{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-31_1_StR_110_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-31","aktenzeichen":"1 StR 110/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"8\n\n2 StR 110/53 2344 032 79\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Walfried Sch @B aus GERD ,\ngeboren nD- iD ED in NEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungsha ft,\n\nwegen erfolgloser Beihilfe zum Meineid u.a.\n(Sachbezeichnung: A@B u.a.)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\n'Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat GEEEEEEEEEEDB vei Ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Sch@@® gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Landau vom\n12. November 1952 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung des Angeklagten, soweit auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt\n\n. ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\n\nvernommen zu werden .\n\nDie seit dem 12. November 1952 erlittene\n„Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFE) men Hi wen mn nun Sir a ann ann mr a\n\nZwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau schwebte\nvor dem Landgericht in Landau ein Scheidungsrechtsstreit.\nMit Schriftsatz vom 27. März 1952 liess Frau Sch@® vortragen, dass der Angeklagte mit Pia CD, der jetzigen Frau\nAD, ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe und benannte diese sowie die Schwestern Sofie und\nElvira BED als Zeugen hierfür. Frau AP wurde am 5. Juni\n1952 (die Angabe in dem Urteil, dass es sich um den 5. Februar\n1952 gehandelt habe, ist ein offensichtlicher Schreibfehler)\nvon dem Einzelrichter und im Anschluss daran vor der Zivilkammer uneidlich als Zeugin vernommen. Sie stritt jegliche\nBeziehungen zu dem Angeklagten ab. Tatsächlich hatten der\nAngeklagte und Frau A@B im Februar 1952 zwei Fastnachtsveranstaltungen gemeinschaftlich besucht, Zärtlichkeiten ausgetauscht und Geschlechtsverkehr miteinander gehabt.\n\nVor der Zeugenvernehmung suchte der Angeklagte die\nSchwestern Sofie und Elvira BE auf und veranlasste sie\ndurch die Androhung mindestens von Schlägen, ihm eine schriftliche Erklärung auszuhändigen, in der sie der Wahrheit zuwider\nangaben, dass sie ihn nicht kannten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser\nBeihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage sowie wegen zweier\nrechtlich zusammentreffender Vergehen der Nötigung zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger\neiälich vernommen zu werden. Gegen dieses Urteil hat der\nAngeklagte Revision eingelegt, der der Erfolg jedoch im\nwesentlichen zu versagen ist.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Revision rügt, dass der Zeugin VW zunächst ihre\npolizeiliche Aussage vorgehalten und sie erst dann zur Sache\ngehört worden sei; darin liege eine Verletzung der §§ 250,\n253 StPO.\n\nGemäss § 69 StPO ist es nicht zulässig, die Vernehmung\ndamit zu beginnen, dass dem Zeugen eine frühere Aussage vorgelesen oder vorgehalten wird. Er hat gein tatsächliches\nWissen unbeeinflusst durch Fragen oder Vorhalte selbständig\nund zusammenhängend mitzuteilen. Erst im Anschluss hieran\ndarf, soweit sich die Notwendigkeit hierzu ergibt, auf frühere\nAussägen zurückgegriffen werden. (BGH NJW 1955, 55 und 231).\n\n“Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist der Zeu-\n| gin veouiD zunächst ihre Aussage vom 7. Juli 1952 vorgehalten worden; im Arischluss hieran folgt der Vermerk über die\nVernehmung zur Sache. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich\naus dieser Fassung Schlüsse auf die zeitliche Aufeinanderfoige ziehen lassen. Selbst wen» die ‚Vorschrift des § 69 StPO\nunbeachtet geblieben sein sollte, würde das Urteil nicht auf\ndem Fehler beruhen. Die Zeugin WEB hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung keine wesentlichen Angaben gemacht. Sie\nhatte bekundet, dass die frühere Mitangeklagte Adam mit verschiedenen Männern getanzt und dass Frau A@B ihr später gesagt habe, man werfe ihr der Wahrheit zuwider vor, mit einem verheirateten Manne \"herumgegangen\" zu sein. Demgegenüber hat die Zeugin nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung bestätigt, dass sie auch den Angeklagten beim Tanz\nmit der A@BP> gesehen habe. Dieser Teil ihrer Aussage, der\nallein für die Entscheidung erheblich war, konnte in keinem\nFalle durch den Vorhalt beeinflusst sein; denn bei der polizeilichen Anhörung vom 7. Juli 1952 hatte sie nichts von der\nAnwesenheit des Angeklagten Sch@® erwähnt. Dann steht aber\n\n4\n\nPr\n\n-4-\n\nfest, dass.auch die etwaige vorschriftswidrige Vorwegnahme\ndes Vorhalts keinen Einfluss auf die Aussage in der Hauptverhandlung und damit auch nicht auf das Urteil gehabt hat.\n\n2.) In der Hauptverhandlung wurde auf Antrag des Angeklagten\nder Zeuge LP vernommen. Die Revision vermisst eine Würdigung seiner Aussage in den Urteilsgründen und rügt im Hinblick hierauf die Verletzung des § 261 StPo.\n\n- Auch dieser Angriff ist unbegründet. Gemäss § 267 Abs 1\nSatz 2 StPO ist die Mitteilung der Beweistatsachen nicht\nzwingend vorgeschrieben. Es lag zudem kein besonderer Anlass für das Landgericht vor, sich mit den Bekundungen dieses Zeugen auseinanderzusetzen; nach den in dem Schriftsatz\ndes Angeklagten vom 4. November 1952 enthaltenen Angaben handelte es sich im wesentlichen um Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Angeklagten, deren Aussagen für\ndie Entscheidung ersichtlich keine besondere Bedeutung gehabt haben.”\n\n3.) Das angefochtene Urteil enthält die Bemerkung, dass die\ngetroffenen Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten,\nden Aussagen der Zeugen und \"auf dem zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akteninhalt aus den Ehescheidungsakten\nSchiB R 9,52 des Landgerichts Landau\" beruhen.\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass diese Ausdrucksweise\nzu Bedenken Anlass gibt (vgl R6St 64, 78). Nach § 249 StPO\nsind Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke zu verlesen. Die Sitzungsniederschrift muss nach § 273\nAbs 1 StPO die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke enthalten. In dieser befindet sich der gleiche unklare Ausdruck wie in den Urteilsgründen, dass die Scheidungsakten\n\"zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\" sind. Es\nwerden jedoch im Anschluss hieran verschiedene Schriftstücke\naufgeführt, deren Verlesung erfolgt ist. Gegen deren Verwendung als Beweismittel bestehen keine Bedenken, und auch die\n\nRevision erhebt insoweit keine Anstände. Sie wendet sich aber\ndagegen, dass weitere Teile der Scheidungsakten, die nicht\nverlesen. sind, Berücksichtigung gefunden haben. Das Urteil\nenthält in der Tat. eine Reihe von Feststellungen, die sich\nauf Vorgänge in den Scheidungsakten beziehen und die aus den\nals verlesen bezeichneten Schriftstücken nicht entnommen\nwerden konnten. In Betracht kommen der Inhalt der Scheidungsklage, die Schriftsätze vom 27. März und 2. April 1952 und\ndas Protokoll “über die Vernehmung des Angeklagten. Eine urkundliche Beweisgrundlage fehlt insoweit. Der Inhalt jener\nSchriftstücke konnte aber auch im Wege des Vorhalts in die\n\n. Verhandlung eingeführt und damit Grundlage der getroffenen\nFeststellungen werden. Das ist ersichtlich geschehen. Die Beteiligten des Scheidungsrechtsstreits sowie der Vorsitzende\nund der Berichterstatter der Zivilkammer sind als Zeugen gehört worden; es ist als selbstverständlich davon auszugehen,\ndass die Prozessvorgänge im einzelnen mit ihnen erörtert\nsind. Dann beruhen die vom Landgericht getroffenen Teststellungen aber nicht auf der unzulässigen Verwertung von nicht verlesenen Urkunden, sondern auf den von den Zeugen und Angeklagten auf entsprechende Vorhalte abgegebenen Erklärungen.\n\nII. Sachbeschwerden:\n\n1.) Nach den Feststellungen des \"Landgerichts hat der Angeklagte mit Frau A@B zunächst in. ‚Gegenwart ihres Ehemannes\ngesprochen und hierbei erklärt, dass er sie nicht kenne. Am\n2. April 1952 liess sich der Angeklagte von ihr eine eidesstattliche Versicherung ausstellen, in der sie ehewiädrige\nund ehebrecherische Beziehungen mit ihm in Abrede stellte.\nAuf diese Weise wollte er erreichen, dass Frau ABB nög-\n‚lichst nicht vernommen wurde. Als der Einzelrichter in dem\nScheidungsrechtsstreit trotzdem die Ladung der beiden\nSchwestern BED und der Frau A@P als Zeugen angeordnet und\n\nKARTE,\n\n2,\n\n-6-\n\nzunächst die Schwestern B@BD vernommen hatte, begab sich der\nAngeklagte am 24. Mai 1952 zu Frau A@P und teilte ihr mit,\nwas die Zeuginnen bekundet hatten. Frau AB erklärte, sie\nwerde ihr möglichstes tun und aussagen, dass sie den Angeklagten\nnicht kenne. Dieser erwiderte, . sie werde wissen, was sie\n\nzu tun habe, sie könne ruhig den Eid ablegen. In dem Termin vom 5. Juni 1952 bestritt Frau AB als Zeugin wahrheitswidrig jede Beziehung zu dem Angeklagten. Der Einzelrichter\nverwies die Sache zur sofortigen Weiterverhandlung an die\nKammer. In der Pause wandte sich der Angeklagte an Frau ı@>\nund sagte ihr, sie könne ruhig schwören und die Wahrheit sagen, dass sie nichts miteinander zu tun gehabt hätten.\n\nDie Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten eine erfolglose Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit\nBeihilfe zur falschen uneidlichen Aussage. Darin ist kein\nden Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen\n(Best 1, 241 ff).\n\nDas Landgericht will allerdings, soweit erkennbar, auch\nin der wissentlich falschen Aussage des Angeklagten bei seiner Parteivernehmung ein Verhalten erblicken, durch das er\nder .Frau AD \"durch Rat und Tat wissentliche ilfen zu der\nfalschen Aussage geleistet hat. Die Revision weist mit Recht\ndarauf hin, dass diese Ausführungen in dem festgestellten\nSachverhalt keine ausreichende Grundlage finden. Die Vernehmung des Angeklagten fand nach der der Frau AB statt\nund diese war, wie das Urteil hervorhebt, dabei nicht zugegen. Aus den Gründen ist auch nicht zu ersehen, dass sie\nvon dem Inhalt der Aussage des Angeklagten Kenntnis erhalten hat. Dann kann er ihr hierdurch keine Beihilfe geleistet\nhaben.\n\nDer Fehler hat aber auf den Bestand des Urteils keinen\nEinfluss; denn es stützt sich ausdrücklich auch auf das wei-\n\n- 7 -\n\ntere Verhalten des Angeklagten \"vor dem Termin vom 5. Juni\n\n1952 und während des Termins\". Gemeint sind damit ersicht-\n\n“lich die Besprechungen am 24. Mai 1952 und während der |\nSitzungspause am 5. Juni 1952. Die Strafkammer stellt fest,\ndass der Angeklägte Frau A@B hierbei durch seine Worte,\nsie solle die \"Wahrheit\"sagen,' in ihrem Entschluss, falsch\nauszusagen und einen Meineid zu leisten, bestärkt hat. Danit hat er durch positives Tun die Umstände für die Tat\ngünstiger gestaltet und der Zeugin zum mindesten Hindernisse 'ferngehalten. Die Bestrafung wegen Beihilfe begegnet\ndanach keinen Bedenken (BGHSt 2, 129, 131). Aus dem Urteil\nist auch eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte von\nder Unrichtigkeit der von Frau AB beabsichtigten Aussage\nüberzeugt war. Die Revision kann mit ihrem gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichteten Angriff nicht gehört\nwerden (§ 337 StPO).\n\n2.) Das Landgericht hat die Strafe zutreffend aus § 154\nStGB in Verbindung mit §§ 159, 49a Abs 7, 49, 44 StGB entnommen. Es erörtert die Möglichkeit, die Strafe zu mildern\noder von Strafe abzuseken, gelangt jedoch zu dem Ergebnis,\ndass nach Lage des Falls kein Anlass dazu bestände. Das ist\nnicht zu beanstanden. Zwar könnte der Hinweis, dass energische Strafen im Interesse der Rechtspflege erforderlich\nseien, für sich allein Bedenken erwecken, weil es sich insoweit um Erwägungen handelt, die von dem Gesetzgeber bereits bei Festlegung des Strafrahmens Berücksichtigung gefunden haben (RG HRR .1937, 616). Aus den vorangehenden\nDarlegungen ergibt sich aber, dass der Tatrichter nur die\nGefahren, die sich aus der besonderen Häufung der Aussageund Eidesdelikte für die Rechtspflege ergeben, im Auge\ngehabt hat. Die. Mitberücksichtigung dieser allgemein vorbeugenden Gesichtspunkte ist zulässig.\n\nft\n\nDie Revision beanstandet zu Unrecht, dass das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob dem Angeklagten\nmildernde Umstände gemäss § 154 Abs 2 StGB zuzubilligen seien.\nDer Angeklagte hat einen dahingehenden Antrag gemäss § 267\nAbs 3 Satz 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Ein\ndie Revision begründender Rechtsfehler würde zwar vorliegen,\nwenn die Strafkammer die Möglichkeit übersehen hätte, dass\n§ 154 Abs 2 StGB die Gewährung. mildernder Umstände zulässt\n(RGIJW 1925, 2138). Für eine derartige Annahme fehlt es aber\nan jedem Anhalt. Das Landgericht führt eine Anzahl straferschwerender Gründe an, die erkennen lassen, dass es eine Gefängnisstrafe in keinem Fall für ausreichend angesehen hat.\n\n3.) Die Revision muss jedoch insoweit Erfolg haben, als sie\nsich dagegen wendet, dass dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Diese Massnahme ist in § 161 Abs 1 StGB\n\nnur bei einer Verurteilung wegen Meineids vorgesehen. Sie\n\nist jedoch im Falle des § 159 StGB, der hier allein einschlägig ist, als Nebenfolge ausgeschlossen (BGHSt 1, 241,\n\n244 f). Einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde\nbedarf es aber nicht, da der Senat das Urteil insoweit selbst\nrichtigstellen kann.\n\nDie von dem Landgericht ausgesprochene Aberkennung der\nbürgerlichen ührenrechte wird von der rechtsirrtümlichen\nAnwendung des § 161 StGB nicht berührt. Die Strafkammer\nstützt sich insoweit ausdrücklich nur auf die Vorschrift\ndes § 32 StGB. Einer weiteren Begründung hat es nach den\nUmständen des Falles insoweit nicht bedurft.\n\n-9 -\n\nIm übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.\nEs enthält entgegen den Anführungen der Revision auch keine\nWidersprüche. i\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs 1 StPO.\n\nDr. Peetz Mantdı1 Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-31/1-str-110-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-31/1-str-110-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.231623+00:00"}}