{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-09_1_StR_596_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-09","aktenzeichen":"1 StR 596/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"#R 396/52 2344 092\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Walter us Sch, geboren am\n“=. ED EB in ui,\n\n2. den Maschinenmeister Karl SED aus MD dort\nEEE GE\n\ngeboren am WM. ,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsraet END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJ ustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichtsin Zweibrücken vom 30. Juni\n1952 mit den Feststellungen aufgeuoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das, Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFan\n\nIT\n\nEN\n\nMP\n\n2\nGrinäc:\n\nDer Angeklagte DEEEEED var als Maschinenmeister\n\nam 29. Oktober 1951 gegen Abend beauftragt worden, eine\n\nBetonstampfmaschine an einen anderen Teil eines im Bau\nbegriffenen Flugplatzes zu verbringen. Er ließ die Maschine von einem Kran hochziehen und diesen mit der daren: befindlichen Maschine an den von dem Angeklagten\n> gesteuerten Tastkraftwagen anhängen. Fünf Arbeiter wurden mitgenommen, um die Maschine im Gleichgewicht\nzu halten. Die Befürderung ging auf der 45 m breiten\nStartbahn, die von Lastkraftfahrern bei ihren Fahrten\ninnerhalb des Flugplatzgeländes benutzt zu werden pflegte, in Begleitung durch den Angeklagten DEE vonstatten. Die Maschine überragte den Lastkraftwagen auf\nbeiden Seiten um je 3,15 m. Die Befürderung wurde bei\nDunkelheit ausgeführt; eine Beleuchtung der seitlich\nherausragenden Ecken wurde nicht vorgenommen. Die Gescahwindigkeit des Lastzuges war geringer als die eines\nFussgängers. Nachdem bereits einige Fahrzeuge begegnet\nwaren, kam den Angeklagten etwa um Mitternacht ein Lastkraftwagen entgegen, der mit abgeblendeten Scheinwerfern\nauf der in seiner Richtung linken Hälfte der Startbehn\nschnell fuhr. Dieser Isstkraftwagen stiess mit der einen herausragenden Ecke der Maschine zusammen, wobei\nsein Fahrer St den Tod fand.\n\nDie Angeklagten sind von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung freigesprochen worden, weil ihnen keine Fahrlässigkeit zur Last falle. Hiergegen richtet sich\ndie Revision der Staatsahwaltschaft, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt. Der Revision ist Erfolg nicht\nzu versagen.\n\nWie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen\nhat, ist der Tod des StEP dadurch verursacht worden,\n\net\n\nre\n\nPr 7 0\n\nKEesarN\nZrERE,\n\nsw\n\nri\nar x\nFan RZ\n\n_ klagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nkeit rechnen, daß auch ihnen andere Kraftfahrzeuge begeg- -\n\n‚ einer solchen Überlegung fähig und haben sie sie dennoch\n\n-3-,\ndaß die Angeklagten unterlassen haben, den aus der von\nihnen geschaffenen Gefahrenlage, und zwar der Beförderung einer die Breite ihres Kraftwagens weit überragenden Maschine,drohenden Erfolg durch entsprechende Maßnahmen abzuwenden. Ein geeignetes Kittel hierzu wäre die\nBeleuchtung der herausragenden Ecken oder eine anderweitige Warnung entgegenkommender Startbahnbenutzer gewosen. Eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand für den\nAngeklagten Mggp auf Grund der allgemeinen Pflicht des\nKraftfahrers, Verkehrsunfällen beim Betriebe des von\nihm geführten Fahrzeuges vorzubeugen (vgl z.B. RGSt 77,\n64, 66). Dieselbe Pflicht lag dem Angeklagten Bes\nob, der die Beförderung zu überwachen hatte. Es besteht\nauch eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit,\ndaß der Tod des Stil nicht eingetreten wäre, wenn\ndie Angeklasten die gebotenen Maßnahmen ergriffen hätten (RGSt 75, 49; 75, 324, 326).\n\nDie Verneinung der Fahrlässigkeit der beiden Ange-\n\nDaß sie keine ausdrückliche Anweisung seitens ihres Vorgesetzten DEEP zur Ergreifung bestimmter Vorsichtsmaß- :.\nnahmen erhalten haben, ist nicht ohne weiteres geeignet,\nilire Fahrlässigkeit auszuschliessen. Da nach der Fest-\n\nstellung des Landgerichts die Startbahn, obwohl sie kein\nöffentlicher Weg war, von Kraftfahrern, die beim Flugplatzbau beschäftigt waren, benutzt zu werden pflegte,\nliegt die Annahme nahe, daß auch den Angeklagten dies be-.f\nkennt war. Solchenfalls mussten sie aber mit der Möglich-\n\nneten.: Waren sie nach ihren persönlichen Fähigkeiten. zu\n\nausser Acht gelassen oder zwar angestellt, aber darauf\nvertraut, daß die Gefahr nicht eintreten werde, so wäre\n\n}\n\nTV\n\n-4A-\n\ndarin eine Fahrlässigkeit zu erblicken (RGSt 56, 343,\n3495 58, 130, 1345 67, 12, 18). Auch ein Mitverschulden\ndes Getöteten würde, wenn es auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre, die Fahrlässigkeit der Angeklagten nicht beseitigen. Auch mit unvorschriftsmässigem Verhalten anderer Wegebenutzer muss der Kraftfahrer rechnen (RGSt 70, 48; BGHSt 1, 309, 312).\n\nBei der neuen Verhandlung werden noch Feststellungen in der Richtung zu treffen sein, inwieweit die\nAngeklagten nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der\nLage waren, die von ihnen gesetzte Gefahr und die Möglichkeiten ihrer Abwendung zu erkennen. Dabei liegt die\nAnnahme nahe, daß die Gefahr ihnen voraussichtlich spätestens erkennbar geworden ist, als sie beobachteten,\ndaß ihnen Fahrzeuge und schließlich, sogar in ihrer Fahr-\n\nbahn, der Lastkraftwagen des Stachulla entgegenkam.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/1-str-596-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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