{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-16_1_StR_797_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-16","aktenzeichen":"1 StR 797/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r2\n\n1 SIR. 191/52 2344 069 10°\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Antoni > EEE zus KEHEEEED,\ngeboren an. AED ED :: REED / Tai,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 9. Mai 1952 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nine nme\n\n>20\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern \"in vier, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen\"\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen und des Verfahrensrechts. Sie ist im Ergebnis\nunbegründet.\n\nl..) Die Verfahrensrüge erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Überzeugung des Landgerichts\n‚wendet, die Kinder seien glaubwürdig, die Zuverlässigkeit\n' des Sachverständigengutachtens bestreitet und geltend\nmacht, die Strafkammer habe es unterlassen, gewisse Zweifelspunkte aufzuklären. Die Revision beanstandet in unzulässiger Weise die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung\n‘des Tatrichters, Sie gibt auch nicht an, welche anderen\nBeweismittel die Strafkammer zur. weiteren Erforschung.der\nWahrheit hätte benutzen müssen; die Rüge ist insoweit nicht\nordnungsmässig erhoben (BGHSt 2, 168).\n\nAuch § 267 StPO ist nicht verletzt; denn die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in\ndenen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der straf-\n. baren Handlungen gefunden hat.\n\n2.) Auf die sachlichrechtliche Rüge ist das Urteil im vollen Umfang nachzuprüfen. =\n\n'Ohn& Rechtsirrtum hat das Landgericht die Vornahme unzüchtiger Handlungen sowie vollendete und versuchte Verleitung zur Verübung solcher Handlungen festgestellt.\n\nNe\n\nde a zei. 2\n\nwomen ze.\n\nmn\n\nun.\n\nDie rechtliche Würdigung des Verhältnisses, in dem die\nVerfehlungen des Angeklagten zueinander stehen, geht dage-\n\n\"gen fehl.\n\nDas Landgericht hält vier selbständige, nach den Urteilsgründen je im Fortsetzungszusammenhang begangene Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB für erwiesen.\n\nBei Begehung dieser fortgesetzten Verbrechen nahm der\nAngeklagte einmal, als die vier Mädchen anwesend waren, an\ndenen er sich verfehlte, den Geschlechtsteil eines vierjäh-\n\n\"rigen Jungen aus dessen Hose und zeigte ihn gleichzeitig\n‚allen vier Mädchen; bei einer anderen Gelegenheit entblöß-\n‚te er sein eigenes Glied vor ihnen. Die Strafkammer ist\n‚überzeugt, dass der Angeklagte dadurch jeweils die Kinder\n\nzum geflissentlichen Betrachten der Geschlechtsteile ver-\n\nleitete oder verleiten wollte. Nach den Feststellungen ist\n\nsomit bei diesen beiden Vorgängen jeweils nur eine Willensbetätigung und damit im Rechtssinne nur eine Handlung gegeben, die dasselbe Rechtsgut mehrfach verletzte (BGHSt 1,\n20). Diese einheitlichen Handlungen sind anderseits’ unselbständige Teilakte der vom Landgericht als fortgesetzte\nTaten gewürdigten Verbrechen, Da die Ausführungshandlungen\nin einem Teilakt zusammenfallen, verlieren die fortgesetzten Verbrechen ihre Selbständigkeit und treffen unter sich\nin Tateinheit nach § 73 StGB zusammen (BGH Urteil - 1 StR\n187/51 - vom 19, Juni 1951).\n\nDie Feststellungen, die das Landgericht zu den beiden\nerwähnten Vorgängen getroffen hat, lassen, im Zusammenhang\nbetrachtet, erkennen, dass es das Verbrechen nur den Mädchen gegenüber als vollendet angesehen hat, die die schamlosen Handlungen geflissentlich betrachtet haben.\n\nDass die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, dass\nder Angeklagte an dem vierjährigen Jungen durch das An-\n\nfassen und Vorzeigen des Geschlechtsteils ebenfalls eine\nunzüchtige Handlung vorgenommen hat, belastet den Beschwerdeführer nicht.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer reichen zur Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht aus.\n\nEs kann nach den besonderen Umständen des Falles auch\nmit ausreichender Gewissheit ausgeschlossen werden, dass\ndas Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt haben\nwürde, wenn es von dem berichtigten Schuldspruch ausgegangen wäre, da der tatsächliche Umfang und die Schwere der\nVerfehlungen sich durch die Schuldspruchberichtigung nicht\ngeändert haben. Daher kann auch der Strafausspruch im Ergebnis bestehenbleiben.\n\nNach alledem ist die Revision unter entsprechender Berichtigung der Urteilsformel zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr. Schalscha\n\nR\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-797-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-797-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.546613+00:00"}}