{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-04-21_1_StR_731_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-21","aktenzeichen":"1 StR 731/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘\n\n1 StR 731/52 2344 048 78\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Medizinalrat Dr. Siegfried T EEEB aus VE:\ngeboren am @. ID EB in cr iD. ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ENEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt :\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr. T@MEEB wira das\nUrteil des Landgerichts in Würzburg vom 16. Oktober 1952\nohne die Feststellungen aufgehoben und der Angeklagte\nfreigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschliess-\n‚lich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Ausla-\n\n“ £ .. ..\n\nTIERE gen hat die Staatskasse zu tragen.\n\n. « G 22\na 2\n2 D\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nIn der Nacht zum 6. Oktober 1951 verstarb der\nSohn des Universitätsprofessors Dr. M. in einem Erdgeschosszimmer der elterlichen Wohnung an Kohlenoxydgas,\ndas aus der Gasleitung von der Strasse her geruchlos\neinsickerte. 13 Tage vorher waren in demselben Raum\ndie 78jährige Frau G@., die sich dort viel aufgehalten\nhatte, und die 49jährige Zugeherin Sch, in derselben\nNacht verstorben. Sie hatten nicht in ständiger ärztlicher Behandlung gestanden, vorher aber über Herzbeschwerden und Unwohlsein geklagt. Bei Frau G. hatte\nder mit ihr verschwägerte Professor Dr. Gr. wenige\nStunden vorher nach sorgfältiger Untersuchung einen\nschweren Anfall von angina pectoris angenommen und\ndie Kranke, die mit den Sterbesakramenten versehen\nworden war, entsprechend behandelt. Unmittelbare Todesgefahr hatte er nicht angenommen und dies auch geäussert. Zugleich war ihm das schlechte Aussehen der\nFrau Sch. aufgefallen. Auf Befragen hatte sie erklärt,\nihr sei schlecht. - Die Leiche der Frau G. wurde ins\nLeichenhaus gebracht; zur Leiche Sch. wurde wegen des\nauffälligen Doppeltodes im selben Raum der Kriminal-\n\nHR eanistan V. gerufen. Dieser fand nichts auf eine\n\nStraftat Hindeutendes, bat aber wegen der unklaren\nTodesursache und des Doppeltodes den Angeklagten. Dr.\nTittel als Landgerichtsarzt herbei, zumal die Dienstanweisung der Kriminaluntersuchungsabteilung der Polizei in W. bei Leichenauffindungen (Selbstmorden, Unfällen) \"in jedem Fall\" die Verständigung des landgerichtsarztes vorsieht. Dem Angeklagten war bekannt,\ndass der Beamte ihn gemäss dieser Dienstanweisung\n\nund deshalb herbeirief, um Unterlagen für seine Entschliessung gemäss § 159 StPO über die Notwendigkeit\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nsofortiger Anzeige der Todesfälle an die Staatsanwaltschaft zu erlangen. Diese Anzeige ist geboten,\nwenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod\nbestehen. Dem Angeklagten war wegen eines zahnärztlichen Eingriffs unwohl; die Hauseigentümerin und\nder Beamte unterrichteten ihn zutreffend über die\nVorgeschichte, wie sie sich ihnen darstellte. Er\nfand die bekleidete Leiche Sch. in Totenstarre mit\nverkrampften Händen und Füssen verkehrt auf dem Sofa hockend mit einem auf Atemnot deutenden Gesichtsausdruck vor; Frau Sch. hatte erbrochen. Auf Kohlenoxyävergiftung deutende, hellrote Totenflecke fehlten an den wenigen sichtbaren, unbekleideten Körperstellen. Nach den Urteilsfeststellungen zum Freispruch des Mitangeklagten Dr. IB hat als feststehend zu gelten, dass solche hellroten Flecke auch\n. an keinem andern Körperteil sichtbar waren. Der Angeklagte besah die unbekleideten Stellen; er untersuchte die Leiche sonst nicht weiter, zumal dies olıne\nEntkleidung oder Jageveränderung nicht anging; beides hielt er vor der amtlichen Leichenschau, die ihm\nbestimmungsgemäss untersagt ist, für unzulässig. Im\nZimmer fand er nichts Auffälliges. Den Tod durch\nLeuchtgas hielt er nach dem Körperbefund und bei dem\neinwandfreien Zustand der besichtigten Gaseinrichtung für ausgeschlossen. Nach den Umständen, soweit\nsie ihm berichtet worden waren und sich ohne nähere\nUntersuchung der Leiche darboten, hielt er ein Versagen des Herzens ohne äussere Einwirkung für wahrscheinlich. Einen Tod durch Sickergas erwog er nicht;\nder an sich auffällige Doppeltod erschien ihm durch\ndie schwere Erkrankung der hochbetagten Frau G., deren Leiche er nicht mehr vorfand, genügend erklärt.\n\n-A-\n\n-4-\n\nSeine Erwägungen richteten sich vorwiegend auf\nAnzeichen einer Straftat oder eines Selbstmor-\n\ndes. Da er beides - wie jetzt feststeht, mit Recht -\nzur Gewissheit verneinte, erklärte er dem Kriminalbeamten, es \"dürfte sich bei Frau Sch. wohl um\neinen akuten Herztod gehandelt haben\". Eine gerichtliche Leichenöffnung sei nicht erforderlich;\njedoch sei der Leichenschauarzt zu verständigen.\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung\nim Falle des jungen M. verurteilt, weil sich ein\nsorgsamer Gerichtsarzt unter diesen verdächtigen\nUmständen mit einer Vermutungsdiagnose und dem Hinweis auf die Notwendigkeit der ärztlichen Leichenschau nicht habe begnügen dürfen; er habe dafür\nsorgen müssen, dass der Verdacht eines nicht natürlichen Todes \"auf andere Weise umfassend aufgeklärt\nwerde\", notfalls durch sofortige Verständigung des\nStaatsanwalts. Nach Ansicht des Landgerichts wäre\ndann die gerichtliche Öffnung der beiden Leichen *\nbeantragt und angeoränet, die wahre Todesursache\nfestgestellt, die Gasleitung abgedichtet und der\nTod des jungen M. vermieden worden. Diese Beurteilung wird der Besonderheit der Sachlage nicht gerecht. Eine für den Tod des jungen M. ursächliche,\nfahrlässige Pflichtverletzung des Angeklagten ist\nnach dem erschöpfend aufgeklärten Sachverhalt nicht\nvorhanden, und zwar aus folgenden Gründen:\n\n1. Die Pflichten eines bayerischen Landgerichtsarztes (Gesetz über den gerichtsärztlichen Dienst\nvom 27. Juli 1950, VO über den gerichtsärztlichen\nDienst vom 6. Oktober 1950,GVBl S 213) geboten dem\nAngeklagten während der polizeilichen Ermittlungen\n\n-5-\n\n-5-\n\ngemäss § 159 StPO. nicht, eine der beiden Leichen\nzu ‚besichtigen oder die wirkliche Todesursache\n\n- mit allen ärztlichen Mitteln zu erforschen. Bei\nder polizeilichen Prüfung der Voraussetzungen der\nAnzeigepflicht nach § 159 StPO brauchte der Angeklagte nicht mitzuwirken,. zumal die Leiche der\nFrau G. schon fortgebracht war. Die polizeiliche\nDienstanweisung richtet sich nur an die Beamten\ndes emmit#iungspeiizeilichen Dienstes; 'sie bezweckt,\nden Gerichtsarzt unverzüglich zu verständigen, damit er sich vom ärztlichen Standpunkt aus frühzeitig unterrichten und bei der weiteren Ermittlung\n\n“- \"strafbarer Handlungen gerichtsärztliche Gesichtspunkte rechtäeitig vorbringen könne. Sie konnte und\nwollte den Angeklagten offensichtlich nicht zu irgendeiner amtlichen Mitwirkung bei der allgemeinen\nPolizeiaufgabe der Gefahrabwehr verpflichten. Er hätte die Mitwirkung deshalb ablehnen dürfen. Erschien\nder Angeklägte aber, so war er allerdings verpflichtet - darin ist dem Landgericht zuzustimmen -, den\n\n“ Ermittlungsbeamten bei der Zntschliessung gemäss\n'§ 159 nach-bestem Wissen und Können gerichtsärzt-\n\n- lich zu beraten, soweit-es ihm nach den örtlichen\nBestimmungen möglich war, sich nach ärztlichen Regelä ein begründetes Urteil gemäss § 159 über die\nTodesursache zu bilden.- War ihm dies aus zwingenden’Gründen versagt, so musste er den Beamten auch\ndarüber hinreichend unterrichten und ihm zu erkennen geben, dass er ihn nur eingeschränkt beraten\nund nur ein vorläufiges ärztliches Urteil fällen\nkönne. Dieser Pflicht hat er genügt. Zu weiteren\nRatschlägen für das Vorgehen der Kriminalpolizei\nwar er mit Rücksicht auf die amtliche ärztliche Leichenschau auch dann nicht verpflichtet, wenn sie\n\nFi .\nne.\n{\nei\nA\nJ\n\nDa a -\n\nTEE\nr ‘\n\n#\n\n-6-\n\n-6-\n\nan sich zweckmässig gewesen sein sollten.\n\na) Anweisungen oder die Kriminalpolizei bindende Anordnungen des Angeklagten waren bei der\nzu 1 dargelegten Rechtslage unzulässig, Für die polizeilichen Ermittlungen war er nicht zuständig- Mangels richterlicher Anordnung zu einer Amtshandlung\n(§ 8 10, 12 Abs 1, 13 VO vom 6. Oktober 1950) war\ner aus Pflichtbewusstsein nur beratend tätig. Soweit das Urteil auf den Seiten 14 und 15 ein Recht\noder eine Pflicht des Angeklagten zu solchen Anordnungen annimmt, hat es keine rechtliche Grundlage.\n\nb) Mit den gerichtsärztlichen Sachverständigen\nnimmt das Landgericht an, ein Doppeltod im selben\nRaum lege einem Gerichtsarzt, wenn die Todesursache\nnicht feststeht, regelmässig die Vermutung einer\nverborgenen gemeinsamen Todesursache wie Sickergas\nnahe und müsse ihn zur entsprechenden Untersuchung\nveranlassen. Diese auf die Fachkunde der Sachverständigen gegründete gerichtliche Überzeugung wäre\nim Regelfall aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nHier kommt es darauf, wie noch darzulegen ist, aber\nnicht an. Wesentlich anders mag es ausserdem schon\nliegen, wenn eine der gleichzeitig verstorbenen Personen alt und gefährlich krank war und gewichtige\nUmstände ein zufälliges Zusammentreffen der beiden\nTodesfälle näherlegen. Ob auch in einem solchen\nFalle zufälligen oder doch scheinbar zufälligen Zusammentreffens zwingend dieselben Verdachtsgründe\nauch für einen Gerichtsarzt weiter zu gelten hätten,\ndamit befasst sich das Urteil nicht, obwohl sich\nder Angeklagte mit guten Gründen auf eine solche\n\"Pseudoduplizität\" berufen hat. Aber auch dies kann\n\n.\nBR nn\nFRE a\n\na Es\nER:\n\nen en\n\nauf sich beruhen. Vielleicht wäre dem Landgericht\nnoch immer beizustimmen, wenn hier zu entscheiden\nwäre, ,, welche Untersuchungen und Erwägungen über\n\ndie Todesursache im Falle Sch. ein Gerichtsarzt im\nallgemeinen, unabhängig von örtlichen Vorschriften\nund bei voller Untersuchungsfreiheit und Anorädnungsbefugnis nur nach den Regeln und Erkenntnissen der\nGerichtsmedizin anzustellen hat.\n\nAber in dieser ununschränkten lage befand sich\nder Angeklagte keineswegs, und zwar ohne sein Verschulden. Das Landgericht erkennt mit dem Sachverständigen Professor Dr. Me an, dass die Befugnis des Angeklagten zur Untersuchung der Leiche Sch.\nhöchst beschränkt war, und zwar durch die Entschliessung des Stadtrates in W. vom 14. April 1949 und die\nLandesvorschriften über die amtliche Leichenschau.\nAus hier nicht zu erörternden Gründen untersagt diese Entschliessung dem Gerichtsarzt jede Mitwirkung\nbei der gesetzlichen Leichenschau und überträgt sie\nausschliesslich den dazu amtlich bestellten Ärzten.\nDie in der Entschliessung enthaltenen Gründe verpflichten den Angeklagten unmissverständlich, sich auf den\ngerichtsärztlichen Dienst zu beschränken und dabei\ndie durch die Vorschriften über die amtliche Leichenschau gezogene Grenze sorgfältig zu beachten. Soweit\ndiese Vorschriften hier wesentlich sind, besagen sie:\nDer Zweck der Leichenschau ist u.a., \"die Verheimlichung von gewaltsamen oder durch strafbare Vernachlässigung .... herbeigeführten Todesarten zu hindem ....\nund die Beerdigung Scheintoter zu verhüten\". Zu diesem Zweck ist \"jede Leiche genau zu untersuchen und\nbei der ersten Leichenschau sowohl an der Vorder- als\nan der Rückseite des Körpers zu besichtigen\" (Dienst-\n\n95\n\nanweisung für Leichenschauer vom 20. November 1885).\nWenn nötig hat eine zweite Leichenschau stattzufinden (§ 6 Abs 1 der bayer. Oberpolizeilichen Vorschriften über die Leichenschau .... vom 20. Novem--\nber 1885 in der Fassung vom 3. Juii 1929 — GVBl.\n1929 S 85 -).Bis zur Ankunft des Leichenschauers\nist die Leiche in unveränderter lage .... zu belassen (§ 8 Abs 3). Nach Art 60 Bayer. PolizeiStGB ist\neine Leichenöffnung vor der ersten Leichenschau\nstrafbar. Sind Anhaltspunkte eines nicht natürlichen Todes vorhanden, so hat der Leichenschauer unverzüglich die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen, und diese hat nach der StPO zu verfahren (§ 9\nAbs 2).\n\nDer Angeklagte kannte diese Vorschriften. Auch\ndie selbständig tätigen Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei, die Gesundheits- und die Strafverfolgungsbehörden müssen sie kennen; der Angeklagte durfte diese Kenntnis bei ihnen ohne weiteres voraussetzen. Sie sind übrigens, wie das Urteil ergibt, allseits beachtet worden, nur anscheinend nicht, was\njedenfalls die Besichtigung der Leichen auf der Vorder- und Rückseite angeht, von den zuständigen Leichenschauärzten. Dem Angeklagten geboten diese Vorschriften bei seiner beratenden Tätigkeit während\ndieses Ermittlungsabschnitts, sich auf die sorgfältige Prüfung aller äusseren Umstände und auf die\nBesichtigung der unbekleideten Teile der Leiche Sch.\nzu beschränken. Eine Iageveränderung, das Auskleiden und ein körperlicher Eingriff an der Toten zur\nnäheren Untersuchung waren ihm untersagt. Dies war,\nzumal bei ärztlicher Leichenschau unter großstädtischen Verhältnissen, bestimmungsgemäss Sache des\n\n- 9 -\n\n-9-\n\nLeichenschauers und hing, soweit nicht nur die Besichtigung der Leiche auf der Vorder- und Rückseite\ngeboten war, von dessen Untersuchung bei pflichtgemässer ärztlicher Sorgfalt ab. Ob die ärztlichen Leichenschauer in den Fällen Sch. und G. ihren Pflichten genügt haben, hat das Revisionsgericht in dem\nnur noch gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren nicht zu erwägen. Jedenfalls durfte das Landgericht aber keine schuldhafte Pflichtverletzung\n\ndes Angeklagten darin sehen, dass er annahm, die Leichenschau werde vorschriftsgemäss und unter eigener\nVerantwortung der ärztlichen Leichenschauer stattfinden, obwohl er nach Meinung des Landgerichts wusste,\ndass dies \"nicht immer\" geschah. Ohne besondere,\n\nhier nicht festgestellte Anhaltspunkte war der Angeklagte weder befugt noch verpflichtet, die Tätigkeit der amtlichen Leichenschauer im voraus zu beanstanden oder der Polizei gegenüber dienstlich anzuzweifeln. Ein solches Ansinnen überspannt seine\nSorgfaltspflicht und ist ihm nicht zuzumuten.\n\nDem Angeklagten war hiernach offensichtlich nur\neine sehr beschränkte körperliche Untersuchung der\nLeiche möglich, an der der Kriminalbeamte V. teilnahm. Diese erste Untersuchung und die im übrigen\nsachgemässe Prüfung der örtlichen Verhältnisse verschaffte ihn, wie das Urteil ergibt, die Überzeugung,\ndass Anzeichen einer Straftat und eines Selbstmords\nfehlten und dass \"wohl\" ein \"akuter Herztod\" vorliege. Das erste war richtig, das letzte nach dem Urteil\nunzutreffend. Der Angeklagte übermittelte diese seine\nersichtlich vorläufige Überzeugung dem Kriminalbeamten in zutreffender Weise, indem er ihm -— wiederum\n\n, ersichtlich auf Grund der knappen Untersuchung -\n“ erklärte, es \"dürfte sich bei Frau Sch. wohl um\n\n- 10 -\n\nWIR\n\nE\n\n\\\n% u. ...,\n% =E\n\ns »\n\ntr,\n\n6\n- 10 -\n\neinen akuten Herztod gehandelt haben\"; die gerichtliche Leichenöffnung sei unnötig, aber der zuständige Leichenschauarzt sei zu verständigen. Diese\nErklärung zeigte deutlich, dass die Beurteilung vorläufiger Art war und unter dem Gesichtspunkt einer -\nStraftat eine Leichenöffnung ausschloss, dass die\nweitere Beurteilung aber zunächst dem ärztlichen\nLeichenschauer obliege. Diese Erklärung, gemäss dem\nUrteil einem pflichttreuen und erfahrenen Kriminalbeamten gegeben, der die einschlägigen Bestimmungen\nüber Leichensachen kennt, war in sachlicher Bezie-\n\n\"kung richtig und entsprach im übrigen der Rechtslage.\n\nDer Beamte hat sie ordnungsgemäss in seinen Untersuchungsbericht aufgenommen, dabei durch die Wortfassung das Vorläufige der Beurteilung hervorgehoben und den Bericht über den Doppeltod nach weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in W. zugeleitet. Unrichtig war der Bericht nur, soweit er\nbesagte, der Angeklagte habe nach Rücksprache mit\ndem Leichenschauarzt Dr. I. die Leiche \"freigegeben\". Eine solche Rücksprache hat nicht stattgefunden; eine \"Freigabe\" durch den Angeklagten war schon\naus rechtlichen Gründen offensichtlich ausgeschlossen. Aber an diesem Versehen, soweit nicht nur eine\nunglückliche Verkettung von Umständen zu beklagen\n\nEi „Fat, trägt der Angeklagte keine Schuld.\n\nF\nLa 2% ef .\nER, z c) Unter diesen Umständen hatte der Angeklagte,\n\ndessen Beratung nur eine vorläufige gewesen, als\nsolche deutlich gekennzeichnet war und den Verdacht\neiner Straftat oder Selbsttötung ausgeschlossen hatte, keinen Anlass, auf gerichtliche Leichenöffnung\nund sofortige Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft zu dringen. Weder \"Sinn und Zweck\" des § 12\n\n- 1 -\n\n- 11 -\n\nAbs 1 der VO über den gerichtsärztlichen Dienst,\nnoch § 33 der Richtlinien für das Strafverfahren,\nnoch seine \"Stellung als Gerichtsarzt überhaupt\"\ngeboten ihm dies. Das Landgericht begründet seine\nentgegengesetzte Ansicht nicht näher. Sie verkennt\ndie Amtspflicht des Angeklagten, soweit eine solche als allgemeine Sorgfaltspflicht bei der freiwilligen Beratung der Kriminalpolizei gemäss § 159\nStPO in Leichensachen überhaupt mitspricht. Der Angeklagte war und ist durch örtliche Vorschriften\nZusammen mit den wohlerwogenen Bestimmungen über die\n. Leichenschau bei einer solchen Beratung daran gehindert, alle Untersuchungen anzustellen, die ihm, der\nnach dem Urteil ein kenntnisreicher Arzt und unmfassend gebildeter Gerichtsarzt ist, nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten sonst notwendig erscheinen\nmögen.\n\na) Da der Angeklagte den Kriminalbeamten Y. nur\ngemäss § 159 StPO beriet,.war es auch nicht seine\nAufgabe, die Tätigkeit des amtlichen Leichenschauers oder die etwa erforderliche Entschliessung der\nStaatsanwaltschaft durch allgemeine Vorschläge vorzubereiten, die ihm nach dem bisherigen Befund\n\nnicht als angezeigt erschienen und zu erscheinen\nbrauchten, die vielmehr erst vom Ergebnis der Leichenschau abhingen. Der § 159 ist kriminalpolizeilicher\nArt. Er überlässt die Entschliessung darüber, ob bei\nAnhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod Massnahmen der Strafverfolgung einzuleiten sind, nicht\nden Polizei- und Gemeindebehörden,. sondern überträgt\nsie ausschliesslich der Staatsanwaltschaft (dem\nAmtsrichter). Diesem Zweck dient die Berichtspflicht\n\n- 12 -\n\n95\n\n- 12 -\n\n® des § 159. Der Angeklagte hat den Kriminalbeamten\nER V. nicht von dieser Berichtspflicht abgehalten\n\nE oder ihn darin behindert oder irregeführt. Er hat\n\nss ihm vielmehr unmissverständlich eine vorläufige Be-\n& urteilung und seine Überzeugung eröffnet, dass kei-Bi ne Straftat und kein Selbstmord vorliege, wegen der\n5 weiteren Aufklärung aber auf die amtliche Leichen-\n\nschau verwiesen. Dabei hat der Angeklagte mit Recht\n4 5 von vornherein Gesichtspunkte der Strafverfolgung\n\nBe» x, ‚beachtet, die für die etwaige Entschliessung der u\n& TE Stastsanmaltschaft im Vordergrund stehen. Die An- y\nä PER, Klage wirft dem Angeklagten auch nicht vor, in der\n\n‚ Mitwirkung bei der Verbrechensverfolgung säumig gewesen zu sein. Insoweit bestand gar kein Verdacht.\nSie legt ihm vielmehr zur Last, die wirkliche Todesursache nicht bis zur Gewissheit erforscht und dadurch die hier nötige allgemeine polizeiliche Gefahrabwehr nicht veranlasst zu haben. Aber dass der\nPolizeibericht erst 6 Tage nach den Todesfällen bei\nder Staatsanwaltschaft einging, als die Leichen beerdigt waren, liegt wiederum nicht am Angeklagten.\nEr brauchte damit nicht zu rechnen, weil die Leichenschau, auf die er verwiesen hatte, unverzüglich und l\nsorgfältig vorzunehmen war. Im übrigen hat auch die\nStaatsanwaltschaft die Tatsache des Doppeltodes\nnicht zum Anlass für weitere Massnahmen genommen, was,\n\n‚ soweit ersichtlich, nach der Sachlage, wie sie sich\nihr darstellte und darstellen musste, nicht zu beanstanden ist.\n\nDie Besonderheit des Falles liegt darin,dass\nder Angeklagte, durch rechtliche Schranken behindert,\n‚seine Untersuchung nur so weit erstreckt hat, bis\nihm das Nichtvorliegen einer Straftat oder eines\n\n- 13 -\n\n..\nar\n\n[ENG\n8:\n\nR,\n%\ner\nTo\nBr\nsr .\n.\n\n- 13 -\n\nSelbstmordes gewiss und ein Herztod wahrscheinlich erschien, dass er sich dann mit einer entspre-\n\n“ ehenden Mitteilung an den ermittelnden Beamten und |\nmit dem allgemeinen Hinweis auf die ärztliche Leichenschau im Vertrauen auf deren Sorgfalt begnügt hat,\nstatt zur Erforschung einer möglichen andern Todesursache bestimmte gerichtsärztliche Ratschläge zu\ngeben, was vermitlich die wahre Todesursache ent-\n\n. küllt hätte. Dazu war er aber, wie dargelegt,: nicht\nverpflichtet. Die weiteren Massnahmen durfte er der\nEntschliessung der Staatsanwaltschaft überlassen,\nmit deren Benachrichtigung er für den Fall von Verdachtsgründen bei einer sorgfältigen Leichenschau\nrechnen durfte. Deshalb ist es unwesentlich, ob\nder Angeklagte, wäre er später - vor allem nach Eintritt des dritten Todesfalles - als Gutachter mit\nder Sache befasst worden, an die Einwirkung von\nSickergas hätte denken sollen oder müssen. Selbst\nwenn der Angeklagte zu Hinweisen für die weitere\nSachbehandlung verpflichtet gewesen wäre, lag angesichts des Befunds bei der Sch. und nach den zutreffenden Mitteilungen, die er über beide Frauen erhalten hatte, die Einwirkung von Sickergas in so weiter Ferne, dass ihre Nichtberücksichtigung nicht\nals schuldhafte Pflichtverletzung gelten kann. Dass\nunglückliche Umstände zum Verlust eines weiteren\nMenschenlebens geführt haben unter Umständen, an\ndie keiner der mit der Aufklärung des Vorfalls betrauten polizeilich, ärztlich und rechtlich vorgebildeten Personen gedacht hat, und dass der wahre\nHergang jetzt feststeht, darf nicht daran hindern,\ndie für den Angeklagten seinerzeit und noch jetzt\nmassgebende Pflichtenlage entscheidend zu berücksichtigen.\n\n- 14 -\n\nKae? 2 > . ..\nx\n\n- 14 -\n\n2. Zugunsten des Angeklagten Dr. TEE nat\ndas Landgericht mit den Sachverständigen angenommen,\ndass die am Körper der Sch, vorhandenen Totenflecke\nsehr wahrscheinlich nicht hellrot waren und deshalb\nkeinen Verdacht einer Kohlenoxydvergiftung begründeten, so dass die Nichtbesichtigung durch den Leichenschauer zwar pflichtwidrig, aber doch unschädlich war.\nWeitere Feststellungen in dieser Richtung sind ausgeschlossen. Deshalb ist auch zugunsten des Angeklagten\nDr. Tittel festzustellen, dass er bei näherer körperlicher Untersuchung der Leiche keine hellroten Totenflecke hätte finden und aus ihnen nicht auf eine Gasvergiftung hätte schliessen können.\n\n3. Da nur noch die Rechtsanwendung auf den erschöpfend festgestellten Sachverhalt in Betracht kommt\nund die Rechtslage, wie sie dargelegt ist, auch keine\nBeweiswürdigung mehr erfordert, hatte das Revisionsgericht in der Sache selbst und zwar auf Freispruch\nzu erkennen (§ 354 Abs 1 StPO).\n\nAuf die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74\nStPO kommt es hiernach nicht mehr an. \"\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\ndJagusch Dr.Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/1-str-731-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-21/1-str-731-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.840768+00:00"}}