{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-05-19_1_StR_713_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"1 StR 713/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-\n\n1_StR 713/52 2344 074 ‚\n\nPR N\nKRBPR IE: \"RR\nPORT RR\nVEzale <r\n\nImNamen des Volkes\n\nRn\nrt\n\nIn der Strafsache\ngegen &\n\nden Vertreter Sr — aus WEB, geboren\nen ED EB in ,\n\nwegen Vergehens gegen § 12 Abs 2 des Gesetzes gegen den\nunlauteren Wettbewerb .\n- Sachbezeichnung WEB u.a. - ur\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 5\nJustizangestellter > u .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten POEEEEE> wird\ndas Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 7. Oktober\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen\nihn in dem Falle Go@iiD ein Betrag von 148224.\nfür dem Staat verfallen erklärt worden ist. In diesen\nUmfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2. 115\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten PEEEED hat nur\nErfolg, soweit sie sich gegen die Verfallerklärung von\n1482 DM in dem Bestechungsfalle Ce richtet. Im\nübrigen ist das Recatsmittel offensichtlich unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des ersten tatrichterlichen\nUrteils vom B. Mai 1951 hat der Angeklagte von Geiii>\nein Geschenk von 1482 DM angenommen. Auf Grund dieser\nFeststellung hat der senat in seinem Urteil vom 13. Mai\n1952 im Wege der Schuldspruchberichtigung den Angeklagten\n. eines Vergehens gegen § 12 Abs 2 UWG schuldig erkannt und\ndie Sache insoweit zur Straffestsetzung an den Tatrichter\nzurückverwiesen. Dieser hat in der neuen Verhandlung auf\nGrund des § 12 Abs 3 aaO gegen den ingeklagten u.a. ausgesprochen, daß der Betrag von 1482 DM dem Staate verfallen sei:\n\nrn\n\nDer Verteidiger hatte, wie sich aus der Begr'indung\ndes Beschlusses vom 14.‘ November 1952 (Band VI Bl 628)\nergibt, der Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung eine\nQuittung des Go überreicht, worin dieser dem Angeklagten die Rückzanlung von 879 DM auf das gewährte \"Darlehen\" bestätigt. Dieses Schriftstück hat die Strafkammer\nin der ilauptverhandlung nicht verlesen. „ie Revision rügt\nsinngemäß, daß der Tatrichter von dem ihm übergebenen Beweismittel keinen Gebräuch gemacht hat. Diese Rüge ist be-.\ngründet; dabei kann däfänstehen, ob die Quittung als herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen und schon deshalb zu verlesen war, oder ob die Strafkammer über einen durch Übergabe der Quittung erkennbar\ngestellten Beweisamtrag entgegen dem § 244 Abs 6 StPO nicht\nentsc.iieden hat. Sie war jedenfalls auf Grund ihrer Pflicht,\nzur Erforschung der Yahrheit die Beweisaufnahme von Amts\nwegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken,\n\nN\n\nER I Neade Yan Een da mligeersnnihuhne ann ter rn 23\n\nDu\n\n|\n\n-3-\n\ndie für die Entscheidung von Bedeutung sind, verpflichtet, die ihr vorliegende Urkunde zu benutzen (§ 244 Abs\n2 StPO); denn ihr Inhalt konnte sachlichrechtlich von\nBedeutung sein.\n\n§ 12 Abs 3 UWG ist\"dem § 335 StGB nachgebildet.\nBeide Bestimmungen schreiben übereinstimmend die Verfallerklärung des Empfangenen oder seines Wertes sowohl\nfür den Fall der passiven wie den der aktiven Bestechung vor. \"Empfangen\" ist das, was der Bestochene erhalten hat. Wenn gleichwohl die Verfallerklärung des\nEmpfangenen in beiden Vorschriften auch gegen den Bestechenden für zulässig erklärt wird, so ist daraus zu\nfolgern, daß die Verfallerklärung sich in jedem BEinzelfalle gegen denjenigen Beteiligten zu richten hat, der\ndas Bestechungsmittel, nachdem der Bestochene es einmal empfangen hatte, zur Zeit der Entscheidung in Händen hat oder: zuletzt gehabt hat. Das ist der Bestechen-\n\n.de dann, wenn der Bestochene ihm das Bestechungsmittel\n\naus irgendwelchen Gründen, sei es auch nur aus Furcht\nvor Strafe, zuzückgegeben hat (RGSt 54, 215; 67, 29,\n315 RG IW 1936, 3 1913 Nr 29 und JW 1938, S 2199 Nr 9).\nAnders liegt der Fall, wenn der Bestochene das Empfangene an einen unbeteiligten Dritten weitergegeben hat;\ndann ist genen den Bestochenen zu erkennen, daß der\nWert des Empfengenen verfallen ist.\n\nDie Strafxammer hätte deshalb Beweis darüber er-\n\nheben müssen, oo der Angeklagte das Bestechungsgeld\n\nteilweise an Gelb zurückgezahlt hat. Bejahendenfalls durfte gegen den Angeklagten eine Verfallerklärung insoweit nicht ausgesprochen werden,\n\nDas Urteil ist daher in dem dargelegten Umfange\naufzuheben. “ j\n\num 5\n\nIn der neuen Verhandlung wird Anlaß zur Prüfung bestehen, ob die Quittung etwa nur zum Schein\nausgestellt wurde und ob sie überhaupt Rückzahlungen auf das Bestechungsgeld zum Gegenstande hat.\nHiergegen könnte der Umstand sprechen, daß die bescheinigte Zahlung von 879 DM sich auf ein \"Darlehen\" bezieht, während die Bestechungssumme nach\nder ausdrücklichen Feststellung des ersten tatrichs\nterlichen Urteils eine Schenkung darstellte.\n\nDr. Hörchner: Mantel Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nist beurlaubt und deshalb Dr. Heimann-Trosien\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/1-str-713-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/1-str-713-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.011120+00:00"}}