{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-04-16_1_StR_709_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"1 StR 709/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2344 070 N.\n\n1_StR, 709/52\n\nx“\n8\n£\nN\nR\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Legationsret Franz R EEEEEEEEEEEEED ,\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren an MB. EB-\n\nww ED ir em\nwegen Beihilfe zum Totschlag u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GEEEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth\nvom 17. März 1952 wird verworfen. Der Angeklagte\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil samt den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen Beihilfe zum Totschlag verur-\n\n„0.0\n.\n“\n\nall .\n— -\nErz nn -\nserr\nIN\n>\n\n„en „on -. .\nPFREE Wr wor. N a a N\nu. FERT 3 . N,\nfer WER ERE Ä » N\n° +\n\nteilt und soweit er freigesprochen ist, sowie\nhinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfange\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bamberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ne\n\nSo nn\nRR “rn\nB\n\n‘auch zu einem anderen Ergebnis kommt, verletzt nicht den\n\nGründes\n\nA. Zur_Revision des Angeklagten.\n\nIce Beihilfe zum Totschlag (Fall VI des Urteils).\n\n1.) Urteil und Anklage haben in gleicher Weise die\nVerhandlungen des Angeklagten mit örtlichen Stellen in\nBelgrad im Oktober 1941, die zur Tötung serbischer Juden\nführten, zum Gegenstande. Das ist die Tat, d.h. das geschichtliche Ereignis, über das das Schwurgericht nach\n§ 264 StPO zu urteilen hatte. Daß das Urteil bei der Feststellung der Persönlichkeit der Opfer und der Berechnung\nihrer Zahl andere Wege geht als die Anklage und insoweit\n\n§ 264 StPO.\n\n. . . .\n. x MR CHEN\nJ Din PR 2. \\ tn Pe ARE REN EEE Suse PO\na ar De ae et So ge INES . E Han medien 5% ER\nRIP ET 5 en EUR ra N Ya can air u D .\nEIS Ce Jr Z ji .\n\n2.) Soweit die Revision die Feststellungen des Schwurgerichts angreift, geht sie von dem Satze aus, die Auslegung einer Urkunde sei keine Beweis-,sondern eine Rechtsfrage,und darum sei es Aufgabe des Revisionsgerichts, die\naus Urkunden gezogenen Schlüsse des Tatrichters nachzuprüfen. Damit meint die Revision, das Revisionsgericht sei befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters, soweit sie Urkunden zum Gegenstandehat, durch seine eigene zu ersetzen.\nDas ist rechtsirrig (§ 261 StPO). Ist eine Gedankenäußerung\nGegenstand des Beweises, so ist es Aufgabe des Tatrichters,\nzunächst ihren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Für den\nFall, daß die Äußerung in einer Urkunde enthalten ist, gilt\nnichts Abweichendes. Steht dann der Inhalt der Gedankenäusserung fest, so obliegt es dem Tatrichter, diese Beweistatsache wie jede andere in Beziehung zu dem Anklagevorwurf zu\nsetzen und sich ein Urteil darüber zu bilden, ob sich aus\n\nPr\n\n[E30 PTR ER\n\nihr ein strafbares Handeln des Angeklagten unmittelbar ergibt oder zu folgern ist (vgl § 267 Abs 1 Satz 1 und 2\nStPO). Das Revisionsgericht hat diesen gesamten Gedanken- °\nablauf des Tatrichters nur darauf zu prüfen, ob er mit den\n“ Gesetzen, insbesondere auch den Denkgesetzen in Einklang\nsteht. Dagegen ist der Revisionsrichter nicht berechtigt,\nseine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen, auch wenn der Beweis durch Urkunden geführt worden ist.\n\nRechtsfehler in dem dargelegten Sinn haben sich in\n\ndem Urteil zum Nachteil des Angeklagten nicht feststellen\nlassen, Im einzelnen gibt das Vorbringen der Revision Anlaß zu folgenden Bemerkungen;\n\na) Der Reisebericht des Angeklagten vom 25. Oktober\n1941 ergibt nicht zwingend, wie die Revision meint, daß\nbei seiner Ankunft in Belgrad nur noch 2000 männliche Juden lebten. Das Schwurgericht führt für seine gegenteilige Ansicht rechtlich fehlerfreie Gründe an. Sein Ergebnis,\ndaß, als der Angeklagte in Belgrad ankam, noch mindestens\n4000 männliche Juden am Leben waren, obwohl wegen des\nTopola-Überfalls schon 2100 getötet worden waren, kann\ndeshalb rechtlich nicht beanstandet werden, ebensowenig\ndie daraus gezogene Folgerung des Schwurgerichts, daß auch\nnach der (ohne Zutun des Angeklagten befohlenen) Erschiessung von weiteren 2200 Juden .aus :Anlaß des Valjeviö-Überfalls und nach Aussonderung von 500 für den Lagerdienst\nBenötigten noch immer 1300 Juden übrigblieben, deren Tötung (\"Liquidierung\") dann der Militärverwaltungschef Turner am 20. oder 21. Oktober 1941 genehmigte.\n\nDer Senat vermag weder aus den Darlegungen der Revision noch sonst zu erkennen, inwiefern die in dem Reisebe-\n\n.\n\nN\n\nricht erwähnten Doppelzählungen begründen können, daß\nschon zur Zeit der Berichte des Gesamdten Bei nicht\n8000, sondern nur 4000 Juden vorhanden waren, die nach\nder Auffassung der örtlichen Stellen nicht in Lagern ver-\n\nwahrt werden sollten.\n\nb) Auch die Ausführungen der Revision über andere Beweismittel können nicht dartun, daß die gerichtlichen\nSchlußfolgerungen rechtlich fehlerhaft wären. Es kann\nnicht anerkannt werden, daß dem Befehl des Generals BE\nvom 19. Oktober 1941, jedenfalls nach seinem im Urteil\nfestgestellten Inhalte, mit Denknotwendigkeit zu entnehmen wäre, die Zahl der wegen des Valjewo-Überfalls zu\nerschießenden 2200 Menschen sei nachträglich auf 1600\nbeschränkt worden. Es heißt dort nur, daß die Exekution\nan 1600 Festgenommenen durch das Wachregiment Belgrad zu\nvollstrecken sei.\n\nFerner durfte das Schwurgericht trotz der Weisung\nvon Ri von 2.(?) Oktober 1941 zu dem Ergebnis\nkommen, daß Lu nit Hip die Tötung der Juden für\nden Fall vereinbart hat, daß ihre Verwahrung in Lagern\nfür untunlich gehalten werde, und daß Lu@ dann den\nAngeklagten mit entsprechenden Anweisungen nach Belgrad\ngeschickt hat. Wenn das Schwurgericht in diesem Zusammenhang u.a. auch den Grund der Reise, den der Angeklagte\nauf seiner Reisekostenrechnung angegeben hat (\"Liquidation von Juden\"), in Betracht gezogen hat, so ist das\nrechtlich unbedenklich. Das Urteil sagt übrigens nirgends, daß Lu» bei > auf die mötung der Juden °\nhingewirkt habe.\n\nur\n\nLay\nzer Ka Ze nn\n\ng\n\n\\ . -\nZe ee TE\n\n.\nIEIFT\nig\nsr\n. .\n\nm Ly\n\n.. genen m Te\nb h r\n\nAN -—\n\n“\nBenin\n.\n\nan\n\ne\nPAGE NEE TEL.\n‘ sv. u. x\n\nN\n\nSE\nee. Eu\nERAEER S\n\nnd, et 0\n\nDR.\nI\nss\nSs\n\nop war\nEDER ..n\nKFTE tn en un\" me\n> x .\nx\n\n. R\n\nKANN\nAN\n\n”\n\n“\n\nst,\nI\nte\n_ 6 “ :\n\nDer Brief Tee an Hi vom 17. Oktober ‘941\n\nist durchaus nicht unvereinbar mit der Feststellung, daß |\nTEE die Judenerschießungen zuwider waren und daß er\nsie noch zur Zeit der Schlußbesprechung am 20. oder 21.\nOktober 1941 lieber vermieden hätte..Die Befehle des Generals BED vom 4. und 10. Oktober 1941’ bezogen sich nur |\nauf Geiseln und deren Erschießung zur Vergeltung von Par- |\ntisanenangriffen.\n\nEs ist richtig, daß sich die Rüge des Staatssekretärs\nvon Weizsäcker vom 22. November 1941 auf eine Aufzeichnung\nvom 7. November 1941 bezieht, während der Reisebericht des\nAngeklagten das Datum des 25. Oktober 1941 trägt. Trotzdem\n188t sich die Feststellung des Schwurgerichts, daß Gegenstand der Rüge der Reisebericht war, rechtlich nicht beanstanden. Das Schwurgericht ist zu diesem Ergebnis ersichtlich auf Grund des inneren Zusammenhangs der beiden Schriftstücke, ihrer übereinstimmenden Geheimnummern und des nach-\n\n. folgenden Berichts des Angeklagten gelangt. Die Unstimmigkeit der Daten kann auf verschiedenen Umständen beruhen,\netwa darauf, daß der Reisebericht dem Staatssekretär mit\neinem Begleitbericht vom 7. November 1941 weitergereicht\nworden war.\n\nc) Unbegründet ist ferner die auf § 261 StPO gestützte Rüge, das Schwurgericht habe Teile der Einlassung des\nAngeklagten und des Beweisergebnisses zu würdigen unterlassen. Diese Rüge kann nicht schon darauf gestützt werden, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht zu jedem\neinzelnen Vorbringen des Angeklagten und zu jedem einzelnen Beweismittel eigens Stellung nehmen; denn dazu ist\nder Tatrichter nicht verpflichtet. Die Rüge ist aber auch\nabgesehen hiervon nicht gerechtfertigt. Zu den Angaben\ndes Angeklagten über seine geistige und seelische Verfassung,in der er den Reisebericht gefertigt habe, hat das\n\nBCE\nSEN.\n\n“me. Der Befehl Teile vom 26. Oktober. 1941, den das Schwur- _\n\n- Urteilsgründen keine Stütze. Diese ergeben vielmehr, daß\n\nRR\n\nSeen ehe\nve u Sf\n=.\n\n1\nS]\n1\nEB EEE, end ET TRETEN ER 8\n\nvwir.e\n\nSchwurgericht kurz Stellung genommen; es hat diese Angaben\nersichtlich nicht für ausreichend gehalten, um die schwere\nBelastung des Angeklagten auszuräumen, die sich aus verschiedenen Stellen des Berichts ergab. Auch die Zeugenaussage BeiiiB würdigt das Gericht; es erklärt, daß ihr wegen ihrer Lückenhaftigkeit nur geringer Beweiswert zukom-\n\ngericht in der Sitzung vom 7. Februar 1952 verlesen hat,\nhandelt von jüdischen Geiseln; die darin enthaltenen antisemitischen Redensarten brauchten nichts dafür zu beweisen,\nwie TEEEBD am 20. oder 21. Oktober 1941 zu der Tötung von\nJuden eingestellt war, die nicht einmal als Geiseln erschossen werden sollten; auch deshalb kann in der Unterlassung einer Stellungnahme zu diesem Befehl kein Rechtsfehler gefunden werden. Ein Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO,\nwie die Revision meint, würde darin übrigens nicht liegen.\n\n-\n\nd) Die Behauptung, das Schwurgericht habe den Grundsatz verletzt, daß jeder Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu seinen Gunsten ausschlagen muß, findet in den\n\ndas Gericht von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt\nwar. “\n\n3.) Das Schwurgericht hat den von ihm für erwiesen\nerachteten Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, daß u.\nder Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag von 1300 Men- “E\nschen (§§ 212, 49, 73 StGB) schuldig sei. Darin zeigt E\nsich kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler.\n\nNach der Überzeugung des Schwurgerichts führten die\nBesprechungen des Angeklagten mit dem Sturmbannführer\nWe unä dem Standartenführer FEED zu dem Ergebnis,\ndaß die 1300 männlichen Juden \"bis Ende dieser Woche\"\nzu töten seien. Wi» und FED pegzaben sich nunmehr\n\nur ht\n\nER DE\nPay L\n\n«\n\na TR\n\n“\n\n&\n\nusa “\nBE:\n\nw DE:\nE\n»\n\nmit dem Angeklagten zu Tip, um dessen Zustimmung zu er-Wirken; TWWWP war bis dahin zur Töturg der Juden nicht\nentschlossen. Das Schwurgericht unterstellt, daß der An-Seklagte bei dieser \"Schlußbesprechung\" nicht das Wort\nergriffen habe, Er war sich aber nach der Überzeugung\n\ndes Schwurgerichts bewußt, daß sein Verhalten von Te»\nals Zustimmung zu dem von den anderen vorgetragenen Vor-Schlag verstanden wurde und den Entschluß TB; der vor-Seschlagenen \"Lösung\" zuzustimmen, förderte. Turner hat\ndann entweder selbst den Befehl gegeben, die 1300 Juden\n2uU \"]iquidieren\", oder den Militärbefehlshaber dazu be-Stimmt, dies zu befehlen.\n\nZu Unrecht macht die Revision ge”.tend, daß das Schwurgericht den Angeklagten wegen einer reinen Unterlassung,\nNämlich der Unterlassung eines Widerspruchs bestrafe. In\nWahrheit betont das Schwurgericht ausdrücklich, es sehe\ndie Beihilfehandlung des Angeklagten darin, da3 er sich\nnit Weg und FEB \"zu der Schlußbesprechung begab und\ndort anwesend blieb, bis Tb die vorgeschlagene Lösung\nakzeptierten. Das ist ein tätiges Handeln, dessen Sinn und\nBedeutung allen Beteiligten klar war, auch wenn der Angeklagte nicht das Wort ergriffen hat. Der Tatrichter konnte\n88 unter den festgestellten Umständen nicht anders denn\nals Beihilfe (wenn nicht als Mittäterschaft oder Anstif-\n%.Füng) zur. Tötung der 1300 Menschen ansehen. Es bedarf hiernach keiner Stellungnahme zu den Ausführungen der Revision\ndarüber, ob der Angeklagte verpflichtet war, zur Rettung\nder Juden tätig einzugreifen. Die Ausführungen der Revision hierzu übersehen jedoch, daß der Angeklagte, der in\nBelgrad nur zu prüfen hatte, \"ob die Juden nicht erschoissen werden könnten\", schon durch seine Teilnahme an den\nBesprechungen mit WED und FEED die Gefahr des Todes\n\n3\n\n’ X\n.. D0.\n\n> -9-\n\nfür die 1300 Juden zum wenigsten verstärkt hatte.\n\nUnerheblich ist, ob TEE auch ohne das Beisein des\n\nAngeklagten bei anderer oder auch schon bei dieser Gelegen-\n\nheit sich zur Tötung der 1300 Juden entschlossen haben wür-\n\nde. Für die Annahme der Beihilfe genügt die Peststellung,\n\ndaß das Verhalten des Angeklagten den Entschluß TE» tat-\n- sächlich gefördert hat. Da der Angeklagte die Beihilfe durch\ntätiges Handeln geleistet hat, erübrigen sich auch Ausführungen darüber, ob ihm ein anderes Verhalten zumutbar gewesen\nwäre; denn die Zumutbarkeit ist für die Schuldfrage-allenfalls bei Unterlassungs-, nicht aber bei Begehungstaten.von\nBedeutung (RGSt 66, 397; Urteil des Senats vom 4. März 1952\n- 1 StR 657/51). Anhaltspunkte für sonstige Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgründe bietet der festgestellte Sachver-\n& :% halt nicht.\n\nF WE Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme.nur einer einzigen Beihilfehandlung des Angeklagten zu den 1300 Tötungen\n(RGSt 70, 26, 31). Ohne Belang für die rechtliche Würdigung\nist es in diesem Zusammenhang, ob man mit dem Schwurgericht\ndem Verhalten des Angeklagten eine die Anstiftungshandlung\nWORD und FORD! unterstützende oder eine den Entschluß\nTurners unmittelbar fördernde Wirkung beimißt; unerheblich\nist auch, ob Turner oder der Militärbefehlshaber als Täter\n\"für die 1300 Tötungen verantwortlich ist. In jedem Falle enthält das Verhalten des Angeklagten eine Teilnahme an der\n\n7 Haupttat (RGSt 59, 3965 Ra in Goltdarch 62, 152).\n\n’\n\nII. Beihilfe zum Vergehen nach $_49 a alter, Fassung StGB\n(Fall VIII 3 dä des Urteils). \"\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zur Aufforderung zum\nVerbrechen'nach § 49 a aF StGB weist keinen den Angeklag-\n\nm. “\nEn 7 u Da\nRn Ir Erz\n..\n\nEX\nZn\nx\n\n” \"\nPr\n\nh)\nen)\nai\n\nx\n\nPL\n\ner ug ei\n\ndet on. .\noo.\n\nen ne a 77\nrl\n.‘ . Neon\n\n+ \" Pa\n.\n\nRN\nya\n\n- 10 -\n\nten benachteiligenden Rechtsfehler auf.\n\n1.) Die Revision beanstandet die tatrichterliche Auslegung des Erlasses des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember\n1942 an den deutschen Gesandten ve Bag in Brüssel. Das\nSchwurgericht versteht den Erlaß dahin, daß vo Ban den\n\nu Auftrag erhielt, den Militärbefehlshaber in Belgien für eine Ausdehnung der Judenverschleppung auf die bisher verschor-\n\nten einheimischen Juden zu gewinnen. Diese Auslegung ist auch\nbei Berücksichtigung der Einwände der Revision naheliegend,\nkeinesfalls rechtlich fehlerhaft. Folgt man ihr, so enthielt\nder Erlaß eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Verbrechen\nim Sinne des § 49 a aF StGB. Die Behauptung des Angeklagten,\nder Erlaß sei nicht ernst gemeint gewesen, hat das Schwurgericht für unglaubhaft gehalten; der Senat vermag dies nach\ndem Gesetz nicht zu beanstanden (§ 261 StPO). Daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zu dieser, nach der Auffassung des\nUrteils von dem Unterstaatssekretär Lu@D begangenen Aufforderung bestraft ist, beschwert ihn nicht. Welcher weiteren\nBeweismittel sich das Schwurgericht zur Klärung des Failes\nhätte bedienen können und müssen, sagt die Revision nicht.\nDie Rüge aus § 244 Abs 2 StPO ist daher nicht in. gehöriger\nForm erhoben (§ 344. Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\n2.) Zu der Frage des Notstandes nach § 54_ StGB brauchte das Gericht nicht Stellung zu nehmen, da hierfür keine\nUmstände ersichtlich waren. Der von der Revision geltend gemachte \"Befehlsnotstand\" fällt unter den Nötigungsstand des\n§ 52 StGB. Hierzu äußert sich das Urteil zwar knapp, aber\ndoch ausreichend, indem es sagt, unwiderstehliche Gewalt\noder Drohung, die mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise\nnicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten\noder eines Angehörigen verbunden gewesen sei, habe nicht\n\nERW\n\na\nIC\n\nvr\n\nZe gr\nsr %\n\n’-\n..\n\nSa\nnr\na\n\ner\ne 55\na\nU\nBR\n-\n' £\n> ”\nBe\nWS\n>\n\nEEE\n\n- 11 -\n\nvorgelegen; der Angeklagte habe dies selbst nicht behauptet.\nDiese letzte Bemerkung entzieht dem Vorbringen der Revision,\nder Angeklagte habe sich auf Notstand berufen, und damit auch\nder auf § 267. Abs 2 StPO gestützten Rüge, für die sich auch\naus der Sitzungsniederschrift nichts ergibt, die tatsächliche\nGrundlage. Sachlichrechtlich erscheint die Feststellung des\nGerichts unter diesen Umständen ausreichend; die Revision bekämpft sie im wesentlichen nur durch den Vortrag von Tatsachen, deren Berücksichtigung dem Revisionsgericht nicht gestattet ist. Jene Feststellung des Gerichts wird übrigens\nnoch .ergänzt durch die Ausführungen des Urteils zum Übergesetzlichen Notstand, in denen das Schwurgericht seine Überzeugung zum Ausdruck bringt, es hätten dem Angeklagten andere Wege zur Verfügung gestanden, um den Reichsaußenminister\nzufriedenzustellen, als dieser scharfe Erlaß, durch den der\nGesandte va Bag unter Druck gesetzt werden sollte.\n\n3.) Schließlich sind auch die Rügen zur Strafzumessung,\ndie die Revision in diesem Falle vorbringt, unbegründet. Einen Teil der von der Revision hervorgehobenen Milderungsgründe hat das Schwurgericht erörtert und zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Daß er aus persönlichem Rassehaß\ngehandelt habe, -stellt es nicht fest. Es erwägt aber, daß\ner Maßnahmen ‘unterstützt hat, durch die, wie er wußte, 10000\n\"völlig unschuldige Menschen nur deshalb, weil sie dem jüdi-\n\n- schen Volke :angehörten, aus ihrer Heimat vertrieben und in\n\nUnfreiheit und zur Zwangsarbeit gebracht werden sollten\".\nDarin kann kein Rechtsfehler gefunden werden, und es stand\nauch im Ermessen des Schwurgerichts, ob es sich bei dieser\nSachlage durch die von der Revision vorgetragenen Umstände\nzu einer weiteren Milderung der Strafe bestimmen ließ.\n\nHH\nEi\nKi.\n\n#)\nRe\n\nsin\n\nBi\nfi\n\n>\n\nEr nn\n\nm...\nPer ee\n\n‘eine dem Angeklagten vorgeworfene fortgesetzte Handlung»\n\n'B. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nI. Umfang der Revision.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundes.\nanwalt in vollem Umfang vertreten hat, richtet sich einmal\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nTotschlag von 1300 Menschen, indem sie geltend macht, der\nAngeklagte hätte wegen Anstiftung zum Morde bestraft werden\nmüssen: Zum anderen greift die Revision die Freisprechung\ndes Angeklagten in den Fällen VIII 2 b und VIII 2 o des Urteils mit der Begründung an, die Mitwirkung des Angeklagten\nbei den Judenverfolgungen hätte in diesen Fällen wenigstens\nals Vergehen nach § 49 a aF StGB beurteilt werden müssen.\nDie Beschränkung der Revision auf. diese beiden Fälle des\nFreispruchs ist ohne rechtliche Wirkung. Die dem Urteil des\nSchwurgerichts zugrunde liegende Anklage (vgl Art 8 III Nr\n114 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit\n\nusw. vom 12.:- September 1950) hatte die gesamte Beteiligung\n\ndes Angeklagten an allen Judenverfolgungsmaßnahmen - mit\nalleiniger Ausnahme seiner Teilnahme an den Judenerschiessungen in Serbien - als zwei fortgesetzte strafbare Handlungen angesehen, nämlich als eine fortgesetzte Beihilfe zum\nTotschlag und als eine fortgesetzte Beihilfe zum Menschenraub; offensichtlich sollte aber, wie schon der Beschluß\ndes Bayer.Obersten Landesgerichts vom 13. November 1950 bemerkt hat, die Beteiligung des Angeklagten in jedem Einzelfall (außer dem Fall Serbien) zugleich unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden. Das Schwurgericht\n\nhat von allen Einzelfällen dieser fortgesetzten Handlung\n\nnur den Fall VIII 3 d als selbständige Tat für erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit verurteilt, im übrigen\naber freigesprochen. Gegenstand des Freispruchs ist alsc\n\n4\n\nBei dieser Verfahrenslage ergreift die Revision des Staats- :\nanwalts notwendig diese fortgesetzte Handlung insgesamt; {\ndenn es ist nicht zulässig, ein Rechtsmittel auf einen Teil |;\neiner Handlung zu beschränken. Ob die rechtliche Würdigung\n\nder Anklage zutrifft, ist dafür unerheblich. Dagegen umfaßt\n\ndie Revision des Staatsanwalts nicht den Fall VIII 3 d,\n\nweil das Urteil diesen aus dem Fortsetzungszusammenhang\n\nschon gelöst hat und auch sachlichrechtlich keine Möglichkeit erkennbar ist, daß das Verhalten des Angeklagten in\ndiesem Falle mit den .ihm weiter vorgeworfenen Taten, falls\nsie. erwiesen würden, im Fortsetzungszusammenhang stehen\nkönnte.\n\nII. Judentötungen in Serbien (Fall VI des Urteils).\n\n1.) Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Verneinung von Mord. Ob die Tat als Mord oder Totschlag zu\nwerten ist, ist aus der Person des Haupttäters zu bestim- ;\nmen. Das war nach den bisherigen Feststellungen entweder i\nder Militärverwaltungschef Turner oder sein Befehlshaber.\nVon den Merkmalen, die nach § 211 StGB eine vorsätzliche\nTötung zum Morde machen, kommt hier, wie auch das Schwurgericht erkannt hat, Handeln aus niedrigen Beweggründen in\nBetracht. Das Schwurgericht führt hierzu aus, es könne nicht\nbewiesen werden, daß die Juden nur um dieser ihrer Eigenschaft willen erschosserf wurden; die als Haupttäter in Betracht kommenden Personen hätten sie vielmehr als Unruhestifter gefürchtet und bei der Haltung des Auswärtigen\nAmts und des Chefs der Sicherheitspolizei keinen Ausweg\ngesehen, sie auf andere Weise zu beseitigen. Sie seien\nsich zwar bewußt gewesen, daß die Judeneigenschaft auch\neine Rolle spielte, doch sei das in diesem Augenblick\nnicht entscheidend gewesen. Turner habe nicht überwiegend\n\nMW\n\n62\n\n«\n\n. Sk ten. Wenn dieser Grund nicht vorgeschützt ist, weil Bei\n\n’:den ständigen Judenersch ießungen anders nicht entgegenwirken\n\n- 14 -\n\naus niedrigen Beweggründen gehandelt, ebensowenig der Militärbefehlshaber, falls er den Erschießungsbefehl gegeben ha.\nben sollte; denn auch ihn hätten dann die von Turner vorgetragenen sicherheitspolizeilichen Gründe zu seiner Maßnahme\nveranlaßt.\n\nDiese Ausführungen sind unzureichend und mit sonstigen\nFeststellungen des Urteils nicht in Übereinstimmung zu bringen. Hiernach haben sich die 1500 Juden, um die es hier ging,\nschon seit Wochen in Konzentrationslagern befunden. Weshalb |\nsie, und zwar jeder einzelne von ihnen, in dieser Lage gleich\nwohl eine so große Gefahr für die Sicherheit der deutschen\nBesatzungsmacht waren, daß ihre Beseitigung in den Augen des\nTäters aus sicherheitspolizeilichen Gründen angezeigt erschien, ist schlechterdings nicht erkennbar. Vor allen Dingen gibt das Urteil keine genügenden Anhaltspunkte dafür, aus\nwelchen Gründen ein weiteres Verbleiben dieser Juden in Lagern für undurchführbar gehalten wurde, wenn sie schon, und\nzwar jeder einzelne von ihnen, in Freiheit als Unruhestifter\nangesehen wurden. Das Urteil stellt zwar fest, der Gesandte\nBenzler habe die Abschiebung der guden außer Landes - zuletzt\nam 28. September 1941 - mit der Begründung gefordert, daß\ndie Lager zur Unterbringung aller Gefangenen nicht ausreich-\n\nzu können glaubte (v&l dazu seine im Urteil insoweit als\nglaubhaft bezeichnete Aussage S 44), so wäre doch zu prüfen\ngewesen, ob sich die Tage nicht bis zum Eintreffen des Angeklagten geändert hatte; denn in seinem Reisebericht erwähnt\ner insgesamt 71.500 Gefangene, und es wäre näher zu begründen\ngewesen, weshalb dann nicht Raum für weitere 1500 gewesen\nsein sollte. Die Feststellung, der Haupttäter habe die Juden\n\n3\n\n- 15 -\n\ntötungen aus sicherheitspolizeilichen Gründen befohlen, ist deshalb nicht widerspruchsfrei und daher keine geeignete Grundlage für die intscheidung der Rechtsfrage, ob seine Beweggründe niedrig waren oder nicht,\nDer Tatrichter wird deshalb nochmals sorgfältig zu\nprüfen haben, ob der Haupttäter die 1300 Juden nicht\nunterschiedslos deshalb hat umbringen lassen, weil sie\neben \"nur Juden\" waren, also Geschöpfe, denen nach der\nIrrlehre der damaligen Machthaber, die er sich zu eigen gemacht oder der er sich nur gebeugt haben mag, weder menschlicher Wert noch menschliche Würde noch Lebensrecht zukam,- und zwar allein wegen ihrer Abstanmung. Eine solche Vorstellung kann nach den Wertungen\ndes Sittengesetzes nur als gemein und verächtlich bezeichnet werden. Wer sich durch sie zur Tötung auch\n\n“ nur eines Menschen bestimmen lässt, handelt aus nied-\n\nrigen Beweggründen, umsomehr wer aus diesem Grunde ohne Prüfung des Einzelfalls 1300 solcher unglücklicher\nMenschen dem Tode überantwortet (vgl OGHSt, 2, 179;\nBGHSt 2, 251, 254). Das Schwurgericht wird nicht umhin\nkönnen, bei Prüfung dieser Frage den Brief Te an\nHi einer Würdigung zu unterziehen, in welchen\ner zwar zum Ausdruck bringt, dass ihn die fortgesetzte Ermordung der Juden seelisch belaste, andererseits\naber erklärt, auf diese Weise löse sich die Judenfrage\nam schnellsten. Abzulehnen ist der Gedanke, dass nur\nsolche. Beweggründe niedrig genamt werden könnten, die\n\n\"in dem hemmungslosen Streben nach Befriedigung eigener\n\nInteressen des Täters ihre Wurzel haben; die Entscheidung BGHSt 3, 132 wollte die Möglichkeit niedriger Beweggründe keineswegs äuf diesen Fall beschränken.\n\nSoweit sich der Haupttäter ausser von niedrigen\nBeweggründen: auch durch Vorstellungen anderer Art zur\nTat hat bestimmen lassen, kommt es auf eine Gesamtwertung seiner Beweggründe an. Ist ein wesentlicher Beweg-\n\n, :\n\nie\n\nE71\n\neen\nnr —\nEr Zee\n\n:\n\niR 2.3 Are\n\n-16 -\n\ngrund niedrig, so genügt das für die Anwendung des\n§ 211 StGB.(OGHSt 1, 133, 137; 1, 321, 328).\n\nDer Teilnahme am Mord ist der Angeklagte dann\nschuldig, wenn er die als niedrig zu kennzeichnenden\nBeweggründe des Haupttäters zumindest als möglich erkannt und in seinen Willen aufgenommen hat; auf seine\neigenen Beweggründe und auf seine eigene Wertung kommt\nes hierbei nicht an (BGHSt 1, 368; 2, 251).\n\n2.) Auch die Begründung, mit -der das Schwurge-\n“richt den Angeklagten nur als Gehilfen ansieht, hält\n\nder Prüfung nicht stand.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, WB und FEED seien gemeinsame Anstifter Te, und der Angeklagte habe ihnen dabei Hilfe geleistet. Eine solche Annahme ist\n\n‚ rechtlich an sich möglich; sind mehrere Personen an ei-\n\nner Anstiftungshandlung beteiligt, so kann unter ihnen\nim Hinblick auf die Anstiftung ein der Mittäterschaft\nentsprechendes Verhältnis bestehen, ihr Verhältnis kann\naber auch dem des Täters zum Gehilfen vergleichbar sein\n(RGSt 71, 23). Wie es-im einzelnen Falle zu beurteilen\nist, hängt von. der Beschaffenheit des Willens der Beteiligten ab, Gehilfe zur Anstiftung ist hiernach der,\ndessen Wille von dem des anderen an der Anstiftung Beteiligten abhängt, der also seinen Willen dem Willen\ndes anderen Beteiligten dergestalt unterwirft, dass er\nes ihm anheimstellt, ob es zu der Anstiftung kommen soll\noder nicht (vgl RGSt 3, 181). Eine Prüfung unter diesen\nGesichtspunkt lässt das Urteil vermissen, Der Angeklagte hat an der Schlussbesprechung selbst teilgenommen,\nWenn er dadurch, wie das Schwurgericht feststellt, die\nAnstiftungshandlung Wp und FEW gefördert hat,\n\nu.\nSL\nz\n\nZr GER 7 ZH\n\n“entworfen, dann von dem Angeklagten abgezeichnet und\n\nFAR\n\n- 77 -\n\nso kann das unter den gegebenen Umständen doch wohl\nnur bedeuten, dass sein (tätiges, sh, oben A I 3)\nVerhalten, ihm bewusst, unmittelbar auf die Willensentschliessung TEMP einwirkte. Damit ist die Annahme nicht ohne weiteres vereinbar, der Angeklagte\nhabe nur den Willen gehabt, die Anstiftungshandlung\nder beiden anderen Beteiligten zu unterstützen. Hiergegen kann übrigens auch die Feststellung sprechen,\ndass er schon von Berlin mit der Weisung und dem Vorhaben ankan, zu prüfen, \"ob die Juden nicht erschossen werden’ könnten\". Dieser Umstand legt im übrigen,\nworauf der Oberbundesanwalt hingewiesen hat, sogar\ndie Frage nahe, ob der Angeklagte als Mittäter anzusehen ist. -\n\n-\n\nKG ...\nn er“\nua EL: 289\n\nIII. Zu_ den Fällen des Freispruchs,\n\n1.) Im Falle VIII 2 b, den die Revision ausdrücklich rügt, ist die Verneinung eines Vergehens nach § 49 a\nar StGB rechtlich nicht bedenkenfrei. -.\n\na) Als strafbare Handlung kommt zunächst die Note\ndes Auswärtigeri Amts an die deutsche Gesandschaft in\nBukarest vom 11. August 1942 in Betracht. Sie wurde\nnach den Feststellungen deg Schwurgerichts von dem dem\nAngeklagten unterstellten Legationsrat Dr. KIEP :\n\ndem Unterstaatssekretär In vorgelegt, und ist demnächst nach Bukarest abgegangen. Durch die Note wird\nder Gesandte von Ki darüber unterrichtet, dass\nnach Mitteilung des Chefs der Sicherheitspolizei und\n\ndes SD vorgesehen ‘sei, etwa ab 10. September 1942 auch\nJuden aus Rumänien nach dem Osten abzubefördern; der Gesandte wird gebeten, \"die Frage des Abtransports der Juden aus Rumänien grundsätzlich zu klären\",\n\n“\n\nneh\n\n4\n'\ni\nf\nj\n\na4\nS\n\nN\n\nRUHE\n\n” ‘\n\n. Zustimmung zu der beabsichtigten Judenverschleppung\n\ns ‘ \"\n\nj Angeklagten Über den Stand der Dinge in Rumänien zur Zeit\n\nBei Würdigung dieses Schreibens komnt das Schwur.\ngericht zu dem Ergebnis, der zuletzt angeführte Satz\nkönne nicht als Auftrag an den Gesandten verstanden\nwerden, die rumänische Regierung zur Erteilung ihrer\n\nzu bestimmen; vielmehr sei darin nur der Auftrag zu\nfinden, über die Lage in Rumänien Bericht zu erstatten. Diese Auslegung müsste das Revisionsgericht hin-.\nnehmen, wenn nicht die Begründung, die das Schwurgericht für sie gibt, zu seiygen eigenen Feststellungen\nim Widerspruch stünde. Das Schwurgericht begründet seine Auslegung damit, dass zur Zeit der Abfassung der Note \"der Stand der Dinge in Rumänien dem Auswärtigen Amt\nnoch unbekannt gewesen seit; erst später - der genaue\nTag ist dem Urteil nicht zu entnehmen - sei dem Ant eine Mitteilung des Büros des Reichsaussenministers von\nRi zugegangen, aus der sich ergeben habe, dass\nder bei der deutschen Gesandschaft in Bukarest tätige\n\"Judenberater\" Richter \"in Rumänien bereits Verhandlungen (über die Abschiebung der Juden) geführt hattet.\nDas Auswärtige Amt teilt jedoch nach den Urteilsfeststellungen schon in der Note vom 11. August 1942, um\nderen,: Auslegung es hier geht, dem Gesandten von Kiii>\nwörtlich mit, es könne- \"nach den bisherigen Verhandlungen\"\ndamit gerechnet. werden, \"dass seitens der rumänischen Re-Sierung der Wunsch besteht, die rumänischen Juden in weitestem Umfang in die Abschiebung einzubeziehen\", Damit\nSteht die vom Schwurgericht angenommene Unkenntnis des\n\nder Abfassung der Note in uNlösbarem Widerspruch. Die damit begründete Auslegung durch das Schwurgericht ist da-\n\nher rechtlich zu beanstanden und nicht geeignet, die Verneinung einer in dem Schreiben liegenden Aufforderung zum\n\n.\n‘\n\n—\n\n4\n\n-1 -\n\nnum a\n\nVerbrechen nach § 49 a aF zu begründen. Der Sinn des\nSchreibens muss daher erneut tatrichterlich geprüft\nwerden. Vom Standpunkt des Revisionsgerichts lässt\n\nes sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass die dem\nGesandten aufgetragene \"grundsätzliche Klärung\" der\nFrage des Abtransports der Juden nichisanderes bedeutete, als dass er die rumänische Regierung zu einer\nden Formen des diplomatischen Verkehrs gerügenden Erklärung ihres schon bestehenden tYunsches\" veranlassen sollte. Dafür könnte auch der weitere Inhalt der\nNote sprechen, dass nämlich, wie der Chef der Sicher-\n“ heitspolizei und des SD dem Auswärtigen Amt mitgeteilt\nhabe, der rumänische Ministerialdirektor IE beabsichtige, seinen schon früher geplanten Besuch in Berlin nun durchzuführen, um dort über die Bedingungen\ndes geplanten Abtransports im einzelnen zu verhandeln. .\n\nERS 4 N] ehrt\n- PyP rer ern\n\nDass die \"Abschiebung der Juden\" auch nach der Vorstellung des Angeklagten zumindest ein Verbrechen der\nschweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 2 StGB war,\nhat das Schwurgericht in anderen Zusammenhang ohne\nRechtsirrtum ausgeführt. .Es muss daher erneut geprüft\nwerden, ob die Verfasser der Note vom 11. August 1942,\nalso auch der Angeklagte, die rumänische Regierung .oder\nauch den Gesandten- von Killinger vorsätzlich aufgefordert haben, dieses Verbrechen.zu begehen oder daran\nteilzunehmen. Wie für den Anstifter nach 8.48 StGB (RGSt\n12, 26,.29) genügt auch für den erfolglosen Anstifter\nnach § 49 a aF zur Bestrafung der bedingte Vorsatz, dass\n\"seine Äusserung den Empfänger zum Verbrechen oder zur\nTeilnahme daran veranlassen werde. Wird der Tatbestand\ndes § 49 a aF festgestellt, so hängt es von der Willensrichtung des Angeklagten ab, ob er Mittäter, Anstifter\n\nFa\n\nnz Ei N\nBe ie\n27\n\nDe van an DREI\nDe Te a N\n> .. x\nB s\n\n. den Inhalt des Schreibens als vielmehr dagegen richteten,\n\n- 20 -\n\noder Gehilfe dieses Vergehens ist. Daß die angesonnene Tat\nim Ausland begangen werden sollte, ist unerheblich (R6St\n\nb) Unter dem Gesichtspunkt des § 49 a aF StGB hätte\ndas Schwurgericht aber auch das weitere, von KliB\nentworfene Schreiben an den Chef der Sicherheitspolizei\nund des SD (zu Händen des Gruppenführers MP) prüfen\nmüssen. Dieses Schreiben enthielt die Erklärung, das Auswärtige Amt habe grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß\nnunmehr die Abbeförderung der Juden aus Rumänien nach dem\nOsten in Angriff genommen werde. Indem der Angeklagte dieses Schreiben abzeichnete und seinem Abteilungsleiter u\nvorlegte, hat er diesen ersichtlich aufgefordert, es zu unterschreiben und abzusenden. Lu@B hat dies nicht getan.\nHätte er es aber getan und hätten die geplanten Judenabschiebungen dann stattgefunden, so ist bisher kein Grund\nerkennbar, aus dem sich ergäbe, daß Lu@® nicht der Teilnahme daran (als Mittäter oder Gehilfe) schuldig geworden\nwäre. In dem Verhalten des Angeklagten kann daher eine -\nund zwar nicht lediglich mündliche -— Aufforderung zum Verbrechen oder zur Teilnahme. ‘daran im Sinne des § 49 a aF\nliegen. Daß der Angeklagte, wie das Schwurgericht unterstellt, dem Unterstaatssekretär gewisse Bedenken gegen\nseinen eigenen Entwurf vortrug, bedeutet für sich allein\nnoch nicht, daß er. die Aufforderung nicht wirksam werden\nlassen wollte,. zumal sich die Bedenken nicht sowohl gegen\n\ndaß dem Che? der Sicherheitspolizei und des SD überhaupt\nvor dem Eingang der Antwort des Gesandten von Ki\nein Zwischenbescheid erteilt werde.\n\nu.\n\n- 21 -\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht im\nübrigen auch die für den Strafrahmen bedeutsame Frage nochmals zu prüfen haben, ob dem Angeklagten im Sommer 1942 die\ngegen die Juden gerichteten Mordabsichten der Staatsführung\nwirklich noch unbekannt waren. Dabei wird auch die Frage\ndes bedingten Vorsatzes nicht übersehen werden dürfen.\n\nNach dem unter B I Ausgeführten müssen schon die vorstehend dargelegten Beanstandungen zur Aufhebung des gesamten Freispruchs des Angeklagten führen.\n\n2.) In dem Falle VIII 2 c, den die Revision ebenfalls\nausdrücklich zum Gegenstande ihres Angriffs macht, verneint\ndas Schwurgericht den Tatbestand des § 49 a aF StGB, weil\nder Angeklagte wie auch TuU@W® nicht vorsätzlich gehandelt\nhätten. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtun.\nErsichtlich geht das Schwurgericht davon aus, daß der Angeklagte sich vorstellte, es würden alle rumänischen Juden in\nnaher Zukunft von den Organen des Reichssicherheitshauptamts\nverschleppt werden, von diesem Schicksal aber die 75 - 80000\nJuden ausgenommen seien, die nach dem Plan des Marschalls\nAntonescu nach Syrien und Palästina auswandern sollten.. Wenn\nnun der Angeklagte das Seine dazu beitrug, um die rumänische\nRegierung zur Aufgabe ihrer Auswanderungspläne zu bestimmen,\nso entfällt sein Vorsatz, hierdurch zu einem Verbrechen,\nnämlich zur Fortsetzung der Judenverschleppungen oder zur\nTeilnahme daran aufzufordern, nicht etwa deshalb, weil er\nund Lu@B in diesem Falle nicht aus rassefeindlichen, sondern aus allgemein kriegs- und außenpolitischen Gründen han-\n\ndelten. Das Schwurgericht verwechselt hier, wie die Revision a\n\nmit Recht rügt, Vorsatz und Beweggrund.\n\nF3\n|\nA\n\nBT ,\nrim\nA 7\n2. I\n\n1 a L\nee\n\nER\n\nu\n\nvun\n\nER\n\nvorm enrn a\n\nDas Schwurgericht wird auch diesen Fall erneut zu Prüfen\nhaben. Soweit § 49 a aF StGB in'Betracht kommt, muß die Auf.\ngabe der Auswanderungspläne durch die rumänische Regierung\nnach der Vorstellung des Angeklagten nicht unbedingt ein\nVerbrechen oder eine Teilnahme an einem Verbrechen dargestellt haben. Es ist \"denkbar, daß der rumänischen Regierung\nnach der Vorstellung des Angeklagten noch andere, gleichwertige Möglichkeiten zur Verfügung standen, ihre Juden zu retten, und daß deshalb die Aufgabe dieser Auswanderungspläne\nin den Augen des Angeklagten noch keine weitere Förderung\ndes Verbrechens war. j\n\n3.) Im Falle VII i kommen für eine Würdigung unter dem\nGesichtspunkt des § 49 a aF StGB die beiden Fernschreiben\ndes Auswärtigen Amts vom 10. November 1941 in Betracht, in\nwelchen die deutschen Gesandten in Agram und Bukarest beauftragt werden, \"der dortigen Regierung anheimzustellen,\ndie Juden ihrer Staatsangehörigkeit in angemessener Frist\naus Deutschland abzuberufen oder sie von deutscher Seite\nin die Ghettos im Osten abschieben zu lassen\". Das Schwurgericht legt die Fernschreiben dahin aus, daß die Gesandten\nder kroatischen bzw. rumänischen Regierung die Einwilligung\nin die Judenverschleppung nicht nahelegen, sondern die Entscheidung völlig anheimstellen sollten, und verneint deshalb den Tatbestand des § 49 a aF. Dabei übersieht es, daß\n' ven 2, auch ein Vorschlag, aich nach Belieben an einem geplanten\n> Verbrechen zu.beteiligen oder dies nicht zu tun, eine (be-\n“REEP Adingte) Aufforderung enthält und den, äußeren Tatbestand des\n\n§ 49.a aF erfüllt. Als aufgeforderte Personen kommen sowohl\ndie beiden Gesandten als auch die Mitglieder der kroatischen\nund rumänischen Regierung in Frage.\n\n4.) Der Fall VII _2 gibt zu Bemerkungen keinen Anlaß.\n\nBar 30\n\ns.\n\nS\n\nRs\n\nR%\n\ns\n\nx\n\na\n\n”,\n\n‘\n\n„>\n\n.\n“\n\nR\n“\n\n° .\n\nDR\n#.\nBa\nwr\nnn. “\n%r . .\n25 on\nDer € er\n“ ., . v ..\n\nWET ©\n\nr 2m\nuno ir\n82;\nr\n\nmer.\n\n. 12. März 1943 in Betracht kommen. Der Tatrichter wird aber\n“ zu prüfen haben, ob der Angeklagte dadurch, daß er das\n\nN\n\n2 rg\n\nen\n\n5.) Bie Prüfung des Falles VIII 1 b durch das Schwurgericht ist unvollständig. Selbst wenn das Schreiben des\nAngeklagten an. das Sicherheitshauptaut vom Mai 1942 keine\neigene Stellungnahme des Angeklagten enthielt, die als\nAufforderung zum Verbrechen gewertet werden kann, so war\ndoch zu prüfen, ob er nicht zu einer solchen Aufforderung\nHilfe geleistet hat. Beihilfe zu einem Vergehen nach § 49 a\naF könnte er dadurch begangen haben, daß er den Wunsch der\nkroatischen Regierung, ihr \"ihre Juden abzunehmen\", an die für\neinesolche \"Abnahme\" zuständige Stelle weitergab.\n\n6.) Zum Fall VIII 1c..ist nichts zu bemerken.\n\n7.) Im Falle VIII 2 d hat das Schwurgericht eine strafbare Handlung des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen ohne\nRechtsfehler verneint, soweit die beiden Telegramme vom\n\n(nicht abgesandte) Telegramm vom 10. März 1945 \"abgezeichnet\" hat, seinen Vorgesetzten, dem er es möglicherweise\nzur Unterzeichnung vorlegte, zur Teilnahme an einem Verbrechen - und zwar nicht lediglich mündlich - aufgefordert\nhat (§ 49 a aF StGB).\n\n8.) Im Falle VIII 3 b gibt die Annahme des Urteils,\ndaß die Verschleppung der zuerst festgenommenen 1000 Juden\nnicht Gegenstand des Verfahrens sei, zu Bedenken Anlaß.\nVon den strafrechtlich zu beurteilenden Handlungen des\nAngeklagten bezog sich jedenfalls seine Mitwirkung bei\ndem Schreiben des Auswärtigen. Amts an das Reichssicherheitshauptamt vom 20. März 1942 untrennbar auf diese 1000\nund die später festgenommenen 5000 Juden.\n\n- 24 -\n\nIm übrigen sind aber gegen die rechtliche Würdigung\ndes Schwurgerichts auf Grund der von ihm getrof2enen Festgke\nlungen keine durchgreifenden Bedenken zu erheben.\n\n9.) Im Falle VIIT 3 c begegnet die Verneinung einer\nstrafbaren Handlung aus den vom Schwurgericht dargestellten\nGründen keinen rechtlichen Bedenken.\n\n10.} Strafzumessung.\n\nDie Revision beanstandet, daß dem Angeklagten die\nvolle amerikanische Verwahrungshaft auf die Strafe angerechnet worden ist. Nach den Urteilsgründen ist dies deshalb geschehen, weil die Verwahrungshaft mit den in diesem\nVerfahren abgeurteilten Handlungen begründet wurde. In diesen Ausführungen liegt kein sadhhlichrechtlicher Fehler; dem\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf Inter- -\nnierungshaft als Untersuchungshaft nach § 60 StGB angerechnet werden, wenn ihre Verhängung oder Fortsetzung in ursächlichem Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen steht, die\nden Gegenstand des Strafyerfahrens bilden. (Urteile 1 StR\n300/51 vom 20. November 1951, 4 StR 124/51 vom 9. Oktober\n1952 und 4 StR 23/50 vom.27. November i952). Das hat das\nSchwurgericht hier festgestellt. Der Tatrichter wird jedoch\nGelegenheit haben, diese Frage an Hand des tatsächlichen\nVortrags der Revisionsbegründung erneut zu prüfen.\n\nFE\n\nKae Aa PET n vv ARE En\n\nBEE\n\nu\nund. : R nn vom\nrg ie ar RE 2 Van\n. s . “\ns ® + ”\nsL Fo) u.\n» x .\nB\n\nEnz R\nDg\n\nLem]\n\nnen oe\n\nSe - 25 -\nDie Zurückverweisung der Sache an ein benachbartes Gericht erschien dem Senat angemessen (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO). i\n\nDr. Peetz Glanzmann Jagusch °\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalschs\n\n.. 28 or R\nBy) 0 ee .\nIE SS a Ei Zap EN RR\n\nE72\nIr\n”: ‘\nFA\nPi Mg\n2\nvet\ne:\n2 fi\ny x\n“ Pe . #*|\n% B\n%\n.’ \\\n.. “\n’\nDa:\n’ «\n.«\n. BEN\n“...\n® ‘\nsan\n°\na\n\n. EN\n\nE:\nN.\ns\n%\n\n:\n\n_\n\nx\n\n: Pr\n\n% ‘\n\nIB.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/1-str-709-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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