{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-16_1_StR_798_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-16","aktenzeichen":"1 StR 798/52","doktyp":null,"leitsatz":"Auch der Gewahrsam eines Diebes an der gestolilenen\nSache kann in einer den Tatbestand des Diebetahls erfül-\n'lenden Weise gebrochen werden. om.\nIm Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. : 5\nRGSt 60, 273, 2785 70, 7, 95 LA 1918 Sp 52 Er 205 DStrz 1920\"\n\nSp 1835 DRZ 1924°5p 395; DR 1940 8 105 NF 4). ” E:","text_plain":"2344 01\nFür das Nachschlagewerk . 0 14\nNicht, für die Amtliche Sammlung! .c\n\nGesetz: StGB § 242\n\nRechtssatz: Auch der Gewahrsam eines Diebes an der gestolilenen\nSache kann in einer den Tatbestand des Diebetahls erfül-\n'lenden Weise gebrochen werden. om.\nIm Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. : 5\nRGSt 60, 273, 2785 70, 7, 95 LA 1918 Sp 52 Er 205 DStrz 1920\"\n\nSp 1835 DRZ 1924°5p 395; DR 1940 8 105 NF 4). ” E:\n\nAktenzeichen: 1 StR 798/52\nUrteil des BGH vom 16. Juni 1953 16 in Kobleng\n\nar %\n\nYA 2\n\n| pa S\nun\ner\n\n|\nN\n|\n\n198/52\n\nImNamen des Volkes\n\n;\nj\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Jakob Schi aus LED /TEiD,\ndort geboren am &. ED EB,\n\nwegen Diebstahls\n(Sachbezeichnung: Lothar KEEED u.a.)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der. teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. reetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat eENEEED>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Schi gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom 17. März\n\n1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls (§ 242 StGB)\nzu sieben Honaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat die\nEntscheidung angefochten und rügt die Verletzung des Verfahrens-sowie des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision Rann keinen örfolg haben. Sie ist, soweit die Verletzung des Verfahrensrechts geltend gemacht\nwird, mangels der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben unzulässig, im übrigen unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat nicht, wie der Beschwerdeführer irrtümlich meint, die Entnahme von Drahtstücken aus\nBombentrichtern zum Gegenstand der Verurteilung gemacht.\nSie hat den Beschwerdeführer vielmehr nur insoweit des\nDiebstahls schuldig erkannt, als er entsprechend seiner\neigenen Einlassung eine Rolle Kupferdraht aus einem Versteck im \"ald weggenommen und nach Hause verbracht hat.\n\nAus der Tatsache, daß der Kupferdraht aufgerollt\nwar und in einem Gebüsch versteckt lag, hat das Landgericht gefolgert, daß der Draht nicht herrenlos oder ohne\nBesitzer war, sondern einem Dritien zu Eigentum gehörte\nund sich auch in Gewahrsam eines Dritten, \"möglicherweise eines Diebes\", befand. Diese den äusseren Tatbestand\ndes Diebstahls betreffende Feststellung, die in der Hauptsache allerdings den Urteilsausführungen zur inneren Tatseite entnommen werden muss, kann aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden. Daß auch der Gewahrsam eines Diebes\nan der gestohlenen Sache in einer den Tatbestand des\nDiebstahls erfüllenden Weise gebrochen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(u.a. RGSt 60, 273, 2785 70, 7, 9; LZ 1918 Sp 52 Nr 20;\nDSstrZ 1920 Sp 183; DRZ 1924 Sp 3935 DR 1940 S 105 Nr 4),\nan der der Senat festhält. Keine Bedenken bestehen auch\n\nTE inne\n\n>\nnen\n\neg\n\nNone\n\nNET,\n:\n\n-3—\n\ngegen die Arinahme, daß der „ngeklagte bei der Wegnahme\ndes Drahtes sich des freuden Eigentuns und des fremden\nGewahrsams bewusst gewesen ist und nit der „bsicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat. Was der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen \\ngriffen gegen die tatrichterliche Beweiswärdigung.\n\nDie Strafzumsssung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. ’\n\nDr. Hörchner Dr. feetz Mantel\n\nGlanzmann Dr. Schalscha’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-798-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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