{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-18_1_StR_503_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-18","aktenzeichen":"1 StR 503/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"228905 A\n\nDs\nN }|\n\\N\n\ni_StR 503\n\n|\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n;.) den Kaufmann Lud\ndort geboren am\n\n2.) den Kaufmann Heinryj\ndort geboren am hie >\n\nwegen gewerbsmäßiger ‘. Zollhinterziehung u.a.\n\n1928,\nEEE =\n\n0,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5, März 1954, an der teilgenommen haben: >\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\noe Bundesrichter Dr. Schalscha\nhe; ale beisitzende Richter,\n\nZEITEN YA .\nur Antsgerichtsraet ED in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestellter Fr S:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\ndes Landgerichts in Trier vom 18. März 1953 im Strafaus-.,\nspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, ausgenommen jedoch die Einziehung der beiden Kraftwagen und i\ndie ‚den Beschweräeführern auferlegten Wertersatzstrafen ,\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechte B:;\nmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRz\nRi\n\nPr\n\nI.’ Die Verfahrensrügen der Angeklagten sind unbegründet.\n\nen nn mm ern\n\ni.) Die §§ 230, 232 StPO sind nicht verletzt. Die Straf- R\nkammer hat gegen den Mitangeklagten Tw; der zur Hauptverhandlung nicht erschien, nicht verhandelt. Es ist deshaib\nohne Bedeutung, daß der Eröffnungsbeschluß dem TED und\nseinem Zustellungsbevollmächtigten nicht zugestellt worden\n\"War: Übrigens würden die Beschwerdeführer, selbst wenn gegen\nee verhandelt worden wäre, hierauf ihre Rechtsmittel\nnicht stützen können (R6St 38, 272).\n\nDR FE ar\nEn tnn an Ant\n\nok Pan\n2ER a nn en ET RE ur un ne\n\n2.) Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben. Der Mitangeklagte TB gehörte nicht zu den Personen,\nin deren Abwesenheit nicht gegen die anderen Angeklagten verhandelt werden durfte; das folgt schon aus der Befugnis des\nGerichts, die verbundenen Verfahren jederzeit zu trennen\n\n(§ 2 Abs 2 StPO; RGSt 38, 272; vgl auch RGSt.52, 188).\n\n® .\non x\nSe\n\nFu\n\nZu vera\n\n.\n\n3.) Die im Vorverfahren aufgenommenen gerichtlichen und\nzollamtlichen Niederschriften über die Vernehmung des Tan.\ndurften verlesen werden.\n\na) Die Verlesung der gerichtlichen Niederschrift hat die\nStrafkammer auf § 251 Abs 1 Nr 1 StPO gestützt. Ob sie\nohne weiteres annehmen durfte, daß der Aufenthalt SEHE;\nnicht zu ermitteln sei, kann dahingestellt bleiben. In .\njedem Fall ergibt sich die Verlesbarkeit aus § 251 Abs 1\nNr 2 StPO; denn die Strafkammer war überzeugt, daß der\nim Ausland befindliche TEE einer Ladung vor das Prozeßgericht auch weiterhin nicht Folge leisten werde. Sie\nhatte keine Möglichkeit, sein Erscheinen in der Hauptver- „;\nhandlung zu erzwingen; dem standen deshalb auf ungewisse >\n\nKzrn\n\nKo\n\n[ PER\n\nu\n\nER SV Fir}\n\nPER\n\n.\noe Fa\n& ARE 5\n\nyedh\n\nREEL:\n\neen\n\nEr EEE\n\nnie. RE,\n\nnn Date Vnczuumianneene mh *\n\nguten (namänn n\nee nn nn\n\nFlamme\n\nrn. pe on\n\nFan\n\nwar\n\non hg BEI EEE\nne\n\nNE a”\nMN,\n\nZeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen.\n\nb) Die Niederschrift der Zollfahndungsstelle hat das Land-\n\n“ gericht unter Berufung auf § 251 Abs 2 StPO verlesen.\nDiese Vorschrift brauchte nicht herangezogen zu werden;\ndenn auch diese Verlesung war nach § 25i Abs 1 Nr 2 StPO\nzulässig, weil die Niederschriften der Form des § 44i\nAbs 6 RAbgO entsprechen und daher für die Verlesung\nrichterlichen Niederschriften gleichstehen (vgl auch §§ 1\nAbs 1 Nr 2, 3, 19 des Gesetzes über die Finanzverwal.tung\nvom 6. September 1950, BGBl S 448 und RGSt 63, 8i ff).\n\nc) Daß die Niederschriften verlesen wurden, bevor die Strafkammer den Beschluß erließ, das Verfahren gegen Ti .\nabzutrennen, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil § 251\nStPO die Verlesung der Aussagen von Zeugen und von Mit-\n\nbeschuldigten unter den gleichen Voraussetzungen gestattet;\n\n4.) Der Verlesung und Verwertung der zollamtlichen Niederschriften stand auch nicht entgegen, daß die zu den Vernehmungen zugezogenen Dolmetscher nicht gerichtlich vereidigt .\nworden waren. Die §§ 185, 189 GVG gelten nur für Verhandlun- FF\ngen, die vor Gericht stattfinden. Daraus, daß zollamtliche\nNiederschriften unter gewissen Voraussetzungen in der Ver-\n\nlesbarkeit gerichtlichen gleichstehen, kann nichts anderes\n\ngefolgert. werden. Die Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach dessen Bestimmungen. Dort ist eine Ver-E\neidigung von Dolmetschern nicht vorgesehen, auch nicht durch FE.\nden vernehmenden Beamten, der zur Abnahme eines solchen Eids\ngar nicht befugt gewesen sein würde (§§ 441 Abs 4, 182, 186\nRabg6). Es ist Sache des Gerichts, die Zuverlässigkeit der\n\nÜbersetzung frei zu würdigen (§ 26i StPO).\n\nont\nder\n\nte, überhaupt das Recht zusteht, seine Ablehnung zu rügen.\n\n5.) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge beider \\ ji\nRevisionen, daß die Strafkammer zu Unrecht den Antrag des “ E\nVerteidigers des Angeklagten BB abgelehnt habe, den |\nTE 21: Zeugen zu vernehmen. Dabei kann dahingestellt E\nbleiben, ob dem Beschwerdeführer SEP, der sich dem Be- |\nweisamtrag jedenfalls nicht ausdrücklich angeschlossen hat-\n\n>\n\nDas Landgericht hat die Ablehnung des Beweisamtrages\ndamit begründet, daß der als Zeuge benannte Te\nsich im Ausland aufhalten soll und nach seinem\nbisherigen Verhalten nicht damit zu rechnen ist,\ndaß er zu einer Vernehmung, vor allem vor einen\ndeutschen Gericht, erscheinen wird, da er sich\n\nbisher schon als Mitangeklagter dem gegen ihn\nanhängigen Verfahren entzogen hat\".\n\nDanach hat das Gerichi den Zeugen als unerreichbar\nangesehen. Mit dieser Begründung durfte es den Beweisamtrag nach § 244 Abs 3 StPO ablehnen, Die Unerreichbarkeit\ndes Beweismittels liegt auch auf der Hand, soweit eine Vernehmung vor dem Prozeßgericht in Frage kam. Der Verteidiger\ndes BEE hatte allerdings auch beantragt, den Zeugen\n\"notfalls im Wege des internationalen Rechtshilfeverkehrs\"\nzu vernehmen; er hatte auch die Anschrift des in Großbritennien wohnhaften Vaters des ) angegeben, über die\nder Aufenthalt des Zeugen möglicherweise zu ermitteln war.\nDie Begründung des ablehnenden Beschlusses der Strafkammer\ngeht hierauf nicht ein. Dieser Mangel kann jedoch das Ur- _ s\nteil nicht zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben. b:\n\nDenn eine Vernehmung des TED im Wege der zwischenstaat- .\nlichen Rechtshilfe war nicht zu erreichen. Als Aufenthalts- ;\nländer des Zeugen kamen für das Landgericht Großbritannien\nund Frankreich in Betracht. Mit keinem dieser beiden Länder\n\nle gewährt die Bundesrepublik, wie dem Senat bekannt ist,\n\nder Beschwerdeführer wirkenden Rechtsfehler e4geben.\n\nRechtshilfe in Strafsachen\" (§§ 41 ff DAG). In solchem Fal-\n\ndem Ausland die an sich gesetzlich zulässige Rechtshilfe\nnicht, wenn das ausländische Verfahren eine Tat zum Gegenstande hat, die nur nach Steuer- und Devisengesetzen\noder als Bannbruch strafbar ist. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit verbietet dann aber auch, daß in entsprechenden\nFällen - wie dem vorliegenden - deutsche Rechtshilfeersuchen an das Ausland gerichtet werden. Bei dieser Sachlage\nbestand für die Strafkammer keine Möglichkeit, eine gerichtliche Vernehmung des TED, sei es in Großbritannien oder\nin Frankreich, herbeizuführen.\n\nII. Die Sachbeschwerden der Angeklagten führen nur im Straf\nausspruch zu einem Erfolg.\n\n1.) Die Prüfung des Schuldspruchs hat keinen zum Nachteil\n\nInsbesondere ist es entgegen der von der Revision des\nAngeklagten SED vorgetragenen Meinung nicht zu beanstanden, daß das Landgericht. teilweise die Voraussetzungen\nfür die Verurteilung wegen Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2\nNr 1 RAbgO) für gegeben erachtet hat. Die besonderen Merkma- f}\nle dieser Straftat sind - auch abgesehen von der Zahl der\nBeteiligten - nicht dieselben wie die des Bandendiebstahls .\n(§ 243 Abs 1 Nr 6 StGB). Während bei diesem eine Verbindung ;\nzur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub voraus- FE.\ngesetzt wird, genügt für den, Bandenschmuggel schon die Ver- ,\nbindung zu einer gemeinschaftlich, ausgeführten Schmggeltat j:\n(RGSt 54, 246; 66, 236, 242; BGH 1 StR 681/52 vom 24.Rebmar\n1953). Diese ist hier festgestellt. Daß die Tat nicht in .\nder Nähe der Grenze, sondern im Zollbinnenland begangen wur-,\nde, ist unerheblich (DOG NJW 1951 S 40; OLG Bremen, NJW 1950.\nS 882 Nr. 19). R\n\n2\n\n2.) Der Strafausspruch entspricht zwar den zur Zeit der\nangefochtenen Entscheidung geltenden Gesetzen. Da aber\n\ndie ‚Freiheitsstrafen der beiden Beschwerdeführer 9 Monate\nGefängnis nicht erreichen, wirkt zu ihren Gunsten die inzwischen durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom\n4, August 1953 geschaffene Befugnis des Richters, solche\nFreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB nF;\nvgl §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO; Urteil des Senats 1 StR\n419/53 vom 6. Oktober 1953). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vergünstigung gegeben sind, hat zunächst\nder Tatrichter zu entscheiden. Da dies Feststellungen voraussetzt, die auch für die Strafzumessung im übrigen von Bedeutung sein können, ist der Strafausspruch, soweit er auf\nrichterlichem Ermessen beruht, also hinsichtlich der Freiheitsstrafen und der nach § 396 RAbgO ausgesprochenen Geldstrafen, im ganzen aufzuheben. Die Einziehung und die Wertersatzstrafen müssen dagegen aufrecht erhalten bleiben.\nDiese Strafen sind, auch was die Höhe des Wertersatzes anlangt, durch den § 401 RAbgO zwingend vorgeschrieben; die\nEntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann\nauf sie nicht von Einfluß sein.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-18/1-str-503-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-18/1-str-503-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.116599+00:00"}}