{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-09_1_StR_807_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-09","aktenzeichen":"1 StR 807/52","doktyp":null,"leitsatz":"Vorstellungslücken und Irrtümer, denen der\nRauschtäter bei der Begehung der \"mit Strafe\nbedrohten Handiung\" unterlegen ist, sind nur\ndann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn sie ausschliesslich durch seine Volltrunkenheit verursacht sind (wie R6St 73, 11,\n13 #8)...","text_plain":"“Iso\n\nww\n\n2344 020\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StGB § 330 a\n\nRechtssatz: Vorstellungslücken und Irrtümer, denen der\nRauschtäter bei der Begehung der \"mit Strafe\nbedrohten Handiung\" unterlegen ist, sind nur\ndann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn sie ausschliesslich durch seine Volltrunkenheit verursacht sind (wie R6St 73, 11,\n13 #8)...\n\nAktenzeichen: 1 StR 807/52\nUrt. des BGH vom 9.6.1953 LG Trier\n\nv.\nDE ARER ZEN\n\n’ «\nun ri\n\n> L 3\n“ .\nInt DW) < s\nee RER wann\na an.\n\nng ter\nBL. 3 OS\n\nAL\n\nı StR 807/52\n\nImNamen des Volxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Heinrich V iD aus FW, dort geboren\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann '\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien °\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GEHEEREEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 24. September 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, ah das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrd\n\nIo\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, dem mehrere versuchte Verbrechen\ngegen § 175 a Nr 3 StGB zur Last gelegt worden waren,\nist in dem ersten gegen ihn ergangenen Urteil wegen\nÜbertretung des § 361 Nr 6 StGB zu zwei Wochen Haft\nverurteilt worden. Nachdem diese Entscheidung aufgehoben worden war, ist er durch ein zweites Urteil wegen\n_ Vergehens gegen § 330 a StGB gemäss § 358 Abs 2 StPO\nzu derselben Strafe verurteilt worden. Seine hiergegen\ngerichtete Revision, mit der er die Verletzung des\nsachlichen und des Verfahrensrechts rügt, hat wiederum\nErfolg.\n\nI.\nDie Sachrüge greift durch,\n\n1.) Die neue Hauptverhandlung hat den Tatrichter zu der\nÜberzeugung geführt, dass sich der Angeklagte, als er\ndie Begegnung mit den beiden jungen Mänaern hatte,\ninfolge Alkoholgenusses in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausche befand. Diese Feststellung ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch die weitere Feststellung, dass der Angeklagte\nden Rausch durch Fahrlässigkeit herbeigeführt nat, zeigt\nkeinen Rechtsfehler.\n\n2.) Anlass zu rechtlichen Bedenken gibt aber die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte in seinen\nRausch \"eine mit Strafe bedrohte Handlung\" begangen\nhabe,\n\nInc\nPS\n\nvu.\n\nan ee\n\nj .\nwas ker?\nnuwwnnuni SNW NT, ...\n\n.\n-.\nErz\n\nnr\nPe\n\n£:\nSER\n\nGTPwr)\n\n,\nPe)\n\n..\nA vr,\n\nje 32 Se\n\n> 5mur\n\n-\n\nrer\n\nFam nme inet\n\n4\n\n.„ man\n\na u\nnr\nnn\n\na) Diese Bedenken richten sich allerdings nicht.\ngegen die rechtliche Würdigung der äusseren Tatsei-\n\nte. Dass das Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB strafbar versucht werden kann, entspricht ständiger techtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Äusserungen und\nGebärden des Angeklagten hat der Tatrichter ohne\nRechtsirrtum als Aufforderung an die beiden Minderjährigen gewürdigt, mit ihm Unzucht zu treiben. Damit ist\n\nder Anfang einer Verleitung nach dem äusseren Tat-\n\nbild ohne Rechtsirrtum festgestellt,\n\nb) Zur inneren Tatseite der Rauschtat ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung der\nStrafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte die beiden jungen Männer zur Unzucht mit ihm verleiten wollte.\nDas ergibt sich aus der Erwägung des Urteils, das Verhalten des Angeklagten sei geeignet gewesen, die beiden Minderjährigen seinen Absichten geneigt zu machen,\n\nIm übrigen führt die Strafkammer unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGSt 70, 159 (160) aus,\ndie Bestrafung wegen Volltrunkenheit setze nicht\nvoraus, dass der ianere Tatbestand der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung in vollen\nUmfange festgestellt werde; auf bloße \"Begleitumstände\"\ndes äusseren Tatbestandes brauche sich die Vorstellung des Täters nicht zu erstrecken. Damit will die\nStrafkammer offenbar sagen, die Verurteilung des Angeklagten hänge nicht davon ab, dass er das Alter\nder beiden Jugendlichen erkannt habe.\n\nDieser Auffassung kann in solcher Allgemeinheit\nnicht gefolgt werden; sie ist auch schon vom Reichsgericht\nin späteren Entscheidungen nicht aufrechterhalten worden,\n\nTito\n\n-4-\n\nAn sich ist \"eine mit Strafe bedrohte Handlung\",\nauch im Sinne des § 330 a StGB, nur dann gegeben,\nwenn der Täter, abgesehen von seiner Zurechnungsunfähigkeit, den äusseren und inneren Tatbestand des\nStrafgesetzes verwirklicht hat; § 330 a St@B, dessen\nZweck es ist, eine Lücke zu schliessen (BGHSt 2, 14,\n17), ist nur dann anwendbar, wenn allein das Fehlen der\nZurechnungsfähigkeit die Bestrafung des Täters aus dem\nStrafgesetz hindert, dessen Merkmale er im Rausch erfüllt\nhat. Demnach sind Vorstellungslücken und Irrtümer auch\nbeim Volltrunkenen nach § 59 St@B zu beurteilen; sie\nschliessen daher, wenn sie sich auf einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Umstand beziehen, grundsätzlich die Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung aus. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb einem\nVolltrunkenen nicht Entschuldigungsgründe zustatten kommen sollten, die unter entsprechenden Umständen jedem\nanderen Täter zur Seite stehen. Dieser Grundsatz erleidet\nnur eine Ausnahme, die sich aus dem gesetzgeberischen\nZwecke des § 330 a StGB ergibt: Vorstellungslücken und\n\n. Irrtümer, die allein in der Volltrunkenheit des Täters\n\nihre Ursache haben, denen er also in nüchternen Zustande nicht unterlegen wäre, werden nicht zu seinen\nGunsten berücksichtigt. Sie stehen der Annahme einer\nmit Strafe bedrohten Handlung nicht entgegen. An dieser vom Reichsgericht in der Entscheidung R6St 73, 11\n(13 ff) entwickelten Rechtsauffassung ist festzuhalten\n(vgl auch RG HRR 1938 Nr 190). Der Senat ist auch bei\nAuslegung des Begriffs der mit Strafe bedrohten Handlung in § 42 b StGB zum entsprechenden Ergebnis gelangt (BGHSt 3, 287).\n\n4\nje\n4\n}\ni\n\nHiernach kommt es für die Bestrafung des Angeklagter aus § 330 a StGB zunächst darauf an, ob er trotz\nseiner Trunkenheit erkannt hat, dass die beiden jungen\nMärner minderjährig waren, oder ob er damit gerechnet und die Taten trotzdem gewollt hat. War das nicht\nder Fall, so hängt die Bestrafung des Angeklagten davon ab, ob er diesen \"natürlichen Vorsatz\" nur deshalb\nnicht gehabt hat, weil er völlig betrunken war.\n\nDie Sache bedarf daher weiterer Aufklärung durch\nden Tatrichter.\n\nx\n\nII.\n\nVerfahrensrechtlich begegnet die Ablehnung des\nhilfsweise gestellten Beweisamtrags des Verteidigers\nauf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen Bedenken. War die Strafkamner nicht in der Lage, zur\nFrage der Volltrunkenheit ohne Anhörung eines Sachverständigen eine sichere Überzeugung zu gewinnen,\nso lag es nahe, einen anderen als den von ihr vernommenen Sachverständigen zuzuziehen; denn dieser war\nin der ersten tatrichterlichen Verhandlung zu einem\nseinem jetzt erstatteten Gutachten völlig entgegengesetzten Ergebnis gelangt, ohne dass ersichtlich wäre,\ndass ihm damals andere tatsächliche Unterlagen zur Verfügung standen.\n\nIII.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der\nTatrichter den Sachverhalt auch insoweit aufzuklären ha-\n\nF | Wo\n\n- 6 j . N\nben, als dem Beschwerdeführer in der zur Auslegung ;\ndes Eröffnungsbeschlusses heranzuziehenden Anklage- ot\nschrift ausser den im angefochtenen Urteil erörter-\n\nten Fällen weitere Annäherungsversuche zur last ge- =\nlegt worden sind,\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nDr. Heimann - Trosien Dr. Schalscha\n\nt ..\n. ..\nPER ”,\nBun\n\nLI\n\nBP\n”.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/1-str-807-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/1-str-807-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.854641+00:00"}}