{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-04-28_1_StR_673_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"1 StR 673/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\n.. e\n\n1 sıR 673/52 2344 053 Tooa\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweisser Ernst W EEE aus Ei; dort geboren an: ED ED,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n(Sachbezeichnung: Gerhard DEEB u.A.)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD \\\nals Urkundspeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WW wird das\nUrteil des Landgerichts in Stuttgart‘ vom 4. August 1952,.\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verkandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun .2.\n\nEee ER) 22\n\nau.\n\nA\n\nTooa ;\n\n-2-\n\n‚gründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren\nRückfalldiebstahls in 2 Fällen, daven eines -fortgesetzten,\nzu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese\nEntscheidung in vollem Umfang angefochten und rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nZum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten\noffensichtlich unbegründet.\n\nHingegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen\nBestand haben, weil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach §§ 244, 245 StGB. nicht hinreichend\nnachgewiesen sind. Als erste der rückfallbegründenden\nBestrafungen hat das Landgericht die gegen den Beschwerdeführer im Jahre 1948 wegen Diebstahls und Hehlerei erkannte Gesamtstrafe von zwei Monaten und drei Wochen Gefängnis herangezogen. Es hat zwar festgestellt, dass diese Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezenber 1949 erlassen worden ist, nicht jedoch, dass der Angeklagte zur Zeit der Begehung der jetzt abzuurteilenden\nDiebstähle von dem Erlass Kenntnis gehabt hat. Auf diese Feststellung durfte nicht verzichtet werden. Denn\nnach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\n\n(vgl u.a. RGSt 54, 274; LZ 1921, Sp 461 Nr 1; HRR 1940, 4\nNr 583), von der abzugehen der Senat trotz der in der 2\nWissenschaft teilweise vertretenen Gegenmeinung keinen 1\n\nAnlass sieht - vgl das die Mitangeklagten DEM, Anton\nSchi> u-A. betreffende Urteil des Senats vom 3. Februar\n1953 in der vorliegenden Sache, femer das Urteil des\n\nar\n\n3. Strafsenats vom 25. Oktober 1951 - 3 StR 86/51 (NW 4\n1952, S 230 Nr 27) -, kann als rückfälliger Täter im Sin- ;\nne der §§ 244, 245 StGB nur bestraft werden, wer bei x\nBegehung der strafbaren Handlung das Vorliegen der Rück- 2\n\n- A\n\nbr an ta\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nfallvoraussetzungen gekannt hat. Bei einem Erlass der\nfrüheren Strafe muss dieser dem Täter zur Zeit der Begehung der Rückfallstat bekannt gewesen sein; dabei\nist gleichgültig, ob die Strafe durch einen besonderen Gnadenerweis oder, wie in den in RGSt 54, 274 und\nHRR 1940, Nr 583 entschiedenen Fällen und hier, durch\nein Straffreiheitsgesetz erlassen worden war.\n\nDas Urteil ist hiernach im Strafausspruch samt den\nhierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, während die weitergehende Revision verworfen werden miss.\n\nDr. Körchner Mantel Glanzmann\n0. Jagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/1-str-673-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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