{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-04-28_1_StR_508_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"1 StR 508/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Besteht nach dem Inhalt der mündlich verkünde-\n‚ten Urteilsgründe. kein vernünftiger Zweifel, daß\n. das Oberlandesgericht beschlossen hat, der Revision stattzugeben, während die verkündete Urteils- .\n\nformel suf Verwerfüng des Rechtsmittels lautet,\n“so ist die Berichtigung der Urteiläformel durch\n\nBeschluß gemäß den verkündeten Urteilsgründen\n\nzulässig.\n\nnt\n\n”\n»\nN\n\n”:\ni","text_plain":"Br die Amtliche äh 1° \"2944022 =\n\n.\nn\n\nx .\ndla\nDS\n\nAL REEER 1 re\n\n!.\n\nGesetz: StPO §§ 268 Abs 2, 275, 353.\n\nRechtssatz: Besteht nach dem Inhalt der mündlich verkünde-\n‚ten Urteilsgründe. kein vernünftiger Zweifel, daß\n. das Oberlandesgericht beschlossen hat, der Revision stattzugeben, während die verkündete Urteils- .\n\nformel suf Verwerfüng des Rechtsmittels lautet,\n“so ist die Berichtigung der Urteiläformel durch\n\nBeschluß gemäß den verkündeten Urteilsgründen\n\nzulässig.\n\nnt\n\n”\n»\nN\n\n”:\ni\n\nAktenzeichen: 1 StR 308/52\n\nUrt. a. BEE v. 16. Du 1953 |: 16 Braunstein\n\n“ ’\nB \\ . ,\n. . 2, FG .\nNa ,r FL EG IE FE 25 .\nWR a Da Pi I Ze gb\n\n,\n205\n\n{_StR_508/52 ”3 ä\nImNamen des Volkes “\nIn dem Verfahren betr, die Einziehung eines Lastkraftwa-\n.gens (Einziehungsbeteiligter: Kaufmann Max TB aus\n3\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 28. April 1953 in der Sitzung vom 4\n16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner. Be\n\nals Vorsitzender, x\nBundesrichter Mantel E\nBundesrichter Glanzmann R\nBundesrichter Dr. Jagusch ®\nBundesrichter Dr. Schalscha &\n\nals beisitzende Richter, i\nAmtszerichtsraet EEE in der Verhandlung, :\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwen POPEEE ILL ER RE GER\nEN ne were Kramer) nr\n\nAuf die Revision des Einziehungsbeteiligten FB- e\nED „ira das Urteil des Landgerichts in Traunstein\nvom 29. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, .\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2%\n\n2.\n\nGründe:\n\n%\n% sehr, rd\nREST GR\n\nend .\n\n.\n\nune\n\n. u. v\nBPRER 27\n\nB\n’ı. m werd,\nihn,\n\nPS\n\n. Im Urteil vom 9. Februar 1949 erkannte das Landgericht in Traunstein u.a. gemäß den §§ 401 a, 397, 401 RAbgO\nauf Einziehung des lastkraftwagens mit dem polizeilichen ®\nKennzeichen S 1752. Auf die Revision des Fahrzeugeigentümers, des Kaufmanns TB in SED. verkündete\ndas Oberlandesgericht in München in der Hauptverhandlung\nem 26. Oktober 1949 das Urteil, die Revision werde verworfen; FEED habe die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. Die vom Senatspräsidenten unmittelbar danach\nmündlich mitgeteilten Urteilsgründe befaßten sich mit -\nden Besonderheiten des Einziehungsfalles und ergaben\ninsgesamt ohne Zweifel, daß das Oberlandesgericht die\nRechtsansicht des Landgerichts aus näher mitgeteilten\nGründen nicht teile, das angefochtene Urteil daher aufhebe und die Sache an das Landgericht zurückverweise.\nDer sachkundige Vertreter des Nebenklägers, ües Hauptsollamts Rosenheim, berichtete seiner Behörde alsbald\nnach dieser Hauptverhanälung äieses aus der münälichen\nUrteilsbegründung hervorgegangens äirgennis. Am 28. Oktober 1949, zwei Tage nach ;ener UrteilsverküAdung und\nvor der Zustellung des Revisionsurteils an die Bsteiligten, berichtigte das Oberlandesgericht die Urteilsformel\ndurch einen Beschluß dahin, soweit das Landgericht auf\nEinziehung des lastkraftwagens erkannt habe, werde das\nUrteil mit den Feststellungen aufgenoben und die Sache\n\nan das Landgericht zurückverwiesen. ' '\n\nDie Gerichtsakten gingen später anläßlich einer\nVersendung verloren. In. der neuen Hauptverhandlung hat\ndas. Landgericht das Verfahren einrssseilt, \"soweit es\ndem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 28. 0ktober 1949 folgt\", und die Verfahrenskosten der Stante- “\nkasse auferlegt. Es hält den Berichtigungsbeschluß für. '\n\nunzulässig und lie Sache durch das am 26. Oktober 1949 verkündete Revisionsurteil für rechtskräftig entschieden, sont\ndaß es bei der im Urteil vom 9. Februar 1949 angeordneten”\nEinziehung bleibe. Der Grundsatz der Einmaligkeit des\nStrafverfahrens (\"ne bis in idem\") verbiete die nochmali- 5\n\n“ ge gerichtliche Erörterung der rechtskräftig entschiede- S\nnen Sache und zwinge zur endgültigen Einstellung des Ver- e\nfahrens. u;\n\nI, Dieser Ansicht tritt der Senat nicht dei. Er u 3\nhält Jie Berichtigung des Revisionsurteils für wirksam.\n\n1. Darüber, unter welchen Voraussetzungen und in\nwelchen Umfange ein Urteil in Strafsachen (oder im selbständigen Einziehungsverfahren) nach abgeschlossener Ver- >\nkündung berichtigt werden darf, herrscht nur scheinbar\nEinmütigkeit. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nhaben zahlreiche, sehr verschiedenartige Fälle zunächst 3\nzur Anerkennung des allgemeinen Satzes geführt, offensichtliche Mängel des Ausdrucks für das erkennbar (Gewollte, offensichtliche Schreib- oder Fassungsfehler dürften\nberichtigt werden (z.B. RGST 28, 81; 56, 2335 61, 388,\n\nRG HRR .1957 Nr 910, vgl auch BayObLG IW 1929 S 2750 Nr: 3).\nGelegentlich enthält die frühere und gegenwärtige Rechtsprechung auch die Unterscheidung zwischen \"nur formalen\"\nund \"sachlichen\" Mängeln. von denen allein die ersteren‘ ER\nberichtigt werden dürften (R6St 13, 267: 28, 247, 2 2505\": ER\n56, 233; RG HRR 1937 Nr 910). Nach anderen Entscheidungen\nsoll die Zulässigkeit der Berichtigung davon abhängen, a\nob etwas an sich Beschlossenes wegen eines Ausdrucksmangels versehentlich nur nicht mit verkündet worden ist\nober ob äie \"Berichtigung\" auf einem neuen Denkvorgang\nberuht (RGSt 56, 233). Je nach der Sachlage treten diese\nund ähnliche Gesichtspunkte teils allein, teils neben-\n\n927 :\n\nTy;\n\nDa = en\n\nsichtlichkeit des (förmlichen oder sachlichen) Mangels\nberuhe und zu beurteilen sei, ist in der Rechtsprechung\nes Reichsgerichts im allgemeinen nicht ausdrücklich erörtert. Nach der erwähnten Entscheidung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts {JW 1929 S 2750) muß das Fassungsversehen zus dem Urteil selbst hervorgehen. In einer älteren Entscheidung (RGSt 15, 271, aufgegeben in RGSt 61,\n388) hatte das Reichsgericht sogar die ergänzende, selbständige Verkündung eines bei der Urteilsverkündung zunächst vergessenen, aber mitbeschlossenen Entscheidungsteils zum Nachteil des Angeklagten gebilligt. Die Übersicht 1äßt sich fortsetzen, ohne daß neue wesentliche Gesichtspunkte zu gewinnen wären.\n\n2. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Zulässigkeit der Urteilsberichtigung mehrfach geäußert. Der\n1. Strafsenat hat sich bisher nur mit offensichtlichen . ;,\n\nSchreibfehlern in äen Urteilsgründen befaßt und die Be-'\nrichtigung zugelassen, wenn der Fehler auch ohne sie ohne Bu\n\nweiteres zu erkennen ist (1 StR 784/51 vom 6. Mai 1952),\noder wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine höhere Strafe als die in der Hauptverhandlung in Urteilsformel und\n-gründen erwiesenermaßen verkündete anführen (1 StR 466/51\nvom 6. November 1951). Weitergehende Regeln hat der erkennende Senat bisher nicht aufgestellt. Ber 2. Strafsenat\nlehnt in der Entscheidung BGHSt 2, 248 die Berlicksichtigung\neiner Änderung des im angefochtenen Urteil dargestellten\nSachverhalts ab, weil nur Schreibfehler und ähnliche Versehen bericatigt werden dürften. Der 3. Strafsenat (NW\n1953 § 155) hat nur einen Fall entschieden, in welchem der\nTatrichter nach beendeter Verkündung des Urteils noch in\nder Hauptverhandlung nach erneuter Verständigung unter\n\nden Richtern eine Ermässigung der soeben verhängten Ge-\n\nu N dei a\nwu ETEDEEEND en AR\n> ’\n\n;\ny\n\nsamtstrafe verkündet hatte; er erklärt aus diesem Anlaß,\ndaß nur die Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen\noder ähnlicher Unrichtigkeiten zulässig sei. Der 5. Strufsenat (BGHSt 3, 245) hat eine Berichtigung,die zur Änderung des Schuldspruchs führt (Verurteilung nach § 174 statt\nnach § 176 StGB’, als sachliche Änderung für unzulässig\nerklärt und dort nur Jie Berichtigung offensichtlicher Versehen, \"die die Sache selbst nicht berühren\", für angänglg erklärt. Zu der Frage, woraus sich die OffensichtlichkKeit.des Versehens zu ergeben habe, hat er in jener Entscheidung nicht Stellung genommen.\n\n.3. Zweifellos sprechen gewichtige Gründe für stärkste Einschränkung der Zulässigkeit einer Berichtigung. Diese muß an enge, streng zu prüfende Voraussetzungen gebunden bleiben. Im vorliegenden Falle ist sie ’aber für zulässig zu erachten.\n\nNach dem festgesteilten Verfahrensverlauf scheidet\ndie schriftliche Begründung des Revisionsurteils als Grundlage Tür die Prüfung der Offensichtlichkeit des Irrtums\nvon vornherein aus. Das Oberlandesgericht hat die Urteilsformel schon zwei Tage nach der Verkündung, noch vor Abfassung der schriftlichen Gründe berichtigt. Maßgebend\nist deshalb hier allein, ob schon aus der Urteilsverkündung für len Kundigen unmißverständlich hervorging, daß’die.\nverkündete Urteilsformel infolge eines Fassungsverseheis\noffensichtlich unrichtig war, daß der Senat vielmehr die\nmündlich verkündeten Urteilsgründe und eine ihnen entsprechende Formel beschlossen hatte. Das ist im gegebenen\nFalle aus zwei Gründen zu bejahen, deren Voraussetzungen,\nwenn lie Berichtigung zulässig sein soll, beide erfüllt\nsein müssen und hier vorliegen.\n\nx\n\nx\n\na) Der § 268 Abs 2 StPO, der die Urteilsverkündung\nregelt, gilt im Revisionsverfahren entsprechend. Nach ihm\nbildet Jie Urteilsverkündung eine Einheit; sie vermittelt\nden Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit die Kenntnis, wie das Gericht entschieden und aus welchen Gründen\nes so erkannt hat. Erst nit der abschliessenden Mitteilung der Urteilsgründe ist lie Verkündung beendet. Es\nkenn nun so liegen, daß die Mitteilung der Entscheidungsgründe dem kundigen Hörer ohne weiteres die Gewißheit ihres unlösbaren Widerspruchs mit der Urteilsformel vermittelt. Dies trifft hier zu. Die verkündeten Urteilsgründe\nergaben, daß und aus welchen rechtlichen Airwägungen das\nangefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werde; die Urteilsformel lautete dagegen auf Verwerfung des Rechtsmittels. Die notwendige gedankliche Einheit der 30 verkündeten Entscheidung war infolge eines\n.Versehens‘: einem unlösbaren Widerspruch gewichen. Die\nEinheit fehlte nicht deswegen, weil die mitgeteilten Urteilsgründe nicht überzeugten oder dem rechtskundigen\nsuhörer ais rechtlich fehlerhaft erschienen. Dies wäre\nfür die Zulässigkeit einer Berichtigung unwesentlich. Sie\nfehlte vielmehr wegen des offenkundigen, unlösbaren Widerspruchs zwischen den mündlich mitgeteilten Gründen und\nder Urteilsformel. Damit ist die erste Voraussetzung der\nBerichtigung erfüllt.\n\nb) Dies allein erlaubt noch keinen sicheren Schluß\nauf die Unrichtigkeit der Urteils£ormel. Denn die mitgeteilten Gründe können an sich zu einer anderen, ähnlichen\nSache gehören und sürden die Formel denn nur scheinbar\nwiderlegen. Aber ein solcher Irrtum ist hier ausgeschlossen. Daß ‘die mündlich mitgeteilten Entscheidungsgründe\ndie gegenwärtige Sache detrafen, ergibt unzweideutig ihr\nfestgestellter Inhalt, der sich mit der Besonderheit der:\n\nrs\n.*\n\n.\n‘\nwi\n\nBu ?\n\nBETRIEBE UNO T + ucae\n\nune\n\nVa ae gr LE Bun ab et\" van ar Mr ne \"nA\n. un. N re er ze . . - Sun\n\nBe un me ar u a\nu. ‚\n\nWann Yan\n\n> aan\nur\n\nunter den angegebenen Voraussetzungen zur Berichtigung,\n\nSache und ihrer rechtlichen Beurteilung in sich schlüssig\nbefaßte und dem sachkundigen Vertreter des Nebenklägers\nohne weiteres als Berichtsgrundliage diente. Auch das Landgericht scheint dies im Grunde nicht zu bezweifeln, wenn\nes auch allgemein ausführt, der Senatsvorsitzende könne\nversehentlich eine andere Sache betreffende Entscheidungsgründe verkündet haben; denn nirgends ist ersichtlich,\n\ndaß der Senat zwei derart ähnliche Fälle an demselben Tag\nverhandelt und entschieden habe, so daß diese entfernte\nMöglichkeit unbedenklich beiseite bleiben kann. Bamit\nsteht fest, dad die zur. Sache gehörigen, beschlossenen’ und\nmündlich verkündeten Entscheidungsgründe, wie im Berichtigungsbeschluß bezeugt ist, die Aufhebung und Zurückverweisung verlautbarten, während lie Urteilsformei, die bei\nVerwerfung des Rechtsmittels im allgemeinen nur durch\n\ndie Bezeichnung des Gerichts und des Tags der Verkündung\ndes angefochtenen Urteils auf ihre Zugehörigkeit zu einer\nbestimmten Sache hinweist, dem unvereinbar widersprach.\nUnter diesen besonderen und einwandfrei festgestellten Umständen kommt mit Gewißheit mur ein sTZensichtliches Fassungsversehen bei der Urteilsformel in Betracht.\n\nEin solches berechtigt und verpflichtet das Gericht\n\nauch wenn dies, wie hier, zur sachlichen Änderung der Urteilsformel führt. Es wäre nicht erträglich und dem Änsehen der Gerichte schädlich, wenn das Obeflandesgericht, gegen dessen Urteil kein Rechtsmittel mehr zulässig ist,\n\nan einen 50 offensichtlichen. und unbezweifelbaren Irrtum\nnach beenäeter Terkündvne zehunden wäre und ein so widersinniges, iem sachlichen Recht zuwiderlaufendes Ergebnis\nbestehen bliebe, obwohl die Berichtigung innerhalb der\nangegebenen engen Grenzen ersichtlich keine wichtigen Belange der Allgemeinheit und der Beteiligten verletzt.\n\nFyı\n\nNach der Überzeugung des Senats ist das auch in künftigen\nFällen nicht zu brfürchten, wenn ilie dargelegten Voraussetzungen jeweils streng geprüft werden.\n\n4, In der häufig angeführten, der Tragweite nach\naber wenig beachteten Entscheidung R6St 61, 388, 391 aus\n. dem Jahre. 1927 hat das Reichsgericht einen sachlich durchaus gleichliegenden Fall des Widerspruchs zwischen den\nmündlich verkündeten Urteilsteilen ebenso entschieden\nund es für zulässig erklärt, in die Formel durch Berichtigung den Ausspruch des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre einzufügen... weil die mündlich verkündeten Gründe, allen Beteiligten erkennbar, diesen\nAusspruch enthielten. Das Reichsgericht führt dort aus,\neine solche Berichtigung sei bei Offenkundigkeit zugunsten wie zuungunsten des Angeklagten zulässig. Ob dem beizutreten ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Berichtigung hier Zugunsten des Einziehungsbeteiligten\nwirkt. .\n\n. Den von einem solchen offenkundigen Versehen Benachteiligten mangels eines Rechtsmittels, noch dazu an- ,\ngesichts der Kostenregelung der \"Strafprozeßordnung auf\nden Gnadenweg zu verweisen, steht den Gerichten:nieht ıan\nund ist dem von dem Versehen Betroffenen, der Recht zu\nfordern und nicht Gnade zu erbitten hat, nicht zuzumuten.\nEin offenkundiges Verkündungsversehen solcher Art ist\nnicht Rechtsanwendung und darf in seiner Wirkung dieser\nnicht gleichstehen. Unerläßliche Voraussetzung der Berichtigung ist jedoch in allen- Fällen die Offenkundigkeit\ndes Irrtums und des wirklich Beschlossenen unter Ausschluß\njedes vernünftigen Zweifels. --. - \\\n\n’”.\n\ns .\n. “\n“ net\nie,\nDer ur 7 er\nar 2 Ay ’. .\n\nPr.\n\nvers. 1\n\nrn}\n\nDe\n\nER 7.20\n\ns\nu\n\nUT eis\nan” >\n\nune.\ns\n\nwr\n.\n\nTe ce\n\nee\n\n” %\nDILL TENGS\n“N s\n\nSa\nFaro 3\n\ner\n[2\n\nDu BEE EEE Fit u m\n.\n\n‚Nr. 25). Seine Ausführungen über die Rechtsgrundlage der\n\nAlle Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben dieser 3\nEntscheidung auf Anfrage zugestimmt; der 5. Strafsenat\nhat mitgeteilt, daß er den vorliegenden Fall im Ergebnis\nebenso entscheiden würde. \"\n\nDas Landgericht hätte also von lem berichtigten Revisionsurteil ausgehen müssen. Es wird nunmehr zur Sache\nzu verhandein haben.\n\nII, In der neuen Hauptverhandlung ist die Strafkanmer nach § 358 Abs 1 StGB an die der früheren Aufhebung\nzugrundelie,;ende Ansicht des Oberlandesgerichts gebunden\n(BGH 3 StR 148/51 vom 27. September 1951, NJW 1951 8 970\n\nEinziehung beschränken. sich nicht auf die Feststellung, S\ndaß die Ansicht des Landgerichts im früheren Urteil. über “\ndas Verhöltnis des § 401 a RAbgO zum amerikanischen MilRegG\n\nNr 161 nicht zutreffe, sondefn legen zugleich dar, in wel-\n\nchem Verhältnis diese Gesetze nach Ansicht des Oberlandesgerichts, zueinander stehen und billigen im untrennbaren\nZusammenhang damit die damals vom Landgericht vertretene\nMeinung, daß die §§ 401’ a, 401, 414 RAb§ 0 die Einziehung\n‚zwingend vorschreiben, Diese rechtliche Beurteilung be-\n\ntrifft nicht nur die künftige Sachbehandlung; sie liegt. %\nder damaligen Urteilsaufhlebung im entscheidenden Punkte\nzugrunde, Daß der § 414 RAbgO in der nunmehr nicht mehr\nbindenden Rechtsprechung des Deutschen Obergerichts und\n\njetzt auch vom Bundesgerichtshof, anders ausgelegt wird,\n\nhebt die ‚gesetzliche Bindung nach § 358 Abs 1 StPO nicht\n\nauf. Mit dem Wegfall dar Rindvunz an Ale Entscheidungen\n\ndes Deutschen Obergerichts (AHKGesetz Nr 51 Art 4) ist die\n\nalte Verfahrensiage wiederhergestellt, so daß auch spätere\n\n\"Entscheiäungen des Bundesgerichtshofs zu derselben Frage\n\naußer Betracht bleiben müssen.\n\n1%\n\n- 10 -\n\nJedoch wird der Tatrichter die in dem früheren Revisionsurteil ee nE über das anzuwendende Strafgesetz n haben und je nach dem Ergeb-\n\nnis auf Einziehung des Kraftwagens erkennen müssen oder\nkönnen.\n\niR\n\nAuf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sach- , age\n\nrüge bedarf es, da das Rechtsmittel Erfolg hat, keines Eine} Ba\ngehens. Be;\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann u\n\nIE\n\nJagusch Dr. Schalscha ”\n\nx wet.\nwe Deren\n\nwa.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/1-str-508-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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