{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-06-02_1_StR_745_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-02","aktenzeichen":"1 StR 745/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen 4 es Volkes.\n| In der Strafsache\n\n2 gegen\n\nohne festen Wohnsitz,\n), zur Zeit in Unter-\n\nden Dachdecker Fritz\n\nspart,\n\nwegen Betrugs: im\n\nhat der 1: Strafsenat des Bandesgeriohtahofe in der Sitzung\nvom 2. Juni 1953, an der e mmen habens\n\nals ee\nBundesrichter Dr. Peetz Be\nBundesrichter Dr- Jagusch\n\nBundesrichter Dr. ’Heimann- -Trosien |\nBundesrichter Dr. 'Schalscha |\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. 3\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizongestellter . u\n„ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚des Landgerichts in Stuttgart vom 13. Oktober\n\n1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesen Umfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch‘ über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\n_ Lanägericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die. Revision verworfen.\nVon Rechts wegen |\n\nGründe:\n\nee\nDer Ange! ‚legte ist wegen’ dreier fortgesetzter Ver-\n\nbrechen des Detruges im Rückfall sowie eines versuchten und eines fortsesetzten vers ‚suchten Betruges in Rickfall als geil! ibrlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jehren Zuchthaus, Geldstrafen, Verlust der bürgerlichen . |\nEhrenrechte und Sicherungsverwahrung verurteilt worden,\nSeine Revision rügt Verletzung des ‚sachlichen und des\n\nVerfahrensrechts.\n\n1. Die verfalrensrechtliche Rüge ist unbegründet. Der |\nBeschwerdeführer beanstandet unter Berufung auf 3% 338\n‘ir 8, 244 Abs 2 und 4 vtPO die Ablehnung eines Antrags\ndes. Verteidigers guf Rinholung eines ärztlichen Obergutachtens über die Zurechnung ;sfähigkeit des Angeklagten. ö\nDie Revision erechtet ein solches Obergutachten für notvendig, weil der als Sachverständiger sehörte Professor\nDr. ZGB, der in Übereinstimmung nit den ledizinelret\nDr. IB den Angeklagten fär voll zurechnungsiälig befunden hat, in einem enderen, im April 1952 beendeten\nStra fverte uren den Anseklag ten als v: ‚ruindert zurechnungsfähig beurteilt hat. Professor Dr. MO Week die-\n‚sen scheliuber ‚en Widerspruch daenit erklirt, dess das frühere Guta achten sich auf eine kurze Leit nech einem im\nGei 1949 von Angeklagten erlittenen Unfall begangene\nv5t bezog; wihrend die Unfellfol: en zur Zeit der hier\nebzuurteilenden 2.1/2 Jehre später begenzenen Taten de\nre eits eb, ‚eklun; :en waren. Dass: ‚das Landgericht unter dies\nsen Unständen die Zurechnung ;sföhi: ‚keit auf Grund der\nim jetzigen Verfahren erstatteten beiden Gutachten ae\nerwiesen. anseh. und die Vernehmung eines weiteren Sachverstndigen, dem nach der Überzeug gung des Landgerichts\nüberlegene Fors ‚chungsmittel nicht zur Verfügung gestanhätten, anlennte, ist: nach “244 Abs 4 8320 picht zu\n\nu\n\niE\n\n- 3.\n\nbeanstanden. Auch eine Verletzung der Aufkltrungspfllicht\noder eine unzulüissige Beschrönkung der Verteidigung ist\n\nin der Abletnung nicht zu erblicken.\n2, Die von Beschwerdeführer erhobene Sachrüge macht- dem\nKevisionsgericht die Nachnr'ifung des angefochtenen Urteils\n\nin vollen Uufsnge zur Pflicht.\n\nDas Urteil erweist sich in Schuldspruch sls rechtlich\n\neinwandfrei.\n\nDie Ausführungen der Revision zu 3 20a StGB könnten\nnur in Betracht gezogen werden, wenn das Landgericht\ny 20a Abs 1 engewendt hätte, Die Revision übersieht, daß\ndie Verurteilung des Beschverdeführers als gefährlichen\nCewohnheitsverbrechers auf y 203 Abs 2 gestützt ist. Hierbei ist ein Recht sfehler nicht zu ‚erkennen.\n\nDie Sachrüge Tährt ober zur Aufhebun; des Urteils im\nStrefausspruch, weil die getroffenen Fes tstellungen nicht\ndie Voraussetzungen des strafschärfenden Rickfalls ausreichend klorstellen. Bei Beachtung der Vorschriften der 38\n264 Abs 3, 245 StGB Über die Räckfellverjährung ist die\nVerurteilung des Beschwerdeführers älrch das Urteil des\nLendgerichts in Tübingen voa 11. Juli 1941 zum Kochweis\nder nückfallsvoraussetzungen lerenzuziehen. Die demals\nerk tennte Streie von 4 Je ohren Zuchthe us hat der Angeklegte nach den Vestetellungen des Landgerichts bis auf ei-\n\nnen Rest von 85 togen bis zum 24. April. 1945 verbüsst.\n\nEs fehlt aber an einer Feststellung, dess der Betrug,\n\n“ dessentweyen der Angeklegte Gamels bestraft worden ist,\n\nnech der Verbissung einer. vorberg evong ‚enen Strafe wegen\n\n. Betruges begangen werden ist. Diese Klarstellung kanıt\n\nvom Revisionsgericht nicht nachgeholt werdenis\n\n- 4\n\nDa. die Voraussetzungen des Rückfells gemäss g 26% “\nAbs 3 StPO von der Schuldfrage nicht umfasst werden, i\nwar das engefochtene Urteil nur im Strafousspruch auf- j\nzuheben {nGSt BE 23T).\n\nNest die urteilsformel gegen den Angeklagten im Telle\nNet eine Geldstrafe von 100 DI ausspricht, während in\nden Gränden eine solche von 200 DU ols angenessen bezeichnet wird, beschwert den Angeklagten richt und kann auf\neine Sevision nicht zu seinen Nachteil geändert werden\nv.358 Abs 2 StPO).\n\nDer Dberbandesennatt hat Verwerfung der Revision beentragt. u REN |\n\nDr. Körchner Dr. Peetz _ZDundesrichter Dr..\nSS en 00.5: Jegusch ist beurlaubt\nund deshald an der\nUnterzeichnung verhindert. = u\nDr. Eörchner\n\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-02/1-str-745-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-02/1-str-745-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.664463+00:00"}}