{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-04-10_1_StR_544_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-04-10","aktenzeichen":"1 StR 544/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"» 2\nı str 544/52\n\nIn Namen des Volkes\n\n2344 041\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Korbmacher Franz S EEE zu: Te\n\nGde. PEEMD, geboren an I. En ED in CT /\nTo EEE ,\n\nwegen gefährl. Körperverletzung\n\n„hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nB Sg ..\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter -Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\"Bundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Bayreuth vom\n. 26. Juni 1952 aufgehopen, soweit der Ange-\n\nklagte S@il> wegen gefährlicher Körperver-\n\nietzung verurteilt ist, und das Verfahren in\ndiesem Falle eingestellt. Die Gesamtstrafe\nwird aufgehoben.\n\nIm Umfang der Einstellung hat die Staatskasse\ndie Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nrn u a. .\n\nnn .2ut\n\n-2_\n\nGründes\n\n—\n\nDer Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Tot-\n‘schlag in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen einer\nweiteren gefährlichen Körperverletzung zu Strafe verurteilt\n\n_ worden. Beide Tatenhatiser nach den Feststellungen des ange-\n\nfochtenen Urteils im letzten Drittel des Monats Mai 1945\n\nbzw. im Juli oder August 1945 in G@D-Tegu> (7: GiMEEEHNEEEEEE )\nbegangen. Die gefährliche Körperverletzung hat das Schwurgericht\n\nin einer schweren Misshandlung des damals über 70 Jahre alten\nAlois KB gefunden. Hinsichtlich dieser Tat hat es angenommen,. dass sie nicht verjährt sei und dass sie auf politischer Grundlage im Sinne des § 9 äbs 1:des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949 beruhe; dennoch hat es die\n‚Anwendung des Straffreiheitsgesetzes abgelehnt, ‘da der Angeklagte grausam gehandelt habe und deshalb Straffreiheit\nnach § 9 Abs 3 des Gesetzes ausgeschlossen sei!\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf\ndie Verurteilung wegen der !!isshandlung des Alois re» und\nrügt die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes. Jiese\nRüge, die zugleich eine Verletzung des sachlichen Rechts betrifft, nötigt das Revisionsgericht zu einer Nachprüfung\nder sachlichen Rechtsanwendung in vollem Umfange (R6St 50,\n386, 388; 53, 40 ff; 54, 8 f; BGH Urt vom 17. August 1951\n- 4 StR 99,'50). Keinem Bedenken begegnet die Annahme des\nLandgerichts, dass der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und für die im Ausland begangene Tat gemäss § 3 StEB von einem deutschen Gericht abgeurteilt werden\nkann (BGH NJW 53, 545 2; BVerfG, NIW 52, 777). Unbedenklich\nist auch die Feststellung, dass die - rechtlich zutreffend\nals gefährlichö Körperverletzung 8§ 223, 223 a StGB) gewürdigte - Tat noch nicht verjährt ist.\n\nEd\n\nnee\n\nor.\n\n-3-\n\nDie Rüge der Verletzung des § 9 StFrG greift durch. Die\nAusnahmevorschrift des § 9 Abs 3 aa0 bezieht sich nur auf\nVerbrechen, die auf politischer Grundlage beruhen und aus\nGrausamkeit verübt worden sind. Eine Ausnahmebestimmung\nfür aus Grausamkeit verübte politische Vergehen besteht nicht.Ras\nSchwurgericht hätte also, da keine Bedenken gegen die Feststellung bestehen, dass es sich um eine auf politischer Grundlage begangene Straftat handelt, wegender gefährlichen Körperverletzung das Straffreiheitsgesetz anwenden und das Verfahren einstellen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der\nAngeklagte gleichzeitig wegen eines anderen Verbrechens verurteilt worden ist und eine für beide Straftaten zu bildende\nGesamtstrafe die Höchstgrenze des § 2 Abs 1 StFrG übersteigen würde (BGH Urt vom 13. Dezember 1951 - 3 StR 841/51 -)»\n\nDa es sich lediglich um unrichtige Gesetzesanwendung auf\nden zutreffend festgestellten Tatbestand handelt, konnte das\nRevisionsgericht das Verfahren in dem angefochtenen Umfang\nselbst einstellen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Peetz “ @lanzmann Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-10/1-str-544-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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