{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-24_1_StR_701_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-24","aktenzeichen":"1 StR 701/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2,\n\n1 StR 701/52 | 2344 0:0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Heinrich H END aus Hei, geboren\nam @D. en GE in ÖGEEEE (Kreis VEEEED/ TE) ,\n\n- Sachbezeichnung StB u.a. -\n\nwegen Erpressung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Tr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr: EEEENED\nals Vertreter der Bundesänwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten HP gegen das\nUrteil des Landgerichts in Heilbronn vom 11.,\nSeptember 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFr\n\n. “ [3\n\nKusurla nu Sekmäe tr nz\nSS PS IRRE nn, se ..\nPN a ee Nm.\n\nM\n\nGründe:\n\nDer Mitangeklagte StB hatte sich an der zehnjährigen Tochter des Angeklagten Hp fortgesetzt unsittlich\nvergangen. Der wegen Notzucht, Blutschande und Unzucht mit\nKindern vorbestrafte Mitangeklagte Gib stellte dem\nStB die schweren Straffolgen der Tat vor, erklärte, den\nHeEED als Vater des Mädchens benachrichtigen zu müssen\nund legte StB auf die Frage, was man zur Vermeidung der\nStrafanzeige tun könne, die Bezahlung eines \"Schweigegeldes\" von 50 DM nahe; er wolle Hgg dann besänftigen.\nStB gab ihm daraufhin 20 DM und versprach die Zahlung\nweiterer 30 DM in Monatsraten. Gr unterrichtete den\nAngeklagten HB hiervon. Dieser \"erklärte sich mit al-\n\nlem einverstanden\", auch damit, daß er die Raten bei Ste»\n\nselbst abholen sollte. Von den ersten 20 DM erhielt er von\nCEEEEEB i0 DM; die andern 10 DM vertranken sie gemeinsam.\nIn den nächsten beiden Monaten holte gie bei St je\n10 DM, außerdem eine Hose und ein Hemd ab. Er quittierte\nüber 40 DM mit dem Zusatz, er werde keine Klage gegen\nStB anstrengen, da 50 DM \"zur Wiedergutmachung\" vereinbart seien. \\\n\nGEB und HEEEEP sind wegen Erpressung verurteilt\nworden. Die Sachrüge des Angeklagten Hg ist unbegründet.\n\n1. Die Straftat des Angeklagten GW> ist nur zu\nerörtern, soweit sie für die Verurteilung des Beschwer-\n\ndeführers Hgg Bedeutung hat.\n\nTe un Kt\n\nren\n-—\n\net\nPr\n\n“\n\n‘von seinem Beschwichtigungsversuch bei Zahlung des Schwei-\n\n..den Fall der Nichtzahlung sehen. Die Drohung lag darin,\n\nDie Anzeige des Sittlichkeitsverbrechens war für\nSt@M> ein empfindliches fibel im Sinne des § 253 Step.\nSie setzte ihn der Strafverfolgung und einer Freiheits-\n'strafe nach § 176 Nr 3 StGB aus, deren Vorstellung seine Entschließung beeinflußte,. Nach den Urteilsfeststellungen hat Cm» den StB nicht nur auf die Tatfolgen hingewiesen oder ihm einen Rat erteilt, sondern hinzugefügt, er werde die Straftat dem Hp mitteilen; dieser werde, wenn GEB ihn nicht durch ein Schweigegelä\nStB besänftige, die Tat anzeigen und die befürchteten\nStraffolzen herbeiführen. CB hat die Sachlage also\nso dargestellt, daß er den Hip unter allen Umständen\nbenachrichtigen, daß die Erstattung der Strafanzeige aber\n\ngegeldes abhängen werde. In dieser Art des Vorgehens durfte das Landgericht die Drohung mit der Strafanzeige für\n\ndaß Ge» sich zwar entschlossen zeigte, dem How das .\nSittlichkeitsverbrechen unter allen Umständen mitzuteilen,\nzugleich aber für den Fall der Zahlung des Schweigegelds\nversprach, ihn von der Anzeige abzuhalten. Daraus mußte\nStB entnehmen und hat er entnommen, wenn er nicht zah-Strafverfolgung kommen. Die Drohung mit einer Strafanzeige gilt von jeher als besonders empfindliches Übel.\n\n2. DaB CE den StB auf diese Weise zu Zahlungen und zur Hergabe von Kleidungsstücken nötigte und dessen Vermögen dadurch einen Nachteil zufügte, bedarf keiner Ausführung, ebenso, daß er damit bezweckte, sich zu\nUnrecht, nämlich auf rechtlich mißbilligte Weise zu be-\n\nF\n\n>\n\n‚ reichern. Das Landgericht entnimmt dies ohne Rechtsirrtum\nder Tatsache, daß CD von dem Schweigegeläd 10 DM für\nsich verbrauchte, wenn er auch How davon freihielt. Der\nVermögensnachteil des Angeklagten StB liegt in den abgenötigten Zahlungen und in der Hergabe von Kleidungsstükken. Daß er auf eine Klage des mißbrauchten Kindes nach\n\n§ 847 Abs 2 BGB zur Entschädigung wegen des durch die Straftat angerichteten Nichtvermögensschadens hätte verurteilt\nwerden können, ist dafür ohne Bedeutung. Nach den Urteilsfeststellungen versprach Stei> in allgemeiner Weise ein\nSchweigegeld dafür, daß GEB den Hi beschwichtige\nund dieser ihn nicht anzeige. Er zahlte zunächst an G@@B-\na erst später an Hgwiw; der ihm die Zahlungen dann auch\nbestätigte. Leistungsempfänger waren also GEB und H@p-\n@&B. Als Leistungsgrund erschien zunächst, bei der Zahlung\nder ersten 20 DM, nur das Beschwichtigen des Hp, erst\nnach Zahlung von zwei Monatsraten von je 10 DM, also nach\nzwei Monaten, wurde in der Empfangsbestätigung twWiedergutmachung\" angegeben. Ob die Zahlungen dem mißbrauchten Kinde oder dessen Vater oder diesem und GCEEEEED zugute kamen,\nwußte St nicht und wurde ihm auch nicht mitgeteilt.\nUnter diesen Umständen steht es fest, daß St3> nicht zur\nErfüllung eines Anspruchs des verletzten Kindes aus unerlaubter ldandlung nach § 847 Abs 2 BGB gezahlt hat, sondern\nohne diesen Rechtsgrund. Dadurch verminderte sich sein Ver-\n\nmögen.\n\n3. Der Angeklagte Hgggwe erfuhr den Hergang von B-BP, als die Erpressung rechtlich vollendet, aber noch\nnicht beendet war, weil ein Teil der Erpressungssumme noch\nausstand. Er billigte das Vorgehen des GEW, nahm 10 DM\n\n“ sieht das Landgericht hierin seine Mittäterschaft bei der\n\nvom \"NSchweigegeld\" entgegen, beteiligte sich am Vertrinken\ndes Restes der ersten Zahlung, holte später zweimal weite. -\nre 10 DM, sowie die Hose und das Hemd bei StB ap und\nerteilte die Bescheinigung vom 1. März 1952. Mit Recht\n\nErpressung. Diese ist bis zur Tatbeendigung möglich, die,\nsolange Hggwe tätig wurde, nicht eingetreten ist (RG HRR\n1940, Nr 469).\n\n4. Besonders zu erörtern ist beim Angeklagten Hg»\nnur die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung. Beides hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt.\n\na) Rechtswidrig im Sinne des § 253 ist die Drohung,\nwenn die Verwendung dieses Mittels zu dem erstrebten zweck :\nanstößig und deshalb zu mißbilligen ist. Der Richter hat\nbei der Abgrenzung des nach § 253 strafwürdigen Unrechts\nvom nicht strafbaren gemäß dem Verhältnis des Mittels zum\nZweck auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten, das\nbei der Anstößigkeit der Erpressung besonders schwer wiegt\n(BGHSt 1, 13, 18). Dabei kommt es auf die Tatumstände und\nnamentlich auf die Art der vom Täter verfolgten Belange ah\ndie billigenswert, aber auch eigensüchtig und verwerflich .\nsein können. Bei Drohung mit einer Strafanzeige kann gege-.. N\nbenenfalls die Art und Schwere der Straftat ins Gewicht\nfallen, ‘deren Nichtanzeige sich der Täter abkaufen lassen ;\nwill. Nun hatte Straub, wenn auch unter strafmildernden\nUmständen, an Hg Tochter ein folgenschweres Verbrechen begangen. Hp 1ebt in schlechten wirtschaftlichen\nVerhältnissen. Er ist urteilslos und auf seinen Vorteil\n\n..\n\n2\n\nbedacht; er erkannte in Griesers Vorgehen alsbald den\neigenen Nutzen, weshalb er es billigte, obwohl es ihm,\nwie das Landgericht feststellt, \"bei der ganzen Sache\n\nvon Anfang an nicht wohl\" war. Einen billigenswerten oder\nrechtlich erlaubten Zweck hat sein Vorgehen hiernach\nnicht gehabt. Vor allem erstrebte er nicht, einen für\nbegründet erachteten Anspruch seines Kindes gegen Ste»\nnach § 847 Abs 2 BGB kurzerhand durchzusetzen, etwa aus\nSorge, die Entschädigung sonst nicht mit Erfolg eintreiben zu können, Nach den Urteilsfeststellungen zur inneren.\nTatseite hat Hb überhaupt keine rechtlichen Überlegungen zur Wahrung der Belange seines Kindes nach den\n\n88 1627, 847 Abs 2 BGB angestellt. Auch die Scheu vor\nder Bloßstellung seiner Familie oder des Kindes in einem\nStrafverfahren gegen StB war nach dem Urteil ersichtlich nicht der Grund seines Vorgehens. Es kann deshalb\ndahinstehen, ob die Drohung mit einer berechtigten Strafanzeige unter ganz besonderen Umständen rechtmäßig sein\nkann. Solche Umstände sind hier nicht vorhanden.\n\nb) Auch zur inneren Tatseite des § 255 ist das Urteil\nnicht zu beanstanden. Der Wille des Angeklagten Tg,\ndem St@M>-nit Hilfe CE ein Schweigegeld abzunötigen und das Vermögen des St@WP dadurch zu schädigen,\ngeht aus dem Urteil ausreichend hervor, ebenso seine Absicht, sich dadurch zu Unrecht zu bereichern. Schweigegeld stand ihm nicht zu; einen Anspruch seiner Tochter\nnach § 847 Abs 2 BGB verfolgte er nicht. Es kam ihm vielmehr darauf an, aus der Kenntnis des Sittlichkeitsverbrechens Geld für sich herauszuschlagen und dafür die\nSühne für das an dem Kinde begangene Verbrechen zurück-\n\nD\n\nu I. .. - -\n2. run en\n\n5 a =\n\nnn\n\nzustellen, soviel an ihm lag. Darin liegt die Absicht,\nsich zu Unrecht zu bereichern. Daß sich das Landgericht\ndarüber nicht ausdrücklich ausgesprochen, diese Erörterung vielmehr mit der über den vermeidbaren Verbotsirrtum verbunden hat, ist angesichts der Feststellungen zur\ninneren Tatseite unbedenklich, aus denen die Bereicherungsabsicht des Angeklagten unmißverständlich hervorgeht,\n\nbe Die Revision war deshalb zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch Bundesrichter\nDr. Schalscha\nist beurlaubt\nund deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nww ne\n. x","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-24/1-str-701-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-24/1-str-701-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.763352+00:00"}}