{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-11_1_StR_578_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"1 StR 578/53","doktyp":null,"leitsatz":"Die Untersuchung mit dem \"Polygraphen\"\n(Lügendetektor) verletzt die Freiheit der\nWillensentschließung und -betätigung des\nBeschuldigten und ist daher im Strafverfahren wie in den Vorermittlungen ohne\nRücksicht auf sein Einverständnis unzulässig.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nOH PER EEE Ein Mur Die ge ED Ai AR ar ae Ui BE Su >\n\nGesetz: GG Art 1, §§ 136 a, 81 a StPO\n\nRechtssatz; Die Untersuchung mit dem \"Polygraphen\"\n(Lügendetektor) verletzt die Freiheit der\nWillensentschließung und -betätigung des\nBeschuldigten und ist daher im Strafverfahren wie in den Vorermittlungen ohne\nRücksicht auf sein Einverständnis unzulässig.\n\nAktenzeichen: 1 StR 578/53\nUrt. des BGH. v. 16. Februar 1954 IG Zweibrücken\n\nta\n\nIo\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Ernst s GUEEEEEED aus > EEE\nCE. dort geboren am EEE 1925,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16, Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Zweibrücken vom 11. Juni 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Kaiserslautern.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nWEMEEIt 200 Gr Wir ae GEBE BE me eigen une\n\nDer Angeklagte wird beschuldigt, bei der Genossenschaft\nReiffeisenkasse in AED, deren Rechner er war, 5760 DM\nunterschlagen und der Polizei zur Verdeckung einen Einbruch in\nden Kassenschrank der Genossenschaft vorgetäuscht zu haben. Er\nist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen\nVortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB) verurteilt worden.\n\nSeine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung:\n\nI. Die Verwertung der Antworten des Angeklagten bei der Untersuchung mit dem \"Polygraphen\" und der Aufzeichnungen dieses\nGeräts als Beweismittel war —- ohne Rücksicht auf seine Zustimmung - nach Art 1 Abs 1 GG und § 136 a StPO unzulässig.\n\nDie Zulässigkeit hängt nicht von der Brauchbarkeit des\nPolygraphen zur Aufklärung von Straftaten ab und auch nicht\nvon der Richtigkeit und Verläßlichkeit der wissenschaftlichen\nErwägungen, auf denen er beruht. Sie ist allein nach den das\nStrafverfahren regelnden Grundsätzen zu prüfen.- Diese verbieten die Anwendung des Geräts.\n\n1. \"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten\nund zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt\"\n(Art 1 Abs 1 GG). Dieser Leitsatz des Grundgesetzes gilt uneingeschränkt auch für den einer Straftat Verdächtigen. Sinngemäß\nist er in den Art 2, 104 Abs 1 GG und in den Vorschriften der\n§§ 136 a, 69 Abs 3, 81 c, 161 Abs 2 und 163 Abs 2 StPO enthalten.\n\nDie Erforschung der Wahrheit, die Hauptpflicht des Gericht\nim Strafverfahren, hat ausschließlich auf die in diesen und\nweiteren Vorschriften geordnete justizförmige Weise stattzufinden. Der Beschuldigte ist Beteiligter, nicht Gegenstand des\nStrafverfahrens. Nur innerhalb des angegebenen Rahmens unterwirft ihn das Gesetz unerläßlichen Untersuchungen und Beschränkungen. So schränkt es seine körperliche Freiheit ein, soweit ”\ner dem Verfahren zur Verfügung gehalten und an der Veräunkelung\nder Tat gehindert werden muß, zur Ermittlung der Verantwortlich\nkeit des Beschuldigten (§ § 1 StPO), weiterhin, soweit eine körperliche Untersuchung Tatsachen zuständlicher oder gegenständ- .\nlicher Art, Tatspuren oder Fremdkörper zu Tage fördern und dadurch zur Aufklärung beitragen kann (§ 81 a StPO).\n\nDie Entschließungsfreiheit des Beschuldigten hinsichtlich\nseiner Einlassung zur Anklage bleibt nach dem Gesetz in jeder’\nVerfahrenslage unangetastet. Er braucht sich zur Anklage nich?\nzu äußern und an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitzuwirken (BGHSt 1, 342); er mag mitunter anerkennenswerte Gründe hierfür haben, Die Tat ist auch ohne sein Zutun auf justizförmigem Wege aufzuklären. Diese Grundsätze des Verfassungsund Strafverfahrensrechts wurzeln darin, daß selbst der Tatverdächtige und Straffällige der Gesamtheit stets als. selbatveit\nwortliche, sittliche Persönlichkeit gegenübersteht; bei erwiesener Schuld darf und muß er zur Sühne unter das verletzte Rech\ngebeugt werden; seine Persönlichkeit jedoch darf über jene gesetzlichen Beschränkungen hinaus dem gewiß wichtigen öffentlichen Anliegen der Verbrechensbekämpfung nicht aufgeopfert werden,\n\na) Die Vorschrift des § 136 a StPO unterstreicht dies im\neinzelnen. Sie gewährleistet die Freiheit der Willensentschlies\nsung und Willensbetätigung des Beschuldigten hinsichtlich sei-\n\nner Einlassung schlechthin und enthält Beispiele unzulässiger\nBeeinträchtigung. Das aus ihr hervorgehende Verbot der Willensbeeinträchtigung gilt - seiner Bedeutung entsprechend - ohne\nRücksicht auf das Einverständnis des Beschuldigten mit abweichender Handhabung.\n\nZu Beginn der Vernehmung in der Hauptverhandlung ist er zu\nbefragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle\n(§ 8 243 Abs 3, 136 StPO). Entsprechend bleibt es ihm auch bei\nder Vernehmung überlassen, über das Ob und Wie der Beantwortung\njeder Frage zu entscheiden, ohne daß unbewußte Äußerungen seiner Persönlichkeit dabei anders wahrnehmbar hervortreten, als\nauch sonst im Umgang. Bei der Befragung mit dem Polygraphen\nsteht ihm dies nicht mehr frei, Dem Gerät wird die Eignung\nnachgesagt, durch Messung und Aufzeichnung des Blutdrucks, der\nPulszahl und der Atmungslänge mehr oder weniger unbewußte Körpervorgänge beim Untersuchten, die mit seinem — unter Umständen während der Befragung wechselnden - Seelenzustand engstens\nzusammenhängen, festzuhalten und dem mit dem Gerät vertrauten\nPsychologen bei Nichtbeantwortung einer Frage, mehr noch bei\nbewußt unrichtiger Beantwortung, Hinweise zu vermitteln, ob\nder Befragte innerlich gespannt oder mehr \"gelöst\" ist, Hält\nman dies, wohl entgegen dem Stande der Wissenschaft, für eine\ngesicherte Erkenntnis - ohne eine solche ist das Gerät von\nvornherein unbrauchbar -, so ergibt sich: Der Beschuldigte\nkann keine der Untersuchungsfragen wahrheitsgemäß, bewußt unrichtig, ausweichend beantworten oder übergehen, ohne daß zugleich willensunabhängige, meist unbewußte, mit den Fragen\nwechselnde Körpervorgänge, die durch seelisch-leibliche Wechselwirkung zustande kommen, aufgezeichnet und vom Sachverständigen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit benutzt werden.\nDer Polygraph bezweckt mithin, vom Beschuldigten mehr und andere \"Aussagen\" als beim üblichen Verhör zu erlangen, darunter\n\nsolche, die er unwillentlich macht und ohne das Gerät gar\nnicht machen kann. Neben der bewußten und gewollten Antwort\nauf die Fragen \"antwortet\", ohne daß der Beschuldigte es\nhindern kann, auch das Unbewußte.\n\nEin solcher Einblick in die Seele des Beschuldigten und\nihre unbewußten Regungen verletzt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung (§ 136 a StPO) und ist im Strafverfahren unzulässig, Zur Erhaltung und Entwicklung der Persönlichkeit gehört ein lebensnotwendiger und unverzichtbarer seelischer Eigenraum, der auch im Strafverfahren unangetastet\nbleiben muß.\n\nDas Gericht darf hiernach bewußte una unpewußte Ausdrucksvorgänge beim Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in blicher Weise hervortreten, bei der Beweiswürdigung mit Vorsicht,\nZurückhaltung und Menschenkenntnis berücksichtigen. Diesen\nrecht groben Sinneseindrücken des täglichen Lebens stehen solche, die durch Messung unbewußter und verborgener Körpervorgänge gewonnen und dann zur seelenkundlichen Deutung benutzt\nschuldigten - im Gegensatz zu offen hervortretenden Ausdrucksbewegungen — ist unzulässig.\n\nb) Auch auf § 81 a StPO kann sich das Landgericht nicht\nstützen.\n\nDie Vorschrift regelt die körperliche Untersuchung des’\nBeschuldigten im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen. Die\nkörperliche Untersuchung darf nur zur Feststellung von Tatsa-.\nchen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, stattfinden.\nDarunter ist nur die körperliche Beschaffenheit des Angeklag-\n\nten zu verstehen, \"die äußere und innere Seinsweise des Körpers\" einschließlich in diesen geratener Fremdkörper (Eb.\nSchmidt, StPO § 81 a Anm 3), unter Umständen auch das körperliche Verhalten gegenüber äußeren Einflüssen (Alkohol). Keine\ndieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.\n\nSch.n der bisher erörterte Verfahrensmangel, auf dem die\nVerurteilung beruht, zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n2, Daneben erheben sich weitere durchgreifende Rechtsbedenken:\n\na) Die wissenschaftlichen Grundlagen der Untersuchung\ndurch den Polygraphen und die Zuverlässigkeit der Prüfungsergebnisse sind bisher keineswegs gesichert. Das Landgericht\nnimnt an, sage der Untersuchte bewußt die Unwahrheit, so trete\neine geringe \"Erhöhung des Blutdrucks, der Herztätigkeit und\nder Atmung\" ein. Hinsichtlich der Herztätigkeit und Atmung ist\ndiese Ausdrucksweise unklar. Vor allem aber ist nicht bekannt,\nob ein solcher oder ähnlicher Erfahrungssatz in der Wissenschaft unangefochten feststeht. Dies ist für die Anwendbarkeit\nnaturwissenschaftlicher Untersuchungsweisen im Strafverfahren\nwesentlich (vgl BGHSt 5, 34 zur erbkundlichen Vergleichung).\nDas Landgericht hat sich hierüber keine Gewißheit verschafft,\nEs nimmt an, \"deutsche Autoren\" hätten keine Erfehrung mit\ndem Gerät, und begnügt sich mit der Erklärung in den Urteilsgründen, nach der Auffassung amerikanischer Sachverständiger\nsei die Untersuchung \"eine geeignete Methode völlig unzweifelhafter Wahrheitsfindung\". Das scheint schon für die englische\nund amerikanische Gerichtspraxis - im Unterschied zu den polizeilichen Ermittlungen - nicht zuzutreffen (vgl Wigmore, On\n\nEvidence, 1940, § 999 und Anhang 1949 § 999); noch weniger\ngilt es für dıe deutsche Strafrechtswissenschaft, die die An-\n\nwendung fast einhellig ablehnt. Seelig (Lehrbuch der Kriminologie, S 242), auf den sich das Landgericht beruft, vertritt\nim Gegenteil die Ansicht, \"fehlerfreier\" als bei der (in seinem Werk vorher besprochenen) \"Assoziationsmethode! lasse sich\nbei einem Verdächtigen, dem im Falle seiner Unschuld der Klage.\nvorwurf noch nicht bekannt sein dürfe, durch den Polygraphenfeststellen, ob er \"bestimmte Situationen des Tatbestandes erlebt\" hat, Daraus geht hervor, daß die Kenntnis eines unschul-,\ndıgen Befragten und sein Bewußtsein, tatverdächtig zu sein, da\nErgebnis, falls das Gerät an sich verläßlich arbeitet, verfäl-\"\nschen kann. Als der Angeklagte untersucht wurde, war ihm der\nAnklagevorwurf bekannt, so daß schon dies - nach der angeführten Ansicht - den Untersuchungserfolg gefährdete, wenn nicht\nganz ausschloß,\n\nb) Das Landgericht hat sich weiterhin keine Gewißheit über\ndie Grundsätze der Auswertung, ihre unangefochtene Richtigkeit\nund zutreffende Anwendung beim Angeklagten verschafft, obwohl\nes feststellt, daß dazu besondere Ausbildung gehört. Es hat\ndie Mitteilung der amerikanischen Untersuchungspersonen, sie\nbesäßen diese Ausbildung und seien zu einem den Angeklagten\neindeutig belastenden Ergebnis gelangt, ohne eigene Prüfung\nund Sachkunde hingenommen, dazu vom Hörensagen ohne Vernehmung\nund Befragung der Untersuchungspersonen in der Hauptverhandlung. War eine solche nicht durchführbar, so ergab sich schoı.\n\nallein daraus die Frage nach dem Beweiswert eines solchen Verfahrens,\n\nEndlich ist ungeprüft geblieben, ob technische Fehler des\nGeräts die Untersuchung beeinflußt haben können. Aus guten\nGründen gehört zur Begutachtung nach gewissen körperlichen\nUntersuchungen des Beschuldigten eine besondere Erklärung des\nGutachters über das dabei eingeschlagene Verfahren und die Aus-\n\nschaltung erfahrungsgemäß häufiger Fehlerquellen. Entsprechendes\nhätte, wäre er anwendbar, auch für den Polygraphen zu gelten,\n\nDiese weiteren Verstöße gegen das Beweisrecht hätten auch\nfür eich allein zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müssen,\n\nII Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit,\ndie weiteren Bedenken der Revision, die teilweise nicht ohne Ger\n\nwicht sind, zu berücksichtigen.\nSachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Der Vertreter der örtlichen Staatsanwaltschaft hatte in\nder Hauptverhandlung vor dem Landgericht nach Zustimmung des\nAngeklagten die Untersuchung durch den Polygraphen beantragt:\n\nDem Senat erschien es angezeigt, von dem Recht gemäß § 354\nAbs 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. Peetz Glanzmann Jagusch\nDr, Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/1-str-578-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/1-str-578-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.018108+00:00"}}