{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-31_1_StR_670_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-31","aktenzeichen":"1 StR 670/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Rechtmäßigkeit der- Vollstreckungshandlung u\nist kein Tatbestandsmerkmal des $.113 StGB, j\n\nsondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit, “ u\n\n. auf die sich der mätervorsatz nicht .zu erstrek-\n\nken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum Be\n\ndes Täters nicht erstrecken kann.\n\n2. Gesetz: Grund& Art 8 Abs 2, 19 Abs 1, -Stvd § 5\n\ns oo.\n\nRechtssatz: Die Artt 8 Abs 2, 19 Abs 1 GrundG hindern die\nWeitergeltung © des § 5 StVO nicht.\n\n>\n\n\"un\n\nu","text_plain":"ne - oo PR en, x\nre” BER un £ En nn X AR A Rx wu\nx IL Ps Pe “o.\ner\n\n:\n\n02 \" “\n\nl. Gesetz: StGB § 113\n\nRechtssatz: Die Rechtmäßigkeit der- Vollstreckungshandlung u\nist kein Tatbestandsmerkmal des $.113 StGB, j\n\nsondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit, “ u\n\n. auf die sich der mätervorsatz nicht .zu erstrek-\n\nken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum Be\n\ndes Täters nicht erstrecken kann.\n\n2. Gesetz: Grund& Art 8 Abs 2, 19 Abs 1, -Stvd § 5\n\ns oo.\n\nRechtssatz: Die Artt 8 Abs 2, 19 Abs 1 GrundG hindern die\nWeitergeltung © des § 5 StVO nicht.\n\n>\n\n\"un\n\nu\n\nAktenzeichen: 1 StR 670/52\nUrteil des BGH vom 31. März 1953 IC Mannheim\n\nef\n\nT\n\n” .r . s\nDr er ,, wer r\\ \"on 0.,\n\n* ’\n\nehr:\n\nk7\n.r .\nRe N\nto,\n\nBAT RP\nPöhee\n. “\n\nS\nau H\n\ne\nvertont dan on mt\n\nmu.\n\n1 StR 670/52\n\nm\nPi\n\ngen.\n...\n\n...5:\n\nImnNanen des Volkes\n\n.\ner\n“\n\nIn der Strafsache\n\nSi\n\nß L b\n\ngegen\n\n1, den Redaktionsvolontär Martin Friedrich Hä aus\nMOD -\n\n‚ dort geboren an. iD r\n\n2. den Volontär Günther H ED aus St, dort geboren an WW. ED GE,\n\n3, den Kraftfahrer Wilhelm H 3 FR geboren am 9. ED EB in /R\n\n4, den Hilfsarbeiter Willi Heinz H 2 EEEED aus St@B-GE, dort geboren am MB. ED EWw,\n\n5, den Bäcker Heinrich U aus StB, dort\ngeboren am IM. EEw .\n\nwegen Beleidigung und Widerstands\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr,Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel st a!\n\nBundesrichter Dr.Jagusch = ; }\nBundesrichter Dr.Heimann-Trosien ZU\n\n- Bundesrichter Dr.Schalscha Sa\nals beisitzende Richter, >\nAmtsgerichtsrat EEREND Sa\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, >\nJustizangestellter > ß\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, > 5\nfür Recht erkannt: 3 .\n\nDie Revisionga den Angeklagten HP, HEi>, Hei,\nHagnp uni VE gegen das Urteil des Landgerichts\nin Mannheim vom 18. Juli 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründesz\n\nDie Angeklagten sind wegen ihres Verhaltens bei einen\nFackelzug in MMEEp-Nc EEE wegen Widerstandes, wegen\nöffentlicher Beleidigung und Widerstandes. der Angeklagte\nHö@p wegen öffentlicher Beleidigung und Übertretung der §§ 5, 49 StVO verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet.\n\n1, Die Verurteilung der Angeklagten Hip, HEEMB und\nHegi> wegen Öffentlicher Beleidigung macht keinen RechtsverstoB ersichtlich. Die Rechtsmittel sind insoweit auch nicht\nnäher begründet,\n\n.2. Die Verurteilung der Angeklagten HE, Hei, MED\nund Hagp wegen Widerstandes (§ 113 StGB) ist nicht zu beanstanden. Die Widerstandshandlungen der Angeklagten sind\nausreichend festgestellt. Die Polizeibeamten vollstreckten,\nals die Angeklagten Gewalt gegen sie anwandten, einen Verwaltungsbefehl. der auf zwei selbständigen verkehrspolizeilichen Erwägungen ihres. Dienstvorgesetzten berukte und bezweckte, die durch den PFackelzug auf der Mittelstraße entstandene Verkehrsgefahr 'zu beseitigen und die Straße dem\nungestörten öffentlichen Verkehr zurückzugeben. Nach dem nicht\nweiter nachprüfbaren pflichtgemäßen Ermessen des Vorgesetzten\ngehörte dazu die Auflösung des Fackelzugs. Dem widersetzten\nsich die Angeklagten körperlich, teils wehrten sie sich auch\nmit Gewalt gegen ihre Festnalime, die nach polizeilichem Er-\n\nmessen wegen vorangegangener wörtlicher und tätlicher Beleidi-\n\ngunger, in einigen Fällen notwendig geworden war,\n\nDie innere Tatseite des Widerstands ist ausreichend dargetan. Die Angeklagten setzten der Amtshandlung bewußt Gewalt\nentgegen. Ein etwaiger Irrtum über die Rechtmäßigkeit des\npolizeilichen Vorgehens entlastet sie nicht. Der im Urteil\n\nI.\n\nDer\n%\n\n. Tur\ni N 24\nEn eten Ar\nKr &\nat, 2 an § 4\n£\n\n%\n”\n\n7\n$ v.,\\ .\n, Ar An.\n\n- 3 -—\n\nenthaltene Satz, jeder staatliche Befehl, selbst der erkann..\ntermaßen rechtswidrige, sei von dem Betroffenen zunächst zu |\nbefolgen, ist so allgemein zwar nicht zu billigen. Die Ver. |\ngangenheit hat gelehrt und zahlreiche Vorgänge im Machtbereich der sogenannten DDR, deren Zielen die Angeklagten annängen, lehren noch immer, daß der Staat gewisse rechtlihe\nKernbereiche seiner Bürger in keiner Weise, auch nicht nur\nvorübergehend, antasten darf (vgl 1 StR 2/52 vom 19. Dezember 1952). Aber das Landgericht hat eine so weitgehende Rege\nauch kaum aufstellen wollen; denn aufrdiese äußersten Grenzen\nder staatlichen Gewalt kommt es bei dem hier festgestellten\nsachverhalt, der nur die Ordnung des öffentlichen Verkehrs\nim Verhältnis zur Versammlungsfreiheit betrifft, nicht an, .\nFür die hier maßgebenden Belange der polizeilichen Verkehrssicherung trifft jener Urteilssatz des Landgerichts uneingeschränkt zu. Die Beamten, denen die Angeklagten Widerstand\n]eisteten, handelten schon deshalb rechtmäßig, weil ihnen did\nAuflösung des Fackelzugs und die Räumung der Mittelstraße\nnit allen dazu erforderlichen polizeilichen Maßnahmen ‚von\nihrem Dienstvorgesetzten befohlen war, ohne daß es dafür auf\n- giiltigkeit und Inhalt des § 5 StVO, auf den sich der Befehl\nu.a. stützte, zunächst ankommt, Dieser Befehl deckte die %\nBeamten auch dann, wenn die jetzige Prüfung ergäbe, daß der\nvorgesetzte die Rechtslage verkannt hatte; zur Prüfung der\nRechtmäßigkeit waren sie hier weder berechtigt noch verpfliche\ntet (BGH 4 StR 52/51’ vom 12. Juli.1951, 4 StR 774/51 vom\n26. Eebruar 1955, RGSt 55, 162; 58, 195 und ständig).\n\nWaren die Angeklagten umgekehrter Ansicht, so entschuldi&\nsie dies nicht, Schon an sich wäre die Annahme, die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit berechtigten unter Ausschluß der Rechte anderer Bürger\ndazu, eine belebte städtische Hauptverkehrsstraße mit dichte\n\n.neten Beamten gegeben werden müssen, denen regelmäßig kein FR\n\nKraftwagen- und beiderseitigem Straßenbahnverkehr aus plötz-\n\nlichem Entschluß durch einen Fackelzug nahezu ungangbar zu {\nmachen, abwegig und wenig glaubhaft, Aber selbst ein Irrtum BR\n\nZa- m. .r —\n\nFW\n\nlı\nhierüber könnte die Angeklagten nicht entschuldigen; Die ! N:\nRechtmässigkeit der Vollstreckungshandlung ist kein Tatbe- 4\n\nin,\n2\nEn\n . -\n\nstandsmerkmal des § 113 StGB, sondern nur eine Bedingung der\nStrafbarkeit, auf die sich der Tätervorsatz nicht zu erstrecken\nbraucht und ein rechtserheblicher Irrtum (Tatbestands- wie Br:\nVerbotsirrtum) des Täters nicht erstrecken kann, Dieser stän- Re\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3 StR 238/51 vom .„:|\n6. September 1951, 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951, 4 StR 774/51 En.\nvom 26. Februar 1953) und des Reichsgerichts (RGSt 55, 166; R \\\n72, 301; ebenso BayObI§ 1, 378, IK Anm 15 zu § 113, Olshausen '. 8\n12 zu § 113, Schönke V, VII, Maurach S 468, OLG Kiel SJZ 47, Sl\n325 und der Entwurf 1927, § 149 Abs 3 ) tritt der Senat bei, BR\nSie allein gewährleistet den Gesetzeszweck, den Schutz der :-'\nstaatlichen Amtshandlungen und der Vollzugsbeamten, ohne die\nGrundrechte mehr einzuengen, als das Gemeininteresse der .\nstaatlichen Ordnung es unvermeidbar gebietet. Sollen die §§ 113 fig StGB ihren Zweck. erfüllen, so nötigen sie zur verständigen Abgrenzung der Grundrechte vom Recht des Staates.\nauf Durchführung solcher Befehle und Anordnungen, die er im\nAllgemeininteresse erläßt, Unvermeidbare Einschränkungen solcher Art muß jeder Staatsbürger um der Gesamtheit willen\nhinnehmen. Solche Schranken erwachsen weiterhin daraus, daß\ndie staatlichen Befehle und Anordnungen vielfach untergeord- .,\n\n.n wit.\n\nm\n\nEbern, Fe\nae. Fh 2 2 ze ze re ende\n\non\n\nen\nn\n\n“es\n\nse DBBuE + A APBPPN: 7 Se\nBe ELLE: Bun\n\nRL\n\nrs\n\nRecht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Befehls zustehen\nkann. Dennoch ist nicht jede Amtsausübung, enthielte sie auch\nden schlimmsten Mißbrauch, schon ihrer Eigenschaft als Amts-\n\nhandlung wegen stets rechtmäßig, wie es früheren polizei-- Br\nstaatlichen Grundsätzen entspricht. Gegen einen rechtswidrig -\nhandelnden Vollzugsbeamten bleibt vielmehr Notwehr zur Abwehr\n\nve\nan .\nre RR\n\n5\n\ndes rechtswidrigen Angriffs an sich zulässig. Aber die Recht.\n mäßigkeit der Vollzugshandlung hängt nicht vorwiegend vom\nsachlichen Recht ab, sondern regelmäßig schon von der sach-.\nlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beamten zum Eingreifen\nvon den gesetzlichen Förmlichkeiten, soweit solche vorgeschri\n‘ben sind,ı von dem vom zuständigen Vorgesetzten erteilten\nAuftrag (Befehl) oder, soweit der Beamte nach eigenem Ermesse\nhandelt, von der Orädnungsmäßigkeit der Ermessensausübung, Sin\ndiese Voraussetzungen erfüllt, so handelt der Beamte rechtmäßig; auf die Sachliche Rechtmäßigkeit des Vollzugsakts und\nauf einen Irrtum des Widerstehenden darüber kommt es dann nicht\nmehr an. Diese Auslegung des § 113 entspricht seiner Entstehungsgeschichte, dem berechtigten rechtsstaatlichen Ordnungsbedürfnis, das ein Bedürfnis der Allgmeinheit ist, und dem\nEntwurf von 1927 (§ 149 Abs 3 ). Sie schützt die Vollzugsbeamten in ihrer Entschlußkraft bei der Amtsausübung, die sonst 7\nin für die öffentlichen Belange unheilvoller Weise gelähmt 3\nwürde, und überläßt die Gefahr des unerlaubten Widerstand- _\nleistens dem Widerstehenden. Dieser kann ihr gegenüber regel-®\nmäßig nicht mit Erfolg einwenden, er habe das Unrecht seines\nVerhaltens trotz aller Gewissensanspannung oder Erkundigung\nnicht erkennen können (BGH 2 StR 612/52 vom 23. Dezember 1952)\nDie Vollzugsbeamten handeln im Dienste der staatlichen Ordnung.\nohne deren wirksamen Schutz das Recht überhaupt gefährdet wäre.\nSie müssen sich zunächst meist auf die Ermittlung des äußeren ®.\nSachverhalts und des Störers beschränken und dann ihre Entschließungen rasch, oft unter schwierigen äußeren Umständen .\ntreffen und alsbald tatkräftig durchführen, ohne sich dabei\nauf verwickelte rechtliche Erörterungen einlassen zu können.\nDiese Voraussetzungen wirksamer polizeilicher Vollzugstätigkeit, vor ällem im städtischen Straßenverkehr, sind so offensichtlich, daß jeder einsichtige Staatsbürger, der Ordnung\nund Sicherheit wünscht, sie erkennen und sich ihnen zunächst\n\n-6- ah\n\nbeugen muß, wobei ihm der Gebrauch der zulässigen Rechtsmittel '\noffensteht. Ein unvermeidbarer Irrtum über diese Sachlage ist\ndeshalb regelmäßig ausgeschlossen. Er wird nur ausnahmsweise On\nin Betracht kommen können, etwa wenn der Beamte offensicht- et\nlich ohne Zuständigkeit oder willkürlich vorgeht oder ersicht- \"RE\nlich eine Straftat begeht. Davon kann hier keine Rede sein,\nDie Angeklagten sind daher mit Recht wegen Widerstands verurteilt. ° \\\n\n3, Im Falle des Angeklagte HAB ist der § 5 StVO zutreffend angewandt. Nach dieser Vorschrift sind Veranstaltungen,\ndie öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich:.in Anspruch\nnehmen, erlaubnispflichtig. Die mehr als verkehrsübliche Beanspruchung kann schon aus der größeren Teilnehmerzahl der Ver- '<\nanstaltung erwachsen (Abs 2 ). Ein Fackelzug von etwa 150 Personen und 50 m länge auf einer stark beanspruchten, städtischen”\nHauptverkehrsstraße mit beiderseitigem Straßenbahnverkehr erfüllt diese Voraussetzungen oder kann sie nach den Umständen\n(Verkehrszeit, Nichtanmeldung, Fehlen polizeilicher Verkehrsumleitung oder Unmöglichkeit rascher Umleitung nach den gegebenen Verhältnisser)doch erfüllen. Das Landgericht hält den :\n§ 5 StVO gegenüber den Artt 8, 19 Grund für gültig, soweit er... #\nfür solche Straßenveranstaltungen eine Anmeldepflicht vorsieht, “ yr\ndie hier verletzt sei; im übrigen läßt es die Frage dahingestellt\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den § 5 Abs 1 inzwischen für gültig erklärt (4 StR 774/51 vom 26. Februar 1953). en }:\nDer erkennende Senat tritt ihm bei. Die vom Landgericht gewähl- “ i\nte vorläufige und einschränkende Auslegung der Vorschrift verkennt deren Tragweite, das öffentliche Interesse an ungestörten _\nGemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die polizeilichen\nNotwendigkeiten, Würde die rechtzeitige Anmeldung von Vereanstaltungen im Sinne des § 5 die Polizei stets in die Lage versetzen, sowohl den allgemeinen Verkehrsbelangen wie dem berech-\n\nYe Pu\n\n87\nD\\\n\nex\n07 x\nBr +}\n.' % .2\nus Toarıl\n\nPr > As”. it. ?\nre en\n\n-._.\nTas\n\nermr\n\nTe\n\ntigten Interesse der Veranstalter zu genügen, so hätte die\n\nim § 5 vercrdnete Genehmigunsspflicht, soweit sie ein Grund.\nrecht ungebührlich einengt, allerdings keine Rechtsgrundlage ;\nDie Anmeldepflicht des Veranstalters zusammen mit den darauf.\nhin pflichtgemäß zu treffenden Polizeimaßnahmen und den daran\nhervorgehenden etwaigen Einschränkungen würde den öffentliche\nBelangen genügen. Der Genehmigung bedürfte es dann nicht. Abe\ndiese Voraussetzungen liegen nicht stets vor. Der § 5 betriff\nsämtliche öffentlichen Straßen in und außerhalb geschlossener\nOrtschaften und Veranstaltungen der verschiedensten Art. Stet\nhat die Polizeibehörde nach allen Umständen pflichtgemäß abzu\nwägen, ob die Belange des Veranstalters dem allgemeinen Verkehrsinteresse vorgehen und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigen. Nicht immer wird der Veranstaltung dakei der \\tıra;\nzukommen können. Schon zwingende örtliche Verhältnisse können!\ndies ausschließen, aber auch wichtige andere Umstände, Mit\neiner Anmeldepflicht allein wird der berechtigte Zweck der\nVorschrift also nicht stets erreicht; nur das Genehmigungsver\nfahren mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln erlaubt es\nder Polizeibehörde, die Ordnung. auf den öffentlichen Straßen\nin solchen Fällen zu gewährleisten,\n\nDie Artt 8 Abs 2, 19 Abs 1 Grund@ hindern die Weiterzeltung des § 5 StVO nicht. In dem Beschluß BGH IV ZB 79/51\nvom 4.. Februar 1952 (NJW 52, 543), dem der erkennende Senat\ndarin beitritt, ist näher ausgeführt, Art 19 Abs 1 Satz 2\nGrundG gelte nur für nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes\ngeschaffenes Recht; früher erlassene Gesetze seien nicht deswegen kraftlos geworden, weil sie das. einzuschränkende Grundrecht nicht nennen (ebenso BVerfG NJW 53, 497). Dasselbe gilt\nfür § 5 der Straßenverkehrsordnung, die kein formelles Gesetz ®&\nist. Es muß dem Gesetzgeber verbleiben, auf früherem Recht\nberuhende Grundrechtseinschränkungen, soweit sie nicht etwa\n\noffensichtlich dem Geist des Grundgesetzes widersprechen und\ndeshalb von selbst außer Kraft getreten sind, zu prüfen und\nwenn nötig zu beseitigen, die Rechtslücke, die sich bei ent-\n\ngegengesetzter Auslegung des Grundgesetzes ergäbe, könnte nach u\n\nder Überzeugung des Senats die öffentliche Ordnung gefährden,\n\nDie von dem Polizeirat GP als dem zuständigen Polizeileiter angeordnete Räumung der.Mittelstraße war unter den\nfestgestellten Umständen nach § 5 StVO rechtmäßig. Der Angeklagte Hä@B hat an dem, wie er wußte, nicht genehmigten\nFackelzug teilgenommen und dadurch den § 5 übertreten. Seine\nBestrafung nach § 49 StVO ist deshalb gerechtfertigt. Bie\nAnsicht der Revision, die Polizei hätte den Zug nicht auflösen dürfen, sondern umleiten müssen, widerspricht der Ur-\n\nteilsfeststellung, der Polizeirat GEB habe den Zug für er- ..:\n\nheblich verkehrsgefährdend gehalten.\n\nDer bedingte Übertretungsvorsatz des Angeklagten HE R\n\nist ohne Rechtsirrtum festgestellt,\n\n.\nvr\n;\nL)\n\nSe\n\nRt ne\nDR , .\nut ee\n\nA „ ..‘\n.. P7 1 ’\nvon B .%\n. . . nf\nDI abet Er Im\n\n. a>\nres\n\n,\non\n, - 0 s\n, x ..\n..n ‘ 20302 ‘ “..\n. ‘ N \".; on\nvon mtr’ . 2 PAR „ B „en v\nwe‘ en % ; ..\nPr A Pe, rg\"\n140 Fi Eu N h4 L\n2 in Be, e on\n\nGar‘ Ze}\nEn a\nren min-r: tn\n\nDu\n\nwi\n\nne 2\n\nEra\n\n-9-\n\nDas Urteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDr.Peetz Mantel Jagusch\n\nDr.Heimann-Trosien Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-31/1-str-670-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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