{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-05-19_1_StR_786_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"1 StR 786/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 786/52 2344 00 . Nr\n\nImNamen des Volkes >\nIn der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Spediteur Wilhelm I EEE aus KEEB-Ka@,\ngeboren am EB. ED EB in x,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner \\\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel -\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEEEEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten TB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. März 1952,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwu, X. s u\n\nSE\n\nSEE TFIFERTETN\n\n®,\n„ «\n\nAr\n\nPer, on\nPIERRE\n\n[2 ;\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Neffe des Angeklagten, Adolf HEMMM, parkte\n\nin der Nacht vom 10. zum 11. März 1951 von etwa 23.30\nbis 3 Uhr einen dem Angeklagten gehörigen 'unbeleuchteten Lastwagenanhänger in Bad Driburg an einer Stelle,\nfür die Parkverbot bestand. Am 17. März 1951. fuhr\nHE, dieses Mal mit dem Angeklagten, erneut nach\nBad Driburg und parkte den Anhänger dort etwa von\n19.30 bis 22 Uhr. Gegen HD wurde wegen der in der\nNacht vom 10. zum 11. März 1951 begangenen Verkehrsübertretung von dem Amtsgericht in Brakel ein Strafbe-\n‚.fehl (richtig eine\"gerichtliche Strafverfügung') erlas-\n\n\"sen, gegen den er Einspruch erhob. In diesem Verfahren\nwurde der Angeklagte von dem ersuchten Richter in Köln\nals Zeuge vernommen und. sagte Häch dem Inhalt der Niederschrift eidlich aus:\n\n\"Ich war auf dem lastwagen des Angeklagten als Begleiter. Wir waren schon gegen 12 Uhr in Gesecke.\nIn Driburg waren wir schon gegen 22 Uhr abgefahren. Das kann ich mit gutem Gewissen beeidigen\".\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen fahrlässigen Falscheides bestraft. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die lediglich die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt. Dem Rechtsmittel ist\nder Erfolg nicht zu versagen. NER TI\n1.) Das- Tandgericht hält die Aussage des Angeklagten,\nfür sachlich unrichtig. Es führt aus, die Niederschri Te\nenthalte zwar nicht die Angabe, an welchem Tage die\nvon dem Angeklagten erwähnte Fahrt stattgefunden hat;\nfür den über die Verkehrsübertretung entscheidenden\nRichter sei aber nur der Schluss möglich gewesen,\ndass es sich um die Nacht vom 10. zum 11. März 1951 gehandelt hat; in Wahrheit sei der Angeklagte aber 1e-\n\na er Tr nm\n\name\n\nBEUTE\n\nSE een\n\nDT Fre Die > 5 Ar\nnn en nn en me\n\n:\" Auffassung. Die schriftlich niedergelegte Aussage gibt\n\ner\n2\n\nKr\n\n- 3 -\n\ndiglich am 17. März 1951 mit SED in Bad Driburg gewesen.\n\nDie Revision wendet sich mit Recht gegen diese\n\nkeine eindeutige Auskunft darüber, auf welchen Tag\n\nsie sich bezieht. Sie ist jedoch aüslegbar (RGSt 59,\n343). Hierbei sind alle Umstände des Falles, insbesondere der Hergang der Vernehmüung und die‘'an die Zeugen\ngerichteten Fragen zu berücksichtigen.\n\nDas Urteil nimmt hierzu keine ausreichende Stellung. Der. vernehmende Richter hat, wie das Landgericht\nfeststellt, möglicherweise nicht nach der Fahrt vom\n10. März 1951, sondern mur nach den Ereignissen an dem\nNnetreffenden\" Tage gefragt. Er wird damit zwar den\n10. März 1951 gemeint haben; es ist aber nicht ersichtlich, dass sich auch die Antworten des Angeklagten auf\ndiesen Tag bezogen. Die Strafkammer stellt keine Umstände fest, die einen derartigen Schluss rechtfertigen\nkönnten. Ohne solche Klarstellung ist der Aussage aber\nnicht zu entnehmen, dass sie eine am 10. März 1951 stattgefundene Fahrt zum Gegenstand hatte. Diese Unklarheit\nhätte - entgegen der Annahme des Landgerichts - auch der\nnit der Strafsache gegen EP befasste Richter in Brakel erkennen können und müssen. Es ist nicht angängig,\ndem Angeklagten die Folgen der möglicherweise unzurei-\n‘chenden Vernehmung durch den ersuchten Richter ohne\neingehende Aufklärung des Hergangs zur Tast zu legen.\n\n2.) Auch die Erwägungen des Landgerichts, die sich auf\ndie dem Angeklagten vorgeworfene Fahrlässigkeit beziehen, sind nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nNach Ansicht der Strafkammer lag dem Angeklagten\ndie Pflicht ob, sich auf die Vernehmung in der Weise\n\nTr\n\nvorzubereiten, dass er \"in der Lage war, im Rahmen\nseiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten: zum\nBeweisthema alle ihm bekannten Tatsachen zu bekunden\";\ner hätte das Fahrtenbuch einsehen und daraus feststellen müssen, woher die offensichtlichen Unstimmigkeiten\nzwischen den Angaben in dem Strafbefehl und den Behauptungen des H@WEB herrührten.\n\n\"Das ist aus rechtlichen Gründen zu beanstanden.\n\na) Dem Angeklagten ist, da es sich um ein Strafverfahren handelte, der. Beweisgegenstand bei der Ladung\nnicht schriftlich mitgeteilt worden. Auch der Strafbefehl ist nicht ihm, sondern nur dem Adolf HB zugestellt worden. Es ist.zwar möglich, dass er seinen Inhalt infolge der beruflichen und verwandtschaftlichen\nBeziehungen zu HE gekannt hat. Selbstverständlich.\n\"ist dies aber nicht, zumal das Landgericht ausdrücklich\nfeststellt, dass HE ihn über den Tag, an dem die\nVerkehrsübertretung begangen sein soll, ggtäuscht hat.\n\nb) Die Strafkammer sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er es unterlassen habe, sich auf\ndie Vernehmung ausreichend vorzubereiten. Diese Rechtsauffassung kann ebenfalls nicht geteilt werden. Eine\nderartige Erkundigungspflicht hat das Reichsgericht\nzwar für den Fall anerkannt, dass einer Partei nach den\nfrüheren Vorschriften der Zivilprozessordnung ein zugeschobener oder richterlicher Eid auferlegt wurde (R6GSt\n62 S 126 ff).Das gilt aber in keinem Fall für den Zeugen. Dessen strafbare Pahrlässigkeit kann in der Regel nicht in dem gefunden werden, was er vor der Erstattung seiner Aussage getan oder unterlassen hat.\n\nVon ihm kann nur verlangt werden, dass er bei der Vernehmung ein nach seiner Vorstellung sicheres Erinne-\n\n-5.\n\nrungsbild richtig und ein unsicheres Erinnerungsbild unter Kennzeichnung der bestehenden Zweifel\n\nwiedergibt (RGSt 62, 126, 129). Sagt er etwas Unwah-\n\nres aus, so handelt er fahrlässig, wenn er bei ihm\nzumutbarem Nachdenken oder Überlegen die Unrichtigkeit erkennen konnte. Fin Verschulden trifft ihn auch\ndann, wenn er es unterlassen hat, tatsächliche An-\n\n. haltspunkte und äussere Hilfsmittel zu benutzen,\n\ndie ihm während der Vernehmung zur Verfügung standen\n(RG JW 1956, S 260 Nr 17). Dagegen kann der Vorwurf\nder Fahrlässigkeit nicht, wie das Landgericht annimmt,\ndamit begründet werden, dass er sich nicht ausreichend\nvorbereitet habe.\n\nDr. Hörchner Mantel “ @lanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt\nund deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\n® Dr. Hörchner\n\nDr.Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/1-str-786-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/1-str-786-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.060605+00:00"}}