{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-16_1_StR_809_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-16","aktenzeichen":"1 StR 809/52","doktyp":null,"leitsatz":"Auch in \"Einmannfällen\" kann die erbkundliche\nVergleichung je nach Sachlage ausreichen, die\n\nVaterschaft eines bestimmten Mannes zu erwei-\n\nsen oder auszuschließen, jedoch nur,soweit =\n\ndie dem Gutachten zugrunde liegende Lehre in Zu\n\nden maßgebenden Fachkreisen allgemein und u;\n\nzweifelsfrei als richtig und zuverlässig aner\n\nkannt ist, ' ?\n\nk\nnd\nx\nR\n*\n5\nKun\ny\nk3","text_plain":"2344 015\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sanm'ung\n\nwr. ad 2 — EEE WE an mu une\n\nGesetza StPo § 261; ZPO § 286,\n\nRechtssatz: Auch in \"Einmannfällen\" kann die erbkundliche\nVergleichung je nach Sachlage ausreichen, die\n\nVaterschaft eines bestimmten Mannes zu erwei-\n\nsen oder auszuschließen, jedoch nur,soweit =\n\ndie dem Gutachten zugrunde liegende Lehre in Zu\n\nden maßgebenden Fachkreisen allgemein und u;\n\nzweifelsfrei als richtig und zuverlässig aner\n\nkannt ist, ' ?\n\nk\nnd\nx\nR\n*\n5\nKun\ny\nk3\n\nAktenzeichen: StR 809/52\nUrteil des BGH vom 16. Juni 1953 LG Trier\n\n1_StR 809/52\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n- gegen\n\ndie berufslose Maria H en u\n(Kreis W ), geboren an &. a in\n\nGE vei di D\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peestz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEEMB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat bei der Verklindung E\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be\nJustigengestellter > E\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, e\n\nzür Recht erkannt;\n\nAuf die nevision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 1. Juli 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n673\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte hat im September 1945 ihre jetzt 7-jäh- j\nrige Tochter Anna-Maria geboren. Als Erzeuger hat sie den si\nSchlachter RB bezeichnet, der innerhalb der gesetzli- “\nchen Empfärgriszeit als Soldat:zeitweise in-ihrem Wohnort E\nlag und in ihrem Hause verkehrte. Im Unterhaltsrechtsstreit\ndes Kindes gegen RB hat die Angeklagte vor dem Amtsgericht in WEB als Zeugin ausgesagt und beschworen,\ninnerhalb der Empfängniszeit habe sie nur mit RB zeschlechtlich verkehrt. Das Amtsgericht hat ein Blutgruppengutachten und ein solches über einen \"genetischen Wirbelsäulenvergleich\" bei den drei beteiligten Personen eingeholt. Nach keinem der beiden Gutachten ist RB is\nErzeuger gemäß den dabei berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnissen auszuschließen; sie besagen aber auch\nnichts über die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft. In\neinem anthropologisch-erbkundlichen Gutachten gelangt dagegen '\nder Sachverständige Prof.Dr. Keiter zu dem Ergebnis, die >\nVaterschaft des FED sei \"offenbar unmöglich\". Deshalb\nhat Gas Amtsgericht die Unterhaltsklage abgewiesen. Das\nLandgericht hat die Angeklagte von der Anklage wegen Meineids freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der\nStaatsanwai.tschaft ist begründet. ’\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und der §§ 244 Abs 2, 155 Abs 2 sowie sinngemäß des\n§ 261 S*20. Diese Rügen können gemeinsam behandelt werden.\n\nirrig ist die Ansicht des Landze-ichte, aus der Bemerkung in Abschnitt 8 des in der Unterhaltssache erstatteten\nerbkundlichen Gutachtens‘, das Kind sei \"noch nicht ausgebildet und könnte später beiden Erwachsenen doch recht\nähnlich sein\", könne nur \"eine beachtliche Einschränkung\ndes Endergebnisses des Gutachtens\" entnommen werden. So\nallgemein trifft das nicht zu. Jene Bemerkung des Sachver-\n\nständigen bezieht sich nur auf die Gesichtszüge der Vergleichspersonen und ist in das Teilergebnis zu diesem\n\nAbschnitt dahin einbezogen, nach den Gesichtszügen spre- x\nche\"durchaus nichts\" für die Vaterschaft RO; nach -\nihnen sei sie \"unwahrscheinlich\", Waren die Gesichtsztige x\ndes Kindes bei der Untersuchung noch nicht genügend aus- ie\ngebildet, so konnten sie allerdings bei der \"korrelations- =\nstatistischen Abstammungsdiagnostik\" (Abschnitt 9 des Gut- \".\n\nachtens) nur als ein vorläufiges Ergebnis ins Gewicht fal- Er\nlen. Aus dem schriftlichen Gutachten geht nicht mit ausrei- 5\n\nchender Klarheit hervor, ob das geschehen ist und welche Er\nSchlüsse für die Gesamtbeurteilung daraus zu ziehen sind. Rn\nEine Aufklärung in dieser Richtung ist erforderlich. >:\n\nDas Landgericht durfte die erbkundliche Vergleichung\n‚nicht deshalb als ein für sich allein unbrauchbares Erkenntnismittel grundsätzlich ablehnen, wert uze auf \"der werten- fi\nden Kombination von Ähnlichkeitsmerkmalen\" und auf Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung beruht. Gewiß ist\nder Richter berechtigt und verpflichtet, an Hilfsmittel,\n\ndie ihm die Naturwissenschaft zur Ermittelung der Wahrheit\nbietet, strenge Anforderungen zu stellen. Dabei dürfen aber\nErkenntnisse nicht außer acht bleiben, die wissenschaftlich\nallgemein als gesichert gelten. Dazu gehören auch zahlreiche\nErgebrisse der erbkundlichen Vergleichung. Entscheidend ist,\nob die dem Gutachten zugrunde gelegte Lehre in den maßgebenden Fachkreisen_e1\"gemein unä zweifelsfrei als richtig und\nzuverlässig anerkannt IS rar 235%, so muß sie der\nRichter als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundla-\n. gen, was bei neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen\nund Verfahren häufig zutreffen wird, im einzelnen nicht\nselbst erschöpfend nachprüfen kann (0OCHZ 3, 119, 124). Die\nZechtsprechung ist darüber einig, daß die erbkundliche Vergleichung mitunter, allerdings nicht immer, so sichere\nSchlüsse erlaubt wie etwa die Blutgruppenuntersuchung (BCH\n\n*\n\nIK\n\nw\n\n“ IC 07 30\nOLSEN Be\n\n..\n\nI\n\nDE RRLEN\nPRETTY\n\nTER,\n\nJZ 1951, S 643) und daß sie selbst in \"Einmannfällent,\nin denen kein anderer vermutlicher Erzeuger zur Verfügung Steht, je nach der Sachlage ausreichen kann, die “\nVaterschaft eines bestimmten Mannes für jeden vernünftigen\nBeurteiler als sicher zu erweisen oder auszuschließen\n(BeHZ 7, 116, 118; OGHZ 3, 111; 357, 359; RGZ 167, 269,\n271; 168, 187, 191; 169, 193). Die Entscheidungen OGHZ 3,\n333 und BGH JZ 1951 S 643 stehen nicht entgegen.\n\nDas Landgericht durfte deshalb nicht allgemein aussprechen, die erbkundliche Vergleichung erlaube für sich\nallein keine ausreichend begründete strafrichterliche Entscheidung, deshalb sei dem Gutachten nicht zu folgen und .\ndie Einholung eines weiteren Gutachtens entbehriich, Ob\nder Schuldbeweis mit der jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Gewißheit (RGSt 66, 163; BGH NIW 1951 S 83\nNr 23 und S 122 Nr 16) erbracht ist, ist vielmehr eine\nFrage des Einzelfalles, die sich erst nach Ausschöpfung\naller erreichbaren Erkenntnisquellen beantworten läßt.\n\nZu berücksichtigen ist dabei nach § 261 StPO allerdings\nie Eigenart der erbkundlichen Vergleichung im Verhältnis \"\nzur Blutgruppenforschung. Gemeinsam ist beiden Verfahren\ndas Beruhen auf festen Erkenntnissen, die durch wissenschaftliche Versuche, Massenbeobachtung und Vergleichung\ngewonnen sind. Wire aver uig argenuısse Ger Blutgruppenforschung durch Tatsachen ‚beweisbar sind, bei denen\nim Einzelfall die persönliche Wertung durch den Forscher\nausscheidet, tritt bei der’ orbkundlichen Vergleichung\nihrem Wesen gemäß 'nehr oder. weniger die Meinung des Gutachters über die Ähnlichkeit der bei den Vergieichspersonen beobachteten Merkmaie hinzu und beeinflußt das\nUntersuchungsergebnis unter Umständen erheblich ‘vgl }\nHarrasser NJW 1952, 1044 ?). Das schließt es süessen |\nnicht aus, daß ihre allgemein anersanr“ec \"ärkenntnisse\noft ausreichend sichere Schlüsse er.auoen. |\n\nan N 7\n\nen Sn RETTET °,\n\nop rum.\n\n(vl BEZ T, 116).\n\n\"lationsberechnungen wesentlich beeinflußt und in welchen\n\n“des Kindes mit FB, daß dieser als Vater ausscheide.\n\n-5_-\n\nWenn der Tatrichter Zweifel an bestimmten Feststellungen oder Folgerungen des Sachverständigen hegt, so muß\ner ihn zur Ergänzung und Klarstellung veranlassen oder ein\nObergutachten unter Hervorhebung seiner Zweifel einholen,\nErst dadurch wird er alle Beweisquellen ausgeschöpft haben\nund eine unangreifbare, volle Überzeugung von der Beweislage erlangen können. Dabei reicht, wie bereits hervorgehoben, ein solcher Grad von Gewißheit aus, der vemnünftige Zweifel an der Richtigkeit der Überzeugung des Tatrichters ausschließt. Eine solche Gewißheit wird möglicherweise leichter zu erlangen sein, wenn ein Gutachten Schlußfolgerungen auf die Feststellung einer Vaterschaft nahelegt,\nals wenn die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft dargelegt werden soll. Daß das Landgericht dabei die einschneidenden Folgen einer Verurteilung wegen Meineids berücksichtigt und demgemäß strenge Anforderungen an den Schuldbeweis\nstellt, ist nicht zu beanstanden, solange es sich der allgemeinen Grenze der menschlichen Erkenntnis bewußt bleibt\n\nMom Sn m nn\nunse\n\nDa2 Urteil war dehalb aufzuheben und die Sache zur\nweiteren Prüfung zurückzuverweisen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf\nfolgendes hinzuweisen;\n\nWie eingangs dargelegt, bleibt aufzuklären, ob der Umstand, daß die Gesichtszüge des Kindes noch unentwickelt sind\nund später möglicherweise mehr Ähnlichkeit mit der Mutter\noder mit FEED gewinnen werden, das Ergebnis der Korre-\n\nSinne. Bisaer ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt,\nsowohl die Maßmerkmaie wie die .\"auantifizierbaren, aber\nnicht meßbaren Merkmale\" zeigten die erhehl:-he Ähnlichkeit\nvon Kind und Mutter, aber eine so erhebliche Unähnlichkeit\n\n7y6\n\nBerücksichtigt werden können mur Erkenntnisse der\nErbforschung und -vergleichung, die in den maßgebenden\nFachkreisen allgemein anerkannt sind und feststehen. Das\ngilt namentlich in \"Einmannfällen\", die meist die schmalste\nVergleichsgrundlage bieten werden, aber auch allgemein für \\\nbestimmte Bewertungsverfahren, Neuere Äußerungen von Erbfor- \"*\nschern erwecken in einigen Punkten noch Zweifel an der Ein- ‘\nheitlichkeit der Auffassung in Fachkreisen. So erwähnt Saller NJW 1952, 692 bestimmte Erbmerkmale, die nach seiner a\nAnsicht unter den dort näher dargelegten besonderen Umstän- ©\nden den sicheren Ausschluß der Vaterschaft erlauben, und ”\nfügt hinzu, die Mehrzahl der deutschen Gutachter stimme.\ndamit überein; nicht einheitlich seien die Auffassungen\nüber die Brauchbarkeit des \"allgemeinen Ähnlichkeitsvergleichs\", wenn jene \"strengen Voraussetzungen“ nicht vor- EN\n\nlägen. Soweit ersichtlich, sind Merkmale der von Saller .\nvorausgesetzten Art im gegenwärtigen Fall nicht festge- IR\nstellt. Deshalb erscheint es fraglich, ob insoweit eine Ex\n\nim Gerichtsverfahren-brauchbare, gesicherte zrkenntnis\nschon vorliegt. Erste Aufgabe eines Übergutachters wird\nes sein, sich über die allgemeine Zuverlässigkeit erbbiologischer Vergleichsverfahren und über die Einheitlichkeit\nder Ansichten in Pachkreisen zu äußern. Erst hiernach wird\nüber die besonderen Untersuchungsergebnisse des Einzelfails - “\nzu ‚berichten sein. .\nSailer vertritt aaO die Ansicht: \"Auf keinen Fall darf\nnur wegen größerer Ünähnlichkeit zwischen Mann und Kind\nein kategorischer küsschiuß vörgenönmen werden\". Dazu bemerkt herrasser '(NIW 1952, 1044), in \"Einmannfällen\" sei\ndas Urteil \"c2fenbar unmöglich\" nur vertrsvbar, wenn \"das\nKind von der. Mutter und zugleich vou dem ...... Mann so\nstark differiert, daß beim Kind mit zwingender Notwendigkeit\nauf das Vorhandensein von Anlagen geschlossen werden muß, die\n\nFA\n\nAED mr wm ame ie zur anni tan\n\nhı\n\nen -\n\nden konnten\". Im nicht ausschließbarem Gegensatz dazu\nnimmt Prof.Dr, Keiter in seinem Gutachten bei den nicht\nmeßparen Merkmalen eine \"so hochgradige\" Ähnlichkeit von\nKind und Mutter an, wie sie \"überhaupt nur vorkommt\", und\nauch bei den meßbaren Merkmalen eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen beiden; er schließt aber andererseits bei\nbeiden Vergleichungen den Zeugen REED 215 Vater aus.\nEs wird zu klären sein, ob insoweit, wie es den Anschein\nhat, ein noch nicht behobener Widerspruch der wissenschaftlichen Ansichten vorliegt. Besteht er, so ist das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, in diesen \"Einmannfall\" die erbkundliiche Vergleichung mangels gesicherter wis- B\nsenschaftlicher Grundsätze zu diesem Punkt zu verwerfen. $\n\nEin offensichtlicher Gegensatz o?Tenbart sich endlich\ndarin, daß Saller (NJW 1952, 692 f) in schwierigen und zwei-f|\nfelhaften Fällen eine \"vergleichende Gegenüberstellung aller\nBeteiligten vor mindestens drei Gutachtern\"! empfiehlt, die\nunabhängig veneinander urteilen, während Harrasser (NJW 1952\nS 044 ?) dem entgegerhält, gerade in schwierigen Fällen,\ndie nicht schon den Jaien auf den ersten Blick überzeugen,\nhänge das ausreichend begründete Ergebnis erst, von der mühe-\n\nmann a wu au mern DZ Zn und\n\nvolien Bearbeitung der Befunde ab, nicht vom vorläufigen Ergebnis der Gegenüberstellung; gerade \"bei so problemreichen\nArbeiten\" sei \"die persönliche Ansicht des Sachverständigen\neeec. nicht durch die Majoritätsmeinung einer für den Richter anonymen Personengruppe ersetzbar\". Diese Auseinandersetzung weist im Unterschied zu den Ergebnissen der Bivtgruppenforschüng immerhin deutlich auf die vorläufigen Grensen gesicherter erbkundlicher: Vergleichsmaßstäbe hin, die\njedenfalls in schwierigen Fällen noch hervortreten, ohne den\nWert des Beweismittels grundsätzlich in Frage zu stellen.\nDenn wenn die Vergleichsmaßstäbe in diesen Zweifelsfällen\nnicht bis zu einem gewissen Grade der persön.ichen Meinung\ndes Sachverständigen unterworfen wären, sondern an sich fest\n\nstänäen, wäre eine '\"Majoritätsmeinung\" nur aus Anlaß von\nUntersuchungsfehlern möglich {vgl BGHZ 2, 6, 11), nicht\njedoch bei streng erkenntnisgemäßer Bewertung. einwandfrei\nermittelter Befunde. In derartigen Fällen wird die erbkundliche Begutachtung Zurückhaltung üben müssen, bis sie u\n\nsicheren Ergebnissen gelangt ist. .$\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes- >\nanwalts. Re\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel B\nGlanzmann Dr. Schalscha F\n\n&\n\nN\n\nDa\nAue .\nKr AN\n\nPR Zu\n\n.\n$\n’\nDEI\n\nPan SP\nen\n\n“\nB\n\n. u\nun en mn mn\n\n”\n\nnt ai\n\n\\ ..\nB „\n\nR .. Zr PR\nun aenltlen ehe en n urt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-809-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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