflege eingegriffen wurde. Vielmehr sind auch\ndie mittelbaren Einflüsse zu berücksichtigen, die der\nDurchführung eines Strafverfahrens hindernd im Wege\nstanden. Unterblieb z.B. eine Anzeige aus Angst vor\npolitischen Rückwirkungen oder lehnte die Polizei es\nab, gegen damals im öffentlichen Leben stehende Personen Ermittlungen anzustellen, so ist die Strafverfolgang ebenfalls aus politischen Gründen vnterblieben\nund die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung sind\ninsoweit gegeben (Urt des Bundesgerichtshofs vom\n8. Februar 1952 - 2 StR 43,550 -):»\n\nDer zur Entscheidung stehende Fall weist jedoch\ndemgegenüber Besonderheiten auf. Der Angeklagte war\nselbst ehemaliger Kommunist und wegen seiner Betätigung\n\nze\n\n-6 -\n\nals solcher am 14. November 1934 zu einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte\nAGB vunü vom OB LED vider besseres Wissen bezichtigt. Beide bestritten ihre Schuld, wurden aber\ntrotzdem festgenommen. Es ist möglich, dass auch bei\ndieser Sachlage politische Rücksichten einer Ahndung\nder wissentlich falschen Anschuldigung des Angeklagten\nentgegenstanden. So ist es denkbar, dass die nationalsozialistischen Behörden ein Interesse daran hatten,\nACEEED und von dB IB als Kommunisten, denen sie\nnach wie vor nicht trauten, unschädlich zu machen und\ndass sie deswegen die Durchführung eines Verfahrens\nverhinderten, das die Haltlosigkeit der Anwürfe ergeben konnte. Die Nichtverfolgung konnte namentlich\nihren Grund darin haben, dass man den Angeklagten für\neine geeignete Auskunftsperson hielt, deren Mitwirkung\nman sich für künftige Fälle erhalten wollte.\n\nImnerhin besteht auch die Möglichkeit, dass das\nUnterbleiben der Strafverfolgung darauf zurückzuführen ist, dass die Unrichtigkeit der von dem Angeklagten erhobenen Anschuldigungen nicht zu erweisen\nwar. Seine politische Vergangenheit wird keine sonderliche Veranlassung gegeben haben, ihn zu schonen.\nEr hatte sich zwar als Spitzel der Geheimen Staatspolizei betätigt; als solcher konnte er aber als unbrauchbar erscheinen, wenn er sich als unzuverlässig\nerwies und seine Auftraggeber täuschte.\n\n”\n\n5\n5\nN\na\n\nare,\n\n.- T-\n\nSomit bedarf es noch weiterer Feststellungen\ndarüber, ob die Tat aus politischen Gründen ungesühnt geblieben ist.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/1-str-769-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-30/1-str-769-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.901623+00:00"}}