{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-05-12_1_StR_789_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-12","aktenzeichen":"1 StR 789/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 789/52\n\nImNamen des Volke ss:\n\nIn der Strafsache\n- gegen\n\nden Händler Otto DB EEE zus ve bei\nICH i@ de TEE, geboren am D. ED EEE in\nFEED ,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter khantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iEEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Landau in .der Pfalz vom 29.\n\n* April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und\n‚die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTg\n\nu.\n\n716\n- 2-\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer macht mit Recht die Verletzung der §§ 338 Nr 1 StPpo, 51 Abs 1 GvG geltend.\n\"Hei der Hauptverhandlung vom 29. ‚April 1952 haben\ndie Schöffen Jakob Oi und Otto 7 0) mitgewirkt.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift waren beide am\n10. April 1951 vereidigt worden. Nach § 51 Abs 1 Satz 2\nGVG galt diese Vereidigung aber nur für die Dauer des\nGeschäftsjahres 1951, also bis Ende 1951; für das Ge-\n\n\"schäftsjahr 1952 hätten die beiden Schöffen bei ihrer\n\nersten Dienstleistung in diesem Jahre von neuen vereidigt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmässig besetzt, so\ndass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO\ndurchgreift (vgl BCHSt 3, 175 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 1 StR\n90/53 vom 10. März 1953).\n\nDie weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet. Ein\nnäheres Eingehen auf sie erübrigt sich, da das Urteil\n\n‚ohnehin wegen der Verletzung des § 338 Nr 1 StPO auf-\n\ngehoben werden muss,\n\nAus demselben Grunde kann unentschieden bleiben,\nob die Sachrüge, das Landgericht habe die Voraussetzung®n des § 51 StGB mit fehlerhafter Begründung verneint, zur Aufhebung des Urteils, sei es in vollem Umfang oder wenigstens im Strafausspruch, hätte führen\nmüssen. Jedenfalls sind die Urteilsausführungen zur Fra-\n\nge der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach\nLage des Falls recht knapp und in manchen Punkten nicht\n\nen\n\n$ x .\nEI ER LTE > in\n\nx .*\n2 * Bi\nz wem\n\nsr\n\nKar\nve mr\n2 ee £\n\nGrat En ran a: cn\n“ . “ -\nun te ee ee .\n\nbedenkenfrei. So schliesst weder die Zweckhaftigkeit\ndes Handelns des unter Alkoholwirkung stehenden Täters\nnoch die Tatsache seiner späteren Erinnerung an Einzelheiten des Geschehens aus, dass er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten\nZurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Zu beachten ist\nferner, dass der Beschwerdeführer ein \"zu Explosionshandlungen neigender\" Psychopath ist, Ob und in welchem Masse eine solche Person unter der Einwirkung\n\nvon Alkohol wenigstens in ihrem Willensvermögen im\nSinne des § 51 StGB beeinträchtigt ist, bedarf stets\neiner besonders sorgfältigen Prüfung. Hierzu bestand\nim vorliegenden’ Fall umsomehr Veranlassung, als nach\nden Urteilsfeststellungen der Sachverständige Dr.H@>\nin seinen vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten angenommen hatte, der Beschwerdeführer habe infolge Volltrunkenheit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt, und als das Landgericht\nselbst die Zurechnungsfähigkeit als \"nahe an der Grenze des § 51 Abs 2 StGB liegend\" bezeichnet hat.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte nochmals eingehend zu prüfen. Dabei wird es zu beachten haben, dass,\nsoweit Zweifel bestehen bleiben, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, diese zu seinen Gunsten ausschla-\n\ngen,\n\nOb dem Beschwerdeführer im Falle seiner erneuten Verurteilung die bürgerlichen Ehrenrechte nach\n\n716 in\nAA -\n\n§ 32 StGB abzuerkennen sind, muss dem pflichtgemässen\nErmessen des Landgerichts überlassen bleiben. Dem angefochtenen Urteil kann in dieser Ilinsicht entgegen\nder Meinung der Revision kein Ermessensfehler entnonmen werden,\n\nDr, Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann - Dr.Schalscha\n\ndm\n-?\nx\nd\n\nEr SEE 2077\n\nee\n\n.. ger\nera nie MAR Aer\nDr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-12/1-str-789-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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