{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-14","aktenzeichen":"1 StR 152/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2344 037 | 3\n\n1’StR_ 152/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Maurer Franz I EEE aus Sch@iilB, geboren am\n\nm. ED EB in StB /CSR., 2.21. in Untersuchungshaft, .\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Neimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret NENNEN»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Amberg vom\n\n27. November 1952 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht zurückverwiesen..\n“\n\nVon Rechts wegen\n\nNEN\n\num nn\n\nMe nn TEEN ar er nn\n\na mn nn\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der verheiratet ist und neun Kinder\nhat, zog etwa 1946 von seinem Wohnort in der Tschechoslowakei\nnach Sch. Er lebte dort’ mit der 19 Jahre jüngeren\nLuise SCHE unä deren Mutter zusammen. Im Jahre 1948\ngebar die SCEEED ein Mädchen, dessen Vater der Angeklagte\nist. Nach der sährungsreform kam der Angeklagte öfters angetrunken nach Hause; er quälte und misshandelte dann die\nbeiden Frauen. Diesen wurde das Zusammenleben mit ihm unerträglich und sie zogen am 26. September 1952 in eine andere Fohnung. Der Angeklagte versuchte noch am Abend, Luise\nDEE unter Drohungen zur Rückkehr zu bewegen; sie ging\naber nicht darauf ein. Am folgenden Tage überfiel sie der\nAngeklagte auf der Strasse und brachte ihr mehrere Stiche\nbei, von denen einer ihren alsbaldigen Tod zur Folge hatte.\nNach der Tat stiess sich der Angeklagte das Messer in die\nBrust und verletzte sich lebensgefährlich.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen “dordes zu\nlebenslangen Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hat\nder Angeklagte Revision eingelegt, der der Zrfolg nicht zu\nversagen ist.\n\nI. Verfahrensbeschwerdens\n\n1.) Die Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO und\nmacht geltend:\n\nDas Schwurgericht habe zwar angenommen, dass sich der\nAngeklagte von niedrigen Beweggrüinden im Sinne des § 211\nStGB habe leiten lassen; es habe aber nicht, wie die Anklage, Rechsucht, sondern ein \"sadistisches Streben\" als\nvorliegend erachtet; auf diese Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes hätte der Angeklagte hingewiesen werden\n\nmüssen.\n\noe no\n\nun\n\not\n\nME ee” I Zn I ae\n\n..n\n\nm\n- ._-\n[22\n\ndrigen Beweggründen\" gehandelt habe, ohne sie im einzelnen\n\n.e.e\n\n- 3 -\n\nDie Rüge ist unbegründet. Für den Hinweis aus § 265\nStPO ist nur der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses massgebend. Dieser wirft dem Angeklagten vor, dass er aus \"nie-\n\nzu bezeichnen; der Sachverhalt, der die Grundlage für diese\nBeurteilung bieten sollte, ist in dem deschluss ohne Wertung wiedergegeben. Die Feststellungen, zu denen das Urteil gelangt, decken sich mit dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. Das Schwurgericht ist somit nicht von dem Zr-Ööffnungsbeschluss abgewichen, so dass insoweit ein Verstoss\ngegen § 265 StPO ausscheidet.\n\nIn Wirklichkeit richtet sich die Rüge gar nicht gegen\ndie Nichteinhaltung der Vorschrift des § 265 StPO; sie wendet sich vielmehr gegen die angebliche Unvollständigkeit\ndes Eröffnungsbeschlusses, der die Bezeichnung des den Angeklagten leitenden Beweggrundes unterlässt. Damit kann die\nRevision nicht gehört werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zröffnungsbeschluss insoweit unzureichend ist.\nIn jedem Falle hätte der Angeklagte die etwaige Unvollständigkeit in der Hauptverhandlung beanstanden müssen, zumal nach den Anführungen der Revision aus den Gutachten\nder Sachverständigen zu entnehmen war, dass eine \"sadistische\"\nTriebfeder in Betracht kam. Der Angeklagte hat keine Anträge\nin dieser Richtung gestellt; erst deren ungerechtfertigte\nAbrechnung wäre geeignet gewesen, die Revision zu begründen (RG R 5, 583, 585; HRR 1936 Nr 377).\n\n2.) Dagegen ist die Rüge, das Schwurgericht habe die Verurteilung nicht auf die grausame Ausführung der Tat stützen\ndürfen, ohne den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, begründet. Die Vorschrift\n\ndes § 265 Abs 1 StPO findet nicht nur Anwendung, wenn ein\nanderes Gesetz als das in dem Eröffnungsbeschluss genamnte,\n\nwi.\n\nRE 2743\nÖ\n\nne ie on\n\n2\n\n-4-\n\nzur Anwendung gelangt, sondern auch dann, wenn es sich um\nmehrere Begehungsweisen handelt, die in derselben Bestimmung\ngleichwertig nebeneinander gestellt sind (SCHSt 2, 371).\nDiese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen der\ngrausamen Ausführung der Tat und der Tötung aus niedrigen\nBeweggründen im Sinne des § 211 StGB vor (OGH NW 1950, 195).\nEs hätte also eines entsprechenden Finweises in der auptverhandlung bedurft.\n\nDas Urteil kann auch auf dem Verstoss beruhen. Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus niedrigen\nBeweggründen gehandelt hat, ist, wie noch darzulegen ist,\nnicht rechtsirrtumsfrei begründet. Die Verurteilung wegen: R\nkordes könnte also nur dann aufrechterhalten werden, wenn: “\ndie Begehungsweise der grausamen Tötung vorläge. Insoweit\nist dem Angeklagten keine ausreichende Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben. Eine erfolgreiche Verteidigung wäre\ninsoweit auch nicht ausgeschlossen gewesen. Das Urteil muss\ndaher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nII. Sachbeschwerden:\n\nWie das Urteil feststellt, drohte der Angeklagte. der\nLuise BED nach dem Auszuge der Frauen mit den Worten:\n\"Wenn du nicht mitgehst, dann weisst du ja was passiert, was\nich dir schon hundertmal gesagt habe\": Am nächsten Horgen\ntrank er bereits früh einen halben Liter Bier und zwei Gl&-\nser Steinhüger. Dann begab er sich zum Obefbürgermeister.\nund ‚verlangte von ihm die äntsendung eines Polizeibeamten,\num von den Frauen Öachen, die sie ihm angeblich entwendet\nhatten, zurückzuerhalten. Der Oberbürgermeister wies ihn\njedoch ab. Der Angeklagte nahm alsdann nochmals einen Liter\nBier und 2 Gläser Schnaps zu sich; er äusserte sowohl in der\nGastwirtschaft, in der er sich währenddessen aufbielt, wie\nauch auf der Strasse, er werde die Luise Dei erstechen.\n\n-5_\n\nDann kaufte er sich ein Kesser und führte damit die Tat aus,\n\n1.) Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte\nmindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandeit hat;\nsein \"in den letzten wochen und Monaten schon gefasster\n\nSsntschluss, die Luise DB umzubringen\", habe nach\ndem Besuch bei dem Oberbürgermeister festgestanden.\n\nDas Urteil sagt zwar im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen nicht, aus welchem Grunde der Angeklagte die\nDOEEEEED schon. seit Wochen und Konaten töten wollte. Aus\nden rechtlichen Erörterungen ergibt sich aber, dass er diesen Vorsatz offenbar für den Fall gefasst hatte, dass sie\nihn verlies®.\n\n2.) Das Schwurgericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet hat. Die\nhiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen Erfolg\nhaben.\n\nee rn m ar\n\na) Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen nicht\nerkennen, aus welchen Beweggründen der Angeklagte die Tat\nausgeführt hat.\n\nBei Erörterung des Tötungsvorsatzes sagt das Urteil,\nder Angeklagte habe sich dem Gedanken hingegeben, die BB-GEB zu töten, weil er es nicht ertragen konnte, das Objekt seiner \"sadistischen\" Leidenschaft zu verlieren; denn\nAnlass zur Zifersucht habe ihm die DB nicht gegeben.\ndaraus könnte geschlossen werden, dass der Beweggrund zur\nTat in dem Ärger des Angeklagten über den Verlust zu suchen\nist, und dass auch Rachegefühle eine Rolle gespielt haben.\nDer Hinweis, dass der Angeklagte keinen Grund zur Eifersucht hatte, wird nach dem Zusammenhang dahin zu verstehen\n\n- sein, dass Jie DEEP sich mit keinem anderen Manne abgegeben hatie und dass der Angeklagte dies auch nicht an-\n“ nahn. Gegen die Bewertung dieser Beweggründe als niedrig\n\nee\n\numar,\n\nen 3\n\nu ein\n\na\n\nim Sinne des § 211 StGB hätten keine Bedenken bestanden\n(vgl BGHSt 3, 133 u NIW 1952 8 1303).\n\nAn anderer Stelle gelangt das Schwurgericht aber zu\neiner von der vorgenannten abweichenden Beurteilung. Es\nführt im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen 3:\nDinkelmeyer u.a. aus, die Bluttat sei keiner \"menschlich }\nbegreiflichen, plötzlichen Schweren Demütigung und Enttäuschung - etwa wegen des Auszuges der Del oder vwegen der Überzeugung, nunmehr vollkommen allein zu sein -\nentsprungen, sondern die Krönung seines sadistischen Stre- .ı\nbens\". Dieses Streben, einem anderen Schmerzen zuzufügen\nund von diesem trotzdem geliebt zu werden, sei \"vom psycho- w\nlogischen Standpunkt her die logische Entwicklung der hem- .\nmungslosen, gefühllosen und gegen fremde Leiden unbarmher- K\nzigen Gesinnung des ingeklagten\". Der Angeklagte sei seinem\n\"sadistischen Triebe\" so stark unterlegen, dass er um seinetwillen getötet habe,\n\nDaraus könnte entnonnen werden, dass Zifersuckt, Irger\nüber den Weggang der Bl oder Rachegfühle nach Ansicht\ndes Schwurgerichts nicht ausschlaggebend gewesen sird.\n\nNun steht zwar ausser Zweifer, dass auch die Tötung\naus sogenannten \"sadistischen Beweggründen\" als \"besonders,\nverächtlich anzusehen ist. Der Lustmord (die Tötung zur\nBefriedigung des Geschlechtstriebes) wird von dem Gesetz E\nbesonders hervorgehoben. Das Schwurgericht sagt aber nicht,\nwas es unter dem in dem Urteil mehrfach wiederkehrenden \\\nAusdruck \"sadistisch\" versteht. Offenbar geht es insoweit\nvon falschen Vorstellungen aus. Das \"sadistische\" Streben 1\ndes Täters ist regelmässig darauf gerichtet, durch Zufügung on:\nvon Schmerzen, die Tötung eines anderen, durch Ansehen von\nderartigen Vorgängen oder Denken daran die geschlechtliche\nErregung herbeizuführen (vgl Dettling, Schönberg, Schwarz,\n\ner\nPe\n\nw\n\n‘ “3 .\n‘ 24\n\nre Ben L3\n— u.\n\nin\n\nea\n\nerreeeee ur -_\nN\n\nwon .\n\n-T-\n\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin, Basel 1951 S 362 f;\nLommer, Gerichtliche Medizin 1952 S 11). Ee fehlt in dem\nUrteil an jedem Anhalt dafür, dass diese Voraussetzungen\nvorgelegen haben. Die Art der Tatausführung, die in aller\nÖffentlichkeit erfolgte, spricht ebenso dagegen,wie der Umstang,\nass sich der Angeklagte gemäss seinem offenbar schon vor-\n\nher gefassten üntschluss im unmittelbaren Anschluss an die\n\nTat das Leben nehmen wollte, äuch die Sachdarstellung des\nUrteils lässt nicht erkennen, dass sich der ingeklagte\n\ndurch die Mötung geschlechtlich erregen wollte.\n\nDie von dem Schwurgericht gegebene Begründung ist also\nnicht geeignet, die Annahme niedriger Beweggründe zu rechtfertigen. Es hätte, wie bereits ausgeführt, nahegelegen,\nsie darin zu finden, dass der Angeklagte die Di entweder zur Fortsetzung seiner Quälereien für sich zurückgewinnen oder aber sie aus Wut oder Rache beseitigen wollte\n(vgl auch BGHSt 2, 60, 62). Derartige Beweggründe könnten\nals besonders verächtlich und sittlich auf tiefster Stufe\nstehend angesehen werden. Das Revisionsgericht ist aber\nnicht in der Lage, auf Grund der widerspruchsvollen Urteilsfeststellungen zu einem solchen Schluss zu gelangen.\n\nb) Schliesslich ist auch die Rüge der Revision begründet, dass eine grauseme Begehung der Tat nicht rechtsirr-\n\ntumsfrei nachgewiesen ist.\n\nDas Schwurgericht hält das Vorgehen des Angeklagten\n\"nach dem äusseren Tatbild sowohl der Getöteten gegenüber\nals auch im Hinblick auf die hilflose Hutter und das unmündige Kind\" für grausam; der DEE seien zwar keine besonderen Schmerzen zugefügt worden, sie hebe aber \"kurz vor\nihrem Tode und auch schon Tage und Wochen vorher erhebliche\nQualen körperlicher, seelischer und geistiger Art ausstehen\nmüssen\"; die Leiden, die sie empfunden habe als der Ange-\n\nER BT\n\nh\n\n-8-\n\nklagte hinter ihr herlief, seien gering gewesen gegenüber\nden durch die ständigen Todesdrohungen verursachten.\n\nDiese Ausführungen geben zu Bedenken Anlass. Grausam\ntötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über die regelmässig mit der Vernichtung des Lebens verbundenen hinausgehen (BGHSt 3, 180). Somit haben die seelischen Leiden,\ndie andere Personen, wie die Kutter der DEE und das\nKind empfunden haben, auszuscheiden. Auch das der Tötung\nvorangehende Verhalten des Angeklagten durfte nicht in der\nWeise, wie es geschehen ist, zur Begründung der Grausankeit\nverwertet werden. Ausschlaggebend ist nach § 211 StGB lediglich, ob die Tötung grausam gewesen ist. Somit können\nnur die Handlungen in Betracht gezogen werden, die der Angeklagte mit Tötungsvorsatz begangen hat. Sie können sich\nwohl über einen gewissen. Zeitraum erstrecken (BGESt 3, 264;\nNIW 1951, 666); es ist aber stets erforderlich, dass sie\nnach dem Willen des Täters mit dem Ziel der Lebensvernichtung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden haben. Diese\nVoraussetzungen treffen für die Umstände, aus denen das\nSchwurgericht die grausame Ausführung entnehmen will, nicht\nzu. Es ist bisher nicht dargetan, dass die Misshandlungen\nund Drohungen der vorangegangenen Zeit bereits als Teil des\nTötungstatbestandes anzusehen waren. Die Urteilsfeststellungen lassen zwar, wie bereits erwähnt, nicht klar erkennen,\nwann der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat. Für\ndie Annahme, dass er ihn schon in der Zeit und auch für\nden Fall des Zusammenlebens hatte, fehlt es aber an einen\nausreichenden Anhalt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu\nbeachten haben, dass es nicht angängig ist, die Frage der\n\na er\n\nme\n\nann Bla Wr\n\nwow Ak\n\nFo ou\n\nm.\n\nmn\n\nr\nI mie nd\n\nr\n— =\nr\n\n-9-\n\nDu ns\nMT\n\nGrausamkeit nur nach dem äusseren Tatbild zu beantworten\n(BGHSt 3, 180). Es wird ferner darauf einzugehen sein, ob\n\n! und bejahendenfalls in welchem Naße der Angeklagte unter\n\nI der Einwirkung des vor der Tat genossenen Alkohols gestanden\nhat; dabei wird das Augenmerk darauf zu richten sein, ob\neine Blutuntersuchung stattgefunden und welches Ergebnis\n\nsie gehabt hat (vgl § 51 StGB).\n\nIE\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha\n\nEn\n\na\nu a 7\nu ur er\n\nFA ai 4\n\nZe De\n\nSE\n\nrg =\nee rs\n\n“ .— - wit! -\nEP Euren 22 ZESER EEE\n\nsm nu. over\n\nme.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/1-str-152-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-14/1-str-152-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.155469+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-04-14/1-str-152-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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