{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-23_1_StR_790_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-23","aktenzeichen":"1 StR 790/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR. 190/52 2344 082 718\n\nin Namendes volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Theo G EB aus KW, dort geboren am\n= aD ED,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 9. April 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan a en ns\n\nA en PS\n\nMe 1 das\n\na.\n\nee A\n\nBL ri 2 RTEEETE 5 EEE TE En”\n\n1%\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen teilweise fortgesetzter tateinheitlicher Verleitung von sieben Kindern zu Unzucht in\nTateinheit mit Erregung Öffentlichen Ärgernisses zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er\nVerletzung des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel ist der\nErfolg nicht zu versagen.\n\n1. Das angefochtene Urteil 1ä8t ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand vermissen. Soweit dem Angeklagten Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorgeworfen\nwird, bedarf es der Feststellung, daß er wußte, daß die\nKinder unter 14 Jahren waren, oder daß er mindestens mit\ndieser Möglichkeit rechnete und auch für diesen Fall die\nKinder zur Verübung von Unzucht verleiten wollte, Da die\nHandlungen gegenüber mehreren Mädchen, die bereits 12 Jahre\nalt waren, und gegenüber einem im 14. Jahre stehenden Knaben verübt wurden, kann eine bestimmte Kenntnis oder Vorstellung des Angeklagten von dem Alter der Kinder nicht\nohne weiteres unterstellt werden, zumal da das Urteil auch\nnicht erkennen 1äßt, wie weit die Kinder bereits körperlich\n\nentwickelt waren.\n\nAuch zum inneren Tatbestand des § 1§ 3 StGB fehlt es\nan hinreichenden Feststellungen. Es ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen, daß der Angeklagte. der sich nach den Feststellungen ins Gebüsch gestellt hatte, sich bewußt war oder\nwenigstens billigend damit rechnete, daß außer den Kindern\nein unbestimmter Personenkreis seine Handlungen beobachten\nkonnte. Gerade daß er sich ins Gebüsch zurückzog, könnte\n_ darauf schließen lassen, daß er sich zwar den bereits auf\nihn aufmerksam gewordenen Kindern, nicht aber etwaigen anderen Parkbesuchern zeigen wollte.\n\nnr\n\nET a en Ten nn 7\n\n[ra Vom)\n\n1%\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen teilweise fortgesetzter tateinheitlicher Verleitung von sieben Kindern zu Unzucht in\nTateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er\nVerletzung des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel ist der\nErfolg nicht zu versagen.\n\n1. Das angefochtene Urteil 1äßt ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand vermissen. Soweit dem Angeklagten Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorgeworfen\nwird, bedarf es der Feststellung, daß er wußte, daß die\nKinder unter 14 Jahren waren, oder daß er mindestens mit\ndieser Möglichkeit rechnete und auch für diesen Fall die\nKinder zur Verübung von Unzucht verleiten wollte. Da die\nHandlungen ‚gegenüber mehreren Mädchen, die bereits 12 Jahre\nalt waren, und gegenüber einem im 14. Jahre stehenden Knaben verübt wurden, kann eine bestimmte Kenntnis oder Vorstellung des Angeklagten von dem Alter der Kinder nicht\nohne weiteres unterstellt werden, zumal da das Urteil auch\nnicht erkennen 1äßt, wie weit die Kinder bereits körperlich\n\nentwickelt waren.\n\nAuch zum inneren Tatbestand des § 183 StGB fehlt es\nan hinreichenden Feststellungen. Es ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen, 'daß der Angeklagte. der sich nach den Feststellungen ins Gebüsch gestellt hatte, sich bewußt war oder\nwenigstens billigend damit rechnete, daß außer den Kindern\nein unbestimmter Personenkreis seine Handlungen beobachten\n. konnte. Gerade daß er sich ins Gebüsch zurückzog, könnte\n. darauf schließen lassen, daß er sich zwar den bereits auf\nihn aufmerksam gewordenen Kindern, nicht aber etwaigen anderen Parkbesuchern zeigen wollte.\n\n4\n\nERREGER AN AEEND RREEEE E Ei 3 N ARE NE et En Re ©\n\n. .\nTE ET NN Kan\n\n“ gen Süßwein getrunken hatte, zwar für vermindert zurechnungs.\n\n. daß eine Nachprüfung dem Revisionsgericht erschwert wird.\n\nkommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte die von ihm be-\n\n. lüäcken sich nur auf die belastenden Umstände bezogen haben,\n\"zu Bedenken Anlaß; die.ärztliche Wissenschaft bezeichnet\n\n2. Das Landgericht hat den einschlägig nicht vorbestraften Angeklagten, der beinamputiert ist und kurz vor\nder Tat beinahe zwei Flaschen billigen, stark alkoholhalti-\n\nfähig nach § 51 Abs 2 StGB, aber nicht für unzurechnungsfähig nach § 51 Abs 1 StGB angesehen. Irgendwelche Einzelheiten über das ärztliche Gutachten, dem sich das Landgericht\nangeschlossen hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen, so\n\nDas Landgericht befaßt sich aber eingehend mit der Frage,\nob der Angeklagte ein Erinnerungsvermögen hinsichtlich der\nTat hat. Es scheint demnach dieser Frage entscheidenden\nWert beizumessen. Schon hiernach ist die Möglichkeit eines\nIrrtums nicht auszuschließen, da ein Erinnerungsvermögen\nkein unbedingter Beweis dafür ist, daß der Täter zur Zeit\nder Begehung der Tat zurechnungsfähig war. Das Landgericht\n\nhaupteten. Erinnerungslücken vorgetäuscht habe und daß solche Erinnerungslücken jeder Lebenserfahrung widersprächen.\nDiese Annahme gibt, mögen auch die vorgeblichen Erinnerungs-\n\ngerade beim Alkoholrausch ein eigentümliches partielles\nVerhalten des Erinnerungsvermögens (\"inselförmige Erinnerung\") als häufig vorkommend (Cramer, Gerichtliche Psychia\n4. Aufl, S 58, 450). Bei.der knappen Stellungnahme zur Fra\nge der Anwendung des § 51. Abs 1 StGB kann nicht ausgeschloS}:\nsen werden, daß die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten auf irrtümlichen Voraussetzungen beruht;\n\nBei der neuen Verhandlung werden sich nähere Peststellungen über den prozentualen Alkoholgehalt im Blute des Am\ngeklagten zur Tatzeit empfehlen. Dabei wird der Tatsache\n\nI Zu SE EEE Zu Ze Zn DE\n\nTRITT NT\n\nBe 2 1. 26\n\n175\n\nder Beinamputation Beachtung zu schenken sein. Auch wird zu\nprüfen sein, ob das angebliche Nierenleiden Einfluß auf das\nMaß der Alkoholausscheidung gehabt haben kann.\n\nFernerhin wird das Landgericht zu erwägen haben, ob\nnicht die zur Zeit nahe der .Geschlechtsreife stehenden kindlichen Zeugen durch Anhörung ihrer Lehrer und durch einen\nJugendpsychologen auf ihre -Glaubwürdigkeit zu überprüfen\nsind (BEHSt 2, 163). Gerade die starke Übereinstimmung der\nKinderaussagen und die von zwei Mädchen bekundete Voreingenommenheit gegen den Angeklagten, bevor dieser irgendwelche\n\n„auffälligen Handlungen vorgenommen hatte, könnten zu Beden-\n\"ken Anlaß geben.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha\n\n..\nEETT DURREE 2\n\nu en Tre\n\net\n\nwii\n\nI ae TE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-23/1-str-790-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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