{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-05-19_1_StR_605_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"1 StR 605/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“L StR 60553 ,\n2289 605\nrn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter SD aus ri: zevoren an\nGENE 1921 in Ya,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshcefs in der Sitzung\nven 253. Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\n< ass . Ford ss,\n. . vr\nAle ee ee. °.\n| . \"\n\nBundesxichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Glanzmann !\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien Ss\nBundesrichter Dr. Schalscha „Il.\n\nals beisitzende Richter, 3\nOherstaatsanwalt Dr. 7 |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, In\n\nJustizangestellter IB &\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, &\n\niR\n\nRe\n\nfür Recht erkannt: k|\n\n..\nBar\n\nNom\neo\n\nAuf lie Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 19. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nr: ..\nPan Z Teen\n\n3\nN\nREITEN\n\n£\nw\n\nVon Rechts wegen\n\ns + ’\nDE PRSIENET SG RT\n\ns\nEr:\n\n“\n“x\n\n,\nnal ent\nSu, m“\n\nx\nı»\nVenen murtntenem wurnr\n\n:\n\nva\n\nDer\ns\n\nSr\n\nGründe:\n\nAm 6. August 1951 übernahmen der Ehemenn der Inhaberin\nder Altmaterialhandlung II in EEE bei der der Angeklagte\nin leitender Stellung tätig war und mit deren Inhakterin er verwendt ist, und der Angestellte für die Firma 93 kg Aluminium. das au: Dietstählen herrührte. Vorher hatte der Angeklaste sich nach Versicherung durch den Verkäufer, es handele sich\nwn einwandfrei erworbene Ware. zur Übernahme bereit erklärt. Am\nAbend des Übernahmetages trug der Angeklagte den K:.uf in das\nGeschi.ftsbuch ein Das Metall wurde in Barren geliefert, die\nzum Teil durchgebrochen waren, aber noch die Gußform und einen\nFirmenstempel erkennen ließen. Das zum Preise vn 1, ‘N DM für\ndas xilogramm erworbene Aluminium wurde am 31. August 1951 unter der Bezeichnung \"stück. A'u-Stand.-Legierung\" für 366,70 DM.\nalsc zum Preise von 1,90 DU für das Kilogramn weiterverkauft.\nTaß es sich bei dem Verkauf um dieselbe Ware handelte. bezeichnex das Landgericht als zumindest möglich. Im Strafverfahren gegen die Diebe und Hehler erklärte der Angeklagte als Zeuge unter Eid, es habe sich bei dem Aluminium nicht um Barren, sondern’\num Bruch gehandelt. Die Anklage erblickt in dieser beschworenen\nAussage einen Meineid und wirft ihm ausserdem Hehlerei bezüglich des „nkaufs des Aetalls vor. Von beiden Anklagepunkten ist\nder /ngeklagte freigesprochen worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Tie hat in vollem Umfang Erfolg.\n\n1. Die Sirafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\n\nfreigesprochen. Sie führt aus, er habe nicht seines eigenen\nVorteils wegen, sondern zum Nutzen der Geschäflsinhaberin ge-\n\n-\n\n_ z ne bh,\ner amt!\n\nL\n\n3.\n\nhandelt. Daher käme höchstens Beihilfe zu einer von dieser begengenen Hehlerei in Frage. Sie scheide aber aus, weil der Sach.\nerhalt nicht ergebe, daß Frau I@Beine strafbare Handlung begangen hat. Bei dieser Erwägung übersicht das Landgericht, das\nder Tatbestand des § 259 StGB nach gestigter Rechtsprechung ni\ndie Absicht, unmittelbaren Vermögensvorteil zu erlangen, erTordert. „_ondern dass das Streben nach mittelbarem Vorteil, so nach\nirgend einer günstigeren Gestaltung der persönlichen Yerhältuisse, genügt (R6St 50. 308; 53, :79; 58, ı5; BGH Urteile 5 StR\n33r/52 vom 28. August 1952 und 5 StR 416/52 vcm 2. Gktober 1952)\nEs ist deshalb erforderlich. nachzuprüfen, ob der Angeklagte si\nbei dem Entschluß, die \\.ere anzukaufen, von der Vorstellung leiten ließ. daß er dadurch in irgend einer Weise. sei es durch Beteiligung am Umsatz,sei es auch nur durch eine Befestigung seiner Stellung, einen Vorteil zu erwarten hatve- Scllte das Landgericht zu einer solchen Feststellung gelangen, so würde der\nAnnahme der Hehlerei nicht entgegenstehen. daß der Angeklagte\ndurch seine Tätigkeit das Aluminium nicht in seine eigene, sondern in die Verfügungsgewalt der Geschöftsinhaberin gebracht hat.\nDie entgegenstehende Ansicht des Reichsgerichrs ist vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden (BGHSt 2, 262, 355). Die Annahme\nder Hehlerei wird auch nicht notwendig durch die Tatsache ausgeschloßsen, daß die Ware nicht durch den Angeklagten selbst.\nsondern durch den Angestellten GE und den Ehemann der Ges-häftsinhaberin abgenommen wurde. Denn nachdem der Angeklagte\ndurch seine Bereitschaft, die Ware zu kaufen, deren Lieferung\nveranlasst hatte, liegt die annahme nahe, dass er gleichzeitig\nmit der von ihm vorgenommenen Eintragung des Ankaufs in das Geschäftsbuch erst die endgültige Entscheidung äarüber traf, ob\nsie behalten werden solle. Auch in dem nachträglichen Behalten\nder Ware durch eine leitende Person des Betriebes kann eber ein\nAnsichbringen jm Sinne des § 259 StGB liegen (RGSt 64, 21), mög-\n\n-4-\n\nlicherweise auch ein Mitwirken zum Absatz seitens des Vormannes\n(kc&t 57. 73).\n\nSchließlich käme, wem. aus Gründen des inreren Tatkestandes Sachhehlerei nach § 259 StGB auszuschließen wäre, eine Vervrteilung nach § 18 UnedMetG in Betracht. Die Anwendung dieser\nStrafbestimrung kann nicht mit der ven der Strafkammer gegebenen Begrändung abgelehnt werden, wie sich aus den vorstehenden\nAusflührnnsen zum äu.seren Tatbestand des § 259 StGB ergibt.\nInscweıt müsste noch festgestellt werden, ob der Angeklagte das\nAluminivm gesehen und die Gußform nebst den Stempeln erkannt hat,\nob sich ihm hiernach oder durch andere verdächtige Umstände,\nz.B. den Beruf des Eulen als Zuckerwarenhändler, die Kenntnis\nvon dem strafbaren £rwerb des Metalls aufdrängen mußte schließ-Jıch ck er als in leitender Stellung tätiger Angestellter fahrlässig gehandelt hat, wenn er in Kenntnis der Person des Verkäu-Ters er viterlassen haben sollte, das in seiner Abwesenheit gelieferte Metall zu besichtigen und zu prüfen\n\nlich des Ankaufs des Aluminiums freigesprochen worden ist, zwecks\n\nHiernach ist das Urteil, soweit der Angekiegte hinsicht-\n\nweiterer Feststellungen aufzuheben. 5\n\nRS\n\n2. Auch die Freisprechung von dem Vorwurf der Eidesverletzung\nwird durch die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht\ngetragen. Das angefochtene Urteil 1§ 8t nicht hinreichend erkennen, in welchem Zustand sich das angekaufte detall bei der Übernahme durch Garbe und den Ehemann IMBvefand. Die Strafkammer\nstellt lediglich fest, daß das Aluminium in Barren gegossen War,\ndie \"zum Teil durchgebrochen\" waren, aber die Gußform erkennen\nließen. Ob solches Hetall als Bruch bezeichnet werden kann, wird\ndavon abhängen, in welchem Verhältnis unversehrte und zerbrochene Barren vorhanden waren, möglicherweise auch davon, in wel-\n\n5.\n\nchem Grade lie Barren zerstürkelt waren. Für die Beurteilung\nier aussage des Angeklagten wird es darauf ankomnen. in welchen\nSinne in der Verhandlung. in der der Beschwerdeführer als Zeuge\nvernommen wurde von \"Bruch\" gespröchen wurde und inwieweit er\ndiesen Sinn erkannte (RGSt 59. 3453; 60, 78;76, 94, 96). Schliess.\nlich hedarf es der Aufklärung, cb die Aussage d.hin zu verstehen\n„ar und ob der Angeklagte sie dahin verstanien wissen wollte, daß\ner selbst auf Grund eigener \"Tahrnehmung die Ware als Bruch beurteilt nabe, oder ob er nur das Ergebnis von Erkundigzungen mitteilte Auch hier kommt es auf den Sinn der Aussage an. Im ersten\nFalle könnte eine Eidesverletzung auch dann angenommen werden, wenn\ner dem Gericht eine eigene “Yahrnehmung vorsetäuscht hat (RGStT 68,\n278, 283; BGH DRiZ 1951, 166 Nr 43).\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheids\nwird das Landgericht den auf Grund weiterer Aufklärung festzustellenden Sachvernalt gegebenenfalls zu prüfen haben.\n\nHiernach war der Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend\nder Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange stattzugeben,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann\nis: beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung ver\nhindert,\n\n. Dr, Hörchner\nHeimann-Trosien Dr, Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/1-str-605-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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