{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-04-21_1_StR_741_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-21","aktenzeichen":"1 StR 741/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2544 045 7\n\ntR 741/52\n\nSER.\n\nZem ttuo\n\nEr\n£\n\nm nun un\n\nI m Namen des volkes\n\n” .\nSour -\n\nIn der Strafsache\nj gegen\n\näen Weissbinder Karl R ED au: NER, Be\ngeboren am MB. GEN MED ir (CE, 2.2. in “hr\neinstweiliger Unterbrihgungshaft, ®\n\niin re ur\nRE a ee\n\nara -r\nER\n\ne\n\n5 Bar\nwegen Diebstahls i.R. u.a. Re\n\nhat der i1..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- u:\nzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel ‘\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien,\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ii»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkahnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 3. April 1952\ninsoweit aufgehoben, als eine Gesamtstrafe gebildet und auf Ehrenrechtsverlust erkannt ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. j\nVon flechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist schwachsinnig; seine Intelligenz\n\nentspricht etwa der eines Kindes von acht Jahren. Er ist\n\n36 mal vorbestraft, darunter mehrfach wegen Betrugs und\nDiebstahls.\n\nDas Landgericht hat-. ihn als gefährlichen Gewohnhei tsverbrecher wegen fünf Verbrechen des Diebstahls im Rückfall,\neines versuchten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch, eines weiteren Ausweismißbrauchs und einer Urkundenfälschung unter Anwendung\ndes § 51 Abs .2 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei\nJahren verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Von\nder Anklage, eine Anzahl weiterer Straftaten begangen zu\nhaben, hat es ihn freigesprochen oder das Verfahren insoweit\neingestellt. ' j\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, Revision eingelegt. Dem Rechtsmittel ist der Erfoig jedoch im wesentlichen zu versagen.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDer Angeklagte ist u.a. verurteilt, weil er dem Otto\n\nRe@iD Ausweispapiere. entwendet hat. Regie beabsichtigte\n\nim Jahre 1946 in seine Heimat, die Tschechoslouekei‘, zurückzukehren. Er wurde am 23. November 1946 in Fulda polizeilich\ngehört. Im Herbst 1947 von dem Oberstaatsanwalt in Marburg\n\n„„unternommene Versuche, seinen Aufenthalt festzustellen,\n„blieben erfolglos. .\\\n\nIn der Hauptverhandlung beschloß das Landgericht im\nallseitigen Einverständnis, die polizeiliche Aussage des\nReisich zu verlesen, weil er unbekannten Aufenthalts sei.\n\n.\n».\nmn hun\nBr\n\n.\nEu Pneu Dessssnse. 20\nu a ee\nEEE RESTE STE IE Die I EEE\n\n.\n‘ er. bi ”\n\nnee een ne re\n\na a neh en\n\n.\nRn\n\nuemnaeenene\nEr\n\nPa\n—\n\nzruum\nPr\n\n- 3 -\n\nDie Revision rügt die Verletzung des § 251 Abs 2 StPO.\nSie macht geltend, dass das Lendgericht weitere Ermittlungen\nnach dem Verbleib des Zeugen hätte anstellen müssen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Im Gegensatz zur früheren gesetzlichen Regelung ist es gemäss § 251 Abs 2 StPO in der Fassung des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September i950\nzulässig, die Niederschrift auch über eine nichtrichterliche\nVernehmung zu verlesen, wenn der Zeuge-in absehbarer Zeit gerichtlich nicht gehört werden kann. Die Frage, ob diese Voraussetzungerni gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher\n- Art und von dem Richter nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht .kann nur nachprüfen, ob dabei\nRechtsfehler unterlaufen sind, nicht.jedoch, ob das Ermessen\nzutreffend ausgeübt ist (vgl für den ähnlich liegenden Fall\ndes § 251 Abs 1:aP StPO Rast 54, 22).\n\nEin Rechtsfehler würde allerdings vorliegen, wenn der\nTatrichter geglaubt hätte, Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Zeugen ganz unterlassen zu können. Die Verlesung\n- der Niederschrift war nur zulässig, wenn die gerichtliche Vernehmung infolge der Unauffindparkeit des Zeugen nicht möglich\nwar; das konnte nur durch entsprechende Ermittlungen festgestellt werden (RG aa0). Derartige Ermittlungen haben aber\nstattgefunden. Sie haben ergeben, dass Re@iiib im Jahre 1946\nbeabsichtigte, zunächst in die.russische Zone und dann in die\nTschechoslowakei zu reisen. Er'hat seinen Aufenthaltsort Fulda\ndamals verlassen, ohne dass bekannt wurde, wohin er sich gewandt hat. Das Landgericht hielt sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens, wenh es unter diesen Umständen von weiteren Nachforschungen absah, für die es zudem an einer ausreichenden Grundlage gefehlt hätte. Das gilt umsomehr, als\nsich der Angeklagte und sein Verteidiger im Hinblick auf die\nUnauffindbarkeit des Zeugen mit der Verlesung der polizeilichen Niederschrift einverstanden erklärt und damit zu erken-\n\nu tr ER Be\n\nDer\n\nx\nge\n*\n\n gistrierschein sowie eine Reiseabmeldebescheinigung vor, die\n\n. genen Namen unterschrieb.\n\n\"291, 292; 75, 62). Re nätte dadurch, dass sein Anrecht\nauf die Aushändigung dieser Marken zum mindesten erheblich be- i\n_ einträchtigt worden wäre, einen Vermögensnachteil erlitten.\n\n9 Ä\n\nhA-\n\n.\nvn Normen rau de Her ran er\n\nnen gegeben haben, dass auch sie eine erneute Nachprüfung\nfür zwecklos hielten.\n\nII» Die Revision erhebt zum Schuläspruch keine ins einzel- u:\nne gehende Sachrüge. Aus der Begründungsschrift, insbesondere „N\ndem Antrage, ist aber zu ersehen, dass sie auch insoweit das e\nUrteil mit der allgemeinen Sachbeschwerde angreifen will.\nFolgende Fälle bedürfen der Erörterung.\n\nmin\n\nPu Fee\n\n1.) Am 1. Oktober 1946 versuchte der Angeklagte, bei dem Ernährungsamt in Marburg auf den Namen des Re@iD Lebensmittelkarten zu erhalten. Er legte einen dem Reisich entwendeten Re-\n\n*\n“\nru. men mn\n—. ns =\n=. u\n\n, .\nFand -_- 2 w. . . .\nu TIL TR\n\n»\nes\nte\n\nursprünglich auf ihn selbst gelautet hatte. Seinen Namen hatte er ausradiert und dafür den des Reisich eingesetzt. Der\n\nBeamte bemerkte jedoch rechtzeitig die Fälschung, da der Angeklagte die Empfangsbescheinigung versehentlich mit seinem ei-\n\nune, m\n\na\n\nrun\nIn Zur!\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Betrugsversuchs in Tateirheit mit Urkundenfälschung ünd Ausweismißbrauchs (§ 2§ 1 StGB) verurteilt. Dagegen bestehen keine Bedenken. _.\n\nnun vu\n.. arr\n—ar-i _22 2 un\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Besitz von Lebensmittelkarten, den sich der Angeklagte verschaffen wollte, in der damaligen Zeit der Warenverknappung einen H\nVermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB darstellte (RGSt 74, an\n\n°-\nu\n\n'\nann nem rn m\na\n\nAuch der Vorsatz der Vermögensschädigung auf seiten des Angeklagten ist mit den Worten, er habe sie in Kauf genommen, ausreichend festgestellt; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ;\nkann kein Zweifel bestehen, dass die Strafkammer damit die\nBilligung des als möglich erkannten Erfolges gemeint hat. . „|\n\n-5-\n\nwere\nDu c\n\nAuch die Bestrafung aus §§ 267 und 2§ 1 StGB ist rechtsirrtumsfrei begründet.\n\n2.) Am 9. Dezember 1949 verkaufte der Angeklagte an Heinz\nStB einen Anzug, den er seinem Zimmerkameraden DB zestohlen hatte. Er wies sich mit der Kennkarte des De aus.\n\"Auf .Verlangen des St unterschrieb er die ihm vorgelegte\nEinkaufsbescheinigung mit dem Namen des Bi».\n\nDas Landgericht erblickt darin zwei in Tatmehrheit zueinanderstehende Vergehen gegen § 281 und § 267 StGB.\n\nDie Feststellungen des Urteils zur Urkundenfälschung\nsind zwar kurz;.sie genügen aber, um die Anwendung des § 267\nStGB zu rechtfertigen.\n\nBei Unterzeichnung mit falschem Namen liegt eine Urkundenfälschung nur vor, wenn der Täter über die Person des Ausstellers einen Irrtum erregen oder aufrechterhalten will. Sollte die Urkunde auf eine andere Person hinweisen als die vcn der\nsie herrührt, so ist der Tatbestand des § 267 StGB gegeben. Bestehen dagegen über die Persönlichkeit des Ausstellers keine\nZweifel und wollte der Täter in der Urkunde nicht als anderer\nhandeln, sondern nur unter fremdem Namen auftreten, so Kommt\nlediglich eine- ‚schriftliche Züge in Betracht, dire nicht von der\nStrafandrohung des § 267 StGB erfasst wird (BGHSt 1, 117, 122).\n\nDer Ankäufer St@® legte, wie sich aus .seinem Verhalten\nergab, entscheidenden Wert darauf, dass er den Anzug von dem\nEigentümer erwarb. Eigentüner war Bemmmp. Als dieser trat der\nAngeklagte auf. Er bediente sich also nicht nur eines unrichtigen Namens, sondern spiegelte dem St» vor, dass er der Eigentümer DD. und danach eine andere Person war. Die Verurteilung aus § 267 StGB ist unter diesen Umständen rechtsirrtumsfrei.\n\nBa dB u a Br\n\nm.\n\nvon\n\n7\n\n-6-\n\n>\n\nIII. Zur Styaffrage.\n\n1.) Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten als gefähriichen Gewohnheitsverbrecher;.\nder Angeklagte sei infolge seines Leidens (offene Lungentuberkulose) hilfs- und pflegebedürftig; die Besorgnis,\ndass er künftig Straftaten begehen werde, bestehe somit\nnicht mehr.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat\ndie von der Revision angeführten Tatsachen nicht übersehen. Es stellt fest, dass der Angeklagte schwer .krank\nund deswegen auch nicht haftfähig ist. Trotzdem ist es\nzu der Überzeugung gelangt, dass ihn sein Leiden nicht\nhindern werde, auf dem bisherigen Wege weiterzugehen.\nDie Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen\nund sind für das Revisionsgericht bindend.\n\n.2.) Der. Angeklagte hat die von dem Landgericht unter\na i und b 1 aufgeführten Taten im Jahre 1946 begangen.\nAm 26. Juni 1947 wurde er von dem Landgericht Frankenthal zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafe hat\ner noch nicht verbüsst. Insoweit lagen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor. Das Landgericht hätte somit aus\nden in den Fällen Re@D (a | und b 1) verhängten.Strafen und der Strafe aus dem Urteil vom 26. Juni 1947 eine besondere Gesamtstrafe bilden müssen (vgl RGSt 60,\n382). Diese Gesetzesverletzung zwingt zur Aufhebung der\nerkannten Gesamtstrafe; es ist nicht angängig, die Beseitigung des Fehlers der nachträglichen Beschlussfassung nach § 460 StPO zu überlassen (BGHSt 3, 277, 280 £).\nDementsprechend musste auch die Aberkennung der. bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben werden (RGSt 68, 176).\n\nIV. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil-\n\n$\nnr .. x\nRS TER\nwtf\n\n..\n..\n\nran wuren\n\n.r s\nwg,\n\nss\n. 0 STE nn era,\n\n-\n. „’\nPT Br\n\nDe Han\nEwc\n\n§ 7\nDur 4 3274\nee\n\nen .,\nen \\ A\n\n.\n>‘ ”\nbu Pi Ser SL Er}\n\n1, oo. Pr\nu Baum. TI ER-.-\n\n> KR ’ .\num due\" Rn\n\nA rn nn\n\na ZB EG\n\ntn!\n—\n\n- 1 -\n\noder Pflegeanstalt begegnet keinen Bedenken. Nach der\nbesonderen Lage des Falles konnte diese Massnahme trotz\nAufhebung der Gesamtstrafe bestehen bleiben (RG DJ 1936,\n1813). .\n\nDr. Peetz Mantel j Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Jagusch\n\nRR “.\nNow s\nwon\n\nwat,\n0,2\nS\n\nts","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/1-str-741-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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