{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-05-12_1_StR_794_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-12","aktenzeichen":"1 StR 794/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ev\n\nTR:\n“1 StR 794/52 2344 065 '\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Paul Sch EB aus KW dort geboren\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, _\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EEENEEm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 17. Januar 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung ‘und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an das Landgericht in Mainz.\n\nVon Rechts wegen\n\nPM}\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen zu acht Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte nahm öfters die 19 Jahre alte Kontoristin Inge U in seinem Kraftwagen zu Fahrten\nmit. Dabei wurde er wiederholt zärtlich. Sie wehrte\nden Angeklagten zwar ab, verbat sich aber seine Zu-\n‘dringlichkeiten nicht nachdrücklich. Bei einer Fahrt\n‘im Mai 1951 stieg der Angeklagte an einem Trümmergrundstück aus und rief Inge MgB herbei, die zunächst im Wagen sitzen geblieben war. Er wollte ihr\nangeblich ein Vogelnest zeigen, fiel sie aber plötzlich von hinten an, warf sie zu Boden und legte sich\nschräg über sie. Er versuchte, den Rock und den Unterrock der MD gegen deren Widerstand hochzuziehen\nund öffnete dabei seine Hose, so dass sein entblösster Geschlechtsteil zu sehen war. Sie rief um Hilfe\nund wehrte sich heftig. Der Angeklagte sagte, sie\nsolle sich nicht so anstellen, und fasste mit der\nHand gewaltsam an den blossen Geschlechtsteil der Inge\nMW, die ihn gegen das Kinn schlug, sich schliesslich befreien konnte und sich, da ihr die Gegend unbekannt war, weinend wieder in den Kraftwagen setzte.\nDort belästigte sie der Angeklagte von neuem. Er fasste sie wiederum unter ihrer heftigen Gegenwehr an den\nGeschlechtsteil und befriedigte sich schliesslich in\nihrer Gegenwart selbst.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat im\nErgebnis Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht geltend: Das Landgericht habe § 69 Abs 1 Satz 1 StPO dadurch verletzt,\ndass die Zeugin Mg sofort unter. Vorhalt ihrer\nfrüheren polizeilichen Aussagen vernommen und nicht\nveranlasst worden sei, das, was ihr von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt war, im Zusammenhang\nanzugeben; hiergegen habe zunächst der Staatsanwalt\nund dann der Verteidiger ohne Erfolg Verwahrung eingelegt; der Staatsanwalt habe beantragt, seinen Antrag,\ndie Zeugin ihr Wissen im Zusammenhang angeben zu lassen, in die Sitzungsniederschrift aufzunehnen.\n\nDiese Niederschrift (Bl 44 - 46) enthält nichts\nüber jenen Vorgang. Gegen ihre Beweiskraft bestehen\nJedoch Bedenken. Nach der Hauptverhandlung wurde zunächst eine Sitzungsniederschrift angefertigt, die\nsich nunmehr als Bl 75 und 76 bei den Akten befindet.\nDiese Blätter, die ursprünglich als Bl 44 und 46 bezeichnet waren, sind von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichnet. Sie sind von dem Vorsitzenden durchstrichen. Wann die Durchstreichung erfolgt\nist, kann den Akten nicht entnommen werden. Der Vorsitzende hat seinem Vermerk hierüber keine Tagangabe\nbeigefügt. Am 10. März 1952 übersandte er die Akten\ndem Amtsgericht Neuwied, dem der Urkundsbeamte angehörte, mit der Bitte, ihn \"die Änderungen der Niederschrift v. 17.1.52 genehmigen und evtl. die Reihenfolge seiner Vermerke richtigstellen zu lassen\". Der\nUrkundsbeamte fertigte eine neue ‚Niederschrift an und\n\"leitete die Akten am 20. März 1952 zurück. Er fügte\nfolgende Erklärung bei: \"Da Änderungen im Protokoll\nvom 17.1.52 nicht vorgenommen worden sind, sondern nur\n\n-4-\n\n.. f UFER\n\nGAR\n\neine andere Reihenfolge meiner Aufzeichnungen empfohlen wird, Raum hierzu aber nicht vorhanden ist, habe\nich das Protokoll neu geschrieben u. die gewünsch-\n\nten Verschiebungen in den Aufzeichnungen dabei beachtet\".\n\nDie neue Niederschrift ist zwar vor Eingang der\nRevisionsbegründungsschrift angefertigt. Trotzdem ist\ndas eingeschlagene Verfahren unzulässig. Dem Übersendungsschreiben des Vorsitzenden ist zu entnehmen,\ndass er die von ihm und dem Urkundsbeamten unterzeichnete erste Niederschrift nicht nur als einen Entwurf\neiner Niederschrift angesehen hat (RGSt 60, 270),\nsondern als gültige Niederschrift, an der er ledig-.\nlich einige Änderungen vorschlug. Die erste Niederschrift war mit Willen des Vorsitzenden zu den Akten\ngekommen. Sie durfte daher nicht durch eine neue Niederschrift ersetzt und, wie zunächst geschehen, zu\nden Handakten der Staatsanwaltschaft genommen werden.\n\nDie neue Niederschrift hat nach alledem nicht\ndie Beweiskraft, die § 274 StPO vorsieht.\n\nIm vörliegenden Fall fehlt diese Beweiskraft\naber auch der ersten Niederschrift, da Zweifel an\nihrer Vollständigkeit bestehen. Die Niederschrift bestand ursprünglich aus drei Blättern, von denen sich\nnunmehr das erste und das letzte als Bl 75 und 76 bei\nden Akten befinden. Nach der dienstlichen Äusserung\ndes Vorsitzenden soll ihr mittleres Blatt jetzt das\nMittelblatt (Bl 45) der zweiten Sitzungsniederschrift\nsein. Der Urkundsbeamte dagegen erklärt, das Littelblatt der ursprünglichen Sitzungsniederschrift sei\nverlorengegangen, er habe es neu angefertigt.\n\n-5-\n\n— a na\n\n-5-\n\nDa beide Sitzungsniederschriften der Beweiskraft\ndes § 274 StTO ermangeln, braucht auf die Rüge, die\nzweite Niederschrift sei gefälscht und daher nicht beweiskräftig, nicht eingegangen zu werden. Bemerkt sei\njedoch, dass von einer Fälschung nur gesprochen werden\nkann, wenn bewusst eine unrichtige Herstellung oder\nnachträgliche Änderung der Niederschrift oder einzelner Vermerke bewirkt worden ist (RGSt 20, 166).\n\nIn Ermangelung einer beweiskräftigen Sitzungsniederschrift sind zur Klärung die dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden und des Staatsanwalts heran-\n\n- zuziehen. Danach haben der Staatsanwalt und der Ver-\n\n. teidiger allerdings beanstandet, dass die Zeugin Me\nzunächst nicht veranlasst wurde, ihre Aussage im Zusammenhang zu machen, wie § 69 Abs 1 StPO zwingend vorschreibt (RGSt 62, 147; 74, 35; BGHSt 3,.281, 284 und\nBGH in NJW 1953 S 35 Nr 21). Dass diese Beanstandung\nbegründet war, ist aber nicht ausreichend nachgewiesen.\n\n2.) Die Rüge, § 250 StPO sei verletzt, weil das Landgericht die Emilie IP nicht als Zeugin vernommen,\nsondern ihre Aussage verlesen habe, die sie in einem\nfrüheren Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten\nerstattet hatte, wird durch die Sitzungsniederschrift,\nder allerdings keine förmliche Beweiskraft (§ 274 StPO)\nzukommt (vgl: oben), immerhin wahrscheinlich gemacht.\nHiernach wurde der Inhalt der Akten 5 Js 532/51\"durch\nteilweises Verlesen der Schriftstücke zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht\". Da das Urteil ohnehin aufgehoben werden muss, kann dahingestellt bleiben, ob auch\ndie Aussage der Zeugin SCHEED verlesen worden ist und\nob das Urteil, wonach der Angeklagte selbst zugegeben\nhaben soll, seine Schuld in jenem Fall zu Unrecht bestritten zu haben, auf dem Verstoss beruhen würde.\n\n- 6 -\n\nPM\n\n3.) Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) sind nicht ordnungsmässig\nerhoben, da der Beschwerdeführer nicht angegeben hat,\nauf welchem Wege das’ Landgericht eine weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt 2, 168).\n\nII. Die sachlichrechtli iche _Rüge hat dagegen Erfolg.\n\nDie Feststellungen zum inneren Tatbestand sind\nwiderspruchsvoll.\n\nDas Landgericht.hat zunächst ausgeführt: \"Es\nbesteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die Zeugin sowohl näch dem Hinwerfen in dem Trümmergehöft als\nauch nachher im Wagen mit Gewalt an den blossen Geschlechtsteil gefasst hat und sich in beiden Fällen be--\nwusst gewesen ist, dass die Zeugin damit nicht einverstanden war, dass ihr Widerstand ein ernstgemeinter\nwar und dass er diesen Widerstand durch seine überlegene Körperkraft brach.\"\n\nDas Landgericht hält den äusseren Tatbestand\nder- versuchten Notzucht für vorliegend, weil der Ange-'\nklagte \"zugestandenermassen\" entschlossen gewesen sei,\nmit der Inge Uggp geschlechtlich zu verkehren und\nihren Widerstand durch seine Kraft zu brechen; er habe\ngeglaubt, sich dies auf Grund einer Bemerkung eines Be-_\nkannten erlauben zu können. Das Urteil fährt dann fort:\n\n\"Die Kammer hat jedoch Bedenken getragen, den subjek-\n\ntiven Tatbestand\" - in der Urschrift ist das in den beglaubigten Abschriften infolge offensichtlichen Schreibversehens enthaltene Wort \"objektiv\". ‘in \"gubjektiv\" berichtigt - \"der versuchten Vergewaltigung in vollem -\n\nUmfange zu bejahen. Es bestand die Möglichkeit, dass\n\nder Angeklagte, nachdem er; mit Gewalt an den Geschlechts- .\nteil der Zeugin gelangt war, sich nicht mehr ‘des Umstan-\n\n- 7-\n\ndes voll bewusst war, dass er mit dem Brechen des\nWiderstandes der Zeugin einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr einıeitete, weil er vielleicht bis zu die-\n\nsem Augenblick gehofft haben mag, die Zeugin werde\nsich schliesslich seiner Gewalt fügen. Aus dieser\nErwägung heraus erschien die versuchte Notzucht im\nsubjektiven Tatbestand nicht zur vollen Überzeugung\ndes Gerichts nachgewiesen.\"\n\nSchliesslich führt die Strafkammer aus, sie habe\ndem Angexlagten mildernde Umstände zugebilligt, \"weil\ner den garingen Widerstand der Zeugin gegen seine\nAnnäherungsversuche bei früheren Fahrten falsch gedeutet haben und gehofft haben mag, die Zeugin werde sich\nvielleicht seinen Wünschen fügen, wenn er sie energisch genug durchsetze\",\n\nAlle diese Feststellungen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen, wie die Revision zutreffend geliend macht. Einzelne Urteilsstellen können nur\ndahin verstanden werden, dass der Angeklagte den Widerstand des Mädchens als ernst gemeinten erkannte und\nmit Gewalt brechen wollte; an anderen Stellen wird dagegen festgestellt, der Angeklagte habe angenommen,\nInge IB verde sich ihm freiwillig hingeben, ohne\ndass es der gewaltsamen Überwindung eines ernst gemeinten Widestands bedürfe. Nit der Erwägung, der Angeklagte habe gehofft, das Mädchen werde sich schliesslich\n\"seiner Gewelt fügen\", kann das Tatbestandsmerkmal der\nGewaltanwendung denkgesetzlich nicht verneint werden.\n\nWenn das Landgericht einerseits feststellt, dass.\nder Angeklagte im Bewusstsein ernstlichen Widerstands\nan den Geschlechtsteil des Mädchens gefasst habe, so\nlässt sich damit, jedenfalls ohne nähere Darlegung,\n\n-8B-\n\nN\n\nnicht vereinbaren, dass er das Einverständnis des\nMädchens mit der Beischlafsvollziehung, also einer\nwesentlich weitergehenden Betätigung, angenommen\nhabe.\n\nDiese unklaren Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas übrige Vorbringen der Revision braucht daher\nnicht erörtert zu werden. Der Angeklagte wird in der\nneuen Verhandlung Gelegenheit zu entsprechenden Ausführungen haben.\n\nFür die neue Entscheidung wird wegen des Verhältnisses des § 176 Nr 1 zu § 177 StGB auf die Entscheidung BGHSt 1, 152 hingewiesen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-12/1-str-794-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-12/1-str-794-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.278957+00:00"}}