{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-02_1_StR_777_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-02","aktenzeichen":"1 StR 777/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"32 18\n244 99\n\n1’ StR 771/52\n\nImNamen des Volkes\n\n. In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Edınund SchD aus SEE,\ndort geboren am IB. iD EEE,\n\n\"wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\n“ als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > ,\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 25. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMN:\n\n-2—\n\nGründe:\n\nIn der Nacht vom 1. zum 2. Februar 1951 besuchten die Eheleute Aliweine Karnevalsveranstaltung. Auf\ndem Heimweg begegneten ihnen gegen 3 Uhr morgens der Angeklagte sowie die Zeugen IBM urd mp Die Ehefrau\nAU sagte zu dem ihr bekannten IB: \"Na Walterchen\"\nund dieser erwiderte; \"Na Dickerchen, komm mal her\". Der\nEhemann AWP rief darauf: \"Obernhofer Drecksack!\". Unmittelbar danach schlug er auf den Angeklagten und Ig>-\nte ein. Frau AED stellte sich zwischen die streitenden\nMänner, und AB setzte seinen Heimweg fort. Der Angeklagte löste sich darauf von seinen Begleitern und ging\nin gleicher Richtung wie Ab. Nach etwa acht bis zehn\nSchritten schlug er diesem, der sich umwandte und mit er-\n_ hobener Faust auf ihn zuging, mit einer Weinflasche auf\nden Kopf. AMD verstarb am nächsten Tage an den Folgen\nder erlittenen Schädelverletzung.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von der Beschuldigung der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang\nfreigesprochen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision’ eingelegt. Sie rügt die Verletzung des\nsachlichen -Rechts.. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht\nzu versagen.\n\nDas Schwurgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte ohne jede Überlegung, unter Ausschaltung seines Jenkens und Wollens gehandelt hat, so daß die Tat lediglich als eine \"Reflexbewegung\" gegen eine plötzlich\nauftauchende Gefahr bewertet werden müsse; in jedem Falle könne er sich auf Notwehr berufen; er sei nicht über\ndie Grenzen der zur Abwehr erforderlichen Verteidigung\nhinausgegangen; selbst wenn man dies annehmen wollte, sei\nihm nicht zu widerlegen, daß er in Bestürzung gehandelt\nnabe,\n\n-3 -\n\nDie Darlegungen des Tatrichterssind nicht widerspruchsfrei. Das Schwurgericht folgt der Einlassung\ndes Angeklagten, übersieht dabei cber, daß es sie selbst\n. in einem wesentlichen Punkte für widerlegt erachtet hat.\nDer Angeklagte hat bestritten, nach dem ersten Zusammenstoß dem AMP nachgegangen zu sein. Insoweit hält\ndas Schwurgericht seine Angaben offenbar für unrichtig.\nEs stellt fest, daß er sich von der Gruppe seiner Begleiter gelöst hat und \"in. gleicher Richtung wie AB\"\ngegangen ist, obwohl sein Heimweg in andere Richtung\nführte. Er ist also doch hinter AM hergegangen, und\nzwar acht bis zehn Schritte, denn diese Entfernung lag\nzwiscLen dem Ort des ersten Zusammentreffens und der\nStelle, an der er dem Ag den Schlag versetzte.\n\nDas Schwurgericht sieht es zwar nicht als erwieser an, daß sich der Angeklagte an Ab rächen wollte.\n\nNach der im Urteil dargestellten Sachlage konnte sich der F\n\nAngeklagte aber nicht darüber im Zweifel befinden, daB\nsein Verhalten von Arens als Versuch einer Fortsetzung\nder Auseinandersetzung bewertet und daß dieser darauf\nmit erneuten Gewalttätigkeiten antworten werde. AB\nhatte sich als \"angriffslustig oder sogar streitsüchtig\" erwiesen; er hatte bei der ersten Begegnung auf\n\neine offenbar scherzhaft gemeinte Äußerung mit Schimpfworten erwidert und sofort zugeschlagen. Wenn der Angeklagte ihm nach diesen Vorgängen folgte und AB ihn\n\ndarauf mit geballter Faust bedrohte, so kann sich der\n\nAngeklaste, wenigstens nach den bisherigen Feststellungen,keiner überraschenden Lage oder einer plötzlich und\nunerwartet auftretenden Gefahr gegenübergesehen haben.\n\nVielmehr trat nur das ein, was als geradezu selbstverständliche Folge seines Verhaltens zu erwarten war.\n\n1%\n\n-A—\n\nDeahalb ist ohne nähere Begründung auch nicht zu erkennen, inwiefern er darüber in Bestürzung geraten sein\nsoll.\n\nAuch die Annahme des Schwurgerichts, daß sich der\nAngeklagte gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des AB habe verteidigen wollen, bedarf der erneuten Nachprüfung. Der zunächst von Ag» ausgegängens\nAngriff war beendet, als Arens sich zum Gehen wandte und\nden Heimweg fortsetzte. Wenn er auf den ihm nachfolgenden Angeklagten mit erhobener Faustzuging, so deutet dies\ndarauf hin, daß er sich gegen den nunmehr von diesem drohenden Angriff verteidigen wollte.\n\nDiese Unklarheiten zwingen zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung krner zu prüfen haben, wo sich die zum Zuschlagen verwendete Flasche zunächst befand. Wenn sie der Angeklagte erst\nnach dem ersten Zusammenstoß ergriffen haben sollte, so\nkönnte dies darauf schließen lassen, daß er beabsichtigte,\n\nDe\nwe arerrustntek ti an\n\nmn x\n\n5 —-\n\nden AED damit seinerseits zu scalagen, als er sich\nvon seinen Begleitern trennte und hinter ihm herging.\n\nDie Entscheidung entspricht dem A:trage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr. Hörchner\n\nDr. Heimann-Trosien\n\nDr. Peetz\n\nDr.\n\nSchalscha\n\nBuadesrichter\nDr. Jagusch ist\nbeurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-02/1-str-777-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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