{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-04-28_1_StR_158_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"1 StR 158/53","doktyp":null,"leitsatz":"Gesundheitszerstörung ist gegeben,\nwenn wesentliche körperliche Funktionen\nfür die Dauer oder wenigstens nicht\nnur für vorübergehende Zeit völlig\noder mindestens in erheblichen Umfange\naufgehoben werden.","text_plain":": | Tod\n- Für das Nachschlagewerk ! 2344 008\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n— nie br ie u a\n\nGesetz: StGB § 229\n\nRechtssatz: Gesundheitszerstörung ist gegeben,\nwenn wesentliche körperliche Funktionen\nfür die Dauer oder wenigstens nicht\nnur für vorübergehende Zeit völlig\noder mindestens in erheblichen Umfange\naufgehoben werden.\n\nAktenzeichen: 1 StR 158/53\n-Urteil des BGH vom 28. April 1953 LE Stuttgart\n\n=\n\nToo\n\n1, StR 158,53 N\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nhi\nden Strassenbahnschaffner Sebastian Feiip aus A\nStB, geboren an @. ED ED irn De. .\n\nwegen versuchter Vergiftung\n\nFe SR Zr\nGr ee\nRES,\n\na N a\nFahr\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\n+\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\n\\ x\n‘. vr PRRARN .\n\nwe zehn FERN .\ner . =\n\nAmtsgerichtsrat EEE er\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Y\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “2\n\nfür Recht erkannt: 4\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Stuttgart\nvom 22. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAbo\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am 29. September 1952 in einen\nTopf mit Kaffee, den seine Vermieterin Frau Alice Ha»\nfür sich zubereitet hatte, Rattengift geschüttet in der\nAnnahme, dass Frau Hg den vergifteten Kaffee trinken\nwerde. Der Vermieterin fiel die Färbung des Kaffees\nund die Bildung von Bläschen und Zusammenballungen auf;\nsie trank den Kaffee deshalb nicht, sondern füllte den\ngrössten Teil des in dem Topf befindlichen Kaffees in\nein Glas und brachte es zur Polizei. Die Untersuchung\nergab, dass der Kaffee 40 mg arsenige Säure enthielt.\nNach den Feststellungen des Landgerichts genügt diese\nMenge, um bei Menschen übelkeit, Erbrechen, Durchfall\nund rennen im Unterleib hervorzurufen. Eine Menge von\n100 bis 300 mg des Giftes wirkt tödlich.\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Vergiftung\n(§§ 229, 43 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, der der Erfölg\nnicht zu versagen ist, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\nzu erkennen. Das Urteil enthält ausreichende Feststellun-\n\ngen über die Persönlichkeit des Angeklagten.\n\n..2. Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO kann im\nZugamnenhang mit der Sachrüge behandelt werden.\n\nII. Dagegen greift die Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts durch.\n\nDas Verbrechen der Vergiftung (§ 229 StGB) setzt\nvoraus, dass das angewandte Kittel zur Gesundheitszerstörung, nicht nur zur Gesundheitsbeschädigung geeignet\nist (RGSt 10, 178). Zur Gesundheitszerstörung gehört,\n\n- 3 -\n\ndass wesentliche körperliche Funktionen für die Dauer\noder wenigstens nicht nur für vorübergehende Zeit völlig\noder mindestens in erheblichem Umfange aufgehoben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt hierzu\nnicht, dass das Gift seinem Wesen nach an sich zur\nZerstörung der menschlichen Gesundheit geeignet ist;\nerforderlich ist vielmehr, dass ihm in der beigebrachten\nMenge sowie nach der Art der Verabreichung und nach\n\nder Körperbeschaffenheit des Opfers diese Kkignung zukommt (RGSt 10, 178, 180; RGJW 1893, S 117 Nr 19;\n\nDRZ 1931 Rechtspr Nr 775; DStR 1936 S 289; OGHSt 3,\n\n90, 92; OLG Hamm HESt 2, S 292). Da das Landgericht fest\ngestellt hat, die verabreichte Menge Arsenik sei nur geeignet, \"bei Menschen\" Übelkeit, Erbrechen, Durchfall\nund Brennen im Unterleib hervorzurufen, begegnet die\nVerneinung eines vollendeten Verbrechens der Vergiftung\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nAber die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens\ngegen § 229 StGB wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zum Vorsatz des Täters gehört es,\ndass er die gesundheitszerstörende Wirkung des Giftes\nin dem dargelegten Sinne, namentlich hinsichtlich der\nverabfolgten kenge, kennt oder mindestens für möglich\nhält’und billigt (vgl RGSt 24, 382; RGDStR 1936, 289;\nOGHSt 3, 34, 38, 90 f; OLG Hamm HESt 2, S 292). In\ndieser Richtung lässt das angefochtene Urteil es an\nFeststellungen fehlen, die eine Verurteilung rechtfertigen. Im Abschnitt III des Urteils stellt das\nLandgericht zwar fest, dass der Angeklagte gewusst\nhabe, das von ihm verwendete Arsenik sei ein schweres\nGift, welches die Gesundheit eines Menschen zerstören\ngeeignet sei. In den Strafzumessungsgründen führt es\n\nToo\n\n-4 -\n\naber aus, der Angeklagte sei über die Wirkung einer bestimmten\nenge von Arsenik auf Menschen nicht unterrichtet gewesen.\nIn diesem Zusammenhang wird dem Angeklagten sogar nur ein\n\"Jleichtfertiges\" Verhalten zum Vorwurf gemacht. Auch zu\neiner Verurteilung wegen Versuchs wäre es jedoch notwendig gewesen, festzustellen, dass der Angeklagte der Meinung\ngewesen ist, schon die von ihm verabfolgte enge genüge, um\ndie Gesundheit des Opfers zu zerstören. Dabei unterlässt '\ndas Landgericht überdies die erforderliche Stellungnahme\n\nzu der Einlassung des Angeklagten, er habe der Frau Haen\nnur zu Leibschmerzen verhelfen wollen.\n\nDa zum Nachweis eines auf Vergiftung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten keine erschöpfenden und widerspruchsfreien Feststellungen getroffen sind, ist das angefochtene\nUrteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück-\n\nzuverweisen» .\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch 7,\nist beurlaubt und deshalb 7. Schalscha\n\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\n.\nmalen rn an\n\n“ .\nun na ve\n\n[70777777997\n\nBer\n\nPN nr 72\n[X 77 ir -\n\ney\n\nRBB\n\n.“ Pr\n\nee\n\nDr\n\n\" .\nAn. 4, SE\n2\n\n. wy/\n\neh\n\nRA\n\n.s\n1 3 tote","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/1-str-158-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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