{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-02_1_StR_756_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-02","aktenzeichen":"1 StR 756/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2344 096... 78\n\nI StR 156% 52\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm S c,h MB zus ICD- oe.\ngeboren an. END EB in VeriEEED,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter, . “\nAntsgerichterat EEE in der Verhandlung, - .\nOberstaatsanwalt Dr. ED bei der Verkündung ı eo\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Schaaf\nwird das Urteil des Landgerichts in Bad\nKreuznach vom 20. Februar 1952, soweit es\nihn betrifft, im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben und die Sache insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nverworfen, “von Rechts wegen\n\nTr\n\nDer Angeklagte gab im Jahre 1949 ein Anzeigenblatt\nunter dem Namen \"Der Kapitalmarkt\" heraus. Es handelte\nsich dabei um eine Zeitschrift, in der gegen Bezahlung\neiner nach der Grösse der Anzeige berechneten Gebühr\nKapitalgesuche und -angebote erschienen. Ende Oktober\n1949 stellte er das Unternehmen um. Zr wandte sich von\nda ab selbst sowie mit Hilfe von etwa 30 Vertretern\ndurch Zeitungsanzeigen an Kapitalsuchende und wies sie\nauf die Köglichkeit hin, Geld zu erhalten. Denen,die\nsich meldeten, wurde ein Antragsvordruck vorgelegt,. in\ndem sie ihre Wünsche mitteilten und den Angeklagten beauftragten, das Kapitalgesuch dem \"Finanzinteressentenkreis der Firma Wilhelm Sc zu unterbreiten\". Sie\nverpflichteten sich, dafür Gebühren zu entrichten, die\nnach der Höhe des verlangten Darlehens gestaffelt waren\nund mindestens 15 DM zuzüglich einer \"Wertzeichengebühr\" von 2 DM betrugen. Der Angeklagte liess dann\nwöchentlich \"Kapitalgesuchslisten\" in jeweils 800 bis\n... ‚000 Stück ‚herstellen, in die er ‘die Gesuche aufnahn.\nDer ikledann versandte er die Listen unentgeltlich an Ban-Shen, Makler, Finanzierungsunternehnien und auch an private\n‘Personen. Einige davon kannte er, die Anschriften der °\n\nmeisten entnahm er aus Adressbüchern und Tageszeitungen. In geringem Umfange hatte die Tätigkeit des Angeklagten Erfolg. Die tatsächlich bestehenden Nöglichkeiten, Kapital zu beschaffen, standen aber, wie der\nAngeklagte wusste, in keinem Verhältnis zu der Menge\nder Gesuche und zu der Höhe der benötigten Beträge.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall verurteilt und ihm auf\n\n* Sg we\nWR a .\n\nom DRG\nPERF FRA:\nrg\n\nDr Cr\n\nen\n$ wre\nEU\n\nzen\n\nune\n\nnenn, nn\n’ eg\nEIORLE SERIEN Ey\nEr\n\n}\n\n=\n\nET an an m\n\n# 63\n\nTaler ne rn\n\nN \"udn\neg FERFELTIL\n\n- m ern.\n\n.n m Bus au m Teen\n\nR \\\nSen\n\ns De zn\n\nFer\n° x\n\n‚AbB | 1 StPO etwa zustehendes’ Zeugnisverweigerungsrecht\nyet worden. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Be-\n\n-3-\n\ndie Dauer von fünf Jahren untersagt, ‘sich beruflich mit der\nVermittlung von Krediten und mit der Zuführung von Geldsuchenden zu etwaigen Geldgebern und Geldvermittlern zu\nbefassen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt, die jedoch nur zum Strafausspruch und auch\ninsoweit nur teilweise ‚Erfolg haben kann.\n\nI, Die von- den Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift sind die\nZeugen RO und DEE nicht über ein ihnen nach § 55\n\niehrung erforderlich war, denn der Angeklagte ist durch\ndie Unterlassung in keinem Falle beschwert (BGHSt 1,\n39).\n\n2.) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte seinen Vertretern häufig schriftliche, Anweisungen gegeben, sie sollten die Geldsuchenden darauf\naufmerksam machen, dass eine \"direkte Bearbeitung der\nGeldgeber\" durch die Firma Sch stattfinde; der Ausdruck \"Anzeige\" sollte möglichst vermieden werden.\n\nDie Revision macht geltend, dass das Schreiben,\nin dem sich diese Mitteilung befunden hat, nicht Gegenstanä der Hauptverhanädlung gewesen sei, denn es sei\nnicht verlesen worden; darin liege eine Verletzung des\n\nBuben er.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Ein Verstoss gegen\n§§ 251 liegt nicht vor. Tatsächlich soll die Rüge eine\nVerletzung des $.261 StPO zum Inhalt haben; der Beschwerdeführer will offenbar behaupten, dass das\n\nGericht seine Überzeugung aus Umständen geschöpft habe,\ndie nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden seien.\n\nnr Hr tz » eier, a\nN tet\n\nveretgnue .\n\n'dass das Gericht seine Feststellung auf ein Beweis-\n\n„von dem Zeugen Doaiiip: wendet sich gegen Are Share\n\nME\n\n_u-\n\nDie Revision übersieht dabei, dass der Inhalt jener\nUrkunde auch auf andere Weise als durch Verlesung zur\nKenntnis des Gerichts in der Hauptverhandlung gelangen konnte, namentlich durch Vorhalt und entsprechende\nBestätigung seitens des Angeklagten oder eines Zeugen.\nDass die Urkunde in der Hauptverhandlung Gegenstand\nder Erörterung gewesen ist, geht aus dem eigenen Vortrag der Revision hervor. Deshalb ist nicht erwiesen,\n\nmittel gestützt hat, das nicht in gesetzmässiger Weise\nzum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden\n\nDie Behauptung der Revision, dass das ‚SoH Eis\nüberhaupt nicht von dem Angeklagten stamne, sondern '\n\nlautenden Feststellungen der Strafkammer und ist daher\nunbeachtlich. Die Rüge einer Verletzung der dem Gericht\ngemäss § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht\nist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.\n\nEin Antrag auf Anhörung des Zeugen Do zu\ndieser Frage ist von dem Angeklagten, entgegen dem Vor-\n\"bringen der Revision, N nicht gestellt worden, wie die SE\ninsoweit allein massgebende Sitzungsniederschrift \\i\n\n(§ 274 StPO) ergibt.\n\nAber selbst dann, wenn der Inhalt des Schreibens\nin verfahrensrechtlich unzulässiger Weise verwertet\nworden wäre, würde das Urteil auf dem Verstoss nicht\nberuhen. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte nicht nur einmal, sondern \"päufiger\" derartige\nAnweisungen gegeben hat. Abgesehen hiervon findet die a\nVerurteilung ihre ‚entscheidende Grundlage in den\nirreführenden ängaben des Auftragsschreibens, das den\nGeldsuchenden zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, nicht u:\n\n..\n\n- em oe na nn\na et an oe POUEEERNFEEEE\n. x “\n\n-5.\n\njedoch in einer Anweisung an die Vertreter des Angeklagten.\n\nII. Auch die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.\n1.) Zum Schuldspruch ist ihr der Erfolg zu versagen.\n\nDie Strafkammer sieht die Vorspiegelung von Tatsachen darin, dass der Angeklagte in den Auftragsschreiben von Seinem \"Finanzinteressentenkreis\" gesprochen hat; er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass\nhinter ihm ein so grosser Kreis von Gelägebern stehe,\ndass hinreichende Erfolgsaussichten beständen,\n\nDiese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch der Begriff der Tatsache. im Sinne des\n§ 263 StGB ist‘ nicht verkannt.\n\nDie den Geläsuchenden gegenüber aufgestellte Behauptung des Angeklagten, dass der Kreis, mit dem er in\nständiger Gesehäftsverbindung stand und den er danach\n\"ninter sich hatte\", gross und die Erfolgsaussicht daher hinreichend gewesen sei, enthält in gewissen Umfange\n\n‚allerdings nur eine Meinungsäusserung. Diese konnte aber\n\nzur Tatsachenbehauptung werden, wenn sie in Beziehung\nzu bestimmten Vorgängen in der Aussenwelt gesetzt wurde,\n\ndie dem Beweise zugänglich waren. Das war hier der rallyr\n\nDer Angeklagte nahm Kreditgesuche in bedeutendem Umfange'.\nentgegen. Das Landgericht stellt zwar weder die Gesent- °\nzahl der Kunden des Angeklagten noch die Höhe der angeforderten Beträge fest. Die Bezugnahme auf die bei den\nAkten befindlichen Unterlagen ist nicht zulässig und\n\nfür das Revisionsgericht unbeachtlich (RGSt 62, 216).\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass sehr erhebliche Summen in Betracht\n\ns\n\nEIS I ZREN\n\nDane‘\n\nir\n\nee\n\nm 2\n\n23\n\nkamen. So wurde zeitweise wöchentlich mehr als 1 ‚Killion DM ac\n\neen Kreditgesuchlisten angefordert.\n\nWenn der Angeklagte bei dieser Sachlage zusicherte,\ner habe so bedeutende Geldgeber an der Hand, dass hinreichende Erfolgsaussichten beständen, so lag darin\ndie Behauptung, dass seine Beziehungen ausreichten, um\neinem erheblichen Teil aller Gesuchsteller zu den Darlehen zu verhelfen. °\n\nDiese Behauptung war unwahr. Der Angeklagte wandte\nsich im wesentlichen an Makler und Vermittler, die ihrerseits erst Verbindung mit Geldgebern herstellen sollten.\nDem grössten Teil der Empfänger der Kapitalgesuchslisten\nwar daran nichts gelegen; sie waren überdies ausserstande, erhebliche Beträge zur Verfügung zu stellen.\nDer Angeklagte hatte also keineswegs wirkliche Geldgeber in dem Umfange \"hinter sich\", wie er es vorgab. Es\nist zwar richtig, dass das Urteil Fälle erwähnt, in\ndenen die Tätigkeit des Angeklagten zum Erfolg geführt\nhat. Sie fielen aber in Verhältnis zu der Nachfrage nicht\nins Gewicht. Dem steht auch nicht die an anderer Stelle\ndes Urteils geäusserte Ansicht entgegen, es spreche\neiniges dafür, dass \"in nicht unerheblichen Umfange\nErfolge erzielt worden sind\". Damit wird ersichtlich\nnur zum Ausdruck gebracht,. dass die Tätigkeit des Angeklagten zu mehr als Einzelerfolgen geführt hat. Es\nsoll aber, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben,\nnicht in- Zweifel gezogen werden, dass diese erfolgreichen Geschäfte im Verhältnis zur, Gesamtzahl der Ge-\n‚suche gering waren. Das geht schon daraus hervor, dass\ndie Strafkammer in diesem Zusammenhang die Aussage. des\nZeugen -I@M> erwähnt, der den Erfolg des Angeklagten\nauf etwa 3 % schätzt.\n\nSoweit die Revision einen abweichenden Sachverhalt\nbehauptet, kann sie damit in ‚diesem Rechtszuge . rn,\n\na\n\n'n\n\nar\n\nws\n\n- T-\n\nBEN T NN\n\ngehört werden (§ 337 StPO). Die Strafkammer hast auch\nmit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen festy. gestellt, dass sich .der Angeklagte aller dargelegten\n’ Umstände und damit der Unwahrheit der von ihm aufgestellten Behauptungen bewusst war. Der Beschwerdeführer\nhat auf.Grund seiner besonderen Kenntnisse des Kapitalmarktes und seiner grossen Erfahrung im Bankwesen und\n. Kapitalvermittlungsgeschäft das Wissen gehabt, das sich\ndas Gericht erst durch die Vernehmung der Sachverstän-1. digen verschaffen musste. Darin liegt kein Widerspruch.\nAuch insoweit richten sich die Angriffe der Revision\nlediglich gegen die Feststellungen des Landgerichts\nund sind daher unbeachtlich.\n\nDie Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass\ndie Geldsuchenden durch die falschen Angaben des Angeklagten getäuscht und zur Zahlung der erfolglos aufgewandten Gebühren veranlasst worden sind. Soweit sich\ndie Auftraggeber übertriebene Hoffnungen gemacht und\nan einen sicheren Erfolg geglaubt haben, legt das Landgericht dem Angeklagten dies nicht zur Last.\n\nAuch im übrigen sind die Tatbestandsmerkmale des\n§ 263 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt.\n\n. 2.) Auch zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel nur\n‚ zum Teil begründet.\n\nrn a) Die Erörterungen des Landgerichts zur Strafhöhe\nar, sind nicht zu beanstanden.\n\nZwar fehlt es an einer ausdrücklichen Feststellung,\nwann der Angeklagte die Taten verübt hat, derentwegen .\ner am 29. Oktober 1942 wegen Betruges bestraft worden\nist (§ 264, StGB). Nach den Umständen kann aber kein\n' Zweifel bestehen, dass sie erst nach Verbüssung der\n;. Strafe vom 28. August 1933 begangen worden sind. Die\n’ Rückfallsvoraussetzungen liegen danach vor.\n\nTISS\n\n-B-\n\nb) Dagegen kann die Verhängung des 3erufsverbotes keinen\nBestand haben, weil in dem Urteil jede Begründung dieser |\nMassnahme zu vermissen ist. Die Entscheidung muss erkennen lassen, dass das Gesetz zutreffend angewandt ist.\nDas gilt auch für die unter Umständen schwerwiegende\nNassnahme des § 42 1 StGB, zumal wenn, wie hier,. auf\n\ndie Höchstdauer erkannt wird. Mangelt es völlig an einer\nBegründung, so besteht für das Revisionsgericht überhaupt nicht die Möglichkeit einer rechtliche: Nachprüfung.\n\nDie. Srforderlichkeit des Berufsverbots ergibt sich\nauch nicht aus den übrigen Feststellungen des Urteils.\n“ Das Landgericht nimmt keine Stellung dazu, ob in Zukunft\nmit der Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Verfehlungen des Beschwerdeführers gerechnet. werden muss;\nes erwähnt zwar im Rahmen der Strafzumessungserwägungen,\ndass der Angeklagte noch während der Hauptverhandlung\neine Anzeige aufgegeben hat, in der er mitteilt, er habe\n\"]aufend Interessenten, die Kapitalien (Millionen) zum\nAusleihen disponibel hätten\". Daraus ergibt sich eine\nbesondere Gefahr, die von dem Angeklagten noch zur Zeit\nder tatrichterlichen Verhandlung ausging. Indessen bleibt\nzu beachten, dass für die Entscheidung, ob das Berufsverbot erforderlich ist, der Zeitpunkt massgebend ist,\nin dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird\n(RGSt 74, 545 BGH 3 StR 358/52 und 4 StR 81,52, beide\nvom 29. August 1952 ). Das Landgericht hätte prüfen müssen,\nob etwa die verhängte Freiheitsstrafe schon ausreicht,\num den Angeklagten zur Einsicht zu bringen und die Allgemeinheit vor weiteren Gefahren dieser Art zu schützen.\nDieser. Rechtsfehler betrifft nur die Anwendung des § 421 StGB und zwingt nicht zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Fall liegt anders, als der vom Reichsgericht\n\n. Pr\nPu “ „gr .. I Ri “ ’ .. ‘\nPN ARBBRERRR SR. > ER ee Var\n\n, ,\n\nwe\n——._e ee, ...o.\n\nte Ile\n\ner\n\nme\n\nu _ =\n«- hl nn\n\n“tt\nBann une meer +\n\nar Er\n\neerike\n\none ”\nun\n\n“ 2% nt\nFE\nve”\n\ns % vr Pr\n. . sw\nu ee\n\nI ERBE &\n\nso.\na 2 2, 255\n\nhaar\nia a\n\nsr\n\nEr\n\n’\n\na\n\nDR\nyE 7\n\n-9 -\n\noo,\nSSSEER\nSEN\n\\\n.\n\nin dem Urteil RGSt 74, 54 entschiedene. Dort hatte die\nStaatsanwaltschaft Revision eirigelegt, weil die Anordnung\ndes Berufsverbots abgelehnt worden war; die Entscheidung\ndarüber konnte in jenem Fall allerdings von dem Strafausspruch nicht getrennt werden. Nier ist jedoch der \\ngeklagte der Beschwerdeführer; eine Erhöhung der Strafe ist\ndaher gemäss § 358 Abs 2 StPO nicht zulässig; nach Lage des\nFalles ist anderseits auch die Köglichkeit auszuschliessen,\ndass die neue Entscheidung über das 3Berufsverbot zugunsten\ndes Angeklagten Einfluss auf die Strafhöhe haben könnte.\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz .\n. und Dr. Jagusch sind beur-\n\nlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha\n\nBIOS RER\n\noma 1m\nI\nRN x\nWIN ER\n>\n\ns.\n\nz » Fy\n\nan\n\n3\nBZ\na\n7 FR\n5:74\nIE 72\nDe + =\nRB\na2,\n. 7ER\n»\nPR >»:\nDE:\nBL?\nBER\n22\nB 2\nio:\n”.\n..\n?\n\\ ws\n. EA\n.. /\n7 Sun\nBr\n& nr\nE .\nBe >\nZu\nER;\nBi: x\nOR\nı®\nH 7\nKae ' +: Zu\nve:\n[FE\nEv Au\n”\n10. A\n\"EB:\nge\ng.!:\nI? For\nBe\nA\neo Bhe \\\nBET,\nal\nRE.\n% .\n23 gr\nan.“\nFe Er\n& “r\nD >.\nWI, ‚.ny\n15V: 64\n(A +\n‘\nı 2 “\nB + 27\n04\nSEM,\nH ’\ny en\nwo\nU rÄa.n .\nee\niKrer\nnn.\n: or,\n223\n. 2\n. ei\n22 R ” “\nE ‘.\n[4\ny !\n”L\nair","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-02/1-str-756-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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