{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-05-05_1_StR_590_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-05-05","aktenzeichen":"1 StR 590/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ua\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gendarmerieamtmann a.W. Caspar Josef 1 NEED\naus FEED, geboren an GB. ED ED in Diem\n(Ro) , .\n\nwegen Unterschlagung im Amt u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 5. Mai 1953 in der Sitzung vom\n8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\nDas Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 4. Juni 1951 wird samt den insoweit getroffenen Feststellungen\naufgehoben\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in dem\nFalle 11: (Brief an ROW),\n\nb) auf die Revision des Angeklagten in den Fällen 14\n(Urkundenbeseitigung im Amt) und 15 (Brief an den\nMinisterpräsidenten ) in vollem Umfang,\nsowie im Falle 15 (Brief an das Innenministerium\nin KB) im Strafausspruch,\n\nc) auf beide Revisionen im Falle 2 (Kraftwagen RO)\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nzu“\n\nnn\n\nre .:\n\nmi\n\nBSIDNE,\n\nORTE nn\n\n- 2 -\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden beide Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMi\n\nDer Angeklagte war seit Mai 1945 Leiter der Gendarmerie\nfür den Landkreis Tb. Seit Ende Januar 1950 ist\ner im Rahmen eines gegen ihn schwebenden Dienststrafverfahrens seines Dienstes vorläufig enthoben. Durch das angefochtene Urteil ist er wegen versuchter Nötigung, wegen\nUrkundenunterdrückung im Amt und wegen wissentlich falscher\nAnschuldigung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten zwei\nWochen Gefängnis verurteilt worden. In weiteren 11 Anklagepunkten ist er freigesprochen worden. In einem Falle,\nin dem ihm Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue\nzur Last gelegt war, ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden.\nDer Angeklagte hat gegen seine Verurteilung sowie gegen\ndie Einstellung des Strafverfahrens Revision eingelegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihrer Revision insoweit an, als der Angeklagte von der Anklage wegen\neiner weiteren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue,\nwegen einer vollendeten und einer versuchten Erpressung\nsowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen freigesprochen und soweit das Verfahren in dem bereits erwähnten Fall eingestellt worden ist.\n\nIs\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt nur die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nwon.\n\nrc.\n\nEr E #\n\nge 2°\ns\n\nnr\nx: .\nS EIN\n\nMann et\n\n-4-\n\na) Fall 1: Beschlagnahme des PKW GW.\n\nIm Falle CB hat das Landgericht den Angeklagten\nmangels Vorsatzes von der Anklage der Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Untreue freigesprochen, Die Angriffe\nder Staatsanwaltschaft richten sich insoweit gegen die\nBeweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich, Da das’\nLandgericht den inneren Tatbestand verneint hat, entfällt\nauch ein Versuch der Amtsunterschlagung.\n\nEs bedarf sonach keines Eingehens auf die Frage\nder Rechtswirksamkeit der Anforderung und Zuweisung des\nWagens. \"\n\n.\n\nb) Fall 7: Austausch des Motorrades des Dig.\n\n-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass das Landgericht, in dem Verhalten des Angeklagten, der in Uniform mit Digg verhandelt habe, keine Drohung gefunden hat. Es ist im Urteil nicht festgestellt worden, . dass der Angeklagte bei den Verhandlungen\nmit Din Uniform \"getragen habe. Im übrigen beruht die\nVerneinung des Tatbestandes der Erpressung auf tatsächlichen Erwägungen, die nicht durch Rechtsirrtum beein-Plusst sind. u\n\ner %\nDas Landgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, dass\nder Angeklagte dem Dr. Reiib angeäroht habe, er werde\n\nPo\n\nihn bei den Franzosen anzeigen, falls Dr. Rei»\nihm nicht das Motorrad verkaufe. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft sieht einen Widerspruch in der Urteilsbegründung darin, dass das Landgericht bei der\nSchilderung des Sachverhalts feststellt, der Angeklagte habe geäussert, er müsse das Motörrad den Franzosen\nmelden, falls es ihm nicht überlassen werde, während\ndas Gericht bei der Beweiswürdigung zum Ausdruck bringt,\nDr. Re habe hinsichtlich der Erklärung des Angeklagten zwar die Wahrheit gesagt, diese Äusserung könne aber dennoch angesichts anderer Zeugenaussagen nicht\nals erwiesen-'angesehen werden. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass die Ausführungen des Tatrichters\nnicht ganz klar sind. Jedoch ergeben sich die entscheidenden Erwägungen des Landgerichts des näheren aus den\nAusführungen zur Beweiswürdigung, die ausführlich und\nfrei von unlösbarem Widerspruch sind. Das.landgericht\nhat darauf hingewiesen, es sei bei dem Zeugen Dr. ReB-EB \"unter Beachtung .des von ihm bei der Verhandlung\ngewonnenen Eindrucks\" überzeugt, dass dieser \"die Wahrheit gesagt\" hat. Das Gericht wollte aber, wie der Zusammenhang erkennen lässt, offensichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass Dr. Rei sich bemüht habe,\nwahrheitsgemäss darüber auszusagen, wie er die Äusserungen des Angeklagten aufgefasst hat. Bei dieser Auslegung\nbleibt durchaus Raum für die Annahme der Strafkamnmer,\ndass der Angeklagte seinerseits die Äusserungen nicht\nso,wie von Dr. Re@iiiib aufgefasst, gemeint habe;\ndiese Annahme des Tatrichters wurde zudem dadurch nahegelegt, dass auch die übrigen Zeugen die Ausserung des\nAngeklagten anders als Dr. Rem aufgefasst haben.\n\nKur 2 Fe za\n\n-6 -\n\nDie Strafkammer ist dehalb ohne Rechtsirrtum zur\nFreisprechung von der Anklage wegen versuchter Erpressung\n\ngelangt.\n\nd) Fall 11: Brief an Rö@_ vom 3.. September, 1948.\n\nDieser Brief des Angeklagten steht in engem sachlichen\nZusammenhang mit dem Anklagepunkt betreffend die Beschlagnahme des PKW RO (Fall 2). In dem Brief betont der\nAngeklagte gegenüber Rö@p, die Beschlagnahme des Wagens\nsei rechtnässig erfolgt und er könne beweisen, dass der\nWagen sein Eigentum sei. Er schliesst den Brief mit einer\nAndrohung, strafrechtlich gegenüber RB vorzugehen,\nwenn dieser \"Gerüchte\" verbreite, dass der Angeklagte bei\nder Beschlagnahme \"unlautere Geschäfte\" getrieben habe.\n\nDie Strafkammer hat den’ Angeklagten von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen, weil es\nihm unbenommen bleiben müsse, sich gegen die Verbreitung\n\nihm nachteiliger Gerüchte zur Wehr zu setzen; er habe.\n\nsich nur gegen wehrheitswiärfge, nicht gegen wahrheitsgemässe Angaben des RöGEED gewendet. Diese Annahme ist |\nnicht zu vereinen mit den Feststellungen des Landgerichts\nzur Beschlagnahme des Kraftwagens des RO@EB (Fall 2),\n\nauf die unten eingegangen wird (If, II 2a). Dort nimmt\n\nder Tatrichter an, dass der Angeklagte Amtsunterschla-\n\ngung in Tateinheit mit Untreue begangen habe. In derselben Richtung bewegten sich die vom Angeklagten dem\nRöGEB vorgehaltenen \"Gerüchte\". Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts zur Frage der Amtsunterschlagung und Untreue waren also die Behauptungen des RB nicht wahr-\n\nIt\n\n- 7 -\n\nheitswidrig, sondern wahr. Geht man hiervon aus, so hat\nder Angeklagte dem Rö@P nicht mit einer Strafanzeige\nwegen unwahrer Behauptungen gedroht, sondern er hat ihn\ndurch Drohung mit einer Strafanzeige veranlassen wollen,\nwahre Behauptungen zu unterlassen oder zurückzunehmen.\nIn diesem Falle ist die Freisprechung des Angezlagten\nsonach nicht gerechtfertigt.\n\nFalls das Landgericht in der neuen Verhandlung nicht\nzur Freisprechung kommt, wird die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen sein.\n\ne) Fall 12: Verhalten gegenüber Ri@® und _DED.\n\nDie Ausführungen der Staatsanwaltschaft richten\nsich hier im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des\nLandgerichts, die keinen Verstoss gegeri Denkgesetze\n. oder allgemeine Zrfahrungssätze erkennen lässt. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, dass die Auslassungen\ndes Angeklagten blosse Unmutsäusserungen gewesen und von\nden beiden Polizeibeamten auch nur so verstanden worden\nsind, dass der Angeklagte aber nicht beabsichtigt hat,\nauf: die Beamten einen Druck auszuüben. Dass das Landgericht hinsichtlich des Maßes der Gewissheit, die für\neine Verurteilung erforderlich ist, geirrt habe, ist dem\n“ Urteil nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des Landgerichts in diesem Fall stehen auch nicht im Widerspruch\nzu seinen Feststellungen im Falle des Briefes des Angeklagten an das Innenministerium. Die Äusserungen des Angeklagten enthielten keine Drohung, die Ri und\nDEE betraf, während das Innenministerium die Ankündigung\n\n-8 -\n\nder Enthüllung etwaiger Misstände in seinem Dienstbereich\n\nals eine gegen das Ministerium selbst gerichtete Drohung\nansehen konnte.\n\nDie Freisprechung von der Anklage wegen versuchter\nNötigung begegnet sonach keinem rechtlichen Bedenken.\n\n?) Fall 2: Verfügung über_den_ PKW ROW.\n\nHier richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens. Sie muss\nschon deshalb Erfolg haben, weil das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft im Falle 11 (Brief an Rö@B) zur\nAufhebung der freisprechenden Entscheidung führt ( oben,\nI d). Auch der Brief des Angeklagten an Rö@EB liegt vor\ndem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes,. Falls das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung den Angeklagten\nin beiden Fällen für schuldig ‚befindet, wäre es möglich,\ndass es zu einer den Rahmen des § 4 StFG übersteigenden\nGesamtstrafe kommt, so dass die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auch im Fall 2 ausgeschlossen wäre.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen 2,8 und 11, nicht dagegen\nim übrigen vertreten:\n\nII,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Soweit sie\nsich gegen die Einstellung des Verfahrens im Falle 2\n\n71o\n\n-9 -\n\n- (PKW Rössel) richtet, enthält sie einen Antrag nach\n6 6 StFG. Ein solcher Antrag ist, da der Angeklagte über\ndieses Recht entgegen der gesetzlichen Vorschrift\nnicht belehrt worden- ist,auch im Revisionsverfahren noch zulässig (BGHSt 2, 216),\n\n3. Verfahrensrechtliche Rügen.\n2)\n\n8) Der Angeklagte rügt die \"Ablehnung\" seines Antrags\nauf Vernehmung des Zeugen BP zum Falle 2 (PKW REP).\n‚Beine Rüge ist sinngemäss dahin auszulegen, dass er die\nunzulässige Übergehung seines Beweisamtrags geltend machen\nwill.. Die Vernehmung des Zeugen BB zum Fall 2 (PKW Rög-\n@&) war in einem Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Mai\n1951 (Bi 177, 179 dA.) vor der Hauptverhandlung beantragt,\naber vom Vorsitzenden als unerheblich abgelehnt worden\n(Bl 191). In der Verhandlung wurde der Antrag am 28. Mai\n7951 wiederholt (Bl 248 R d.A.), aber nicht beschieden,\nDie in der Verhandlung vom I. Juni 1951 erklärte Rücknahme\ndes Antrags auf Vernehmung des Zeugen BED (B1 258 d.A.)\nbezog sich nicht auf den Beweisamtrag vom 4. Mai 1951, sondern auf Ziff 5 des schriftlichen Beweisamtrags vom 31, Mai\n1951 (Bl 226 ff d.A.). Auf der Unterlassung der Entscheidung\nüber den auf die Vernehmung des Bu» gerichteten Beweis-\n.antrag kann das Urteil im Falle 2 beruhen.\n\nb) Soweit der Angeklagte geltend macht, dass die Zeugin\nLeiiD entgegen seinem Antrag nicht vernommen worden\n\nsei. ist die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 5 StPO\n\"unbegründet. Die Zeugin ist vernommen worden, und zwar\nauch zu dem Punkt, auf den der Beschwerdeführer besonderen Wert legt, nämlich über das Zustandekommen des Aktenvermerks vom 25. April 1946 und die diesem Vermerk vorher-\n‚gegangene fernmündliche Unterredung mit dem Sachbearbeiter\ndes Landesstrassenverkehrsamt#&.. \"Dieser Aktenvermerk be-\n\nTE ee 8.\n“ \" wann B .\nan\n\narm vn N nach A\n\nLEESEPEEEE Zen\n\nEL en nie\nee ..\nv 2\n\n'- 10 -\n\nzieht sich auf den Fall der Beschlagnahme des Kraftwagens\nRO@EB, in dem das Landgericht eine Amtsunterschlagung in\nTateinheit mit Untreue angenommen, das Verfahren aber auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949\neingestellt hat. Der Angeklagte wollte durch die Zeugin\nLED beweisen, dass ihm durch den zuständigen Sachbearbeiter auf fernmündliche Anfrage die Auskunft gegeben\nworden sei, der PKW Rö@MD sei mit der Inanspruchnahme\ngemäss § 15 RLG nicht in das Eigentum der Behörde, sondern in sein persönliches Eigentum übergegangen. Die Zeugin\nLED sollte weiter bekunden, dass sie den Inhalt dieses Gesprächs sogleich in dem Aktenvermerk niedergelegt habe, Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich, dass dieser Aktenvernerk aus den Dienststrafakten in Gegenwart\n\nder Zeugin verlesen und ihr zur Erklärung vorgehalten\nworden ist und dass sie sich dazu geäussert hat...\n\nDie weitere Rüge; die Zeugin Lab sei entgegen dem\nBeweisamtrag des Angeklagten nicht zum Fall 14 gehört worden, ist unbegründet, da der Angeklagte nach der Verhandlungsniederschrift einen solchen Antrag nicht gestellt hat\n(vgl jedoch unten, II 20). '\n\nc) Die Benennung der Zeugin Witwe REED, deren Nichtver-\n\n:nehmung der Angeklagte rügt, ist ausweislich der Verhand-\n\n:Jungsniederschrift vom 1. Juni 1951 vom Verteidiger zurückgenommen worden. \"\n\nd) Ebenso hat der Verteidiger nach dieser Niederschrift\nauf die Vernehmung sämtlicher Leumundszeugen verzichtet.\n\n3\n\nAL,\n\n-1-\n\ne) Die Ablehnung des Antrags auf Verlesung des Be-\n\nrichts des Angeklagten über die Erziehung der Polizeibe_\n\namten, mit den er beweisen wollte, dass er kein \"unbelehrbarer Querulant\" sei, ist von Landgericht begründet worden,\ndass dies ohne Bedeutung für die Schuld- und Straffrage sei.\nBedenken hiergegen bestehen nicht. Dass die Ablehnung nicht\nmit näherer Begründung erfolgt ist, hat der Angeklagte\n\nnicht in einer dem § 344 Abs 2 StPO entsprechenden Weise\ngerügt und ist überdies auf die Entscheidung ersichtlich\n\nohne Einfluss geblieben.\n\n£f) Der Angeklagte hat weiterhin beanstandet, dass entgegen der durch §§ 245, 244 Abs 1 StPO bestimmten Reihenfolge die beiden Zeugen Rue und Schb vernommen\nworden seien, bevor er zur Sache gehört worden sei. Abgesehen davon, dass die Reihenfolge der Vernehmungen nicht\nzwingend vorgeschrieben ist und dass der Angeklagte keinen\nWiderspruch gegen die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden erhoben hat, ‚ergibt die Sitzungsniederschrift, dass\ndie beiden genannten Zeugen erst nach Vernehmung des Angeklagten zur Sache vernommen worden sind. Dass danach\nnoch weitere Fragen an den’ Angeklagten zur Sache gestellt wurden, ist unschädlich.\n\n8) Der Angeklagte glaubt, dem Urteil entnehmen zu können, dass das Landgericht Feststellungen aus den Personalakten verwendet habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Auch dies ist unrichtig. Die Verhandlungsniederschrift ergibt, dass sogleich nach Vernehmung des Angeklagten zur Sache seine Personalakten in\nzulässiger Weise (RGSt 64, 78) \"zum Gegenstand der Verhandlung\" gemacht worden sind. Diese Feststellung in der\nSitzungsniederschrift kann nur dahin verstanden werden,\n\n- 12 -\n\ndass dem Angeklagten Vorhalte aus den Personalakten gemacht worden sind und dass der Beschwerdeführer hierzu\nErklärungen abgegeben hat. Ausserdem ist die Verlesung\neinzelner Schriftstücke aus den Personalakten an mehreren\nStellen der Verhandlungsniederschrift erwähnt.\n\n2. Sachliche Rüge.\n\nDie allgemeine Sachrüge macht es dem Revisionsgericht\nzur Pflicht, die Anwendung des sachlichen Rechts durchweg\nnachzuprüfen, soweit Verurteilung und Einstellung ausgesprochen worden ist.\n\n3\na) Fall 2: Verfügung über, den PKW RO@Mp.\n\nDer Antrag des. ‚Angeklagten auf Durchführung des\nVerfahrens gemäss § 6 ‚DUFG nötigt zur Aufhebung der\nEinstellung des Verfahrens. Bei der neuen Entscheidung\nwird der äussere und besonders der innere Tatbestand der\nAmtsunterschlagung und der Untreue sorgfältig. zu prüfen\nsein. Dabei wird zu beachten sein, dass der Kraftwagen\ndes Gerst, an dessen Stelle der Wagen des ROM in Anspruch genommen wurde, nach Ansicht des Landgerichts jedenfalls nicht im Behördeneigentum stand. Auch der Wagen\ndes Ri ist mit Wissen der Behörde auf den Namen des\nAngeklagten zugelassen worden; er ist von diesem aus\neigenen Mitteln bezahlt und versichert worden. Die Dienststelle hat dem Angeklagten den monatlichen Pauschbetrag\nzugebilligt, der nur für beamteneigene Wagen zu gewähren\nwar; abgesehen von diesem ersichtlich bei weitem nicht\nausreichenden Pauschbetrag von monatlich 25 DM für Ga-\n\n- 13 -\n\nragenmiete, Instandsetzungskosten und Kraftstoffverbrauch\nbezahlte der Angeklagte die Betriebskosten aus eigenen\nMitteln. Alle diese Umstände geben Anlass zur besonders\nsorgfältigen Nachprüfung, ob sich der Angeklagte, wenn\nihm nicht das Eigentum zustand, doch für den rechtmässigen Eigentümer des Wagens halten durfte und gehalten\n\nhat.,\n\nu 2 En EEE “\n\nb) Fall 13: Brief an das Innenninisterium in Ki.\n\nIn dem Brief des Angeklagten vom 27. Januar 1950\nan das Innenministerium erblickt das Landgericht den\nVersuch, durch widerrechtliche Androhung der Enthüllung von Verfehlungen anderer im öffentlichen Dienst\nstehender Personen das Ministerium zur Einstellung des\ngegen ihn eingeleiteten Dienststrafverfahrens zu nötigen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die\n\n. Entscheidung. Der Zusatz \"ohne das Ministerium des\n-Innern jedoch nötigen: zu wollen\" steht der Annahme einer\nversuchten Nötigung nicht entgegen, sondern legt sie\nnach der Lebenserfahrung gerade nahe.\n\nIm Schuldspruch ist sonach dem Landgericht beizutreten.\n\nDa jedoch die Aufhebung der Verurteilung in den\nübrigen Fällen von Einfluss auf das Strafmass im Falle 13\ngewesen sein kann, ist die Entscheidung auch hier im Strafausspruch aufzuheben.\n\n- 14 -\n\nc) Fall 14: Beiseiteschaffung amtlicher Schriftstücke der\nDienststelle.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Urkundenbeseitigung verurteilt worden ist, bestehen Bedenken gegen die Feststellung\näusseren und inneren Tatbestandes. Der Angeklagte hat sich\nunter Hinterlassung eines Belegzettels von der Angestellten Lo eine Sammelmappe aus der Verwahrung seiner\nfrüheren Dienststelle herausgeben lassen, in der sich\nSchriftstücketüber die Erfassung und weitere Behandlung\nder beiden Wagen des GEW und des Rögip befanden. Das\nLandgericht hat angenommen, dass diese Urkunden nicht\npersönliche Papiere des Angeklagten gewesen seien, da sie\nan ihn als Behördenvorstand gerichtet waren. Das landgericht\nhat ferner erwogen, dass dem- Angeklagten an der Beseitigung\nder Papiere besonders gelegen sein musste. Es fehlt aber\nan der Feststellung, dass die Papiere ihm nach seinem\nAusscheiden aus der Dienststelle noch amtlich anvertraut\noder zugänglich waren. Hierzu ist aufzuklären, ob die Angestellte Leib bei der Aushändigung den Willen hatte, die Mappe ihm in seiner amtlichen Eigenschaft oder\nnur aus Gefälligkeit dem ihr bekannten und von ihr für\nzuverlässig erachteten Angeklagten zu übergeben. Ferner\nist zu prüfen, ob sie und.der Angeklagte sich etwa in\neinem Tatbestandsirrtum über die Beziehung der Urkunden\nzur Dienststelle befanden... Gerade weil das Landgericht\nden Angeklagten im Falle der ‘Beschlagnahme des PKW des\nGerst freigesprochen hat, weil er annahm, die Inanspruchnahme\nauf Grund des Reichsleistungsgesetzes ermächtige ihn, den\nWagen in sein persönliches Eigentum zu überführen, liegt\n\n!\n©\n‘\n\nAAO\n\n- 15 -\n\nder Gedanke nahe, dass der Angeklagte auch geglaubt hat,\ndie auf die beiden Wagen bezüglichen Urkunden seien sein\nEigentum und unterlägen seiner Verfügung.\n\nDie Verurteilurg kann deshalb in diesem Falle nicht\nbestehen bleiben.\n\nGegebenenfalls wird die Anwendbarkeit des § 133 StGB\n\nzu prüfen sein. s\n\nd) Fall 15: Brief an den Ministerpräsidenten, An.\n\nUnbegründet ist allerdings die Berufung des Angeklagten\nauf § 193 StGB im Falle seiner Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Falle des § 164 StGB kein Raum für die\nAnwendung des § 193 StGB ist ( RGSt 71, 34, 37; 72, 96,\n\n98; 74, 257, 261).\n\nRechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall hinsichtlich des\ninneren Tatbestands. Bald nach der Neufassung des § 164\nStGB hat das Reichsgericht zutreffend darauf hingewiesen,\ndass wegen der Erweiterung des äusseren Tatbestands an den\nNachweis der inneren Merkmale, namentlich hinsichtlich der\nAbsicht des Angeklagten, ein behördliches Verfahren herbeizuführen, strenge Anforderungen gestellt werden müssen;\nder Tatrichter habe die Gründe, die für seine Überzeugung massgebend gewesen sind, genau anzugeben (R6St 71,\n167, 170). Dieser strenge Maßstab muss, um so mehr im heuti-\n\n?\n\na\n\n>\n\nte\n. RR\n\n- 16 -\n\nu\nAN\nw\n\ngen Staat angewendet werden, da die Sauberkeit des demokratischen Staates in weit höherem Maße auf der Überwachung des öffentlichen Lebens durch die Staatsbürger beruht, als dies im Obrigkeitsstaat der Fall war. Wenn auch\nder Beamte vor leichtfertigen Anschuldigungen zu schützen\nist, so muss doch vermieden werden, dass die berechtigten\nBeanstandungen der Staatsbürger unterdrückt und diejenigen, die sich beschwert fühlen, mundtot gemacht werden.\nGrundsätzlich muss jeder Staatsbürger berechtigt sein,\n\ndie zuständige Behörde auf Misstände, die er ohne Leichtfertigkeit behaupten kann, hinzuweisen. Dem setzt § 164\nStGB eine Schranke, wenn eine falsche Behauptung tatsächlicher Art wider besseres Wissen , vorsätzlich oder leichtfertig in der\"Absicht\" der Herbeiführung einer Verfolgung\ndes Verdächtigten gegenüber einer Behörde aufgestellt wird.\nDie Absicht des Angeklagten, die Einleitung eines behördlichen Verfahrens gegen. den Untersuchungsführer' in seinem\nDienststrafuerfahren herbeizuführen, ist vom Landgericht\nnicht ausreichend dargetan. Gegen eine solche Absicht sprich\ndass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Angeklagten nicht\nfestgestellt worden sind. Die Bemerkungen, der Untersuchungsführer habe sich gegen ihn so verhalten, dass er an\ntGestapomethoden\" habe denken müssen und dass die Vernehmung schlechter als die Handlungsweise der Nationalsozialisten gegen ihn gewesen sei, gehen sehr weit, sind aber\nmangels Angabe irgendwelcher Einzelheiten immerhin so allgemein gehalten, dass Sie wenigstens nach den bisherigen\nFeststellungen eher als Werturteile als Behauptungen\ntatsächlicher Art anzusehen sind. Das Landgericht hätte\nunter diesen Umständen vor allem näher prüfen müssen, ob\nder auf dem Gebiet des Beamtenrechts nicht ganz unerfahrene Angeklagte wirklich geglaubt hat, dass er durch solche\nallgemeine Behauptungen ein Dienststrafverfahren oder\nsonstige behördliche Massnahmen gegen den Untersuchungsführer herbeiführen konnte und ob er nicht vielmehr ledig-\n\nFe\n\nBer ugigelatt, Ir\n\nMo\n\n- 17 -\n\nlich das gegen ihn selbst schwebende Verfahren im Sinne\nseiner Verteidigung beeinflussen wollte.\n\nHiernach genügen die Feststellungen des Landgerichts\nnicht zu einer Verurteilung des Angeklagten in diesem Fal-\n\nle.\n\nDr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz,\nDr. Jagusch und Dr. Heimann-Trosien sind beurlaubt und\ndeshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner Dr. Schalscha\n\n> £\n. > EP EN FE 2\nee ee RE\n\nDi\nEr\n\n4\n\n”\n“\n\nna\n\nu.\n\nEn\n[r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-05/1-str-590-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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