{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-16_1_StR_792_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-16","aktenzeichen":"1 StR 792/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2344 072 er\n\nIn NVNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Edgar K EEE aus VE, üort\ngeboren anD. EEED ED,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEED in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\n' teil des Landgerichts in Frankenthal vom 21. März\n1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteitit worden.\n\nSeine Revision muss im Ergebnis Erfolg haben.\n\n1.) Unbegründet ist allerdings die auf die Verletzung des\n8 55 Abs 2 StPO gestützte Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Zeugin HE hätte auf\ndas ihr nach § 55 Abs 1 StPO zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen, weil sie sich, wenn\nihre Angaben bei der Anzeigeerstattung und in dem späteren\nErmittlungsverfahren unwahr gewesen wären, durch die Schilderung des wahren Sachverhalts in der Hauptverhandlung der\nGefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen falscher\nAnschuldigung ausgesetzt haben würde; durch die Unterlassung der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht sei\ner verfahrensrechtlich benachteiligt worden.\n\nWie der Senat in dem vom Beschwerdeführer angeführten\nUrteil 1 StR 14/51 vom 27. Februar 1951 (BGHSt 1, 39) entschieden hat, dient die Belehrung nach § 55 Abs 2 StPO\nnur den Belangen des Zeugen, nicht denen des Angeklagten,\nso dass dieser seine Revision nicht auf die Unterlassung\nder Belehrung stützen kann. Hieran ist trotz der von der\nWissenschaft teilweise vertretenen Gegenmeinung festzuhalten. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob der Zeuge bei der Angabe der Wahrheit den Angeklagten belasten\noder entlasten würde; denn auch denn, wenn er zugunsten\ndes Angeklagten aussagen müsste, ist - entgegen der KNeinung der Revision - allein entscheidend, dass der Zeuge\nnicht gezwungen werden soll, bei Erfüllung seiner Zeug-\n\nER SN \"-\n\nar\n\nNayuiine\n\nu“\nx s\n\nnispflicht eigene strafbare Verfehlungen zu offenbaren.\nSelbst wenn man jedoch der Meinung beipflichten wollte, dass\nauch der Angeklagte durch die Unterlassung der nach 8 55\nAbs 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung des Zeugen in seinen verfahrensrechtlichen Belangen betroffen werde, würde\nes im vorliegenden Fall an jedem Anhalt dafür fehlen, dass\ndas Landgericht die Vorausgetzungen des § 55 Abs 1 verkannt\nhabe. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Tatsache, dass der Angeklagte auch noch ini der Hauptverhandlung\njede Gewaltanwendung gegenüber der Zeugin HOEEEEED bestritten hat, brauchten dem Landgericht nicht den Verdacht aufzudrängen, die Zeugin habe den Angeklagten bewusst oder leichtfertig der Notzucht beschuldigt und sich damit der Gefahr\nausgesetzt, bei Angabe der Wahrheit in der Hauptverhandlung\nwegen falscher Anschuldigung nach § 164 Abs 1 oder Abs 5\nStGB strafrechtlich verfolgt zu werden. Nicht einmal der Angeklagte oder der Verteidiger hatte angeregt, die Zeugin\nnach § 55 Abs 2 StPO zu belehren,\n\n2.) Fehl geht auch die Sachbeschwerde; soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, der Beschwerdeführer habe der Zeugin Hille in Erkenntnis ihrer ernsthaften\nGegenwehr Gewalt angetan, um mit ihr den Beischlaf zu vollziehen. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsausführungen\nweder die von der Revision behaupteten Verstösse gegen die\nDenkgesetze und gegen allgemeine Erfahrungssätze noch einen\nsonstigen Rechtsfehler ersehen.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahne,\ndass sich der Angeklagte der vollendeten Notzucht schuldig\ngemacht habe. Unter Beischlaf im Sinne des § 177 St@Bistauch bei §§ 172, 173, 176 Abs 1 Nr 2, 179 und 1§ 2 StGB -\n\nwie\n\na » De\n\ndie naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteiligten zu verstehen, Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts (u.a. GA Bd 40 S 39; L2 1921 Sp 109 Nr 1;\n1Z 1922 Sp 721 Nr 4; JW 1930 S 916 Nr 17; JW 1934 S 2335\n\nNr 7a; JW 1937 S 756 Nr 18), der sich der 1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil 4 StR 307/51 vom\n17. August 1951 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat beitritt, ist in diesem Sinne der Beischlaf vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfang. Hiernach ist zwar nicht erforderlich, dass der Täter mit seinem\nGeschlechtsteil in die Tiefe der Scheide eindringt; andererseits muss aber das Glied mindestens in den Scheideneingang\n- nicht lediglich zwischen die inneren Schamlippen * geleangen, sei es (bei noch unversehrtem Hymen) auch nur in der\nWeise, dass das Glied dieses die eigentliche Scheide abgrenzende Häutchen nach innen einwölbt (vgl Schackwitz in\n\nv. Neureiter-Pietrusky-Schütt, Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin 1940 S 84).\n\nIm vorliegenden Fall hält die Strafkammer den Tatbestand der vollendeten Notzucht für erwiesen, weil der Angeklagte sein Glied in die Scheide der Zeugin Heilen Heingeführt\" habe, Andererseits stellt sie fest, dass das Hymen\ndes Mädchens nicht verletzt worden ist. Zwar vermag die\nTatsache, dass das Hymen unversehrt geblieben ist, den\nTatbestand der vollendeten Notzucht nicht schlechthin auszuschliessen. Doch kann es sich hier nur um Ausnahmefälle\n\n\"handeln. In der Regel wird es, wenn das Glied in die Schei-\n\nde eindringt, zu einer Verletzung des Hymens kommen. Nur\nbei besonders weitem Scheideneingang sowie bei leicht\ndehnbarem Hymen mit grosser Öffnung und Durchlässigkeit\n\nund vor allem bei behutsamem Vorgehen des Mannes wird im\nallgemeinen ein Beischlaf. ohne Hymeneinriss möglich sein.\n\nAus alledem ergibt sich, dass es in Notzuchtsfällen,\nin denen das Hymen nicht verletzt worden ist, stets einer\nbesonders genauen Prüfung bedarf, ob es zu einer Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile in dem dargelegten\nSinn gekommen ist. Diesem Erfordernis genügt das Urteil\nnicht. Da die zur Frage der Vollendung der Tat getroffenen,\noben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen für den Regelfall\nnicht in Einklang miteinander zu bringen sind und da die\nDarlegung eines Ausnahmefalls, deren Notwendigkeit sich\nnach den Umständen aufädrängte, in den Urteilsgründen völlig zu vermissen ist, besteht keine ausreichende Gewähr dafür, dass das Landgericht von zutreffenden Erwägungen über\nden Begriff des vollendeten Beischlafs im Sinne des § 177\n\nStGB ausgegangen ist.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten lässt sich hiernach\nnicht aufrechterhalten.\n\nDas Landgericht hat die Feststellung, dass der Angeklagte sein Glied Neingeführt\" habe, lediglich auf die Bekundungen des Angeklagten und des überfallenen Mädchens gestützt. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nnicht darauf verzichten können, den Arzt, der dic Unver-\n\n- 6 - | Tue\n\nsehrtheit des Hymens festgestellt hat, als sachverständigen\nZeugen, gegebenenfalls auch einen weiteren ärztlichen Sach-\n\nverständigen zu hören.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n“ @lanzmann Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-792-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-16/1-str-792-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.525691+00:00"}}