{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-04-14_1_StR_160_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-14","aktenzeichen":"1 StR 160/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"gr\n\ngr . . ER\n5 “\n\nv Den\n\na \"1 98m 160/53 2544 051\n\nem -\nKm -\n\nz\n\nDr © rn\nER erden vor\n\nIm Namen des Volkes\n\nU\nNee\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Josef P ED zus NiiiiB. geboren am\n«>. GEEEE> GE ir veE- CE (CSR), 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nmer Am ne,\nen\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n- Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nx ‚a rn\nBER X TAN,\nWESEN\n\n2\n\n“ 3 ® “\na a\n-i*\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Slanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Memmingen vom\n30. Dezember 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt ist. Die Sache wird\nim Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Dandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\nGründe: Be.\n\nA\n\na\n\nDer Angeklagte ist wegen sieben Verbrechen der Unzucht\nmit Kindern zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Das\nUrteil beruht insbesondere auf .den für glaubwürdig angesehenen Aussagen der sieben im Alter von 9 bis 12 Jahren\nstehenden Mädchen, an denen sich der wegen gleicher Straftaten vorbestrafte Angeklagte vergangen haben soll, und\nauf der Aussage der Kriminalbeamtin, die die Kinder im Ermittlungsverfahren vernommen ‚hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Ihr ist der Erfolg nicht\nzu versagen.\n\nI:\n\nDie Revision rügt mit Recht, dass das landgericht die\n‚ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende amtliche Aufklärungsipflicht dadurch verletzt habe, dass es die Vernehmung der\n: ehekiätte und eines Jugendpsychologen unterlassen habe.\nDas Gericht hat trotz der Erkenntnis, dass jedenfalls drei\nder als Zeugen vernommenen Kinder der Geschlechtsreife\nnahe standen und die Kinder mit- einer Ausnahme in den Schulgutachten recht schlecht beurteilt sind, die Anhörung eines\nSachverständigen, insbesondere eines Jugendpsychologen,\nüber die Glaubwürdigkeit der Kinder für überflüssig erachtet. Diese Ansicht steht im Gegensatz zu der Rechtsprechung\ndes- Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 164; 3, 27), wonach die\nZuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen dann erforderlich ist, wenn bestinmte gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen\nvorgetragen werden. Solche Tatsachen lagen hier vor. Das\n\nUrteil und die Akten ergeben, dass einige der Mädchen im\n\nST\n\nen ae Fame Ze\noo. ” Fr\n“>\n\nauch im allgemeinen erhobene Sachbeschwerde. Jedoch wird\n\n„hingewiesen:\n\n\"müssen, ob der Angeklagte in allen Fällen erkannt oder wenig”\n. stens. billigend _in Kauf genommen hat, dass die zum Teil\n\n- 3 -\n\nTaufe des Verfahrens widersprechende Angaben’ gemacht haben,\ndass sie zum Teil wenigstens miteinander bekannt sind und\nüber die Vorgänge gesprochen haben, vornehmlich aber,\n\ndass sie nach den Schulgutachten, die übrigens nur insoweit verlesen werden durften, als sie nicht Leumundszeugnisse enthalten, fast alle von geringer Intelligenz und\nschlechter Gedächtnisfähigkeit sind. Sie werden zum grossen\nTeil in dem Schulgutachten als unaufrichtig, leicht beeinflussbar, zu Wichtigtuerei, Lügenhaftigkeit und Unehrlichkeit neigend bezeichnet, sowie als geltungsbedürftig und phantasiereich beurteilt. Die kindlichen\n\nZeugen weichen hiernach soweit von dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters ab, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrung einer Jugenäschutzkammer die Anhörung der Lehrkräfte und die Zuziehung eines Sachverständigen von Amts wegen geboten\nwaren (BGHSt 3, 52).\n\nII.\n\nDa die Verletzung der amtlichen Aufklärungspflicht\nzur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es keines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die im übrigen\n\nfür die neue Verhandlung und Entscheidung auf folgendes\n\nZum inneren Tatbestand des § 176 Abs 1Nr 3 StGB wird\ndas Landgericht. ausdrücklich Feststellungen darüber treffen\n\nals körperlich gut entwickelt bezeichneten Kinder das\n14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten. In den Fällen\nGiessler und Schwalb würde, wenn das landgericht zu den-\n\n72\n\n-4-\n\nselben Feststellungen wie in dem angefochtenen Urteil kommt,\ndas Onanieren vor den beiden Kindern als Handlungseinheit\nanzusehen sein mit der Folge, dass diese Handlung und die\nübrigen mit den beiden Kindern begangenen Unzuchtshandlungen in gleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB zusammentreffen (BGHSt 1, 20 und Urt vom 19. Juni 1951 - 1 StR\n187/51). Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass\nhartnäckiges Leugnen allein kein Strafschärfungsgrund ist\nund auch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft allein\nnicht rechtfertigt.\n\nDr. Peetz Glanzmann dantel\nDr. Beimann-Trosien Dr. Schalscha\n\nR\n“2\nR x\n%\nRS\nS\n\nune\nFe u FT\nDIT\n\n»","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/1-str-160-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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