{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-27_1_StR_689_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-27","aktenzeichen":"1 StR 689/52","doktyp":null,"leitsatz":"Aussetzung durch Ausweisung schwerkranker\nKonzentrationslagerhäftlinge aus dem Kran-\n\nkenrevier, -\n\n2. Gesetz: StGB 88 221, 223, 226\n\nRechtssatz: Aussetzung kann mit Körperverletzung in Tateinheit zusammentreffen, wenn der Täter das\nOpfer vorsätzlich der Lebensgefahr aussetzt\nund dabei den (wenn auch bedingten) Vorsatz\nder Körperverletzung, nicht aber den der Tö-\n. tung hat. R\n3. Gesetz: SteB §§ 225, 226 a; Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14:7.1933 iod.Fedsko\n24.6.1935 § 14 Abs 2 ‘\n\nRechtssatz:s Die Entmannung eines Konzentrationslagerhäftlings (Sittlichkeitsverbrechers) wird durch\nseine Einwilligung nicht gerechtfertigt, wenn\ner die Einwilligung deshalb erklärt hat, weil\ner ohne die Entmannung keine Aussicht sieht,\ndie Freiheit wiederzuerlangen.\n\n4. Gesetz: StGB § 359\n\nRechtssatz: Standortarzt der SS-Wachtruppe eines Konzentratiohslagers als Beamter im Sinne des Strafrechts,","text_plain":"23 z 5\nFür das Nachschlagewerk! 44 003 u\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nnun au un Ein din tn db U mi\n\n1. Gesetz: SsteB § 221\n\nRechtssatz: Aussetzung durch Ausweisung schwerkranker\nKonzentrationslagerhäftlinge aus dem Kran-\n\nkenrevier, -\n\n2. Gesetz: StGB 88 221, 223, 226\n\nRechtssatz: Aussetzung kann mit Körperverletzung in Tateinheit zusammentreffen, wenn der Täter das\nOpfer vorsätzlich der Lebensgefahr aussetzt\nund dabei den (wenn auch bedingten) Vorsatz\nder Körperverletzung, nicht aber den der Tö-\n. tung hat. R\n3. Gesetz: SteB §§ 225, 226 a; Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14:7.1933 iod.Fedsko\n24.6.1935 § 14 Abs 2 ‘\n\nRechtssatz:s Die Entmannung eines Konzentrationslagerhäftlings (Sittlichkeitsverbrechers) wird durch\nseine Einwilligung nicht gerechtfertigt, wenn\ner die Einwilligung deshalb erklärt hat, weil\ner ohne die Entmannung keine Aussicht sieht,\ndie Freiheit wiederzuerlangen.\n\n4. Gesetz: StGB § 359\n\nRechtssatz: Standortarzt der SS-Wachtruppe eines Konzentratiohslagers als Beamter im Sinne des Strafrechts,\n\nAktenzeichen; 1 StR 689/52\nUrteil des BGH vom 27.März 1953 IG München II\n\nrn ,\nLi\n\n1_StR, 689/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. Werner K EEE u: St. ge- E\nboren am W. NED ED in HE 2.2.5 2.21. in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen Aussetzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 1..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Glanzmann,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichver Dr. Heimann-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nais beisitzende Richter,\n\n'Oberstaatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Urteii des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 10. September 1952 wird mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Aussetzung mit Todesfolge in drei Fällen verurteilt ist, auf seine Revision und die der Staatsanwaltschaft,\n\n2.) soweit das Verfahren wegen absichtlicher schwerer\nKörperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung im Amt und Nötigung in sechs Fällen\neingestellt ist, auf die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft,\n\nIE TR THE\n\nmi.\n\nEEE a rn Fe 7\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon der Anklage wegen weiterer vier Fälle der absichtlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit\nmit Schwerer Körperverletzung im Amt und Nötigung\nwird der Angeklagte unter Übernahme der insoweit\n\n-erwachsenen Verfahrenskosten auf die Staatskasse\n\nfreigesprochen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer r2\n\nrn en wer. r\nD\n\nPr\n\nGründes\n\nio Der Angeklagte war '938 SS-Hauptsturmführer, Stand.\nortarzt der Wachtruppe des Konzentrationslagers Buchenwald\nund Vorgesetzter des lagerarztes. Er hat nach.den Feststellungen des Schwurgerichte am 9. November 1938 °15 bis\n20 schwerkranke jüdische Häftlinge, die sich im Krankenrevier des Lagers befanden,. auf Grund eines \"allgemeinen Behandlungsverbots\" aus dem Revier fortschaffen lassen. Die\nKranken wurden von Häftlingspflegern vor das Revier gelegt;\nvon da.wurden sie in Unterkunftsbaracken der Häftlinge verbracht.. Dort wurden sie von Häftlingspflegern notdürftig\nversorgt; Arzneimittel standen aber nicht zur Verfügung.\nDer Angeklagte traf keine Maßnahmen zur ärztlichen Versorgung der schwerkranken Menschen. Drei von ihnen starben\nnach kurzer Zeit.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte we-.\ngen 'dreier Verbrechen der Aussetzung mit Todesfolge (§ 22i\nbs 3 StGE) zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Konater.\nZuchthaus verurteilt worden.\n\n2. Der Änkeklagte war ferner der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 225 StGB) in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs 2 StGB) und mit Nötigung (§ 240 StGB) in insgesamt zehn Fällen beschuldigt;\ner soll zehn Häftlinge, und zwar Sittlichkeitsverbrecher,\nentmannt und ihre Einwilligung in diese Maßnahme durch Gewalt und Drohung herbeigeführt haben. Das Schwurgericht hat\nfestgestellt, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als\nAmtsarzt die Entmannung von sechs Sittlichkeitsverbrechern\nveranlasst hat. Es hält indes eine strafbare Handlung des\n\nun ©\n\nAngeklagten insoweit nicht für erweislich, weil die sechs\nHäftlinge, soweit feststellbar, der Maßnahme freiwillig\nzugestimmt hätten, der Angeklagte dies wenigstens angenommen habe. Hinsichtlich des Vorwurfes der Nötigung von\nzehn Häftlingen hält das Schwurgericht die Strafverfolgung\nfür verjährt, auch unter Berücksichtigung des bayerischen\nGesetzes zur. Ahndung nationalsozialistischer Straftaten\n‚vom 31. Mai 1946.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen seine\nVerurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift\nden verurteilenden und den einstellenden Teil des Erkenntnisses an. Beide Revisionen sind begründet.\n\nA, Zur_ Revision des _Angeklagten:\n\nI. Der Tatbestand der Aussetzung nach § 221 Abs 1 StGB,\nerster Fall, ist dargetan. Die aus dem Revier entfernten\nJuden waren wegen ihrer Krankheit so hilflos, daß sie getragen werden mußten. Im Revier war für sie einigermassen\ngesorgt gewesen, vor allem waren sie ärztlich behandelt worden. Nach ihrer Verweisung aus dem Revier nahmen sich zwar\nHäftlingspfleger ihrer an; diese hatten aber keine Arzneimittel, zudem waren die gewöhnlichen Unterkunftsbaracken\nZür die Pflege. der Schwerkranken durchaus ungeeignet. Hiernech hat der Angeklagte die wegen Krankheit hilflösen. Henschen ausgesetzt; denn er hat sie aus leidlich gesicherten\nVerhältnissen in eine sehr viel ungünstigere Lage verset2t,\nin der es so gut wie ausgeschlossen war, dass sich jemand\nihrer wirksam annahm und sie vor Schaden an Leben und Gesundheit bewahrte (vgl RGSt 54, 273; 75, 68, 74). Dies hat\nder Angeklagte, wie dem Urteil zu entnehmen ist, auch erkannt und gewollt,\n\nan 2202 u\ns\n\n-.-1.. -\n\n=\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte für die Aussetzung als Täter,\nund zwar als mittelbarer Täter, verantwortlich ist. Denn\ner hat \"das Hinaustragen der kranken Häftlinge veranlasst\nund gebilligt, wobei die von ihm beauftragten Häftlingspfleger seine Werkzeuge waren\". Hieraus ergibt sich, daß\nder Angeklagte die Taten nach der Überzeugung des Schwurgerichts als eigene wollte,\n\nII. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß mindcstens\ndrei der aus dem Revier ausgewiesenen schwerkranken Juden\ninfolge dieser Maßnahme des Angeklagten zu Tode gekommen\nsind; der Tatrichter ist überzeugt, dass die drei Kranken\njedenfalls nicht zu einem so frühen Zeitpunkt verstorben\nwären, wenn der Angeklagte sie im Revier belassen hätte.\n\nDiese Feststellung trägt die Verurteilung aus 8 221\nAbs 3 StGB. Was die Revision dagegen vorbringt. ist mur\n\n“ ein Angriff auf die Beweiswürdigung, die die dem Tatrichter\n\nin § 261 StPO gesetzte Grenze nirgends überschreitet. Zu\nden von der Revision in Erwägung gezogenen weiteren Todesursachen brauchte das Urteil bei der gegebenen Sachlage\nnicht Stellung zu nehmen; die Revision übersieht im übrigen, dass die von ihr als möglich angeführten Ursachen\nnicht auf solche Weise hätten wirksam werden können, wenn\nnicht die von dem Angeklagten veranlasste Entfernung der\nKranken aus dem Revier vorausgegangen wäre; diese Maßnahme\ndes Angeklagten bleibt also in jedem Falle ursächlich. Die\nRevision vermißt Feststellungen darüber, ob der Angeklagte\nzur Zeit des Todes der drei Juden überhaupt noch im Lager\nwar. Auch dies ist für die Frage der Ursächlichkeit von\n\nHandlungen, die er während seines Wirkens im Lager vorgenom-\n\nmen hat, ohne Bedeutung.\n\nIII. Dem Urteil ist darin beizutreten, daß der Angeklagte nicht durch Befehl gerechtfertigt oder entschuldigt ist. Auch Notstand nach § 54 StGB ist zutreffend verneint; ebenso ergeben die Feststellungen, daß sich der Angeklagte nicht in einem Nötigungsstand nach § 52 StGB befunden hat. Die Revision beanstandet, daß das Urteil nicht\nzu der Frage Stellung nehme, ob der Angeklagte bei Verweigerung des ungerechten Befehls nicht seine Freiheit in Gefahr gebracht haben würde. Es mag sein, dass drohender. Verlust der persönlichen Freiheit unter Umständen eine Leibesgefahr im Sinne der §§ 52,54 StGB sein kann, Aber der Anwendung dieser Vorschriften steht schon die Feststellung entgegen, daß der Angeklagte den Befehl ohne Schwierigkeit und\nsogar ohne Bloßstellung seiner Person hätte umgehen können.\nZum anderen ergibt das Urteil, dass er zu der Aussetzung der\nJuden gar nicht durch die Vorstellung einer eigenen Notstandsoder Nötigungslage bestimmt worden ist; vielmehr wollte er\n\"nach seiner ganzen damaligen Einstellung\" den Juden gar\nnicht helfen (BGHSt 3, 271, 274 £f). Den Einwand des Angeklagten, er sei nicht lagerarzt und daher für die Behandlung der Häftlinge nicht verantwortlich gewesen, hat.das\nSchwurgericht aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen; die\nAussetzung in der ersten Form des § 221 Abs 1, also durch '\n\"Aussetzen\" im engeren Sinn, setzt überdies nicht voraus,\ndaß dem Täter.eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem\nOpfer obliegt.\n\nIV. Einen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsirrtum kann\njedoch die Annahme. des Schwurgerichts aufweisen, daß er\nsich der Aussetzung mit Todesfolge durch drei selbständige\nHandlungen (§ 74 StGB) schuldig gemacht habe. Zwar ist er\n\n* Fa ' ,r > ” . L .\n.\n. . . .\nec “ 7\n\nais mittelbarer Täter für eine mehrfache Verletzung des\n\n§ 221 verantwortlich.. Daraus ergibt sich aber noch nicht,\ndaß er wegen mehrerer selbständiger Handlungen zu bestrafen ist. Vielmehr kommt es daraüf an, ob er selbst das mehrfache Tun seiner Werkzeuge durch mehrere Handlungen ins\nWerk gesetzt hat oder aber nur durch ein einziges Handeln,\netwa einen einmaligen Befehl.. In diesem Fall ist die mehrfache Verletzung des § 221 nach den Grundsätzen der: Tatein- '\nheit (§ 73 StGB) zu beurteilen (RGSt 70, 385, 387; 76, 353,\n357; BGHSt 1, 20). Die Feststellungen des Schwurgerichts\nschliessen nicht aus, daß der Sachverhalt so liegt. Die\nnicht näher begründete Annahme von Tatmehrheit kann daher\nrechtlich fehlerhaft sein, Dies nötigt dazu, die .Verurteilung auf die Revision des Angeklagten aufzuheben.\n\nV.. Dagegen ist die gegen das Strafmaß gerichtete Rüge im Ergebnis unbegründet. Das Urteil entspricht zwar insofern nicht dem § 267 Abs 3 StPO, als es die Anträge des\nStaatsanwalts und des Verteidigers, dem Angeklagten die Arbeitslagerhaft auf die Strafe anzurechnen, nicht ausdrücklich bescheidet (vgl RG HRR 1939, 1317). Die Lagerhaft war\naber, wie das Urteil in anderem Zusammenhang feststellt, als\nSühnemaßnahme nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalso-\n\nzialismus und Militarismus durch Entscheidung einer Spruch-\n\nkämmer verhängt; deshalb konnte sie nicht auf die Strafe angerechnet werden (vgl Art 22 des Gesetzes). Ob die der Lagerhaft vorausgegangene \"politische Haft\" im- Zusammenhang\nmit den hier abgeurteilten Taten stand und’ deshalb nach\n$.60 StGB.an sich anrechenbar war (Urteile des BGH vom 20.\n11.1951,. 1 StR 300/51 und vom 9.10.1952, 4 StR 124/51), 1äßt\nsich dem Urteil nicht entnehmen; einer Anrechnung stand hier\n\n. N bt,\n\n.\n’ ..\noo. . .\nFI» FREE PROFI |\n\na Kat ne Ed na\n\naber jedenfalls der Umstand im Wege, dass die politische\nHaft schon auf die Arbeitslagerhaft angerechnet war. Allerdings kann der Tatrichter eine Sühnemaßnahme nach dem Befreiungsgesetz, die einem Angeklagten auferlegt ist, strafmildernd in Betracht ziehen, und es kann ein Rechtsfehler\nvorliegen, wenn er dies nicht prüft (Urteil des Senats vom\n15.1.1952, i StR 324/51). Im vorliegenden Falle kann der\nAngeklagte durch die Unterlassung aber nicht benachteiligt\nworden sein, weil das Schwurgericht ohnehin wegen der drei\nFälle der Aussetzung je auf die gesetzliche Mindeststrafe\nerkannt und auch eine Gesamtstrafe festgesetzt hat, die\nsich.ganz in der Nähe der unteren Grenze des Zulässigen\nhält. Das Dargelegte wird aber bei der künftigen Strafbemessung zu beachten sein.\n\n. VI» Da die Sachrüge nach dem zu IV Ausgeführten Erfolg\nhat, braucht auf das weitere Vorbringen der Revision nicht\nmehr eingegangen zu werden. Übrigens sind die Rügen, das\nSchwurgericht habe seine Aufklärungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden, weil die Revision nicht dartut,. welcher Beweismittel das Schwurgericht sich zu Unrecht nicht bedient haben soll (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO;\nBGHSt 2, 168).\n\nB. Zur Revision der Staatsanwaltschaft;\n\nI. Zur Aussetzung.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nnicht nur die drei später zu Tode gekommenen Häftlinge ausgesetzt, sondern insgesamt mindestens fünfzehn. Der Oberbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft ver-\n\noo #\n\ntreten hat, weist mit Recht darauf hin, dass das Schwurgericht diese Fälle nicht gewürdigt hat. Der darin liegende\nVerfahrensverstoß (vgl § 264 StPO) ist zwar nicht rechtzeitig gerügt; doch kann in der Unterlassung des Schwurgerichts ‚auch ein sachlich-rechtlicher Fehler enthalten sein,\nfalis!ein und dasselbe Handeln des Angeklagten (im Sinne\n“des § 73 StGB), etwa ein einmaliger Befehl, nicht allein\ndie.drei im Urteil behandelten, sondern auch die mindestens\nzwölf weiteren Fälle der Aussetzung zur Folge gehabt hat.\n\nDas vorstehend unter A IV Ausgeführte gilt hier-entsprechend.\nDaß wegen der mindestens zwölf Aussetzungsvergehen die .\nStrafverfolgung verjährt wäre, vermag das Revisionsgericht\nnicht festzustellen, solange der Tatrichter nicht die Voraussetzungen.der Art 1, 2 Abs 3 des bayerischen Ahndungsge-\n\nsetzes vom 51. Mai !946 geprüft hat. j\n\nSchon dieser mögliche Rechtsfehler führt zur Aufhebung\nder Verurteilung auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nua nur\n\nunten\n\n2. Begründet ist die Sachbeschwerde auch, soweit sie\nbemängelt, dass der Angeklagte nicht zugleich wegen Körperverletzung bestraft worden ist.\n\n.\n2 rn ht.\n\na) Das Schwurgerieht führt aus, ein Tötungsvorsatz habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden Können; es sei\nnicht einmal erweislich, dass er eine Gesundheitsschädigung\nder Kranken als sichere Folge der Aussetzung vorausgesehen\nhabe. Wohl aber habe er \"wissen müssen\", dass sich dadurch\ndas Leiden der Kranken verschlimmern könne, und diese mögliche Folge gebilligt. Hieraus ergibt sich die Überzeugung\n\ndes Schwurgerichts, dass der Angeklagte die Möglichkeit wei.\nterer Gesundheitsschädigung nicht nur \"wissen mußte\", sondern tatsächlich erkannt hat, sonst hätte er sie nicht bii- '\nligen können, Der Angeklagte hatte also den bedingten Vorsatz der Körperverletzung.\n\nDann mußte er aber auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestraft werden. Das Schwurgericht lehnt das ab,\nweil der Vorsatz der Aussetzung stets einen bedingten Körperverletzungsvorsatz enthalte.. Das ist unrichtig. Zum Vorsatz gehört allgemein nicht allein die Voraussicht des Erfolges (als sicher oder als möglich), sondern auch seine\nBilligung. Vorsätzlich nach § 221 Abs 1 StGB handelt demnach, wer die von ihm verursachte Lebens- oder Leibesgefahr\nseines Opfers zumindest als möglich voraussieht und sie bil--\n\"liegt. Darin liegt aber noch nicht das Einverständnis damit,\ndass diese Gefahr in einen wirklichen Schaden an Leben oder\nLeib umschlage ‚Degegen gehört zum Vorsatz der Körperverletzung wenigstens in bedingter Form der Wille, einen anderen körperlich zu mißhandeln oder an der Gesundheit zu\nschädigen.. Dieser Wille ist dem Vorsatz der Aussetzung nicht\nwesentlich.\n\nDie Revision wirft die Frage auf, ob der Angeklagte\nanstatt wegen Aussetzung (mit Todesfolge) nicht nur wegen\nKörperverletzung (mit Todesfolge) hätte bestraft werden müssen. In RGSt 68, 407 (409) hat das Reichsgericht zutreffend\nentschieden, dass dem Aussetzungsvorsatz neben einem zugleich gegebenen Vorsatz der Tötung strafrechtlich keine\nBeachtung mehr zu schenken sei; denn eine Gefährdungstat\nkomme neben der Verletzungstat nicht als besondere Straftat\n\n75\n\n11.\n\nin Betracht. Hieraus folgt, dass, wer den äusseren Tatbestand der Aussetzung mit — wenn auch nur bedingtem -\n Rötungsvorsatz verwirklicht, nur wegen vollendeter oder\nversuchter vorsätzlicher Tötung zu bestrafen ist, nicht\naber zugleich wegen - Aussetzung.\n\nDer vorliegende Fall liegt jedoch — jedenfalls nach\nden bisherigen Feststellungen - anders. Der Angeklagte hat\ndie Häftlinge durch die Aussetzung zwar vorsätzlich einer\nGefahr für Leben und Gesundheit preisgegeben. Darüber hinaus umfaßte sein Vorsatz den Eintritt einer Körperverletzung, nicht aber den des Todes. Anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall war der Verletzungsvorsatz nicht\nnur eine Steigerung des Gefährdungsvorsatzes; die Gefährdungstat richtete sich vielmehr gegen ein umfassenderes\nRechtsgut als die Verletzungstat. In solchem Falle muß an-\n\n. erkannt werden, daß dem Gefährdungsvorsatz neben dem Verletzungsvorsatz noch strafrechtliche Bedeutung zukommt. Die\nGefährdungsstraftat der Aussetzung wird daher hier nicht\ndurch die Verletzungsstraftat der Körperverletzung \"aufgezehrt\"..Die beiden Taten treffen vielmehr rechtlich zusammen (§ 73 SteB).\n\n. b) Soweit die Tat’ des. Angeklagten ais Körperverletzung\nzu würdigen ist, kommt § 340 StGB in Betracht. Denn der\nAngeklagte war Beamter im Sinne des § 359 StGB. Seine Tätigkeit als Standortarzt der Wachtruppe und als Vorgesetzter des lagerarztes diente unmittelbar Zwecken, die sich\nder damalige Staat gesetzt hatte; dass.diese Zwecke dem\nWesen des Rechts entgegengesetzt waren, kann an der erhöhten ‘strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die durch die\n\nVorschriften über Verbrechen und Vergehen im Amte begründet ist, nichts ändern. Die Feststellungen ergeben auch,\ndaß der Angeklagte als Beamter im Sinne des § 359 angestellt war; er ist freiwillig dem Sanitätskorps der \"be-.\nwaffneten SS\" beigetreten und zu seinen Aufgaben durch die\nzuständige Dienststelle berufen worden, die jedenfalls insoweit staatliche Befugnisse wahrnahm, als es sich um die\nVerwaltung der Konzentrationslager handelte (ebenso schon\ndas Urteil des Senats vom 7.10.1952, 1 StR 404/52). Soldat\nwar der Angeklagte nicht, Dem Wehrmachtsstrafrecht sind -\ngewisse Teile der SS9 erst durch die Verordnung vom 17.10.\n1939 (RGB1 I, 2107) unterstellt worden.\n\nAusserdem ist auch der Tatbestand des § 226 StGB erfüllt,\nmöglicherweise auch der des § 223 b StGB. Soweit die Merkmale dieser beiden Vorschriften zugleich gegeben sind, ist\nnur § 226 anzuwenden (R6GSt 70, 358). Jede der beiden Vorschriften kann mit § 340 StGB tateinheitlich zusammentref-\n.£en: (RGSt 12, 223; 75, 355, 359).\n\n3. Im übrigen ist zu bemerken, daß den Ausführungen\ndes Urteils nur eine Verneinung des bestimmten Tötungsvorsatzes zu entnehmen ist.. Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. j\n\nII. Zu den. Entmannungen.\n\n1. Soweit das Schwurgericht in den Entmannungen keine\nstrafbaren Handlungen findet, kann seiner Begründung nicht\ngefolgt werden.\n\nA\n\nOb die Entmannungen erlaubt waren, .ist, wie das\nSchwurgericht richtig ausführt, nach $ i4 Abs 2 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in der Fassung\ndes Gesetzes vom 26.6.1935 (RGB1 I, 773) zu beurteilen.\n\nDie Zulässigkeit dieser Maßnahme hängt demnach ausser von\nsonstigen Voraussetzungen vor allem davon ab, daß der Betroffene eingewilligt hat. Das Schwurgericht stellt fest,\ndass der Angeklagte die für eine Entmannung in Betracht\nkommenden Häftlinge darauf hingewiesen hat, sie könnten\n\nmit ihrer Entlassung nicht rechnen, wenn sie ihre Einwilligung in die Entmannung nicht erteilten. Einer unter solchen\nUmständen erteilten Einwilligung muß die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden, auch wenn der Hinweis des Angeklagten völlig der gegebenen Sachlage entsprach. .. Dabei ist\ndavon auszugehen, dass Konzentrationslagerhaft ohne Richterspruch auch gegenüber straffälligen Personen eine der\nrechtlichen Grundlage entbehrende Willkürmaßnahme war (vei\nOGHSt 1, 35 und Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.195°\n1 StR 4/51). Wer für die ihm auf soiche Weise wiäderrechtlich geraubte Freiheit den Preis seiner Entmannung zu zahlen bereit ist, verfügt über die Unversehrtheit seines Körpers nicht in der Freiheit des Entschlusses, die nach dem\nSittengesetz Voraussetzung dafür ist, daß die Verfügung\n\nals rechtswirksam anerkannt werden kann. Eine unter-solchen Umständen erklärte Einwilligung.ist vielmehr vor dem Recht -\nals nicht vorhanden anzusehen.\n\nSo liegt der Fall nach dem Urteil auch bei den sechs\nHäftlingen, deren Entmannung der Angeklagte herbeigeführt\nhat. Die Voraussetzungen ihrer Rechtmässigkeit nach $ !4\nAbs 2 des Erbgesundheitsgesetzes waren somit nicht gegeben.\n\n14 \\\n\nEbensowenig kommt die \"Einwilligung\" sonst als Rechtfertigungsgrund (§ 226 a StGB) in Betracht. Dies verkennt\ndas Schwurgericht. Der Angeklagte hat daher den äusseren\nTatbestand des § 225 StGB und zugleich {§ 75 StGB) den\ndes § 340 Abs 2 StGB erfüllt. Ob er das als Täter, Mittäter oder Gehilfe getan hat, hängt von seiner Willensbeschaffenheit ab, über die sich dem Urteil nichts Ausreichendes entnehmen 1äßt,\n\nDie etwaige Vorstellung des Angeklagten, eine unter\nden geschilderten Umständen erteilte Einwilligung der _\nHäftlinge mache sein Verhalten erlaubt, wäre ein Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194; vgl dazu noch BGHSt 3, 358). In diesem Zusammenhang kann die Frage von Bedeutung sein, ob\nsich das Vorgehen des Angeklagten wirklich gegen schwere;\ngefährliche Sittlichkeitsverbrecher gerichtet hat. Dagegen\nkönnte sprechen, dass das Strafgericht die Entmannungen offenbar weder nach § 42 k StGB noch nach Art 5 Abs 3 des Gewohnheitsverbrechergesetzes vom 24.11.1933 (RGBi I, 995) angeordnet hatte.\n\nDen Vorsatz der §§ 225, 340 Abs 2 StGB könnte nur die\nirrige Vorstellung des Angeklagten ausschliessen, die Einwilligung sei in Freiheit erteilt; aber eine solche Vorstellung scheidet nach den Feststellungen aus.\n\nVerjährung kommt: insoweit nach § 67 Abs 1 StGB wegen\nder Höhe der angedrohten Strafen nicht in Betracht (BGEHSt\n‚2,20, 22 f). .\n\n2, Auch abgesehen von den bisherigen Erwägungen sind.\ndie Ausführungen des Urteils rechtlich nicht bedenkenfrei.\n\nAr\n\n- 15 - &,\n\nDie Häftlinge, die sich weigerten, der Entmannung zu- m\nzustimmen, sind nach den Feststellungen im Dienstzimmer\ndes Angeklagten von diesem selbst oder in seinem .Beisein\nvon dem SS-Sanitäter Sciib geschlagen worden. Auch\ndie sechs nachher entmannten Häftlinge hatten offenbar\nnach der Überzeugung des Schwurgerichts dieses Schicksal\n(vgl die Ausführungen auf Seiten 20 unä 22 des Urteils).\nEs bedarf keiner Darlegung, dass eine durch Schläge erpreßte Einwilligung in die Entmannung erst'recht ohne Rechtswirksamkeit ist. Allerdings hät es das Schwurgericht nicht\nfür sicher, dass die Schläge auf den Entschluß der sechs !\nHäftlinge, ihrer Entmannung zuzustimmen, von Einfluß waren; u;\nes sei jedenfalls nicht erweislich, dass der Angeklagte das\nannehmen mußte\", Es kann dahingestellt bleiben, ob diese\nAusführungen gegen Rechtsgrundsätze der Beweiswürdigung verstossen, wie die Revision meint, Jedenfalls schliessen sie\nnicht aus, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, die Zustimmung der Gefargenen sei durch Schläge erzwungen, und dass er auch diese Möglichkeit bei Herbeiführung\nder Entmannungen in seinen Wilien aufnahm. für den inneren\nTatbestand der §§ 225, 340 Abs 2 würde dieser bedingte Vorsatz genügen,\n\n3. Soweit die Vorgänge im Dienstzimmer des Angeklagten\n‚ für sich allein in Betracht kommen, ist zu bemerken;\n\nEs kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß das\nSchwurgericht noch keine Nötigungshandlung des Angeklagten\ndarin gefunden hat, dass er die Häftiinge darauf hinwies,.\nsie. hätten im Falle ihrer Weigerung, -sich entmannen zu lassen, nicht mit Entlassung zu rechnen. Maßgebend ist aller-\n- dings nicht der § 240 StGB in der erst seit 1943 geltenden\n\n- 16 -\n\nFassung, sondern der frühere § 339 StGB über die Nötigung\nim Amt in Verbindung mit § 240 alter Fassung. Unter den\nhier gegebenen Umständen liegt aber in dem Hinweis des Angeklagten weder die Anwendung von.Gewalt noch eine Drohung\nmit von ihm zusgehenden Maßnahmen,\n\nDer Angeklagte hat sich jedoch nicht mit jenem Hinweis begnügt, vielmehr dic Häftlinge geschlagen oder geduldet, dass der SS-Sanitäter Sci» das tat. In dieser\nHinsicht hat das Schwurgericht die Möglichkeit angenommen,\ndaß \"leichte Körperverletzung\", Nötigung oder Nötigungsversuch vorliege, das Verfahren jedoch wegen Verjährung\neingestellt. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht\ndie Anwendung des bayerischen Ahndungsgesetzes vom 31. Mai\n1946 abgelehnt hat, sind an sich nicht zu beanstanden; insbesondere stand nichts im Wege,.zu berücksichtigen, daß\n. sich der Angeklagte schon Ende 1938 aus besserer Einsicht\nvon Buchenwald weggemeldet und sich später straffrei geführt hat. Jedoch kann die Entscheidung des Schwurgerichts\nvon der Verkennung der.unter A II 1 dargelegten Gesichtspunkte beeinflußt sein. Unzutreffend ist aber auch die der\nEntscheidung zugrundegelegte Würdigung der Tat als \"leichte\nKörperverletzung\". Der Angeklagte hat den Tatbestand des\n§ 340 Abs 1 StGB erfüllt, indem er in Ausübung seines Amtes oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich Körperverletzungen selbst beging oder durch Seehausen\nbegehen ließ,. der ihm offenbar unterstellt war und dessen\nÜbergriffe er daher verhindern konnte und mußte (vg! RGSt\n66, 59; OGHBZ NW 1950, 196). Auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a,begangen durch\ngemeinschaftliches Mißhandeln, kommt in Betracht. Der Re-\n\nI\n\n- 170 EN\n\nvision der Staatsanwaltschaft muß daher auch aus diesem \"\nGrund stattgegeben werden. He.\n\n4. Schliesslich beanstandet die Revision noch mit Bub.\nRecht, dass das Schwurgericht von seinem Standpunkt aus i\nnicht den Angeklagten freigesprochen, sondern das Verfahren eingestellt hat. Der Eröffnungsbeschluß hatte angenommen, dass der Angeklagte gegenüber jedem der Häftlinge je eine einheitliche, sich als absichtliche schwere\nKörperverletzung, schwere Körperverletzung im Amt und NöÖ-\ntigung darstellende Straftat begangen habe.. Das Schwurgericht hielt die beiden Körperverietzungsverbrechen nicht\nfür erwiesen, die Strafverfolgung der Nötigung für verjährt.\nIn solchem Falle muß über den Anklagevorwurf äurch Freispruch, sachlich entschieden werden (RGSt 66, 51; 72; 296;\nBGHSt 1, 231, 235; BGH vom 27.3.1952, 5 StR 248/52).\n\nSollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung sowohl in den Vorgängen im Amtszimmer des Angeklagten wie\nauch in seiner Beteiligung an den Entmannungen strafbare\nHandlungen finden, so würden diese wohl sachlich, nicht\naber rechtlich zusammentreffen, da bisher nicht ersichtlich ist, inwiefern beide Straftaten durch dasselbe Verhalten des Angeklagten begangen sein könnten.\n\n5, Gegenüber dem Eröffnungsbeschluß, der 10 Fälle\nvon Entmannung angenommen hatte, hat das Schwurgericht\nnur 6 Fälle feststellen können, Es hätte den Angeklagten\n\n- 18 -\n\ndaher wegen der 4 weiteren Fälle freisprecken müssen. Diesen Ausspruch konnte das Revisionsgericht nachholen,\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\n\nist beurlaubt und daher ver- Glanzmann Jagusch\nhindert, seine Unterschrift .\nbeizufügen. .\n\nGlanzmann Dr.Heimann-Trosien Dr. Schalscha -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-27/1-str-689-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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