{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-02_1_StR_779_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-02","aktenzeichen":"1 StR 779/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". i 1 StR 779/52 2344 098 a3\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.)den Strassenbahnschaffner Hubert _V a N aeus FED\nbei KW, geboren an. ED EB in vB,\n\n2.)den Strassenbahnschaffner Rudolf K en aus We@B-EEE vei KB, geboren an BB. BD in B (CSR),\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 4. Dezember 1951\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\n733\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat Ve und Koi von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und\nBahnbetriebsgefährdung freigesprochen auf Grund folgender Erwägungen:\n\nDer Angeklagte Ve sei als Fahrer des Strassenbahnzuges \"völlig sicher\" gewesen, dem Gegenzug schon\nauf dem zweigleisigen Streckenteil in Poll plangemäss\nbegegnet zu sein; ein solcher Irrtum VW erscheine\n\"durchaus möglich\"; unter den ausserordentlich schwierigen Wetterverhältnissen habe die last, der Sorgfaltspflichten seine Kraft wahrscheinlich überstiegen; die\nRückfrage beim Fahrer des vermeintlichen Gegenzugs- sei\nwegen der \"gleitenden Kreuzung\" und des dichten Nebels\nuntunlich gewesen; ein Anruf in Porz über die Hafenbahn hätte Ve keine Gewissheit darüber verschaffen\nkönnen, ob er dem Gegenzug schon begegnet wer oder ihn\nim eingleisigen Streckenteil noch vor sich hatte.\n\nBei dem Angeklagten KoB, dem Triebwagenschaffner und Zugführer, hat das Landgericht angenommen, nach\ndem Wahrnehmen des vorbeigleitenden hellen Scheins\ndurch die vereisten Wagenfenster habe er gemeint, dem\nGegenzug nunmehr begegnet zu sein, und sich darauf verlassen, WB werde diesen Zug genau erkannt haben und\nwissen, dass er, Koi, die Strecke wegen der Vereisung der Fensterscheiben nicht beobachten konnte, so\ndass Ve bei der Beobachtung der Zugkreuzung \"auf sich\nallein gestellt\" gewesen sei.\n\nDiese Gedankengänge reichen zur Begründung de ZUR\nFreisprüche nicht aus. Sie ergeben noch nicht, aa\ndie Beschuldigten bei der Beobachtung ihrer MA\nlos schweren Pflichten, von deren sorglicher Erfüllung\n\naber auch weittragende Folgen für viele Menschen ab-\n\n- 3-\n\n“.\n\nde a\nvan\n\nre UT\n\natte Be\n\nAuen an u lihmnetnäiieEie aeteeh h uSGemmen, 3, zu zummnEEE ABA sin ee\n\nYe tn Sitte Sereeg\n\nEI\n\n7 ’ br -\nN =\n\nEr Bi ’\nen u N >\n“rn DE AEG\n\nu .\num mue:\n\nhingen, alle ihnen zuzumutende Sorgfalt aufgewandt\nhaben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der\nnur die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt\nwird, hat deshalb Erfolg.\n\n1... Der Angeklagte VB:\n\nVogt hat den Gegenzug nicht mit: der jeden Zweifel ausschliessenden Bestimmtheit an den ihm eigenen\nMerkmalen unmittelbar erkannt, sondern nur ein langes, ähnlich beleuchtetes Fahrzeug mit Anhängern wahrgenommen, das ihm in Poll entgegenkam, und dieses für\nden Gegenzug gehalten. Gewissheit, wie sie nur die un.\n\nmittelbare, untrügliche Anschauung’ vermittelt, konnte ihm\n\ndieser allgemeine Eindruck nicht verschafft haben. Seine Ansicht, dem Gegenzug schon begegnet zu sein und\ndie eingleisige Strecke nun frei anzutreffen, beruhte\nnach den bisherigen Feststellungen möglicherweise nur\nauf undeutlichen Wahrnehmungen und einem daraus ge20-\ngenen Schluss. Bei gehöriger Sorgfalt durfte er sich\ndamit nicht beruhigen.\n\nDas Urteil lässt schon nach der äusseren Tatseite\ndie Darlegung vermissen, ob die Lage und Art des Bahnkörpers im zweigleisigen Stregkenteil in Poll so beschaffen war, dass jenes Fahrzeug an Vogt, der sich im\nFührerstand seines Zuges befand, so nahe vorbeifahren\nkonnte, dass es den Eindruck des das Nebengleis befahrenden Gegenzugs hervorrief. Das hängt von der Entfernung der Gleise voneinander, der Beschaffenheit und Befahrbarkeit des Gleiskörpers für Kraftfahrzeuge und\nseinem etwaigen Abstand von der Fahrbahn der Strasse\nab. Diese Umsände wird das Landgericht noch prüfen müssen unter Berücksichtigung des Bildes, das ein beleuch-\n\n teter Strassenbahnzug im dichten Nebel und bei vereisten\n\n-4-\n\nKG\n\n133\n\nScheiben unter den übrigen festgestellten Umständen\nvom Blickpunkt des Angeklagten aus entstehen lässt.\nErst dann wird es entscheiden können, ob der Einlassung des Angeklagten VB insoweit Gewicht zukommt.\n\nErgibt sich in der neuen Hauptverhandlung auf einwandfreier Grundlage nach der inneren, Tatseite, dass\nVogt von dem vermeintlichen Gegenzug nur einen undeutlichen Eindruck empfangen hat, so durfte er diesen\nnicht der für den sicheren Strassenbahnbetrieb erforderlichen Gewissheit gleichsetzen, ohne alle weiteren,\nerreichbaren Mittel der Vergewisserung erschöpft zu haben. War eine Rückfrage beim Fahrer des Gegenzugs nicht\nmöglich und blieb auch eine Fühlungnahme mit Koii>\nergebnislos, so durfte er den eingleisigen Streckenteil nicht befahren, bevor er gewiss war, dass der Gegenzug diesen verlassen hatte. Eine bestimmte Meinung\nund sogar eine Überzeugung kann infolge von Fahrlässigkeit gewonnen werden. Die Urteilsgründe rufen den Verdacht hervor, dass die Entscheidung insoweit durch\nRechtsirrtum beeinflusst ist. Nach den bisherigen, un--\nzulänglichen Feststellungen des Tatrichters liegt die\nAnnahme nahe, dass Ve bei gehöriger Sorgfalt trotz\ndes von KoB gegebenen Abfahrtzeichens damit rechnen musste, den Gegenzug noch vor sich zu haben, sofern er nicht aus besonderen Gründen berechtigt war,\nanzunehmen, KoiEEEED als der verantwortliche Zugführer\nhabe den von ihm - VB - nur undeutlich wahrgenommenen Gegenzug mit Bestimmtheit erkannt. Dabei kommt\nnoch in Betracht, ob der Angeklagte Ve unter den\nbesonders schwierigen Umständen nicht in jedem Falle\nzur Rückfrage bei KoB verpflichtet war, bevor\ner- auf das Einzelgleis einfuhr; er hätte dann - nach\nden bisherigen Feststellungen - immerhin erfahren,\ndass Koi seinerseits nichts Sicheres beobachtet\n\n-5-\n\nhatte und sich umgekehrt gerade auf ihn verliess.\n\nWenn ein Anruf in Porz, wie das Landgericht meint,\nkeine Gewissheit verschaffen konnte, so hätte weiter\ngeprüft werden müssen, ob nicht eine fernmündliche Anfrage bei einer rückwärtigen Stelle, ob der Gegenzug\nbereits eingetroffen sei, möglich und geeignet gewesen wäre, die Lage zu klären.\n\nÜberdies hätte Ve nach der im Urteil wiedergegebenen Dienstanweisung bei Nebel die Fahrgeschwindigkeit\nso vermindern müssen, dass sein ‚Zug auf halbe Sichtweite stillgelegt werden konnte. Der Hergang und die\nFolgen des Unfalles sprechen gegen die Einhaltung dieser verminderten Fahrgeschwindigkeit,\n\n\"2. Der Angeklagte Kom:\n\nKol war als Zugführer VW Vorgesetzter.\n\nDas Landgericht stellt fest, dass Vg ohne seine Zustimmung nicht auf das Einzelgleis einfahren durfte.\nGleichwohl hat Ko@D an Haltepunkt \"Poller Holzweg\"\ndas Abfahrzeichen gegeben und dadurch dem Einfahren zugestimmt, ohne Gewissheit über die Vorbeifahrt des Gegenzuges zu haben. Es mag sein, dass ihm die Beobachtung während des Fahrens wegen des Nebels und Eises unmöglich war. Aber auch hier bleibt zu prüfen, ob Ko\nWB nicht beim Fahrer Ve und gegebenenfalls durch\nden Fernsprecher hätte anfragen müssen, bevor er dem\nEinfahren auf die eingleisige Strecke zustimmte. Das\nausserordentlich schlechte Wetter erforderte besondere\nVorsicht. Es ist, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, unwahrscheinlich, dass Ko. der zur\nMitbeobachtung der Kreuzung ganz allgemein verpflichtet war, sich in der durch das schlechte Wetter beding-\n\n- 6 -\n\n7233\n\nten besonderen Verkehrsgefahr allein auf die Wahrnehmungen VB verlassen durfte, ohne sich auch nur\ndarüber Gewissheit zu verschaffen, ob dieser überhaupt\nfähig war, die Vorbeifahrt des Gegenzugs ausreichend\nzuverlässig zu beobachten.\n\nDas freisprechende Urteil war hiernach in vollem\nUmfang aufzuheben.\n\na sr 34 “\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurüökvet-\n\nweisung bezüglich des Angeklagten Ve® beantragt, im\n\"übrigen aber die Revision der Staatsanwaltschaft nicht\nvertreten.\n\nDe en\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha\n\n» (mt N re Pr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-02/1-str-779-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-02/1-str-779-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.750922+00:00"}}