{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-09_1_StR_172_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-14","aktenzeichen":"1 StR 172/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 096\n\nFür das Nachschlagewerk! v\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nen\n\nGesetz: Gesetz über die Verbreitung Aa eg an yender\n—u Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl I S 377)\n\ns§ 1, 6 zu Rechtssatz 1\nis zu Rechtssatz 2) und 3)\nel zu Rechtssatz 4\n\nRechtssatzs 1) Ob Bildstreifenhefte (sog. Comic Strips oder\nStripes, Comic Books) geeignet sind, Jugendliche sittlich zu gefährden, hängt von ihren\njeweiligen bildlichen und textlichen Inhalt ab.\n\n2) Das Tatbestandsmerkmal der schweren sittlichen -\nGefährdung von Verbrecher-Comics kann nicht mit\ndem Hinweis darauf verneint werden, daß das\nMaß der von ihnen ausgehenden Jugendgefährdung nicht grösser sei als der ungünstige Einfluß anderer moderner Mittel der Massenunterhaltung (z.B. schlechter Filme) und daß von\nihnen keine schädliche Dauerwirkung zu befürchten sei, weil sie nur in einer gewissen\nAlters- und Entwicklungsstufe gelesen würden.\n\n3) Das Merkmal der Offensichtlichkeit ‚bedeutet,\ndass die von der Schrift ausgehende sittliche\nGefährdung der Jugend jedem einsichtigen, für\nErziebung und Schutz der Jugend aufgeschiossenen Nenschen ohne besondere Mühe erkennbar\nsein muss.\n\n4) Der Zeitschriftenhändler ist verpflichtet, das\nvon ihm feilgehaltene Schrifttum auf seine sittliche Ungefährlichkeit für die Jugend zu prüfen,\nsofern er sie nicht wegen des anerkannten Rufs\ndes Verlags oder auf Grund sonstiger, ihm bekannter Umstände ohne weiteres voraussetzen kann.\n\nAktenzeichen: 1 StR 172/55\nUrteil des BGH vom 14. Juli 1955 LG München II\n\nr\n\ni_StR 172/55\n\nI.m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zeitschriftenhändler Lo M u\nGB: geboren an 1915 inN j\n\nwegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 12. Juli 1955 in der Sitzung vom 14. Juli\n1955, an der teilgenommen habens =\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz -\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr.” Hüßner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. pr. serri in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ei der Verkündung\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 7. Dezember 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München I.\n\nVon Rechts wegen\n\n162\n\nGründer\n\nDem Angeklagten, der einen der grössten Zeitschriftenvertriebe in Garmisch-Partenkirchen unterhält, lag nach dem\nEröffnungsbeschluss und einem auf Nachtragsanklage der\nStaatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss zur Last, in fünf selbständigen Fällen\nfahrlässig von einer Verkaufsstelle aus, die von Kunden\nnicht betreten zu werden pflegt, Schriften, die Jugendliche offensichtlich sitt1ichMePährden, vertrieben und zugleich in vier dieser Fälle die Schriften zum Zwecke der\ngeschäftlichen Werbung im Schaufenster ausgehängt zu haben\n(§§ 6 Abs 1, 4 Abs 1, 5 Abs 2, 21 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nvom 9. Juni 1953 - im folgenden als \"Ges.\" bezeichnet -,\n\n§§ 73, 74 StGB). Bei den Schriften handelt es sich um dugendhefte mit Abenteurergeschichten in Form von bunten Bildreihen, die anstelle eines zusammenhängenden Begleittextes\nsog. Sprech- oder Gedankenfahnen aufweisen, deren Inhalt\nsich meist auf die Wiedergabe von kurzen Ausrufen, von Angstund Schreckenslauten oder von Gedanken und Empfindungen\neiner der dargestellten Personen beschränkt (sog. Comic-Strips oder Stripes, Comic Books). Der Angeklagte ist freigesprochen worden.\n\n. .\nm Inn.\n\nh\ns\n\nH\n\nm\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. -\n\nDas Landgericht ist in Übereinstimmung mit den Gutachten\nder Sachverständigen Prof.Dr.Luxenburger und Dr. Wasem zu dem\nsrgebnis gekommen, dass die Hefte Nr 2/54, 3/54 und 4/54\nder Bildserien-Jugendzeitschrift \"Tom Mix\" und das Heft\n\nNr 72 der 2. Piccolc-Bilderserie \"El Bravo - Das rote Haus\"\nim Sinne des § 1 Ges. Jugendliche sittlich gefährden, weil\nsie eine \"Fülle von Gewalttaten mit einem erheblichen urad\nvon Primitivität, Roheit und Gemeinheit\" (wie Fesselungsszenen, grausame Handlungen gegen eine Frau, eingehende\nVorbereitung einer Hinrichtung am Galgen) bildlich darstellten und deshalb vor allem-die auf Roheiten und Gewalttätigkeiten gerichteten Triebe in den Jugendlichen ansprächen. Damit führten die genannten Schriften für Jugendliche\neine Gefahrenlage herbei, derzufolge bei diesen eine sitt-\n\" liche Schädigung in Form einer Verrohung und einer Verschiebung der sittlichen Wertvorstellungen eintreten könne.\nDiese Wirkung werde nur wenig abgeschwächt dadurch, daß\nsich in den Erzählungen die Vertreter von Gesetz und Recht\nzur Durchsetzung ihrer an sich guten Ziele gleicher Mittel\nbedienten. Denn bei den Jugendlichen bestehe die Gefahr,\ndaß sich die augenfällig herausgestellte Gewaltanwendung\nals besondere Leistung einpräge, ohne Rücksicht auf ihre\nsittliche oder gesetzliche Berechtigung. Hinzu komme, daß\ndie Darstellungsweise in Form der Bildstreifenhefte eine besondere Zusammendrängung der äusseren \"spannungsgeladenen\"\nHandlung mit eich bringe und mangels epischer oder lyrischer\nRuhepunkte der frei schöpferischen Phantasie keinerlei\nköglichkeit zum Tätigwerden biete; dadurch würden die Leser\nausserstand gesetzt, die dargestellten Gewalttätigkeiten\n\nim negativen Sinne zu werten.\n\nIr Gegensatz zu den Gutachten der Sachverständigen verneint das Landgericht indes die schwere sittliche Jugendgefährdung und die Offensichtlichkeit dieser Gefährdung,\nzwei Tatbestandsmerkmale, bei deren Vorliegen die Schriften\nden in den §§ 3 - 5 Ges. aufgestellten Werbe- und Vertriehsbeschränkungen unterworfen sind, ohne dass es einer Aufnahme\nin die Liste der jugendgefährdenden Schriften und einer\nentsprechenden Bekanntmachung bedarf (§ 6 Abs 1, vgl §§ 1,\n\n2»\n\n162\n\n11 ff, 19 Ges.). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer\nihre Auffassung begründet hat, unterliegen jedoch, wie die\nRevision zutreffend rügt, rechtlichen Bedenken.\n\n1. Zum Tatbestandsmerkmal, der. schweren sittlichen Gefährdung.\n\na) Ob Schriften im Sinne der §§ 1, 6 Ges. geeignet sind,\nsugendliche sittlich zu gefährden, ist, wie sich aus Inhalt und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie aus der\nBegründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks.Nr 1101) ergibt, von erzieherischen und jugendpsychologischen Gesichtspunkten aus zu beurteilen.\n\nZine Schrift oder Schriftenreihe gefährdet Jugendliche\ndann sittlich, wenn sie nach ihrer mutmaßlichen Wirkung in\nJungen Henschen den Aufbau der unserer christlich-abendländischen Weltanschauung und unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung entsprechenden sittlichen Wertvorstel-Lungen und der ihrer Verwirklichung zustrebenden Willenskräfte erschwert und dadurch die Jugendlichen der Gefahr\nsittlicher Verwahrlosung aussetzt, Die Gefährdung steigert\nsich zu einer schweren, Wenn die Erziehung der jungen Menschen zu sittlich verantwortungsbewussten Persönlichkeiten\nunmittelbar in Frage gestellt wird, weil die Jugendlichen\ndurch das Lesen von Schriften dieser Art der nahen Gefahr\nausgesetzt werden, dass sie eine dem Erziehungsziel entgegengesetzte Haltung einnehmen. Dabei kommt es nicht nur auf\nden Durchschnittsjugendlichen und erst recht nicht auf den\nvom Elternhaus her behüteten und vielleicht innerlich schon\nsefestigten Jugendlichen, sondern auch auf den infolge Anlage;\nmangelhafter Erziehung oder ungünstiger Wohnverhältnisse für\nschädliche Einflüsse’ besonders anfälligen Jugendlichen an;\ndenn auch er und gerade er bedarf des Schutzes des Gesetzes.\n\nen een yandasene!\n\na ET ne nn un\n- .\nB\n\nTIER\n\nb) Von dieser Begriffsbestimmung aus ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in dem\nangefochtenen Urteil ausführt, die Bildstreifenhefte seien\nnicht olme Rücksicht auf ihren bildlichen oder textlichen\nInhalt allein deshalb als schwer jugendgefährdend im Sinne\ndes § 6 Ges. anzusehen, weil sie wegen ihrer Geistlosigkeit,\nGeschmacklosigkeit und Plattheit die Entwicklung des Gefühls der Jugendlichen für das ästhetisch Schöne erheblich\ngefährdeten und weil diese bedauerliche Wirkung auch die\nsittliche Entwicklung der Jugendlichen ungünstig beeinflussen könnte. Denn eine geistige Verarmung braucht, wie\ndie Strafkammer ohne Rechtsirrtum darlegt, noch nicht zu\neiner sittlichen Entartung zu führen. Der Begriff der sittlichen Gefährdung steht dem der gesundheitlichen Gefährdung\ndes Körpers oder des Geistes sowie dem der geistigen Gefährdung in bildungsmässiger Hinsicht gegenüber (vgl § 56\nIWG vom 9. Juli 1922 - RGBL I S 633, 643-und § 10 des Österr.\nBundesgesetzes vom 31. Mai 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen.\nsittliche Gefährdung). Wenn auch die ürenzen zwischen die-:.' ,\nsen Begriffen, insbesondere zwischen der geistigen und.\nder sittlichen Gefährdung flüssig sind und eine körperliche oder geistige Verwahrlosung mittelbar häufig auch\neine sittliche zur Folge haben mag,dürfen doch angesichts\ndes im Gesetz eindeutig hervorgehobenen Zwecks, der sittlichen Gefährdung der Jugend durch Druckerzeugnisse vorzubeugen, Schriften, die wie die modernen Bildstreifenhefte\nder gesunden geistigen Entwicklung und Bildung der Jugend\nhemmend im Wege stehen oder entgegenwirken und aus diesem\nGrunde abzulehnen sind, nicht ohne weiteres solcha Schrifzen gleichgestellt werden, die geeignet sind, Jugendliche\n\nsittlich schwer zu gefährden (§§ 1, 6 Ges.). Als Beispiele\nkönnen die lustigen Micky-kaus Bilädstreifen, sog. klassi-;!\n\nA6L\n\nsche oder historische Bildgeschichten von der Art des \"Prinz\nEisenherz\" und die Kriminalerzählungen \"Nick Knatterton\"\ngelten; sie können nicht ohne weiteres als sittlich gefährlich angesehen werden, auch wenn sie durch Entwertung des\nechten Bildes und der menschlichen Sprache als Verständigungsmittels der geistigen Verflachung und Verkümmerung Vorschub\nleisten mögen.\n\nc) Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Meinung des\nLandgerichts, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden\nSchriften \"Tom Mix\" und \"El Bravo\" könnten auch unter Berücksichtigung ihres in Roheiten und Gewalttaten bestehenden\nInhalts deshalb nicht als sittlich schwer jugendgefährdend\nbezeichnet werden, weil das Maß der von ihnen ausgehenden\nsittlichen Gefährdung nicht grösser sei als der ungünstige\nEinfluss, den zahllose andere auf dem Karkte befindlichen\nDruckschriften ähnlicher Art und die \"übrigen, teilweise\nwirtschaftlich und soziologisch bedingten negativen Zeiterscheinungen, sowie #ildwest- und Kriminalfilm, Illustrierte\nmit oft sehr offenherzigen Frauenabbildungen\" auf Jugendliche ausübten; ferner, weil von solchen Heften keine Dauerwirkung der Schädigung zu befürchten sei, da sie erfahrungsgemäss nur in einer gewissen Alters- und Entwicklungsstufe\ngelesen würden, die von der Mehrzahl der Jugendlichen in\nverhältnismässig kurzer Zeit ohne bleibende Schädigung über- u\nwunden werde.\n\nWas den Hinweis der Strafkammer auf die schädlichen Wirkungen anderer fragwürdiger .Druckerzeugnisse, schlechter\nFilme und sonstiger unerfreulicher Erscheinungen der heutigen\nZeit angeht, so wird hierbei verkannt, dass die Schwere\nder von einer Schrift oder Schriftenreihe ausgehenden sittlichen Gefährdung nicht danach beurteilt werden kenn und\ndarf, ob noch andere verderbliche Einflüsse derselben oder\n\n.\n..\n\nDr\n\nEZ\n\n. A ne Nun\nBR AR I 270 SE\n\nge\n\na\nNam\n\n“ro\nD\n\nw> *\n\n»“ md, .,\nee ER en\n\nSEUCHTWDE Le Re,\nwin de‘ -\n\npP\n\n*\n.\n\nar\n\n. PA RRTE P un\nTa zus: rm “ vr wi\nr . . Da\n.\n\n|\n\ns »\n\n\"53 I, pe wo Gena‘ *\n.. .- 7\n\nvan ne\n“ ..\n.\n\name mama: eu\n\nYen enden ten” 8\n. -eN 0er\n\nREF ET.\n.* ”\n\n.s\na\n\nähnlicher Art vorhanden sind oder nicht. Ebenso wie der\nsittliche Unwert einer Schrift um nichts dadurch vermindert\nwird, dass noch zahlreiche andere minderwertige Schriften\nim Handel sind, kann auch die der Schrift innewohnende Gefährlichkeit für die Jugend nicht deshalb geringer bewertet\nwerden, weil die Jugendlichen durch diese anderen Schriften\noder sonstige Einflüsse in ihrer sittlichen Entwicklung\nmöglicherweise in gleichem Maße gefährdet werden, Der Ver-\n&leich mit schlechten Filmen oder anderen Kitteln der heutigen Massenunterhaltung fällt im übrigen schon deshalb zu\nUngunsten der sog. Verbrecher-Comics aus, weil der Jugendliche die Bildstreifenhefte jederzeit zur Hand hat und im\nmer wieder betrachten kann und weil es ihm die Billigkeit\nder Hefte und die vielen Tauschgelegenheiten ermöglichen,\nin kurzer Zeit eine Vielzahl von gleichartigen Bilddar-.\nstellungen mit einer Vielfalt von verbrecherischen kandlungen auf sich einwirken zu lassen.\n\n- Wenn das Landgericht fermer meint, dass Schriften der\ngenannten Art keine schädliche Dauerwirkung auslösten, weil\nsie von jungen Menschen erfahrungsgemäss nur in einem bestimmten Alter gelesen würden, so übersieht es zwei Gesichtspunkte: Nämlich einmal, dass junge Menschen gerade in den\nLebensjahren, in denen sie die Bildstreifenhefte am meisten\nlesen, Gefahr laufen, in den die Phantasie aufreizenden\nBildern die Wiedergabe wirklicher Geschehnisse zu sehen und\nsich, teilweise sogar in einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Weise, weit mehr beeindrucken zu lassen als erwachsene Menschen; zum anderen wird übersehen, dass diese\nJahre für die Persönlichkeitsbildung des Jugendlichen entscheidend sind, weil er im Alter der heute zeitiger einsetzenden geschlechtlichen Reifung besonders prägsan und\nsowohl guten wie auch schlechten Einflüssen in erhöhtem Haße\nzugänglich ist. In die genamnte Zeit fällt zudem das Suchen\n\n162\n\ndes jungen Menschen nach einem bestimmerden Leitbild, nach\ndem er sein persönliches Leben gestalten möchte. Da dieses\nLeitbild vielfach auch für die spätere Zukunft des Jugendlichen bestimmend bleibt, ist es von größter Bedeutung,\nwelche Wertvorstellungen ihm gerade in diesen Jahren vermittelt werden. Zu welcher Gefahr für die Allgemeinheit\nJugendliche werden können, denen der überall siegreiche\nGewaltmensch als Leitbild und der rücksichtslose Kampf als\ndas Nittel, sich in der Gemeinschaft durchzusetzen, vor\naugen geführt wird, ist vor allem in der Strafrechtspflege\nin besorgniserregendem Maße zu beobachten.\n\nSchliesslich darf auch nicht ausser Acht gelassen werden,\ndass die Bildstreifenhefte infolge ihres häufigen Erschei -\nnens, ihrer grossen Verbreitung und der ihnen eigenen starken Anziehungs- und Gewöhnungskraft von den Jugendlichen in\nLassen \"verschlungen\" werden (vgl die Zntscheidung der\nBundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 9. Juli\n1954, abgedruckt im Zentralblatt für Jugendrecht und Jugend-\n„oblfahrt 1954 S.242 f). Das hat notwendig eine Vertiefung\nder durch die Hefte vermittelten Eindrücke zur Folge.\n\nDie Frage, ob Schriften Jugendliche sittlich schwer gefährden, ist auch nicht danach zu beurteilen, ob bei der\nMehrzahl der Jugendlichen schwere Schädigungen festzustellen\nsind oder ob bisher nur ein geringer Teil der Jugendlichen\ndurch schlechtes Schrifttum zu strafbarem Verhalten veranlasst worden ist. Die Voraussetzungen des 8 6 Ges. können\nnicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass nur eine\nverhältniswässig geringe Zahl von ohnehin anfälligen Jungen\nkenschen den schädlichen Einflüssen jugendgefährdenden\nSchrifttums erliege. Entscheidend ist allein, ob eine Schrift\noder Schriftenreihe die Bereitschaft junger kenschen zu\nstrafbaren Handlungen oder zu anderen Verfehlungen erzeugt\n\n7\n\nET\n\noder fördert. Es verhält sich hier nicht anders als bei\närregern körperlicher Krankheiten; kein verständiger Mensch\nwird 2.B. die Gefährlichkeit des Erregers der Kinderlähmung deshalb bestreiten, weil nur wenige von den zahllosen\nKindern, die mit ihm in Berührung kommen, tatsächlich erkranken. Der Tatrichter verkennt mit der angeführten Erwägung ausserdem, dass es gerade der Zweck des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugenägefährdender Schriften ist, der\nbefürchteten weiteren Zunahme der von Jugendlichen begangenen schweren und schwersten Verbrechen durch Erfassung\ndes \\!bels an der Wurzel vorzubeugen, und dass sittliche\nSchäden nicht immer nur in der Begehung von Straftaten,\nsondern auch in sonstigem gemeinschaftswidrigem Verhalten\nzutage treten. j\n\n2. Zum Herkmal_der Offensichtlichkeit_ de\nDas Landgericht hat die Freisprechung des Angeklagten\nauch darauf gestützt, dass die im Eröffnungsbeschluss und\nim Nachtragsbeschluss aufgeführten Schriften Jugendliche\nkeinesfalls offensichtlich schwer gefährdeten. Die Begründung, die es hierfür gibt, ist schon deshalb nicht frei\nvon rechtlichen Bedenken, weil auch hier der unter 1 c abgelehnte Gedanke verwertet ist, dass man davon ausgehen könne,\nder durchschnittliche Jugendliche werde derartige Schriften ohne bleibenden sittlichen Schaden lesen oder betrachten und in absehbarer Zeit davon ablassen, ohne einer dauernden Sucht zu verfallen. Im übrigen ist bei der Auslegung\njenes Tatbestandsmerkmals vom Wortsinn auszugehen, wonach\n\"offensichtlich\" ist, was klar zutage liegt und deshalb\nfür jedermann ohne besondere Mühe erkennbar ist (vgl Becker-Seidel, Erläuterungsbuch zum Ges. 1953 Anm 1 zu § 6; Riedel,\nErläuterungsduch zum Ges. 1953 Anm 2 zu § 6; Potrykus, Kom-\n\nIr\n1o)\n=\n=\n@®\nur]\n®\n{a}\n“2\nrn.\nct\ncr\nl\n\n2%\n\nBER\n\n. %. x%7\n\n23\na.\n..\n\n162%\n€\n\n[3\nar\n\nRN Pr\nu\n\nAue\n0“\n\nzw\n\n>\n\nRe ud: ,®\n\nAi\n\nf,\n\nN ra 2\n\nav\n\n. .\nmr x et\non. ve.\n\nei‘ e us . \\\nx [2\n\n162\n\nmentar zu den Bundesgesetzen zum Schutz der Jugend in der\nÖffentlichkeit und über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften 1954 S 210). Dabei bedarf jedoch der Begriff \"jedermann\" insofern einer gewissen Einschränkung, als nicht,\nwie das Landgericht meint, das Urteil des beliebigen \"Durchschnittsbürgers\", sondern das Urteil des für Jugenderziehung und Jugendschutz aufgeschlossenen Lesers, der diesirkungen guten und schlechten Schrifttums auf Geist und\nCemüt von Jugendlichen zu beurteilen vermag, maßgebend\n\nsein muss. Auf die Meinung von Kreisen, die dem Gedanken\ndes Jugendschutzes gleichgültig gegenüberstehen oder ihn\naus geschäftlichen oder sonstigen Gründen sogar ablehnen,\nkann es nicht ankommen. Einer besonderen Sachkunde oder\nVorbildung in erzieherischen oder seelenkundlichen Fragen\nbedarf es hierzu nicht; auch der einfache lensch verfügt\nmeist über ein sehr gutes Urteilsvermögen darüber, ob\n\nein Lesestoff Jugendliche sittlich gefährden kann. Bei den\nBildstreifenheften, deren ausschliesslicher oder hauptsächlicher Inhalt in der Schilderung von Gewalttaten, hinterhältigen Überfällen, Schiessereien und Grausamkeiten\nbesteht und die den Leser, sei es auch unter dem Deckmantel\ndes angeblichen Kampfes für das Gute, in die Welt des\nFaustrechts einführen und ihn mit den Einzelheiten gemeiner\nVerbrechen und den dabei angewendeten Mitteln vertraut\nmachen, wird das Vorliegen einer schweren sittlichen Gefährdung in der Regel für jeden einsichtigen und verständigen Menschen ohne weiteres erkennbar sein.\n\n3. Zum inneren Tatbestand.\n\nDie aufgezeigten Fehler bei der Auslegung des äusseren\nTatbestandes des § 6 Ges. zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, obwohl die Strafkammer hilfsweise festgestellt hat, dass dem Angeklagten auch keine Fahrlässigkeit nachzuweisen sei. 3s ist nicht auszuschliessen, daß\n\ner er s\n= ; 2 EN . SE\nPERSIRRE ut“ PER GERN\n2 Bi\n\nx Ar\nAr, urn\n\n-\nwe.\n\n. . pi .\n\n. . . «\npn Dir Kr O4 arm =“ .\nTe. BRD ni A.\n\nav\n\nPr\nin\n\n.\nno.\nVIER SER ROOT\n\n.\n. von,\nFk\n\ndie die äussere Tatseite betreffenden Rechtsirrtümer die\nBeurteilung des inneren Tatbestands beeinflusst haben.\n\nIm übrigen halten auch die Ausführungen, mit denen das\nLandgericht fahrlässiges Handeln des Angeklagten verneint\nhat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. So ist es ohne\nnähere Begründung nicht verständlich, warum der Angeklagte,\nwenn er unwiderlegbar die in Frage stehenden Bildstreifenhefte nach der Anlieferung auf ihren Inhalt durchgesehen\nbat, nicht erkennen konnte und musste, dass diese bildlichen Darstellungen eine \"Fülle von Gewalttaten mit einem\nerheblichen Grede von Primitivität, Roheit und Gemeinheit\"\nenthielten und deshalb in hohem Maße geeignet waren, auf\nJunge Kenschen verrohend und verbrechenfördernd zu wirken.\nZu dieser Erkenntnis bedurfte es weder einer \"erheblichen\nSachkenntnis auf pädagogischem oder psychologischem sebiet\"\nnoch des Verständnisses der einzelnen gesetzlichen kKerkmale des § 6 Ges. noch des Vermögens, diese Begriffe im\nRechtssinne abzugrenzen. Die Neinung des Landgerichts, daß\nder Angeklagte die von den Bildästreifenheften ausgehende\nsittliche Gefährdung für Jugendliche selbst dann nicht\nhabe erkennen müssen, wenn sie als eine offensichtlich schwere anzusehen wäre, widerspricht nicht nur dem vom Tatrichter vertretenen Begriff der Offensichtlichkeit der schweren\nsittlichen Gefährdung -_nämlich ihrer Erkennbarkeit für\njeden Durchschnittsbürger -, sondern würde die Anwendbarkeit des § 6 Ges. überhaupt in Frage stellen. Auf die Auskunft eines Amtsrichters seines Wohnorts könnte sich der\nangeklagte nur dann berufen, wenn er dem Befragten gerade\ndie hier beanstandeten Schriften vorgelegt und ihn um deren\nBeurteilung gebeten hätte.\n\nzu der Pflicht des Angeklagten als Zeitschriftenhändlers,\ndie von ihm zum Weiterverkauf bezogenen Jugendzeitschriften\n\n162\n\n- 12 -\n\ndaraufhin zu prüfen, ob sie Jugendliche sittlich schwer gefährden, ist im übrigen folgendes zu bemerken: Der Angeklagte durfte sich nicht darauf beschränken, die Schriften daraufhin durchzusehen, ob sie unzüchtige Bilder enthielten;\ner musste unter der Geltung des Ges. auch darauf achten, ob\ndie Schriften Jugendliche in anderer Weise sittlich schwer\ngefährden konnten. Diese Pflicht oblag ihm besonders bei\nBildstreifsnheften, die, wie allgemein bekamt ist, zu einem\ngrossen Teil Gewalttaten und Roheitsakte bildlich darstellen.\nAngesichts der grossen Bedeutung, die dem Schutz der Jugend\nvor verderblichem Schrifttum zukommt, muss von einem verantwortungsbewussten Zeitschriftenhändler ferner verlangt werden, dass er Schriften, deren einwandfreien Inhalt er nicht\nwegen des anerkannten Rufs des Verlags oder auf Grund sonstiger, ihm bekannter Umstände ohne weiteres voraussetzen\nkenn, nicht nur oberflächlich \"durchbilättert\", sondern mit\nder dem Anliegen des Jugendschutzes gebührenden Sorgfalt\ndurchsieht (vgl RGSt 37, 315, 317). Diese Forderung muss besonders denn erhoben werden, wenn eine Schriftenreihe für\ndie Jugend bestimmt ist und von dieser in Massen gekauft\nwird, keinen erzieherischen “oder anderen anerkennenswerten\nZweck verfolgt und hinsichtlich einzelner Nummern schon gerichtlich oder polizeilich beanstandet worden ist. Sie ist\nbei Bildstreifenheften der besprochenen Art dem Eändler auch\nzuzumuten, weil es hier keines zeitraubenden Durchlesens,\nsondern nur eines verhältnismässig kurzen Anschauens der\nBilder bedarf. Schliesslich muss vom Zeitschriftenhändler,\nsoll das Gesetz über die Verbreitung Jugendgefährdender Schriften nicht wirkungslos bleiben, auch verlangt werden, dass er\nsich über die ihm auferlegten Werbe- und Vertriebsbeschränkungen auf geeignete Weise unterrichtet; ein geeignetes Mittel hierzu sind die amtlich und von den Fachverbänden veröffentlichten Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften.\n\n“\n\n* .\n? Er . P} .\nsameeae ul 8 enter 7 nee.\n.\n\n. .\nDES a\nNu rn at\n\n. .\nERS all 2er ni 23\nB\n\n.—- —.——..,\n« .\n...\n\nFF -.,;\n0:\n\n- 13 -\n\nDer Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht. Der Verteidiger hat sich in der Revisionsverhandlung gegen eine Zurückverweisung an das Landgericht künchen I gewandt, weil dieses in einer ähnlichen Sache\nschon einen besonders strengen Standpunkt eingenommen habe.\nauf 3efragen hat sich jedoch ergeben, dass es sich um eine\ndie gegebenenfalls von der Berufungsstrafkammer zu entscheiden ist. Auch vom Standpunkt der Verteidigung können daher\nkeine ernstlichen Bedenken gegen eine Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht München I bestehen.\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz und Dr. Hübne\nsind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nMartin Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/1-str-172-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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