{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-05-29_1_StR_753_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-29","aktenzeichen":"1 StR 753/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tr\n\n2344 087\n\nIm Namen des vVolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaffeegroßhändler Hermann W ED aus WEB. dort geboren an. ED EB.\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision des Hauptzollamts in KB gegen\ndas Urteil.des Landgerichts in Koblenz vom 23. November 1951 wird die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung über die Einziehung des Volkswagens\n\n@® - & :. 1asten des Angeklagten WE und über\ndie Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nu et gr\noo. fi\n\nEr\n\nme Eier var de\n. -\n\nir\n\nK,\nParTree\n\n.$,\nsamt LE nn 5. Swnit lahm enge ne ae te far om =\n\n” Lu\n\n2\n\nzu\n\nsen nie alu °\nar A ae Trut is 7\n\nBa.\n\nwor\n\nPEy\nPr\nPT:\n\nGas\nae ie\n\n&\n\nEU PMERT\nnn,\n\nI Ver, eY\n\n7\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter ‚gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei verurteilt. Das Hauptzollamt In KB hat\ngegen das Urteil insoweit Revision eingelegt als es die\nFinziehung des Volkswagens & & - m ablehnt. Dem\nRechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.\n\n1. Die von dem Landgericht zur Frage der Einziehung\ngetroffenen Feststellungen sind unklar und lassen den Hergang nicht erkennen. Der frühere Mitangeklagte ip\n‘brachte den Sack Kaffee zum Caf& DEE in KEEP;\ndort übernahm ihn der Angeklagte. In welcher weise die\n\"Übernahme\" erfolgt ist, ist nicht zu ersehen. Anscheinend war noch kein endgültiger Kaufvertrag zustande gekommen, denn AB und der Angeklagte fuhren am nächsten Tage nach NEED una verhandelten über die Zahlungsweise. oO ) erhielt den Kaufpreis erst, als die Kreissparkasse dem Angeklagten den. von ihm erbetenen Kredit\neinräunte.\n\nAuch über den Verbleib des Sackes mit Kaffee gibt\ndas Urteil keine eindeutige Auskunft. Das Landgericht unterstellt lediglich die Möglichkeit, daß er am Tage nach\nder \"Übernahme\" in dem Volkswagen des Angeklagten von KB-EB nach NEED befördert wurde. Ob dies wirklich der\nFall war und zu welchem Zwecke es gegebenenfalls geschah,\nwird nicht gesagt.\n\nEine derartige unvollständige Sachdarstellung gibt\n.dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit der rechtlichen Nachprüfung. Das ist auch auf die hier allein erho-\n\nER Z VE2 Vase Pa Pe\n\nIB See Ser WU 2005 222) 7222022\n\nyaneeats veinst.\n\nSn se\n\nwin\n\nae\na\n\na ER\n“-.... ..:\n\nDEP Er WA Ver Faser)\n\nanrumt,\nein pr Hi\n\nas\n\nDa > y7\n\nnern\nWOREERELTIN IR TEN ae San a Dann anne une a an\n\nen rn\nEA ES\n\nu\n\nee Beer\n\n>\nA\n\n„rn 7\n\nSays kunı\nWe ER UIL,\n\na\n“ren.\nrt\n\nESCHETDE\n\nren re en nn\n\nui ne\n\nSau\n\n. gewalt wird zwar regelmäßig bei der Übergabe erlangt, die\n\n\"Weiterbeförderung des Gutes von vornherein in dem Plan\n\nbene Sachrüge zu beachten. Die Sache mußte daher schon\naus diesem Grunde zur erneuten Entscheidung darüber, ob\ndie Einziehung zu erfolgen hat, an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n2, Die Strafkammer hält die Einziehung nicht für gerechtfertigt, weil die etwaige Beförderung \"zeitlich hinter dem endgültigen Erwerb des Kaffees\" gelegen habe, als\ndie Straftat bereits vollendet gewesen sei.\n\nDiese Ausdrucksweise legt die Annahme eines Verstosses gegen §§ 401, 403RAbgO nahe, wenn auch eine sichere\nBeurteilung in Ermangelung ausreichender tatsächlicher\nFeststellungen nicht möglich ist. Gemäß 8 401 RAbgO sind\nBeförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat\nbenutzt hat, einzuziehen, Die Tat bestand darin, daß der\nAngeklagte unversteuerten und unverzollten Kaffee ankaufte. Unter \"Kaufen\" im Sinne des § 4053RAbgO ist, ebenso\nwie im Falle des § 259 StGB, nicht schon der Abschluß des\nVertrages, sondern erst das Erlangen der tatsächlichen\nVerfügungsgewalt zu verstehen. Eine derartige Verfügungs-\n\nhier anscheinend in dem Caf& PEEEEEEED erfolgt ist; die\nTat war damit rechtlich vollendet. Das schließt aber,\nentgegen der Annahme des Landgerichts, die Anwendung des\n$ A01RabgO für eine spätere Beförderung nicht aus. Maßgebend ist insoweit, wann die Tat als beendet anzusehen\nist. Das hängt von den Umständen des Falles ab. Lag die\n\ndes Hehlers und diente sie erst der Verfestigung seiner\n\nVerfügungsmacht, so gehörte auch dieser Abschnitt noch\nzur \"Begehung\" der Tat im Sinne deg § 401 RAbg0 (RGSt\n\nMR\n\n73, 1045 BGH VRS 4, 44); alsdann ist auch die Einziehung\ndes von ihm hierbei benutzten Beförderungsmittels geboten.\n\nDie Strafkammer wird'dies in der neuen Verhandlung\nzu berücksichtigen haben. Rs wird ferner zu prüfen sein,\nob es sich bei dem Wagen, den der Angeklagte in Frankfurt\nden Verkäufern des Kaffees zur Verfügung stellte, um denhier in Rede stehenden handelte.\n\n3, Die Revision wendet sich zum Teil gegen die Feststellung des Landgerichts und trägt neue Tatsachen vor.\nDamit kann sie gemäß § 337 StPO nicht gehört werden. Eine\nRüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist nicht erhoben.\n\nAus dem Urteil ergibt sich nicht, daß der Wagen an\neine Bank zur Sicherung übereignet war. Es bedarf daher\nkeiner Stellungnahme zu der dahingehenden Behauptung der\nRevision. Gegebenenfalls wird das Landgericht die hierzu\n\nPe 260 .\nPP 0R Fa\n\nPr ’ BERSBR- » }, Pr n ’\nTEE ED\n\nAP\n\nBr ef\n\nuns 4%\n\nrun\na RT\n> N\n\nner mins re\nrn B .\n\nzn am\n.\n\nTE Ben\nSE A\n\n= mem I nm\n\n..\n\nru ven ann am EA\n\nDun)\n\nDer ERTTTTENGE\nec\n\n= A pr\nwa en ee en EI\nTe\n\ner\n\nTue AIR Ir FO Er As\n\nSERFRSERT-\n\nu\n\nvon dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (Zusammenstellung NJW 195%, 493) zu beachten haben.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Heimann-Troesien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/1-str-753-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-29/1-str-753-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.369604+00:00"}}