{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-09_1_StR_198_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-09","aktenzeichen":"1 StR 198/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„>\n\n777\n\n1 StR 198/53 2344 093\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Schlosser Walter P Eurer — aus ACREEED> vei Ku\ngeboren am W. ED ED ir Me, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n2, den Pflasterer und Schachtmeister Engelbert M\naus HB-C bei Koi geboren am 8.\nin Beip (Ob ), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Tischler Walter B nr Bad Sci (Lanäkreis\nIB), dort geboren an W. a,\n\n4. den Maschinen-Techniker Heinrich S t EP zus Mouiiiip\ndort geboren am BB. ED ED ’\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsraet ENEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n»für’Recht erkannt:\n\n?. #Die Revrisimen. der Staatsanwaltschaft und der Ange-\n“ klagten Fegmiip und MED gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Würzburg vom 29. November 1952\nwerden verworfen. Jeder der genannten Angeklagten\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n“,\n...\n\nAn)\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten N@EENEED\nwegen eines Totschlags, den Angeklagten FEB wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt; die Angeklagten Be»\nund St@WP sind freigesprochen worden. Gegen das Urteil\nhaben die Angeklagten Te und NeREENEED sowie die Staatsanwaltschaft hinsiehtlich sämtlicher Angeklagten Revision\neingelegt. Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.\n\n“ A. Zur Revision der Angeklagten za und_ Mm:\n\n“Anfang 1945 wurden im Bereich der 7. deutschen Armee\nAuffangstäbe gebildet, die die Aufgabe hatten, versprengte\nSoldaten, Urlauber und Lazarettentlassene zu sammeln. Führer eines derartigen Auffangstabes war der Major H@B; ihm\nunterstanden u.a. 'als Kompanieführer die Angeklagten Fee,\nME und StB. Ferner gehörte der Angeklagte BE\nder 4. Kompanie als Hauptfeldwebel an.\n\n18 we.) “ Beim Rückzug der 7. Armee machten sich Auflösungs-\n\nar\nveeh,\nDAR\n\n17\n\n“= erscheinungen bemerkbar. Um ihnen entgegenzutreten, wur-\n\nden sogenannte .\"fliegende Standgerichte\" gebildet. Der\nMajor HE wurde mit den Befugnissen eines Gerichtsherrn\nbetraut und es wurde ihm die Dienststrafgewalt eines Regimentskommandeurs verliehen. H@EP 1ieß eine Reihe von Standgerichtsverfahren durchführen.\n\nI. Fall VE:\n\nAm 25. März 1945 hielt der Führer des Volkssturnbataillons in Karlstadt. am Main, der Arzt Dr. MUD-KiUED,\neinen Appell auf dem dortigen Marktplatz ab. Er sprach zu\nder angetretenen Mannschaft und wies darauf hin, daß, wer\nnicht gehorche, erschossen werde. Darauf entstand unter\nden Volkssturmmännern Erregung und es wurde von mehreren\n\nDER LU ER ET Va Er FE\n\n+\n*\n”\nnt\n\n.. er .\nPR re SER rer\n\nan wenn a rn nl...\n\nPEN\n\nuraannn ı mnahrre weten An nn.\nm\n\nLeuten \"oho\" gerufen; daran beteiligte sich auch der N\n60-jährige Bauer Wiii>- |\n\nZwei Tage später wurde die Mainbrücke zwischen\nZellingen und Retzbach gesprengt. W@iilB. dessen Anwesen hierdurch Schaden erlitten hatte, äußerte sich abfällig darüber. Als der Führer der 1. Kompanie des Volkssturmbataillons, Sch, vorüberkan, rief ww»\n\n_ lautst'Die, die die Brücke gesprengt haben, die Schi\nund MÜDKUE, gehören aufgehängt\".\n\nAm 28. März 1945 erschienen HP, TED und N8-\nEEE in Karıstaät. MUB-KUEB teilte dem HR die\nÄußerungen des Weil> nit und erwähnte weiter, daß\nunter dessen Mitwirkung Panzersperren in Zellingen beseitigt worden seien. HB erwiderte, daß sich Vin\nder Wehrkraftzersetzung schuldig gemacht habe und aufgehängt werde. Das Todesurteil wurde sofort in dem Landratsamt niedergeschrieben und HE ließ einen Strick\nfür die Hinrichtung besorgen. Das Standgericktsverfahren\nfand in unmittelbarem Anschluß hieran unter dem Vorsitz\ndes Angeklagten NEED statt; FEED vertrat die Anklage. In der Verhandlung wurde die Beschuldigung, daß\nWB Panzersperren beseitigt habe, fallen gelassen.\nEr wurde trotzdem zum Tode verurteilt und noch in derselben Nacht unter eigenhändiger Mitwirkung des Majors\n\nHB gehängt.\n\nDas Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß das Todesurteil zum Schuld- wie zum Strafausspruch\nrechtswidrig war. Seine Ausführungen, die sich an die\n- von dem Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 12. Februar\n1952 (BGHSt 2, 173 ff) aufgestellten Grundsätze halten,\n\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n71\n\nKar den.\n\n})\n>\nJ\nEn ee nen len\n\nSoweit die Revisionen einen von den Feststellungen Be\nabweichenden Sachverhalt behaupten und die Beweiswürdigung :\ndes Tatrichters angreifen, können sie in diesem Rechtszuge ..\nnicht damit gehört werden (§ 337.StPO). Das gilt auch für\ndie Behauptungen der Beschwerdeführer, daß die Bekundungen\nder Zeugen in dem Urteil nicht richtig wiedergegeben seien\noder daß das Schwurgericht nicht ausreichend darauf eingegangen sei. Die Mitteilung der Beweistatsachen ist nicht\nzwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO); es be-Aurfte auch nicht der Würdigung jeder Aussage in dem Urteil.\n\n2 RUE\n\nm.\n\nbr Au Alan TEE 2g\n\nureTenn.\n\nu); Die verfahrensrechtliche Rüge des Angeklagten\nist nicht in der Form des § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO erhoben und daher unzulässig.\n\n“\n-un.r\nun A a\n\n‚Der Angeklagte Tee hält zu Unrecht § 60 Ziff 3\nStPO für verletzt. Das Gericht war im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung berechtigt, den Aussagen der\nZeugen WIE und SB Glauben zu schenken, obwohl\nes sie wegen Verdachts der Teilnahme an der Tat nicht\n.. vereid igte .\n\nEr Ze 3\n\nvo.\nUr m m ne\n\n7 Kam\n\n“a\n\n...\n2\n\n2.) Auch die von den Revisionen geltend gemachten\nSachbeschwerden sind offenbar unbegründet.\n\nPIRERe Ss\n\nun ren\n\nPEREESFERN\n\na) Die Ursächlichkeit des Urteils für die Hinrichtung des Wi steht nach den getroffenen Feststellungen. außer Zweifel.\n\nBaer PL Te Pr ze u\n\nrn ne\nnn tea Du EI —\n\nEs kommt nicht äarauf an, ob der von MED\nverkündete Spruch ein Urteil im Rechtssinn war und ob es\ndiesen Nämen verdiente; ebenso ist es unerheblich, ob\nHEEB entschlossen war, WEB auf jeden Fall zu töten.\nDenn tatsächlich ist die Hinrichtung als.die sich aus |\nder Entscheidung ergebende Folge vollzogen. worden. Das }\n\naeg een =\" .\n\n|\n|\nh)\n“\nv\n5\n}\ni\nj\n}\ni\nI\n\nUrteil kann nicht weggedacht werden, ohne daß der Erfolg,\nso wie er eingetreten ist, entfiele. Die Ursächlichkeit\nwird auch nicht dadurch beseitigt, daß H@WPmöglicherweise die Hinrichtung aus eigener Nachtvollkommenheit angeordnet hätte, wenn das Urteil nicht ergangen wäre (BGHSt\n\n'2, 20, 24). Im übrigen folgt gerade daraus, daß HP nit\n\nallem Nachdruck auf den Erlaß des Todesurteils hinwirkte,\ndaß auch er ein Verfahren für erforderlich erachtete, um\ndas \"gerichtliche Gesicht\" zu wahren.\n\nb) Die Annahme des Schwurgerichts, daß das Urteil\nrechtwidrig und nicht geeignet war, die Tötung des WE\nED zu rechtfertigen, begegnet keinem Bedenken. j\n\nDie Angeklagten haben unerläßliche Grundsätze für\ndie Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens mißachtet. Ihnen kam es nicht darauf an, die Wahrheit: zu erforschen und Schuld oder Unschuld zu ermitteln.. Sie waren von der. Schuld des W> nicht überzeugt; trotzdem wirkte FEB auf den Erlaß des Todesurteils hin und\nME sprach es aus. Obwohl Wggiib die Taten leugnete, wurde kein Zeuge gehört. Ihm wurde kein Verteidiger\nbeigeoränet; er wurde auch nicht zum letzten Wort zugelassen. Die Hinzuziehung eines Protokollführers unterblieb. Als sich die Beisitzer WIWEEED und Sciiip weigerten; \"auf Todesstrafe zu erkennen, setzte sie der Angeklagte MEERE kurzerhand ab und verkündete allein\ndas Urteil. Dieses wurde entgegen der zwingenden Vorschrift des § 1 Abs 2 KStVO nicht mit Gründen versehen.\nDie den WE zur Last gelegten Taten hätten, wie\ndas Schwurgericht zutreffend ausführt, zwar gemäß § 8 5,\n5 a KSSVO, § 102 MStGB die Verhängung der Todesstrafe\nermöglicht. Für diese Höchststxgfe war aber nach dem\nverhältnismäßig unbedeutenden Unrechtsgehalt der Unmuts-\n\nAri\n\näußerungen des WB bei gerechter Abwägung kein Raum\n(vgl Urt des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1952 - 2 StR\n\n45/50; OGHSt 2, 23, 29).\n\nDie ungewöhnliche Fülle von verfahrens- und sachlichrechtlichen Verstößten mıß dazu führen, dem Urteil\njede Rechtswirkung abzusprechen. Auch soweit sich MP-\n& über nicht zwingende Vorschriften hinwegsetzte, durfte\ner das nur aus triftigen Gründen, nicht jedoch, wie es\nhier geschah, aus reiner Willkür tun (BGHSt 2, 173, 180).\nDas Schwurgericht hält danach mit Recht die Verhandlung\n\"weder dem Namen noch der Sache nach\" für ein gerichtliches Verfahren. Deshalb stellte auch die Vollstreckung\ndes auf diese Weise zustande gekommenen Urteils eine\n\nrechtswidrige Tötung dar.\nc) Das Schwurgericht hat den Angeklagten Mei\n\n\"icht- wegen Verbrechens gegen § 336 StGB verurteilt. Es\n\n” s ’\nwirt\nPas\n\nist der Ansicht, daß eine Bestrafung nach dieser Vorschrift\n\nnur zulässig sei, wenn der unbedingte Vorsatz des Täters\nfestgestellt werden könne; das sei hier nicht der Fall;\nder Angeklagte habe wohl mit der wÖöglichkeit gerechnet,\ndaß er gegen wesentliche Gesetzesvorschriften verstieß,\nund die Tötung des WB auch für diesen Fall gewollt;\nes sei aber nicht erwiesen, daß er die Rechtswidrigkeit\n\ndes Todesurteils \"positiv erkannt\" habe.\n\nDer Meinung des Beschwerdeführers MD, damit\nentfalle auch die Möglichkeit einer Verurteilung aus\n§ 212 StGB, kann nicht zugestimmt werden. Solange .der\nRichter bestrebt ist, in einem ordnungsmäßigen Verfahren\näas wirkliche Recht zu finden, kann er strafrechtlich\nauch dann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn\ner fahrlässig eine Fehlentscheidung fällt (Urt des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1952 - 2 StR 45/50). Die Un-\n\nKon\n\ntan Yoeermo\nE20% - wear\n\nwo\n\nDee Turn\n\nre Pa\nwre ee, LEeRErNE DE Da zu\n\n.\nor .\nam mu \"-\n\n67\n\n“ x ten hr\nu Lmukm 0° x\n\non\nN\nx\n\nBa Sep 5 zen\n\nEee 5 eu 2 22 ..\n\nmar 1.7\nPAR u 23.003\n\nabhängigkeit und Verantwortungsfreiheit des Spruchrichters, die es insoweit allein zu wahren gilt (vgl auch\n\nRGZ 116, 90 f), erleiden aber keine Einbuße, wenn er für\njede Art von vorsätzlichen Taten einzustehen hat. Der\nRichter, der das als möglich erkannte Unrecht seiner Meßnahmen ins Auge faßt und seine Verwirklichung auch für\ndiesen Fall will, bedarf ebensowenig des Schutzes wie derjenige, der mit unbedingtem Vorsatz handelt. Darauf, ob\ndie Tatbestandsmerkmale des § 336 StGB verwirklicht sind,\nkann es demgegenüber nicht ankommen. .\n\nä) Die Revisionen wenden sich zu Unrecht gegen die\nVerurteilung der Angeklagten als Mittäter.\n\nDas Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt,\ndaß sie in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken auf die\nTötung des WEB hinwirkten und daß sie die Tat als\neigene wollten. Es begründet diese Ansicht im einzelnen\n\n\"und weist darauf hin, daß die Angeklagten nicht nur als\n\nWerkzeuge des Majors HB anzusehen waren, sondern sich\nvon dem Willen leiten ließen, auch in eigener Person\ndurch rücksichtslose Strenge und \"radikalste Mittel\" auf\ndie Aufrechterhaltung des Widerstandes hinzuwirken.\n\nDie Anwendung des § 47 StGB begegnet danach keinem\n\n\" - rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte Feb hat das Urteil\n: “zwar nicht selbst \"gefällt und verkündet. Sein zur Verur-\n\nteilung aus § 47 StGB ausreichender Tatbeitrag liegt aber\ndarin, daß er bewußt pflichtwidrig nicht auf ausreichende\nAufklärung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinwirkte und daß er durch sein Verhalten und seine\nAnträge den Tatwillen des MP zumindest bestärkte.\n\ne) Die Anwendbarkeit des § 52 StGB wird von dem\nSchwurgericht mit rechtlich zutreffender Begründung Ver-\n\n717\n\nneint. Die Angriffe der Revision des Angeklagten SD-\n@& iiegen auch insoweit auf tatsächlichem Gebiet und sind\ndaher für das Revisionsgericht unbeachtlich.\n\nf) Das Schwurgericht hat gemäß § 32 StGB dem Angeklagten Feb die bürgeriichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs. Jahren, dem Angeklagten MD auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Begründung, die es hierfür gibt, ist zwar kurz;\nsie beschränkt sich auf den Hinweis, daß sich die Angeklagten auch vom soldatischen Standpunkt aus verwerflich\nverhalten hätten. Im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen genügt sie aber, um die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu rechtfertigen. Die Tötung. des\nVom» im Wege eines derartigen, den Namen eines gerichtlichen Verfahrens nicht verdienenden Vorgehens durfte ungeachtet des von den Angeklagten verfolgten Zieles\nals ehrlos gekennzeichnet werden.\n\n...\n\n11. Fall Komp:\n\nIm April 1945 lag der Auffangstab HP in Heinrichsgrün bei Karlsbad. Dort wurde am 20. April 1945 vorwiegend\naus kranken Leuten, die zum Teil mit Stöcken gingen‘ und im\nhöheren Alter standen, eine Marschgrüppe unter Führung des\nLeutnants Kogp zusammengestellt. Dieser, der selbst\nkrank war und 38,7 Grad Fieber hatte, erhielt von HE den\nBefehl, nach dem Mittagessen nach dem etwa 40 km entfernten Eibenstock in Sachsen zu marschieren. In dem Marschbefehl war kein bestimmter Zeitpunkt angegeben, wann Eibenstock erreicht werden sollte. Es ging daraus auch nicht\nhervor, daß die Gruppe, die kaum mit Waffen versehen war,\nfür den Kampfeinsatz vorgesehen war.\n\n.®\n\n2 26\n\nc\nnm na\n\nen .\nEr\n\nf.\n\ntn\n\nunten een Abe meer\n\n.“ ne -\n\nnun Lu NEN\n\n>\n.\nPORN ERPRTI\n\nBa OEL em en een en.\n\nwe\n.\n\nEScacE Sur Kaas\n\ner su\n\nu\n\nrien ren\nnun\n\nnenne\n\n‚stellt. Kol wuräe zum Tode verurteilt und sofort durch\n\n\"His gelangt wie in dem Falle Wßp- Die Angriffe des\n\nim ihn\nIT\n\n=\n\n‚nach Eibenstock zu bringen; er könne nur freigesprochen\n\nFR\n\nInfolge schlechter Straßen- und Wetterverhältnisse\nkam die Marschgruppe nur langsam vorwärts und hatte zwischen 18 und 20: Uhr erst den von Heinrichsgrün 15 km entfernten Ort Frühbuß erreicht. Dort ließ Kopp für die\nNacht Quartier beziehen, da seine Leute völlig erschöpft\nwaren. Als H@MB durch den Bürgermeister in Frühbuß hiervon benachrichtigt wurde, begab er sich sofort im Kraftwagen mit FED, MER und dem Oberleutnant BAM dorthin, um gegen Kopp ein Standgerichtsverfahren durchzuführen, weil dieser nicht weitermarschiert sei. Bä@, der\nbereits den Strick für die Hinrichtung beschafft hatte,\nwurde zum Vorsitzenden, Fb zum Ankläger, der Oberzahlmeister N sowie ein Dr. Schi zu Beisitzern be-\n\nden Strang hingerichtet. Bu\n\nDas Schwurgsricht ist auch hier zu demselben Ergeb-\n\nBeschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet; es hat\nim wesentlichen das vorher Gesagte zu gelten. Der Hergang\ndes Verfahrens weist zwar einige Unterschiede auf, die\naber im Zrgebnis keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.\n\nBä@® erklärte den Beisitzern wahrheitswiärig, Karer habe den Befehl gehabt, seine Leute noch am 20. April\n\noder zum Tode verurteilt werden; die Beisitzer hätten nur\ndie Frage zu beantworten, ob er dem Befehl zuwidergehandelt\nhabe oder nicht, über das Strafmaß hätten sie nicht zu befinden. NEE und Dr. Schi kamen zu dem Ergebnis,\ndaß Komp den Befehl nicht ordnungsmäßig nachgekommen\nsei, wenn sich der Vorfall so abgespielt habe, wie Bä@P\nihn schilderte. NED hielt die Todesstrafe aber nicht\nfür angebracht.\n\n12\n\n- 10 -\n\nen ern me nm a mer ee\nEIER ?\n\n\\ KogBD verieiäigte sich damit, daß seine Leute\nkrank und zum Weitermarsch unfähig gewesen seien. Bä@®\nging darauf nicht ein, obwohl die Angehörigen der Marschgruppe sofort als Zeugen hätten gehört werden können. Ohne\n\"besondere Beratung und Abstimmung verkündete er darauf das gs\nvon FEB beantragte Todesurteil. Den Beisitzern legte er\ndie schon vorher abgefaßte Urkunde zur Unterschrift vor,\nindem er sie halb mit der Hand verdeckte und ihnen erklärte, sie sollten nur ihre Anwesenheit bestätigen. Auch Kagp-\n@&B wurde nicht zum letzten Wort zugelassen und ihm wurde\nkein Verteidiger bestellt. Eine Begründung des Urteils F\nfehlte ebenfalls. Sachlich bestand, wie das Schwurgericht N\nzutreffend ausführt, nach den Umständen auch dann keine |\nrechtliche Möglichkeit, auf Todesstrafe zu erkennen, wenn R\n, Kol, was nicht der Fall war, tatsächlich einem Befehl x\nzuwidergehandelt hätte. Ergänzend ist insoweit noch auf RS\n892 MStGB hinzuweisen.\n\nDie Rechtswidrigkeit des Urteils kann danach eben- ni\nsowenig wie im Falle WED in Zweifel gezogen werden.\n\nWAL\n\nDie von der Revision gegen diese Feststellungen\ngerichteten Angriffe sind unzulässig (§ 337 StPO). Es ist\nauch nicht richtig, daß das Schwurgericht die ihm gemäß\n§ 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt\nhat.\n\nN Bi nenne a An en\n\nDas Urteil ergibt, wie sich das Standgericht und .\nFORD auf die Entschuldigungsgründe des Kogie einge- Dr\nlassen haben. Ihnen wurde kein Gewicht beigelegt. Irgend- iu\nein Anlaß, weitere Fragen hierzu an den Zeugen Te» oh\nzu stellen, bestand für den Tatrichter danach nicht.\n\nOb sich Koggiip darauf berufen hat, daß der Befehl ihm nicht aufgetragen habe, die Marschgruppe noch\n\na\n\n53\n\nre\n\nw\n\nLITT Den DT Een ERTTTT\n\nTE\n\nu\n\nSERIE LEBE T RE\n\n”.\n\nu\n\n%\n\nmsn.\n\nann\n\nEEE u\n\nwu ui\n\nDar\n\n- 11 -\n\nam 20. April 1945 nach Eibenstöck zu führen, sagt das Urteil zwar nicht. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es\naber insoweit nicht. Die Verteidigung des Kap: er\nhabe wegen Übermüdung der Leute Quartier bezogen, ergab,\ndaß .er den Befehl jedenfalls nicht so verstanden hatte,\ndaß er unbedingt noch an demselben Tage Eibenstock erreichen sollte. Im übrigen hätte es dem Angeklagten Fe\nfreigestanden, selbst die ihm erforderlich. erscheinenden\nFragen an den Zeugen Nie zu richten, wenn er der An-\n. sicht gewesen wäre, daß ihre Beantwortung zur Sachaufklärung notwendig war. Das Schwurgericht hatte keine Veranlassung, von sich aus darauf einzugehen.\n\nDie Vorschriften des Nilitärstrafgesetzbuches\n(§§ 84, 85) sind nicht verletzt. Die Revision gelangt zu\ndiesem Ergebnis lediglich dadurch, daß sie einen anderen\nSachverhalt als den von dem Schwurgericht festgestellten\nzugrunde legt. Die Marschgruppe sollte nicht sofort zur\nVerstärkung einer im Kampf stehenden Einheit dienen und\n‘wurde in Eibenstock auch nicht zum Einsatz gebracht. Als\nsie dort am Morgen des 21. April 1945 zwischen 3 und 4 Uhr\nankam, nahm der Ortskommandant die Meldung in der Nacht\nnicht mehr entgegen. Die Leute lagen dann zwei Tage lang.\nin Eibenstock, ohne daß sich jemand um sie kümmerte.\n\nSchließlich begegnet auch die Bestrafung des Angeklagten FB als Mittäter keinem rechtlichen Bedenken. L\nEs wird auf die Ausführungen zum Falle WeRuEEEBD verwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten müssen daher mit\nder Kostenföige aus § 473 StPO verworfen werden.\n\n1ER\n\nDar\n.\n\n732\n\n- 12 -\n\nB. Zur Revision der ‚Staatsanwaltsch\n\n1.) Das von der Staatsanwaltschaft eingelegte\nRechtsmittel erhebt zum Schuldspruch nur die allgemeine\nSachrüge. Sie ist nicht begrlndet.\n\na) Das Schwurgericht lehnt die Bestrafung der\nAngeklagten wegen kordes ab mit der Begründung: sie hätten\ngeglaubt, zum Wohle ihrer Heimat zu handeln; deshalb könne\nihnen nicht vorgeworfen werden, daß sie sich von niedrigen\nBeweggründen hätten leiten lassen; die Hinrichtung des\nWORD vor seinen Hause und im Angesicht seiner Familie\ntrage zwar grausame Züge; es sei aber nicht erwiesen, daß\ndie Angeklagten die Einzelheiten, für die HB verantwortlich sei, gekannt hätten; der Angeklagte BD habe dem\nKon bei dessen Hinrichtung die Hände aus der Schlinge\n\n‘ gerissen; er habe jedoch nicht aus gefühlloser oder un-\n\ndarmherziger Gesinnung gehandelt, sondern dem Kopp nur\n\n\" unnötige Qualen ersparen wollen.\n\n‚Die 'Nichtanwendung des § 211 StGB begegnet bei\n\ndieser Sachlage keinem rechtlichen Bedenken.\n\nb) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 336 StGB oder Beihilfe dazu ist mit Recht\n\nunterblieben.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des\nSchwurgerichts zuzustimmen ist, daß bedingter Vorsatz für\nden inneren Tatbestand des § 336 StGB nicht ausreicht;\ndenn die Merkmale dieser Vorschrift sind schon aus anderen Gründen nicht gegeben.\n\nPr\n\nL\n\nER RE ET EEE TEE ET AT a\n\nen\n\nnd\n\numge age 2,2 We Stnanbuniemepi-mrunsu .\nSE Fun rat Zr\n.\n\n/ - 15 -\n\nMED una BEP könnten nur wegen Verbrechens\ngegen $. 336 StGB bestraft werden, wenn sie als Beamte im\nSinne des § 359 StGB anzusehen wären. Das ist nicht der\n\nFall.\n\naa) Im Zeitpunkt der Begehung der Taten fand allerdings § 145 MStGB auf sie Anwendung, SO daß damals einer\nBestrafung aus § 336 StGB insoweit keine rechtlichen Hindernisse im Wege gestanden hätten. Das Militärstrafgesetzbuch ist aber durch Artikel III des Kontrollratsgesetzes\nNr 34 aufgehoben worden. Die Aufhebung hat nicht nur die\nBedeutung, daß es auf künftig begangene strafbare Handlungen keine Anwendung finden darf. Vielmehr ist auch die Bestrafung vorher verübter Taten nach den Vorschriften des\nMilitärstrafgesetzbuchs verboten. Das folgt schon aus dem\nZusammenhang des Kontrollratsgesetzes Nr 34 mit Artikel I\ndes Kontrollratsgesetzes Nr 11, in dem u.a. § 10 StGB aufgehoben worden ist. Das für Militärpersonen geltende besondere Recht kam-schon hierdurch in Fortfall; sie konnten danach nur noch nach den allgemeinen Strafgesetzen\nzur Verantwortung gezogen werden. Artikel VI des Kontrollratsgesetzes Nr 11, der die Anwendung der aufgehobenen\nVorschriften, also auch des § 10 StGB, schlechthin untersagt, stellt klar, daß sich das Verbot auch auf früher\n\nbegangene Straftaten bezieht.\n\n. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 13. Februar 1951 (NJW 1951, S 323 Nr 22) steht dieser Auffassung\nnicht entgegen; denn sie betrifft nicht eine Bestrafung,\ndie auf Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs gestützt\nwerden soll, sondern nur eine sich aus § 47 MStGB erge-\n\nbende Freistellung von Strafe.\n\n£)\n\nbb) Die Frage, ob MED und BE als Beamte\nanzusehen sind, ist also allein nach den Bestimmungen\n\n72\n\n- 14 -\n\ndes Strafgesetzbuchs zu beurteilen.\n\nGemäß § 359 StGB bedarf es zur Begründung der Beamteneigenschaft einer Anstellung; sie liegt nur vor,\nwenn sich der Anzustellende freiwillig zur Übernahme des\nAmtes bereit erklärt. An sich weist das Wort \"anstellen\"\nzwar in erster Reihe auf die Tätigkeit des Anstellenden\nhin. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet es aber\nein Handeln im gegenseitigen Einverständnis; in diesem\nSinne hat es auch der Gesetzgeber ersichtlich gebraucht.\nDaraus folgt, daß derjenige, der bei Übernahme der hoheitlichen Aufgaben lediglich dem Befehl eines Vorgesetzten,\n.dem er sich nicht entziehen kann, folgt, nicht unter die\nVorschrift des § 359 StGB fällt, soweit er in seiner amtlichen Eigenschaft zur Verantwortung gezogen werden soll\n(ebenso Urt des BGH vom 29. Mai 1952, 2 StR 45/50).\n\nMORD und BB wurden durch Befehl des hajors\nHE zu Vorsitzenden des Standgerichts berufen, ohne daß\n.es,auf ihr Einverständnis ankam. Deshalb waren sie nach\ndem Gesagten keine Beamten im Sinne des § 359 ee\n\nc) Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß die Angeklagten nicht \"positiv\" die Rechtswidrigkeit\nder Todesurteile erkannt hatten; sie hätten aber mit der\nMöglichkeit gerechnet, daß ihr Verfahren und die Urteile\ngegen wesentliche Gesetzesvorschriften verstießen und den\n\nden Tod des WEB und des Kopie auch für diesen\n\nFall gewollt.\n\nEs ist nicht zu verkennen, daß verschiedene Stelen in dem Urteil, wenn man sie für sich allein nimmt,\nhiermit in Widerspruch zu stehen und auf den unbedingten\nVorsatz hinzuweisen scheinen. Das gilt namentlich für\n\nter ch.\n\nnk ns\n\n» VCH\nZan a ar \"une\n\n- 15 -\n\nBE\n\ndie Feststellungen, daß die Angeklagten nur \"Scheinverfahren\" durchführen wollten, um das \"gerichtliche\nGesicht zu wahren\", und daß die dem Wil und Kagp-If @&B vorgeworfenen strafbaren Handlungen nach außen hin\ndie Strafanträge und Urteile \"bemänteln\" sollten, ohne\ndaß es den Angeklagten darauf ankam, ob \"dieser oder\njener strafrechtliche Tatbestand erfüllt wurde oder\n\n2, nicht\".\n\nEEE an\n. s >\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch,\ndaß unlösbare Widersprüche immerhin nicht vorhanden sind.\nDas Schwurgericht ist sich jener Umstände bewußt gewesen\nund hat auch ersichtlich den dringenden Verdacht gehabt,\ndaß die Angeklagten nit unbedingtem Vorsatz gehandelt\n‘haben. Trotzdem hat es im Hinblick darauf, daß sie junge\nKriegsoffiziere waren, die nur eine unvollständige Ausbildung im Kriegsstrafrecht erfahren hatten, nicht die\nvolle Überzeugung vom bestimmten Vorsatz gewinnen und\ndaher nur feststellen können, daß ihnen mindestens bedingter Vorsatz zur Last fällt. So betrachtet sind die\nAnführungen. widerspruchsfrei. Sie sind auch rechtlich\nnicht zu beanstanden; die Kenntnis von der Unzulässigkeit des Vorgehens ist in Fällen dieser Art als Teil des\nVorsatzes und nicht nur des Unrechtbewußtseins anzusehen\n(BGHSt 3, 110, 123 ff; Urt des BGH vom 29. Mai .1952, 2\nStR 45/50).\n\n2.) Auch zum Strafausspruch können die von der\nStaatsanwaltschaft erhobenen Rügen keinen Erfolg haben.\n\n€\n„ Das Schwurgericht hat die Angeklagten Fa und\n\nMO in dem Falle WED zu je drei Jahren Gefängnis, den Angeklagten F> in Falle Koggie zu\nKr fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision rügt zu\nUnrecht die Verletzung der §§ 267 Abs 3 StPO, 213 StEB.\n\n/2\n\n- 16 -\n\na) Nach § 267 Abs 3 StPO muß das Urteil die Umstände angeben, die für die Strafzumessung bestimmend wa-\n“ ren. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Das Urteil genügt den\ngesetzlichen Anforderungen.\n\nAllerdings wäre es ein auch von dem Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler, wenn das Schwurgericht\ndie Strafzwecke nicht beachtet oder die Schwere und Bedeutung der Tat unberücksichtigt gelassen hätte. Das Urteil leidet aber an keineu derartigen kangel. Es befaßt\nsich zwar im Rahmen der Strafzumessungserwägungen vor-\n\nwiegend mit Umständen, die zugunsten der Angeklagten spre-\n\nchen. Andererseits ergibt es jedoch zweifelsfrei, daß es\nauch die strafschärfenden Gründe gewertet hat. Die Ausführungen hierzu beginnen mit dem Hinweis, daß man die\nTaten nur \"einigermaßen\" aus den damaligen Verhältnissen\nverstehen könne. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß\ndie Schwere der Rechtsverletzung und der im Vorhergehenden dargestellte Sachverhalt den Zusgangspunkt für die\nStrafzumessung bildeten. Hervorgehoben werden ferner das\n\"rücksichtslose Handeln\" der Angeklagten, das \"grauenvolle Gesicht\", das das Standgericht gehabt hat und \"die\nganze Schwere der Taten\". Im Falle Kagp wird berücksichtigt, daß es sich um einen verdienten Offizier gehandelt hat, der sich von ehrlicher und verständlicher\nFürsorge für seine Leute leiten ließ und überhaupt keine\nTat begangen hat, die strafrechtlich hätte geahndet werden dürfen.\n\nDaraus ergibt sich, daß der Tatrichter die strafmindernden und -erschwerenden Gründe ausreichend geprüft\nund gegeneinander abgewogen hat. Kiner ins einzelne gehenden Wiederholung des im anderen Zusaumenhang festge-\n\nN BER AEN\n\nern\n\nrel nen un .\nEEE a ZT ET RT BR a TE\n= : 5 AR wu.\n\n.\n\nae\n\n=\n\nEr et:\n\n«ur\n\n8\n\nae.\n\nin\nx\n\nee\n\n- 17 -\n\nstellten Sachverhalts bedurfte es danach nicht (Urt des\nBGH vom 6. März 1951 - 1 StR 68/50).\n\nEs ist auch nicht richtig, daß die Strafzumessungserwägungen Widersprüche enthalten oder mit den Denkgesetzen\nunvereinbar sind, soweit darin gesagt wird, daß die Angeklagten dem \"suggestiven Einfluß\" des HD unterstanden.\nDas Schwurgericht sieht zwar ihre Einlassung, daß sie vor\nHE keine Angst hatten und sich auch nicht von ihm sonderlich beeinflußt fühlten, nicht als widerlegt an. Damit\nist aber das Bestehen eines mehr oder weniger unbewußten\n\"suggestiven Einflusses\" durchaus vereinbar.\n\nAuch die Erwägung, daß die Hauptverantwortlichen,\nHE und BEMB, nicht zur Verantwortung gezogen werden\nkönnten und daß die Angeklagten nicht \"die ganze Schwere\nder Taten allgemein\" zu büßen hätten, ist nicht zu beanstanden. Damit wird zutreffend zuia Ausdruck gebracht,\ndaß auch das Maß der Schuld berücksichtigt werden muß,\ndas bei den Angeklagten geringer ist als bei Helm und\nBähr.\n\nb) Die Anwendung des § 213 StGB 1äßt ebenfalls\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Die Frage, ob mildernde\nUmstände zuzubilligen sind, gehört der Strafzumessung\nan und ist von dem Tatrichter nach pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft,\nwenn das Schwurgericht das Vorgehen der Angeklagten in\ndem Falle WB milder beurteilt als das des Ange-\n\nklagten Fg> in dem Falle Koi, weil ve» t2t-\n\nsächlich nach den damaligen Bestimmungen strafwürdige\nHandlungen begangen hatte, während Keoggip unschuldig\nwar: .\n\nAn\n\n- 18 -\n\n12. Fal1 SW.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten FT»,\nBED und StB in Aiesem Falle freigesprochen. Die\nhiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft\nist nicht begründet.\n\nIn der Nacht vom 6. zum 7. April 1945 wurde dem\n\nAngeklagten Egg in Kronach der Obergefreite SCEEB von\n\neiner Streife der Feldgendarmerie vorgeführt, weil er\nFahnenflucht begangen haben sollte. SP gab dies auf\nBefragen zu mit dem Bemerken, daß er \"die Konsequenzen\ntragen werde\". Auch bei der nachfolgenden Vernehmung\ndurch den Angeklagten St gestand SW ein, daß er\nsich der Fahnenflucht schuldig gemacht habe. Darauf ließ\nHEEB ein Standgerichtsverfahren gegen ihn durchführen,\nan den BA als Vorsitzender, FE als Ankläger und\nStB sowie ein Obergefreiter als Beisitzer mitwirkten.\nIn der Verhandlung bestätigte Sg erneut, daß er fahnenflüchtig gewesen sei. Er wurde zum Tode verurteilt\nund durch ein von dem Angeklagten StB geführtes Kommando gehängt. i\n\n1.) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts\nist dieses Verfahren im wesentlichen ordnungsgemäß durchgeführt worden. SEP wurde im Vorverfahren von Ste\nvernommen und es wurde eine Niederschrift gefertigt. Auch\nin der Hauptverhandlung hatte er Gelegenheit zur Verteidigung und erhielt das letzte’ Wort. In der Beratung, die\nin Abwesenheit des Angeklagten Feb stattfand, kamen\nalle Richter zu der Überzeugung, daB SB sich für dauernd dem Wehrdienst entziehen wollte; die Todesstrafe\nwurde darauf einstimmig beschlossen. Der Urteilssatz\nwurde schriftlich niedergelegt.\n\net\nNEL\n\n“\nDe Dane\n\n»\nrn nt a ra\n\nnn a\n\n. ey ver)\nEn ET\n\nMEER\nEn.\n\nAnal ben.\n.\n\nu\n\n- 19 -\n\nEs wurden somit zwar nicht alle vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten. So wurde dem S@MD kein\nVerteidiger beigeordnet; es ist auch nicht festgestellt,\nob die Zuständigkeit des Standgerichts gemäß § 13 a KStVO\ngegeben war. Die Verstöße waren aber nicht derart, daß\nman von einem Willkür- oder Scheinverfahren sprechen kann,\ndem offensichtlich jede Rechtswirksamkeit fehlte.\n\nDas angefochtene Urteil ist auch insoweit nicht zu\nbeanstanden, als es den Angeklagten FD und BED aus\nihrer sachlichen Stellungnahme keinen strafrechtlich zu\nverfolgenden Vorwurf macht. Die Revision ist zwar der Ansicht, das Standgericht hätte sich nicht mit dem Geständnis des SED begnügen dürfen, da ihm der Unterschied\nzwischen \"pahnenflucht\" und \"unerlaubter Entfernung von\nder \"Truppe\" möglicherweise nicht bekannt war. Das ist\naber nicht entscheidend. Die Angeklagten TED und ben\nmachten sich nur strafbar, wenn sie vorsätzlich handelten.\nDem steht die Feststellung des Schwurgerichts entgegen,\ndaß sie von der Schuld des SED überzeugt waren. Sie\nhatten sich auch bemüht, ausreichende Unterlagen für ihre\nÜberzeugung zu beschaffen. Es lagen der Tatsachenbericht\nder Feldgendarmerie, die Vernehnungsniederschrift des Angeklagten StB sowie die Geständnisse des SCHE in dem\nVorverfahren und in der Hauptverhandlung vor. SGB war\nnicht im Besitz von Marschpapieren und hatte deshalb auf\nden Bahnhöfen Lauf und Nürnberg die Sperren umgangen. S50-\nweit die Revision einen hiervon abweichenden Sachverhalt\n\nB 5 <Behäuptet, kann sie damit gemäß § 357 StPO nicht gehört\n\nRE.\n\nni\nPappe pr un 3\n\n\"Werden. Das gilt auch für das Vorbringen, die Aussage der\nZeugin RE sei nicht vollständig und richtig wiedergegeben.\n\n12\n\n- 20 -\n\nDas angefochtene Urteil enthält auch insoweit\nkeine Widersprüche, als es trotz der Bekundung der\nPrau RED zu dem Ergebnis gelangt, daß Sp möglicher-.\nweise fahnenflüchtig war; denn es hält es für denkbar,\ndaß Sg seiner Ehefrau nicht die Wahrheit gesagt hat,\num seine wirkliche Absicht nicht offenbar werden zu lassen.\n\nDie Tatsache, daß das Stanägericht in den Fällen\nWi und Kopp in einer das Recht mißachtenden\nWeise vorgegangen ist, rechtfertigt noch nicht den\nSchluß, daß es sich in dem Falle SED ebenso verhalten\nhat.\n\n2.) Da die Unrechtmäßigkeit des Todesurteils\ngegen S@WEB nicht nachgewiesen ist, entfällt eine\nStrafbarkeit des Angeklagten St, der es vollstreckt\n‚hat, von vornherein. Es bedarf daher keines Eingehens\nYe die von dem Schwurgericht weiter behandelte Frage,\nob und unter welchen Voraussetzungen derjenige, der im\nRahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs den Befehl\nzur Vollstreckung eines Todesurteils erhält, zur Nach- -\nprüfung der Rechtsgültigkeit verpflichtet ist.\n\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft ist\ndaher mit der Kostenfolge des § 475 StPO in vollem\nUmfange zu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des\nUrteils in den Fällen WED und Komp im Straf-\n\n- .\n\n“ “\n\nRS en\nu. PEREREERETE\n\nLER N *,\n\n- 21 -\n\nausspruch beantragt, im Falle SP üas Rechtsmittel\ndagegen nitht vertreten.\n\nFR\nY\nf-ER\n%\n\nj'\n\n‘ Dr. Hörchner Die. Bundesrichter Mantel,\n. Glanzmann und Dr. Schalscha\nsind beurlaubt und deshalb\nDr. Heimann-Trosien an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/1-str-198-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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