{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-05-19_1_StR_784_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-12","aktenzeichen":"1 StR 784/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7141\n\nPP\n\n1 StR 784/52\n\n —.\n\n2344 091\n\nImNamen des Volkes &\nIn der Strafsache ;\ngegen e;\n1.) den Kraftfahrer Karl-Heinz_S c ae aus Br, E\ngeboren am I. EEEEEEED> in Mo EEE ‚\n\n2.) den Hilfsarbeiter Karl a An Brei, geboren\n\nan @: ED ED in N\n\nul &\nwegen Verbrechens gegen § 49a in Verb. mit §§ 24 Bl N\n\ner > Be\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Mai 1953 in der Sitzung vom 12. Juni 1953,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat NEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, j\nJustizangestellter > “\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“‘\nfür Recht erkannt: r2\n1.) Auf die Revision des Angeklagten Schau wird das Urteil .\n\ndes Landgerichts in Koblenz vom 11.\" Februar 1952 im Schuld- „,\nspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 49a Abs 1 und 2 in Verbin-\n\ndung mit §§ 249, 250 Abs 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Insoweit ;\nwird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben .\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 8\n\n2.) Die Revision des Angeklagten MB wird verworfen. Dieser\nBeschwerdeführer hat die Kosten Seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nvon Rechts wegen\n\n—. POuR 7,\na ee Peer N 7 SW Me NE SW? SEHR\n\nIT\n- 2.\n\nGründez:s\n\nDie Angeklagten Sch@> und BEE fassten erstmals im Sommer 1951 den Plan, einen Überfall auf die\nVolksbank in BrB zu verüben. Sie beschlossen,\neinen dritten Mann hinzuzuziehen, den der Angeklagte\nSCH@EB beibringen sollte. Dieser wandte sich deshalb\nan den Iagerarbeiter Hg, der jedoch das Ansinnen ablehnte. Die Tat kam nicht zur Ausführung.\n\nDas Landgericht hat Sch> wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen gegen § 49 a Abs 1 und 2\nin Verb. mit §§ 249, 250 Abs 1 Nr 3 StGB, BD wegen\neines gleichen Verbrechens verurteilt. Gegen dieses\nUrteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Das\nRechtsmittel des Angeklagten MB kann keinen Erfolg\nhaben, während dem des Angeklagten Sch zum Teil\nstattzugeben ist.\n\nRe u\n* SE\nI. Zu_den Verfahrensrügen: RE a\n\nson\n\n1.) Die Revisionen rügen die Verletzung der 88 243\nAbs 3, 136 Abs 2 StPO. Sie machen geltend, dass der Vorsitzende die Angeklagten nicht ausreichend angehört habe. Dem Angeklagten MP sei auch keine genügende Gelegenheit gegeben worden, sich mit seinem Verteidiger zu\nbesprechen.\n\nDie Rüge ist unbegründet: Den Angeklagten stand es\nfrei, gemäss § 238 Abs 2 StPO einen Gerichtsentscheid\nherbeizuführen, wenn sie sich durch die Verhandlungs-\n‚leitung des Vorsitzenden in ihren Rechten beeinträchtigt glaubten. Das haben sie nicht getan. Deshalb können sie die: Revision auf das von ihnen beanstandete Vorgehen des Vorsitzenden nicht stützen (R6GSt 71, 21, 23).\n\nrn\nF\niR\n\n'\n%\n!\n\ntt»\n\nBEA\n\n£ .\neh ee\n\nur\n\nSamıy\n\nEn\n\n—\n\nrem nm rn\n\nrm. -\n\nDEE Per\n\nall io -\n\nPER Zu\n\n= ni.\n“ ls\n\n„mu 2 .—-\n\n. 0...\n\n- 3 -\n\n2.) Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Gericht die ihm gemäss § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Das in der Revisionsbegründung des Angeklagten BP enthaltene Vorbringen ist\nzum Teil neu; das Landgericht war, da es keine Kemtnis\ndavon hatte, nicht in der Lage, darauf einzugehen. Der\nVerteidiger und die Angeklagten hätten Beweisamträge\nstellen und an den in der Hauptverhandlung gehörten Zeu-\n\nn SED gemäss § 240 Abs 2 StPO sachäienliche Fragen\nrichten können. Sie vermögen im Revisionsrechtszug mit\ndieser Rüge nicht durchzudringen (§ 337 StPO).\n\nil, zur Sachrüge:\n\n1.) Die Ernsthaftigkeit der Verabredung und Aufforderung ist von der Strafkammer olihe Rechtsirrtum festgestellt. Insoweit greifen die Beschwerdeführer in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.\n\n2,) Die Revisionen machen geltend, die Angeklagten hätten den Tatentschluss aufgegeben und jeder von ihnen habe durch die Verweigerung der weiteren Teilnahme die Be-.\ngehung des Bankraubs verhindert.\n\nDer Grundsatz, dass dem Angeklagten seine Schuld\nnachgewiesen werden muss und dass bei jedem Zweifel zu\nseinen Gunsten zu entscheiden ist, gilt zwar auch für\nden Strafbefreiungsgrund des § 49 a Abs 4 StGB. Die Bestrafung ist nur zulässig, wenn das Gericht zu der; ‚vol-,\nlen Überzeugung gelangt ist, dass die Merkmale '&ü Bert\nBestimmung nicht vorliegen. Das ist dem Urteil aber mit\nhinreichender Sicherheit zu entnehmen. Die Strafkammer\nsagt allerdings zunächst, die Begehung des Verbrechens\nsei aus Gründen unterblieben, die nicht hätten ermittelt werden können. Die Möglichkeit, dass die Nichtausführung des Raubes auf einen freiwilligen Entschluss der\nAngeklagten zurückzuführen ist, wird von dem Landgericht\n\n-h-\n\n-b-\n\naber ausdrücklich ausgeschlossen. Denn an anderer\nStelle führt es aus, es sei \"nichts dafür ersichtlich\", dass die Angeklagten von der Begehung des Verbrechens ernsthaft abgesehen hätten. Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass sie an\nihrem Plan festgehalten haben. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie im Oktober 1951 erneut über\ndie Verwirklichung der Tat. sprachen und Schmitt sie\ndamals für Weihnachten, \"wenn die Geschäftsleute wieder zu Geld kommen\", in Aussicht nahm. Die Anklage,\nvon der das Revisionsgericht von amtswegen Kenntnis\nzu nehmen hatte, da es sich um eine Verfahrensvoraussetzung handelt, ist aber bereits unter dem 27. November 1951 erhoben worden. Die von den Revisionen geäusserte Ansicht, dass zwischen der Verabredung des Raubs\nund der Einleitung des Strafverfahrens 6 Monate ungenutzt verstrichen seien, ist hiermit nicht vereinbar.\n\n. Welche Gründe die Durchführung des Raubs tatsächlich verhindert haben, brauchte unter diesen Umständen\nnicht ermittelt zu werden, denn es steht fest, dass es\nsich keinesfalls um solche handelte, die geeignet gewesen wären, die Anwendung des § 49 a Abs 4 StcB zu\nrechtfertigen.\n\nEs bedarf danach keiner Erörterung, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, dass Strafbefreiung\näuch deshalb nicht gewährt werden könne, weil kein\n\"positives Tun\" der Angeklagten erwiesen sei (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1953, 5 StR\n11/53).\n\n3.) Die Strafkammer hat den Angeklagten Schmitt wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen gegen\n§ 49 a in Verb, mit §§ 249, 250 Nr 3 StGB bestraft.\nZur Begründung führt sie an, dass \"die beiden Hand-\n\n-5- \\\n\nPPEEPER EEE Per BEE TE w\n\n“. ..\n\n-5-\n\nlungen selbständig nebeneinander\" stünden; ein Fortsetzungszusammenhang komme nicht in Betracht, da sie\nnicht auf einem \"einheitlichen Entschluss\" beruhten.\n\n‘5s ist nicht zu erkennen, was das Landgericht mit\nden Worten, die Handlungen ständen \"selbständig nebeneinander\" meint. Wahrscheinlich will es damit zum Ausdruck bringen, dass es sich um verschiedene Willensbetätigungen handelt. Die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen, denn\nderen Wesen besteht gerade in der Zusammenfassung getrennter Handlungen zu einer rechtlichen Einheit.\n\n: Auch das Fehlen eines Gesamtvorsatzes ist nicht\nrechtsirrtunsfrei begründet. Er muss vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom\nTäter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen (BGSt 1, 313, 315). Das Urteil sagt\nzwar, wie erwähnt, im Rahmen der den Fortsetzungszusammenhang betreffenden Erörterung, dass die Handlungen\nauf keinem einheitlichen Entschluss beruhten, Diese\nAnnahme geht aber angesichts der über den Inhalt des\nTatplans getroffenen Feststellungen offensichtlich\nfehl. Danach haben die Angeklagten bereits bei der\nersten Verabredung beschlossen, einen dritten Mann\nhinzuzuziehen, den der Angeklagte Sch beibringen\nsollte. Dessen Vorsatz war also von Anfang an darauf\ngerichtet, eine weitere Person zur Begehung des beabsichtigten Verbrechens aufzufordern, und sein darauf gerichteter Wille war von dem, der ihn bei der\nVerabredung mit MP leitete, nicht zu trennen. Die\nFinheitlichkeit des Vorsatzes kann unter diesen besonderen Umständen nicht in Zweifel gezogen werden.\n\nBedenken gegen das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung können auch nicht aus der Erwägung her-\n\n-6 - or\n\ngeleitet werden, dass § 49.a StGB verschiedene strafrechtliche Tatbestände enthalte, die in ihren Einzelheiten voneinander abweichen. Die Merkmale der hier\n\nin Betracht kommenden Aufforderung und Verabredung im\nSinne des § 49 a Abs 1 und 2 StGB sind vielmehr im wesentlichen gleichartig, so dass der Annahme einer fortgesetzten Handlung auch insoweit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.\n\nAus dem Gesagten folgt, dass die Verurteilung des\nAngeklagten Sch wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen nicht gerechtfertigt ist. Die von dem\nTandgericht getroffenen Feststellungen ergeben vielmehr,\ndass lediglich eine fortgesetzte Tat vorliegt. Der Senat kann, da neue Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch selbst berichtigen. § 265\nAbs 1 StPO steht nicht entgegen, da eine anderweitige\nVerteidigung des Angeklagten zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.\n\nDie Sache ist daher lediglich zur erneuten Straffestsetzung bezüglich des Angeklagten Sch@@® an das\nLandgericht zurückzuverweisen, während die Revision des\nAngeklagten BEP in vollem Umfang zu verwerfen ist.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nBundesrichter Dr.\nJagusch ist beur- Dr.Heimann-Trosien\n\nlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nPR Fay ya\n2 PR TE\n\n“.\n“,\n»y\n\n,\nx\n‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-12/1-str-784-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-12/1-str-784-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.032758+00:00"}}