{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-16_1_StR_800_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-16","aktenzeichen":"1 StR 800/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"13\n2344 070\n\nImNamen des Volkes\n\nRER\n\n& In der Strafsache 2\n3 gegen SE\n© 1. die Ehefrau Christine od geb. Ki aus AB- B\nRS geboren am W. in Wei, 2.\nR 2. den Berginvaliden Friedrich aus ,8ee boren an EB LP in vi / j 5\ni wegen gefährlicher Körperverletzung SER\ne hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nE zung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\n= Senatspräsident Dr. Hörchner\n\n5%. als Vorsitzender,\n\nes Bundesrichter Dr. Peetz\n\n£ Bundesrichter Mantel\n\n“ Bundesrichter -Glanzmann\n\nBo BR . © Bundesrichter Dr, Schalscha\n\nER B Be als beisitzende Richter,\n\nETT Amtsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustigangestellter >\n. als Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts in Aachen vom 5. ‚Februar 1952\nwerden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz im\nStrafausspruch gegen Friedrich Krispin dahin geändert,\ndaß der Angeklagte zur Geldstrafe von 150 DM, im Falle der Uneinbringlichkeit zur Gefängnisstrafe von\nsechs Wochen, verurteilt ist.\n\nJeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\n74\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, und zwar die Ehefrau Ki»\nzur Gefängnisstrafe von zwei Honaten, der Ehemann KWB-\n@&B an Stelle einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen zur\nGeldstrafe von 150 DM. Sie haben gegen die Entscheidung\nRevision eingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügen.\n\nI. Verfchrensree htliche Rügen.\n\n1. Zur Hauptverhandlung hatte der Verteidiger der beiden Angeklagten u.a. den Günther KB und der Vertreter des Nebenklägers StB dessen Sohn als Zeugen gestellt. Beide wurden jedoch nicht vernommen. Die Revision sieht in dieser Unterlassung eine Verletzung des § 245\nStPO, weil keiner der im § 245 Satz 1 vorgesehenen Ausnahmegründe vorgelegen habe und weder die Staatsanwaltschaft\nnoch die Beschwerdeführer sich mit der Unterlassung der\nVernehmung einverstanden erklärt hätten (§ 245 Satz 3). Da\ndie erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift vorgenommene Berichtigung der Sitzungsniederschrift nicht berücksichtigt werden darf (BGHSt 2, 125), steht zufolge der\nBeweiskraft der Niederschrift (§ 274 StPO) zwar fest, daß\ndie beiden Angeklagten, ebenso wie die Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger, nicht auf die Vernehmung der Zeugen\nverzichtet haben. Trotzdem geht die Rüge fehl. Denn die\n„beiden Zeugen waren zwar \"gestellt\", nicht aber, wie § 245\nEigen voraussetzt, förmlich geladen (vgl u.a. RGSt 68, 403).\n#.Die Beschwerdeführer hätten, wenn sie Wert auf die Verneh-\n“ mung der genannten Zeugen legter, einen oränungsmässigen\nBeweisamtrag nach § 244 Abs 3. StPO stellen müssen; das haben sie unterlassen.\n\n>\n\n.r 2\n\nage\n\nFe\n\n— nr\n\n- 3.\n\n2. Der Zeuge BED wurde in der Hauptverhandlung unbeeidigt vernommen. In der Sitzungsniederschrift ist hierzu festgestellt: \"Der Zeuge bleibt im allseitigen Einverständnis unbeeidigt\". In der nachträglichen 'Berichtigung\nder Niederschrift ist dieser Satz allerdings dahin geändert, daß von der Beeidigung des Zeugen im allseitigen\nEinverständnis \"gen..:§ 61 ziff 3 StPO\" abgesehen worden\nseis diese Berichtigung ist aber unbeachtlich, weil sie\nebenso wie die oben erwähnte Berichtigung erst nach dem\nTingang der Revisionsbegründungssckrift vorgenommen worden\nist, Nach der unberichtigten Sitzungsniederschrift muss\ndavon ausgegangen werden, daß das landgericht von der Vernehmung der Zeugen schon deshalb abgesehen hat, weil alle Prozeßbeteiligten auf sie verzichteten. Kit Recht erblicken die beiden Beschwerdeführer aierin einen Verstoß\ngegen § 59 StPO. Nur unter den Voraussetzungen der §§ 60,\n61, 62 und 63 StPO muß oder darf das Gericht von der Vernehmung eines Zeugen absehen. Gleichwohl muss der Rüge\nder Erfolg versagt bleiben. Wie den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen ist, haben BED und ein gewisser\nTeutenberg in der Hauptverkandlung als Zeugen bekundet,\nsie seien zusammen mit anderen Männern auf die Hilferufe\nder Frau StB Hin in deren Wohnung gegangen, hätten\ndort den Ehemann StB blutüberströmt auf dem Bett liegen sehen und die Polizei sowie den Arzt verständigt.\nGleiche Angaben hatten BED und Teutenberg schon bei\nibrer polizeilichen Vernehmung gemacht. Aus den Akten ergibt sich nicht der geringste Anhalt dafür, daß etwa Becker\nZeuge der den Gegenstand der Verurteilung bildenden gemeinschaftlichen Mißhandlung des Ehemanns StB durch\ndie beiden Beschwerdeführer gewesen sei oder bei seiner\nuneidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung sonstige\nTatsachen verschwiegen, habe, die zur Entlastung der beiden Angeklagten - sei es zum Schuldspruch oder auch nur\nzum Strafausspruch - hätten dienen können. Auch die Beschwerdeführer selbst haben in der Revisionsbegründungs-.\n\nnen\n\nET\n\nur\n\n5,8, ER\na\nFA\n\n| EZ 2\n-A-—\n\nschrift nicht ausgeführt, in welcher Richtung Be»\nunter Eid etwa zu ihrer Entlastung geeignete zusätzliche Bekundungen hätte machen können. Nach alledem\n\nist die Wöglichkeit einwandfrei auszuschliessen, daB\ndas Urteil durch den gerügten Verfahrensmangel zuungunsten der beiden Beschwerdeführer beeinflusst Isa\n\n3. Soweit in dem Urteil Feststellungen über die Folgen der Mißhandlung des Nebenklägers StB getroffen\nsind, rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des § 261 St?0. Sie füliren hierzu aus: Die Feststellungen über\nden Umfeng der Verletzungen des .Hebenklägers seien dem\nin der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Zeugnis\nvom 7. Oktober 1951 entnommen worden; diesesenthalte jedoch über den Umfang der Verletzungen im einzelnen\nnichts, es gebe vielmehr lediglich eine Angabe des Nebenklägers wieder; demit habe die Urkunde seitens der\nStrafkammer eine Auslegung und Bewertung erfahren, die\nihr nach ihrem Inhalt nicht zukämen. Die Rüge, die nach\nder zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführer nur die\nStrafzumessung betreffen könnte, ist offensichtlich unbegründet. Der behandelnde Krankenhausarzt gibt zwar in\ndem erwähnten Zeugnis zur Vorgeschichte die eigenen An- _\n; ggaben des Nöbenklägers über die art seiner Verletzungen,\nKwie üblich, wieder, trifft dann aber zum ärztlichen Be-\n\"Zund selbständige Feststellungen. Die Urteilsausführungen über die Folgen der Mißhandlung stimmen,namentlich\nhinsichtlich der Gehirnerschütterung,mit diesem ärztli-\n\nchen Befund sowie mit dem Inhalt des ärztlichen Zeug-\n\nnisses vom 23. Juni 1951 durchaus überein,\n\n4. In seinem Schlussvortrag hatte der Verteidiger\n\nhilfsweise beantragt, bezüglich des Grades und der Folgen der Verletzungen des Nebenklägers ein Sachverständigengutachten durch einen\"unparteiischen Arzt\" beizu-\n\n.\nu...\n\n.\nK\nR\n\n-\n\n’.\n77\n2\nrun en mem\n\n”\n’\nx\nDs\n\nPERERT B\nDEPOEE TEE GR 3 6\n\n‚Behandlung im Krankenhaus geäussert sowie als erwiesen\n„erachtet, daß der Nebenklüger ab 13. September 1951 für\n“ leichte Arbeiten gesund geschrieben wurde. Diese Feststel-\n\n-5;\n\nziehen. Über diesen Antrag hat das Landgericht weder\ndurch gesonderten Beschluß noch in den irteilsgründen\nentschieden. Das würde, falls man den Antrag überhaupt\nals einen förmlichen Beweisamtrag und nicht nur als einen der Besc.aeidung nicht bedürfenden Beweiseruittlungsamtrag ansehen will, allerdings, wie die Beschwerdeführer\nmit Recht geltend machen, einen VerfahrensverstoßB bedeuten.\nZur Aufhebung des Urteils - und zwar lediglich im Strafausspruch - könnte der Verstoß jedoch nur führen, wenn\n\ndie Möglichkeit bestünde, daß das Urteil auf ihm beruht\n(vgl RG IW 1927, S 2043 Nr. 67). Diese Möglichkeit ist\nunbedenklich zu verneinen. Wie die Urteilsgründe ergeben,\nhat das Landgericht bei dem Nebenkläger keine Dauerfolgen\nder liißhandlungen festgestellt, sich vielmehr nur über\n\ndie unmittelbaren Wißhandlungsfolgen und die Dauer der\n\nlungen konnte das landgericht aber am zuverlässigsten auf\n\nGrund der Yahrnehmungen der: behandelnden Krankenhausärzte\n\ntreffen. Aus diesem Grunde sah es ersichtlich auch keinen\n\nAnlaß, einen weiteren ärztlichen Sachverständigen zuzuziehen.\n\n5. Die Beschwerdeführerin Christine KB fühlt sich\nschließlich noch dadurch beschwert, daß in den Urteilsgründen keine Entscheidung über den in dem Antrag auf Ausspruch einer Geldstrafe mitenthaltenen Antrag ihres Verteidigeas auf Zubilligung mildernder Umstände nach § 228\nSt6B getroffen sei; sie sieht darin einen Verstoß gegen § 267 Abs 3 Satz 2 StPO. Auch diese Rüge vermag nicht durchzugreifen. Das Urteil spricht zwar nicht ausdrücklich da-\n\nvon, daß der Beschwerdeführerin mildernde Umstände versagt\nworden sind. Das ergibt sich sber..zweifelsfrei aus dem UÜr-\n\nteilszusammenhang, insbesondere daraus, daß das Landgericht\n\nTag\n\n-6 —\n\n..\nINy\nx\n\ndie Umwandlung der zweimonatigen Gefängnisstrafe in eine\nGeldstrafe abgelehnt und andererseits dem Ehemann KB»\naısdrücklich — wenn auch unter irriger Umwandlung der Ge- ı\nfängnisstrafe von sechs Wochen in eine Geldstrafe (vgl unten) - mildernde Umstände zugebilligt hat.\n\nZum Schuldspruch enthält die Revisionsbegründung der\nbeiden Beschwerdeführer keine näheren sachlichrechtlichen\nAusführungen. Das Urteil lässt insoweit auch- keinen Bechtsfehler ersehen.\n\nDer Strafausspruch gibt, soweit es sich um die Ehefrau Krispin handelt, ebenfells zu keinem Bedenken Anlaß.\nZu beanstanden ist er dagegen hinsichtlich des Ehemanns\nKO, allerdings nur insofern, als das Landgericht nach\n§ 27 b StGB an Stelle der Gefüngnisstrafe von sechs Wochen\neine Geldstrafe ausgesprochen hat. Da § 228 StGB für die\nFälle des § 223 a neben der Gefüngnisstrafe ohnehin Geldstrafe wahlweise androht, war für eine Anwendung des .§ 27 b 1\nkein Raum; das landgericht hätte auf die von ihm als angemessen erachtete Geldstrafe von 150 DM unmittelbar aus § 228 erkennen müssen. Es bedarf insoweit jedoch nicht der\nAufhebung des Urteils; der Senat kann vielmehr den Urteilssatz Selbst richtigstellen. °\n\nFi\n\n- 7 -\n\nDie beiden Revisionen sind hiernach, von der Änderung des Strafausspruchs gegen den Ehemann Kin avgesehen, mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO\n\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr. Schalscha\n\nei\nwe RS\nwi RENT\nNr aE N: PeS Zu Sal\nDur vr x\n’\n\nRy\nB°..\nDEE GREEN\n\n6\n\nQ\nww\nvn\n\n“x\n\n. air nr FETT ERNEST\nrad\n\nWET]\n“2?\n\nok\ns\n\n-.ı-\n\nae zu Zr\n\nre urn\n\nin!\n\nmr\n\n.s\n“ws","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-800-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-800-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.584854+00:00"}}