{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1953-03-17_1_StR_743_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-17","aktenzeichen":"1 StR 743/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“1 StR 743/52 67\n\n2345 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Alfons C mm aus Dip zeboren am @. EEE ED in Du, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Landshut vom\n10. Oktober 1952 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer am @. EEE GEB geborene Angeklagte liess sich\nbereits im Alter von 14.‘Jahren Betrügereien zuschulden\nkommen. Im Jahre 1943 wurde er zu zwei Monaten Gefängnis\nund am 27. Oktober 1944 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt; es wurde ferner die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im April 1945 wurde er von britischen Truppen in\nFreiheit gesetzt. In der Folgezeit wurde er zweimal von\nGerichten der Militärregierung und einmal von dem Schöffengericht Duisburg verurteilt. Als die Sicherungsverwahrung,\nin die er wieder verbracht war, im September 1951 ausgesetzt wurde, beging er sofort eine grössere Zahl von Betrügereien und Urkundenfälschungen, derentwegen das vor-\n\n- liegende Verfahren anhängig ist.\n\nDas ‚landgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Tortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt und die Sicherungs-\n“ verwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.\n\n1. ) Der Angeklagte hat in'mehreren Fällen SchrittZ:';\nstücke angefertigt und sie mit’ fremden, zum Teil erfuriäehen\nNamen unterzeichnet. Er legte sie verschiedenen Geschäftsleuten zwecks Täuschung vor und verschaffte sich auf diese Weise vor allem Uhren und Kleidungsstücke. Das Landgericht hat dieses Verhalten als fortgesetzten Betrug und\nfortgesetzte Urkundenfälschung gewertet; es ist der Ansicht, dass diese beiden fortgesetzten Straftaten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen.\n\nDie Revision wendet sich mit Recht gegen diese Auffassung. Der Angeklagte hat in mehreren Fällen beide Tat-\n\n3\nB\nrn EL SE RT\n. ® -\n“0. “- - .. -. -\n\nao mn mins\n\n. gesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung\n\n. tigen könnten.\n\n- 3.\n\nbestände des § 267 StGB verwirklicht; er hat falsche Urkunden hergestellt oder echte verfälscht und alsdann von ihnen\nGebrauch gemacht. Mit der Fälschungshandlung waren die Straftaten zwar vollendet. Beendet waren sie aber erst mit dem\nGebrauchmachen, durch das der Angeklagte zugleich einen Teil\ndes Betrugstatbestandes erfüllte. Dann ist aber der Fall der\nTateinheit nach § 73 StGB gegeben (Urteil des Senats vom\n\n23. Oktober 1951, Jz 1952, 89).\n\nDer Angeklagte kann durch diesen Rechtsfehler auch beschwert sein.\n\nDas Landgericht hat für den fortgesetzten Betrug im\nRückfall eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und für die\nfortgesetzte Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von einen\nJahr Zuchthaus ausgeworfen; daraus hat es eine Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet. Es erörtert in den Gründen die Möglichkeit, dass zwischen dem fort-\n\nTateinheit besteht, und gelangt zu dem ürgebnis, dass auch\ndann die Strafe von zwei Jahren sechs lonaten Zuchthaus angemessen ist.\n\nEin derartiges Vorgehen ist, wenigstens in der Regel,\nunzulässig. Die Strafe muss- dem Gesamtverhalten des Angeklagten entsprechen,. wie eS_ tatsächlich festgestellt und\nrechtlich beurteilt ist. Sie ist nach dem Willen des Gesetzes- bei Tatmehrheit nach anderen Grundsätzen festzusetzen als bei Tateinheit und wird daher bei der einen\nArt des Zusammentreffens nicht ohne weiteres. in derselben\nHöhe als angemessen angesehen werden können wie bei der. anderen (RG in ständiger Rechtsprechung, u.a. RGSt 70, 400,\n403). Im vorliegenden Fall sind keine Sonderumstände zu erkennen, die ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfer-\n\n67\n\n-4-\n\n2.) Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die\nFälle, in denen es eine Urkundenfälschung annimmt, im '‘einzelnen festzustellen und alsdann in dem Urteil mitzuteilen\nhaben. Es bedarf ferner der Angabe, in welchen Fällen sich\nnach Ansicht des Tatrichters die Betrugshandlungen mit dem\nGebrauchmachen von den falschen Urkunden überschneiden.\n\nDie bisherigen, allgemein gehaltenen rechtlichen Erörterungen ermöglichen insoweit keine ausreichende Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht.\n\nÄhnliches gilt für die Betrugsfälle. Auch hier ist\nzum Teil nicht mit Sicherheit zu erkennen, durch welche\n“ \"Handlungen der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts\nden Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht haben soll.\n\n3, ) Die Revision rügt ferner mit Recht, dass der Fortsetzungszusammenhang nicht ausreichend begründet ist.\n\nBisher ist, soweit es sich um die Urkundenfälschung\nhandelt, lediglich festgestellt, dass der Angeklagte entschlossen war, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Urkunden zu fälschen und davon zum Zwecke der Täuschung Gebrauch\n\nzu machen. Bei den Betrugshandlungen fehlt es in dieser\n\nHinsicht an jeder Begründung; es wird nur gesagt, dass\nder Angeklagte den \"Fortsetzungsvorsatz\" gehabt habe. Damit ist der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nerforderliche Gesamtvorsatz nicht rechtsirrtunsfrei nachgewiesen. Er liegt nur vor;. wenn er alle Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung umfasst. Der Täter muss den späteren Verlauf der strafbaren Betätigungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber\nmindestens insoweit von vornherein in sein Wissen und... ..,\nWollen aufgenommen haben, als das zu verletzende Rechts‘\n\ngut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art\n‚der Begehung in Betracht kommen. Die Absicht, bei sich\n\n-5_-\n\nbietender Gelegenheit gleichartige Straftaten auszuführen,\ngenügt nicht (vgl u.a. BGUSt 1, 313, 315).\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze wird im Hinblick auf\ndie zum Teil recht verschiedene Art der Tatausführung voraussichtlich nicht in allen Fällen ein Fortsetzungszusammenhang festgestellt werden können. So ist insbesondere\nnicht anzunehmen, dass der Angeklagte bei der Urkundenfälschung zum Nachteile des Zajak (Fall III 2) von demselden Vorsatz geleitet war, wie bei der Fälschung der Ausweise.\n\n4.) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht\nsind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\nbei den Betrugshandlungen, wenn auch an verschiedenen Stellen\ndes Urteils, ausreichend dargetan.\n\nIm Abschnitt V der Gründe wird gesagt, dass der Angeklagte von dem Sondergericht in Hannover \"u.a. wegen Betruges\" verurteilt ist. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Strafe hatte der Angeklagte am\n8. April 1950 verbüsst. Alsdann beging er Anfang Juli 1950\neinen Betrug, dessentwegen er am 10. Januar 1951 zu einen\nNonat Gefängnis verurteilt wurde, Diese Strafe verbüsste\ner bis zum 27. Februar 1951. Die Taten, derentwegen er jetzt\nangeklagt ist, liegen nach diesem zeitpunkt.\n\nDas Landgericht hat somit zu Recht die Merkmale des\n§ 264 StGB als erfüllt angesehen.\n\n- Dadurch, dass es entgegen der Vorschrift des § 264\nAbs 1 StGB keine Geldstrafe verhängt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n5.) Schliesslich macht die Revision geltend, dass der\nAngeklagte zu Unrecht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt sei und dass daher auch die Sicherungsverwahrung\nnicht hätte verhängt werden dürfen.\n\n67\n\nDas Vorbringen der Revision ist insoweit zwar unbegründet. Die Ausführungen der Strafkammer über die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Würdigung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass von ihm\nnach, der Verbüssurig der Strafe weitere erhebliche Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind.\n\nTrotzdem ist das Urteil insoweit mit der bisherigen\nBegründung nicht haltbar. Das Landgericht lehnt die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 1 StGB ab, weil nur die von\ndeutschen Gerichten erlassenen Urteile in Betracht kämen\nund nur eines hiervon auf eine sechs Monate übersteigende\n‘Strafe laute..Es hält aber unter Hinweis auf die spätere\n\n. Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt.77, 24 und 98) die\n\nVoraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB für gegeben, weil\nauch drei Einzelhandlungen der fortgesetzten Verfehlungen\nals vorsätzliche Taten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen seien. DieserAuffassung des Reichsgerichts hat sich\nder Bundesgerichtshof nicht angeschlossen (BGHSt 1, 313).\nDie hier festgestellten Verfehlungen, bei denen zudem nach\ndem oben Gesagten nicht einmal sicher ist, inwieweit sie\nin Tatmehrheit zueinander stehen, sind nicht geeignet,\n\ndie Verurteilung aus § 20 a Abs 2 StGB und die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen.\n\nGelangt das Landgericht zur Annahme von mindestens\närei selbständigen Handlungen, so steht der Anwendung\ndes § 20 a Abs 2 StGB kein Hindernis im Wege. Zu demselben Ergebnis hätte die Strafkammer möglicherweise gelangen können, wenn sie die Eingeltaten des Urteils vom\n27. Oktober 1944 herangezogen hätte (BGHSt 1, 313, 317).\nDie erforderliche Würdigung bleibt insoweit ebenfalls der\nneuen Hauptverhandlung vorbehalten.\n\nTr,”\n\n[ION —HRE RG Bude\n0 u \"nn\n\n- T-\n\n6.) Das Landgericht wird ferner folgendes zu berücksichtigen haben.\n\na) Entgegen den Anführungen im Urteil ist die Urkundenfälschung dadurch, dass die Strafe nach § 20 a StGB geschärft\nist, nicht zum. Verbrechen im Sinne des § 1 StGB. geworden (Rest\n74, 65).\n\nb) Die Strafkammer führt in unzulässiger Weise bei der\nStellungnahme zur Anwendbarkeit des § 51 StGB einen Vorfall\nan, ‚der nach der Verkündung des Urteils liegt: Sie sagt zwar,\ndass er bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden konnte;\ndann ist aber nicht zu verstehen, warum er in den Urteils-\n\ngründen, überhaupt Erwähnung gefunden hat.\n\n-.. 6) Schliesslich werden die früheren Strafen des Angeklagten einwandfreier Feststellung bedürfen. Die Angabe, dass er\ndie von dem englischen Militärgericht am 27. Juli 1945 verhängte Strafe bis zum 20. Juli 1945 verbüsst habe, ist offesichtlich unrichtig.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-17/1-str-743-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-17/1-str-743-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.091970+00:00"}}