{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-24_1_StR_695_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-24","aktenzeichen":"1 StR 695/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2344 034 7\n\n1 StR_695/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n|\nh\n!\n\nden Maler Hugo R EEE> zus NEE an Rue,\ndort geboren an &. ep WED,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr, END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nin Landau in der Pfalz vom 22, August 1952 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI. Zur Revision des Angeklagten.\n\n1.) Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt,\ndass der Angeklagte in seiner beschworenen Zeugenaussage behauptet hat, Kurt PEN habe ihn auf den\nKopf getreten. Damit ist nicht unvereinbar, dass die\nStrafkammer bei der Würdigung anderer Aussagepunkte\ndie Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Kandel\nals unzuverlässig bezeichnet. Der Angeklagte hat übrigens offensichtlich gar nicht bestritten, dass seine Zeugenaussage jenen Inhalt hatte,\n\nA]\n“\n“\n\n2,) Auch sonst weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer ist der Überzeugung, der Angeklagte habe \"bei\ngenügender Prüfung seines Gewissens und seines Erinnerungsvermögens\" zu der Erkenntnis gelangen können, dass er nicht getreten, sondern nur geschlagen\nworden sei; zumindest hätte eine gewissenhafte Besinnung Zweifel bei ihm hervorrufen müssen. Dies\nträgt die Annahme der Fahrlässigkeit. Zwar. lässt\nsich . ein festeingewurzeltes, unrichtiges Erinnerungsbild schwerlich allein durh Anspannung des\nGedächtnisses ohne äussere Hilfsmittel beseitigen\n(RGSt 57, 234; 63, 370; RG HRR 1938 Nr 631). Aber\nin dieser Lage war der Angeklagte nach der erkennbaren Überzeugung der Strafkammer nicht. Denn sie\nhebt hervor, der Angeklagte wolle heute selbst nicht\nmehr behaupten, dass POEWB ihn getreten habe;\ndaraus folgert sie, dass er schon bei seiner Vernehmung als Zeuge durch gewissenhaftes Nachdenken zu den.\n\nselben Ergebnis hätte gelangen können, Das falsche\nErinnerungsbild war also nach der Überzeugung des Tatrichters bei dem Angeklagten nicht so fest eingewurzelt, dass es nicht durch Nachdenken hätte beseitigt\noder wenigstens zweifelhaft werden können.\n\nDie Strafe hält sich im gesetzlichen Strafrahmen,\ndie Zumessungsgründe liegen innerhalb des dem Tatrich-\n\nter zustehenden Ermessens,\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft..\n\n1,) Nach der erkennbaren Auffassung der Strafkammer hatte die Zeugenaussage des Angeklagten nicht\nden Sinn, er habe die Tritte TEE gesehen, sondern, er sei überzeugt, dass die Gewalteinwirkung, die\ner empfand, von Tritten herrührte, . Dies ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Da der Angeklagte seiner Meinung\ngemäss ausgesagt hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine vorsätzliche Eidesverletzung verneint. Zu\nBedenken könnte nur die Bemerkung der Urteilsgründe\nAnlass geben, der Angeklagte habe in seiner Zeugenaussage \"nichts von seinen Zweifeln angegeben\", Die\nvorausgehenden Ausführungen zeigen aber, dass die\nStrafkammer nicht etwa der Ansicht war, der Angeklagte habe bei seiner eidlichen Vernehmung Zweifel an der\nRichtigkeit seiner Darstellung gehabt; sie macht ihm\n\n‘vielmehr nur zum Vorwurf, es hätten ihm bei gewissen-\n\nhaftem Nachdenken wenigstens Zweifel kommen müssen.\nHiernach bestehen gegen die Verneinung eines Meineids\nbei diesem Aussagevunkt keine rechtlichen Bedenken.\n\nBy\n\n2.) Die Strafkammer hat nicht festzustellen\nvermocht, dass die weitere Zeugenaussage des Angeklagten lautete, er habe sofort zugegeben, das Bierglas umgeworfen zu haben. Schon aus diesen Grunde\nhat der Tatrichter eine Unrichtigkeit der beschworenen Aussage nicht für erwiesen gehalten, Das kann\nnicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, ebensowenig die Annahme der Strafkammer, es habe sich auch\nnicht widerlegen lassen, dass der Angeklagte jenes\nZugeständnis \"sogleich\" gemacht habe, als er zu Wort\ngekommen sei. Der Vortrag der Revision geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.\n\n3.) Schliesslich hat die Strafkammer nach dem\nBeweisergebnis nicht zu widerlegen vermocht, dass\nder Angeklagte an der Stirn einen \"Riss\", nämlich\neine blutende Verletzung davongetragen hat. Sie\nhält ihn daher auch insofern einer falschen Aussage nicht für überführt. Was die Revision hierzu\nvorbringt, geht fehl. Anders als durch Befühlen\nder Stirn und durch Betrachten der dabei blutig\ngewordenen Hand konnte der Angeklagte diese Wun-\n\n“ de nicht feststellen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-24/1-str-695-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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